Abtei lung V
E-5733/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. September 2007
Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz)
Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic
Gerichtsschreiberin Contessina Theis
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch Frau Ursula Mosimann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom (...) i. S. Wegweisung und Vollzug / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______,
Distrikt C._______, gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches führte er anlässlich der
Erstbefragung sowie der direkten Bundesanhörung in den Grundzügen aus, dass
er seit dem Jahr (...) für die Maoisten gearbeitet habe. Er sei aufgrund dieser
Tätigkeit im Jahr (...) von der Polizei verhaftet, misshandelt und mit der Auflage
einer Meldepflicht wieder freigelassen worden (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Am (...)
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Abklärungsergebnissen des BFM hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in
Deutschland gewährt (A14). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
(...) gab der Beschwerdeführer an, Nepal nur wegen Armut und Arbeitslosigkeit
verlassen zu haben; wenn er zurückkehre, würde ihn aber irgendjemand
umbringen (A29, S. 1 f.).
B. Gemäss einer Aktennotiz des Personalbetreuers des Empfangszentrums wurde
der Beschwerdeführer am (...) von einem Suizidversuch abgehalten (A32, S. 1).
C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels eines Fürsorgerischen
Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen. Mit
ärztlichem Bericht vom (...) wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie (F.20.0)
diagnostiziert.
D. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen
eingegangen.
E. Mit Eingabe vom (...) (Poststempel) focht der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin bei der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt an und beantragte die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie
auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom (...) stellte die ARK fest, dass die angefochtene
Verfügung des BFM vom (...) im Asylpunkt sowie bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Be-
schwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
G. In ihrer Vernehmlassung vom (...) hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom (...) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
I. Mit Schreiben vom (...) teilte die Kantonspolizei E._______ mit, dass betreffend
den Beschwerdeführer am (...) wegen Drittgefährdung ein Fürsorgerischer
Freiheitsentzug verfügt worden sei.
3J. Mit Schreiben vom (...) bat das Ausländeramt E._______ das Bundes-
verwaltungsgericht um prioritäre Behandlung im Falle des Beschwerdeführers, da
sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe und sein weiterer Aufenthalt frem-
denpolizeilich nicht mehr erwünscht sei. Wie aus den Beilagen ersichtlich ist, wur-
de der Beschwerdeführer am (...) von der Kantonspolizei E._______ zum Vorhalt
"Drohung mit Messer und Sachbeschädigung" einvernommen. Aus dem
Befragungsprotokoll geht hervor, dass noch gleichentags ein Fürsorgerischer Frei-
heitsentzug angeordnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (...) festgehalten wurde, ist die
Verfügung des Bundesamtes vom (...) mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie
die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
4nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Aus-
länderin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung
darstellt, wobei letztere Bestimmung, welche als "Kann-Vorschrift" formuliert ist,
die Schweiz nicht in völkerrechtlicher Verpflichtung, sondern aus humanitärer Sicht
handeln lässt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20].
3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem sie an Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.15) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe ausgesetzt werden.
4. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die
verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr.
38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrens-
umständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wo-
bei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh-
rung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.).
4.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung vom (...) an, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er angegeben habe,
Nepal wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, was nicht
asylrelevant sei. Aus diesem Grund könne auch der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Weiter ergäben sich aus
den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das ärztli-
che Zeugnis vom 9. Juni 2006 würde dem Beschwerdeführer eine paranoide Schi-
zophrenie diagnostizieren. Eine Suizidalität bestehe nicht. Die im ärztlichen Bericht
5indizierten psychiatrischen Kontrollen und die medikamentöse Therapie seien in
Nepal gewährleistet, wobei letztere auch im Rahmen der Rückkehrhilfe unterstützt
werden könne. Das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu beispiels-
weise würde unter anderem adäquate medizinische, psychiatrische und auch
rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art anbieten.
Daneben bestünden in Nepal auch noch zwei weitere regionale Zentren. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz, welches er bei einer Rückkehr nach Nepal nützen
könne. Somit würden dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sei-
ne Heimat auch keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Situati-
on der allgemeinen Gewalt bestehe nicht in Nepal, der Vollzug sei technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
4.1.2 Demgegenüber führt die Rechtsvertreterin in der Eingabe vom (...) aus, der
Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an Schizophrenie, was laut
klinischem Wörterbuch ein Spaltungsirresein bedeute und von einem Ne-
beneinander von gesunden und veränderten Empfindungen und Verhaltensweisen
gekennzeichnet sei. Die Befragungsprotokolle würden Einblick in diese Krankheit
geben; der Beschwerdeführer habe gespaltene Angaben zu Protokoll gegeben.
Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt, da
sie lediglich die Sequenz seiner Aussagen aus den Protokollen gewürdigt habe, in
welcher er ausgesagt habe, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen, währenddessen sie die zu Protokoll gegebenen politischen Fluchtgrün-
de - Mitarbeit bei den Maoisten und Gefangennahme und Misshandlung durch die
Polizei - in keiner Art und Weise gewürdigt und aus diesem Grund den negativen
Asylentscheid gefällt habe. Es liege im Bereich des Möglichen, dass der Ausbruch
der Krankheit des Beschwerdeführers in lebensgeschichtlichen Bedingungen be-
gründet sei und gerade die Krankheit für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers spreche. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihn dahin-
gehend informiert, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre;
dieses Argument in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers
über die Mitarbeit bei den Maoisten und die Festnahmen durch die Polizei verlan-
ge nach einer genaueren Prüfung. Bezüglich der Auswirkungen und Entwicklungen
des maoistischen Aufstandes in Nepal verweist der Beschwerdeführer auf Berichte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2005. Der Beschwer-
deführer sei von den Maoisten in den Konflikt in Nepal eingeführt worden und heu-
te an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter,
dass in Nepal keine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche und führt dazu
Länderberichte der Agence France-Presse vom 27. April 2006 und der BBC vom
28. April 2006 resp. 16. Juni 2006 an. Es sei nicht zumutbar, den Beschwerdefüh-
rer in seine Heimat wegzuweisen, da der Verdacht bestehe, dass er von der nepa-
lesischen Armee gesucht werde. Zudem bestünden Indizien, dass er auch von den
Maoisten gesucht werde, vor deren Verfolgung ihn der Staat nicht schützen könne
und voraussichtlich auch gar nicht beschützen wolle. Eine Wegweisung sei unzu-
mutbar, da nicht garantiert sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat die er-
forderliche Hilfe für seine Krankheit erhalte, da er nebst regelmässiger Einnahme
von Medikamenten eine dauerhafte ärztliche Begleitung und notfalls stationäre Be-
handlung in einem für diese Krankheit spezialisierten Krankenhaus benötige. Zu-
6dem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit absolut nicht in der
Lage, sich selbst zu schützen. In den Befragungsprotokollen werde ersichtlich, wie
seine Persönlichkeit immer wieder fremdgesteuert werde. In der herrschenden po-
litischen Lage Nepals wäre es für die Maoisten wie auch für die Sicherheitskräfte
ein Leichtes, den Beschwerdeführer festzuhalten, und er wäre mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen aus-
gesetzt. Zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers wurden mit der Be-
schwerdeeingabe 6 Faxkopien von Zeugnissen verschiedener Ausbildungen ins
Recht gelegt. Zudem reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vom
(...) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik
D._______ vom (...) bis zum (...) ein.
4.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom (...) aus, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen
Bericht bei seinem Austritt bewusstseinsklar, ohne Wahngedanken und im We-
sentlichen unauffällig und kohärent gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer bei
seinem Austritt verschriebene Medikament sei in Nepal erhältlich und könne allen-
falls im Rahmen einer Rückkehrhilfe vermittelt werden. Die gemäss Arztbericht er-
folgte psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung sei grundsätzlich
auch in Nepal gewährleistet. Beispielsweise biete das Centre for Victims of Torture
CVICT in Kathmandu unter anderem adäquate medizinische, psychologische und
auch rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art. Da-
neben bestünden in Nepal auch zwei weitere regionale Zentren dieser Art. Die all-
gemeine Lage in Nepal habe sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
seit dem Entscheid weiter verbessert.
4.1.4 In der Stellungnahme vom (...) zur Vernehmlassung der Vorinstanz bringt die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass sie daran festhalte, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat keine adäquate Hilfe für seine Krankheit
bekommen könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit absolut
nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. Würde er bei einer Festnahme einen
neuen Schub seiner Krankheit bekommen, würde er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht behandelt werden. Aufgrund seiner Krankheit würde er
sich in Widersprüche verwickeln und es würde ein Leichtes sein, ihn für lange Zeit
festzuhalten, wenn nicht noch Schlimmeres geschehen würde. Auch bei einer
Festnahme durch Maoisten würde er keine adäquaten Handlungen zu seiner
Verteidigung vollziehen können. Infolge seiner Krankheit, die jederzeit wieder in
eine Akutphase treten könne, sei er sowohl von Seiten des Staates, wie von Sei-
ten der Maoisten an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer er-
kläre, dass er auch gesucht werde, weil die Tötung seines Onkels F._______ in
B._______ ihm angelastet worden sei, obwohl er diese nicht ausgeführt habe.
Auch in diesem Zusammenhang müsse sich der Beschwerdeführer bei einem
Vollzug der Wegweisung verteidigen können. Der Beschwerdeführer befürchte
auch, der Lynchjustiz ausgeliefert zu sein, was durch die heutigen Umstände in
Nepal im Bereich des Möglichen liege. Auch wenn sich die Lage in Nepal, im
Vergleich zu den letzten Jahren, etwas verbessert habe, sei die Rückschiebung
gefährdeter Personen wie vorliegend unzumutbar. Die Rechtsvertreterin führt zur
Untermauerung der Lageeinschätzung diverse BBC-News-Berichte vom
September 2006 zur Lage in Nepal an. Die Meldungen würden absolut nicht von
7einer Stabilisierung der Lage in Nepal zeugen. Angesichts dieser Lage sei es
unzumutbar,den psychisch kranken Beschwerdeführer in dieses Land
auszuweisen.
4.2 Nach jüngstem ärztlichen Bericht vom (...) (A36/7), welcher nach der Behandlung
vom (...) bis zum (...) erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer an paranoider
Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) erkrankt. Eine langfristige medikamentöse
Therapie ist unumgänglich, die Krankheit bedarf ständiger Kontrolle. Eine akute
Suizidalität und Fremdgefährdung wird im ärztlichen Bericht verneint, hingegen
wird eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen. Für das Bun-
desverwaltungsgericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu
zweifeln. Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: "Die
schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakte-
ristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder ver-
flachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähig-
keiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse
kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phä-
nomene sind Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug,
Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn
oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten
kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der
Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich episodisch mit
zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können eine oder mehrere Epi-
soden mit vollständiger oder unvollständiger Remission auftreten. Die paranoide
Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekenn-
zeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstö-
rungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symp-
tome fehlen entweder oder sind wenig auffallend" (
/icd/code/F20.0.html , zuletzt besucht am 23. August 2007). Aufgrund die-
ser Diagnose stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser Frage
ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Obwohl sich anlässlich der Befragung nicht
ohne Weiteres Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben haben dürften,
wäre es für die Vorinstanz spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht
gewesen, dieser Frage nachzugehen, lag doch zu dieser Zeit bereits die ärztliche
Diagnose vor. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlägt die
Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit
darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechts-
genügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne dies-
bezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen
werden können. Die Vorinstanz äussert sich nicht nur zur Frage der Urteilsfähig-
keit in keiner Weise, sondern sie würdigt auch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen allfällig dadurch beding-
ten Einfluss auf sein Aussageverhalten. Lediglich die Aussage des Beschwerde-
führers vom (...) (A29, S. 1), mit welcher er angab, Nepal nur wegen Armut und
Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, wird zur abweisenden Begründung des
negativen Asylentscheides angeführt, ohne dass diese - unter Beachtung der
offensichtlich eingeschränkten Urteilsfähigkeit - den früheren, wie auch späteren
8Aussagen, wonach er bei einer Rückkehr nach Nepal verfolgt sei,
gegenübergestellt worden wäre.
Gleiches ergibt sich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Diesbezüglich führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches er nutzen könne, und
stützt sich dabei wohl auf die eine Aussage des Beschwerdeführers an der Emp-
fangsstellenbefragung (A1, S. 2). Der Beschwerdeführer benötigt laut ärztlichen
Berichten eine langfristige medikamentöse Behandlung und regelmässige
psychiatrische Kontrollen. Er ist laut ärztlichem Bericht nicht arbeitsfähig und wäre
deshalb kaum in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdie-
nen und sich die medizinische und therapeutische Hilfe selbst zu finanzieren. Eine
Rückkehr in den Heimatstaat setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer
über ein familiäres Umfeld verfügt, welches ihm den Zugang zur medizinischen
und psychiatrischen Behandlung finanziell wie auch praktisch ermöglichen kann.
Zudem muss auch der geografische Zugang zur Behandlung gegeben sein. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz hat, welches er bei seiner Rückkehr nutzen kann, und dass die indizier-
ten psychiatrischen Kontrollen sowie die medikamentöse Betreuung auch in Nepal
gewährleistet sind. Zudem verweist die Vorinstanz auf die mögliche Unterstützung
mittels Rückkehrhilfe. Hinsichtlich seiner familiären Beziehungen sagte der Be-
schwerdeführer zwar aus, dass er aus B._______, Distrikt C._______, stamme,
seine Mutter noch dort lebe und dass zwei Brüder in G._______ seien (A1, S. 1
und 3), doch im Lichte seiner Krankheit und der nicht abgeklärten Frage der
Urteilsfähigkeit ist diese Aussage für sich alleine nicht ausreichend. Ohne eine
einlässlichere Abklärung hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in der Heimat kann
nicht ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden.
Mittels einer geeigneten Abklärung (Ergänzende Anhörung, Nachinstruktion oder
Botschaftsanfrage; letzteres drängt sich aufgrund der Sachlage am Ehesten auf)
könnte allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob seine Brüder tatsächlich in
G._______ leben. Ob es für den Beschwerdeführer - auch mit einem allfällig vor-
handenen familiären Beziehungsnetz - überhaupt möglich wäre, eine regelmässige
psychiatrische Betreuung zwischen B._______ und G._______ aufrecht zu
erhalten, ist ebenfalls fraglich, befindet sich der Distrikt C.______ doch in der
West-Region und G._______ in der Zentral-Region. Darüber, wo sich die anderen
beiden erwähnten Zentren befinden sollen, wie sich der Zugang zu diesen Zentren
für den Beschwerdeführer gestaltet und ob die genannten Zentren über genügend
Kapazitäten verfügen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Weiter widerspricht die
pauschale Verneinung einer Suizidalität des Beschwerdeführers dem ärztlichen
Bericht, in welchem ausgeführt wird, dass nicht von einer akuten Suizidalität
auszugehen sei, eine Selbstgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden
könne (A36, S. 2), und den erwiesenermassen bereits vorhandenen
Suizidabsichten des Beschwerdeführers (A32). Der Situation des
Beschwerdeführers wird auch dahingehend zu wenig Rechnung getragen, als dass
er bereits zweimal mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in
psychiatrische Behandlung überführt werden musste (Frage der Selbst- und
Drittgefährdung). Eine mögliche Suizidalität muss ebenfalls unter dem Aspekt der
9Zumutbarkeit einer Wegweisung in Betracht gezogen werden. Die effektiven
Behandlungsmöglichkeiten durch die von der Vorinstanz erwähnten drei Kliniken
(wobei nur die Eine namentlich und örtlich erwähnt wird) sind ebenfalls nicht
genügend abgeklärt.
Die Aktenlage lässt vorliegend weder eine abschliessende Beurteilung darüber zu,
ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, mit welchem
ihm der effektive Zugang zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung
gewährleistet ist, noch ob ihm die nötige Behandlung überhaupt zuteil werden
kann. Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt und die Begründungspflicht
verletzt. Obwohl bereits aufgrund obiger Ausführungen feststeht, dass die Vorins-
tanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts wie auch ihre Begründungs-
pflicht verletzte, sei vorliegend anzumerken, dass sich dem Bundesverwaltungsge-
richt auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs
einige Fragen stellen, denn es ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre:
Anlässlich den Befragungen vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer an,
dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Maoisten von der Polizei verhaftet und
misshandelt worden sei (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Anlässlich seines Asylverfah-
rens in Deutschland gab er ebenfalls eine ähnliche Begründung an (A27, S. 7). Zu-
dem führte er anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland (A27, S. 7) sowie in
der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 7, S. 2) aus, dass er aufgrund
der Tötung von einem einflussreichen Einwohner in B._______ namens F._______
Probleme bekommen würde und dass er Lynchjustiz befürchte. Auch die Frage ei-
nes "real risk" bei einer Wegweisung nach Nepal aufgrund seiner psychischen Er-
krankung wäre eingehender abzuklären (EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 157 ff.).
5.
5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem selektiven
Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Ab-
klärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt
sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer
Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen
dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schran-
ken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass
die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu
hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kas-
sation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Verse-
hen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vor-
instanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche schwer
10
wiegt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Ebenso wenig ist die
Herkunft des Beschwerdeführers und sein familiäres Umfeld sowie die Möglichkeit
der psychiatrischen und medizinischen Betreuung rechtsgenüglich abgeklärt, was
ebenfalls schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme der
diesbezüglichen Abklärungen - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage -
besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch
die Rekursinstanz nicht gerechtfertigt ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt
unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügli-
che Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und auf Begründung und damit sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverlet-
zung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom (...) in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM
anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachse-
ne notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kosten-
note einen Betrag von Fr. 1550.-- aus, welcher sich aus einem zeitlichen Aufwand
von insgesamt zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- zuzüglich
Barauslagen von Fr. 15.-- und Dolmetscherkosten von Fr. 35.-- zusammensetzt.
Dies erscheint dem Gericht als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1550.-- festgesetzt.
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs
aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1550.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Ausländeramt des Kantons E._______ (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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