Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5733/2011
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2011
/ N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit zirka 1998 in
Italien gelebt hat, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung
(Arbeitsbewilligung) verfügte,
dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland im Jahre 2008 wiederum
nach Italien gelangt sei,
dass er am 22. Juni 2011 Italien verlassen habe und in die Schweiz
gelangt sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, sondern er sei lediglich nach
Europa gekommen, um ein besseres Leben zu führen, zu arbeiten und zu
heiraten,
dass er in Italien gearbeitet, jedoch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass er Italien schliesslich verlassen habe, weil er keine Arbeit und keine
Unterkunft mehr gehabt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 – eröffnet am
11. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer verfüge eigenen Angaben zufolge über eine
Aufenthaltsbewilligung in Italien, wobei es auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrages [DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) hinwies,
dass am 4. August 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO ersucht worden seien,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, somit
gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die
Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am
5. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 (Eingang
beim BFM am 17. Oktober 2011 respektive beim
Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
wobei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgende Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E.2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenannte DublinVerfahren),
dass im Rahmen des DublinVerfahrens indessen systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die
vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen
zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den
Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse in
den Dublinmitgliedstaat soweit notwendig bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er
während zirka zehn Jahren in Italien gelebt und von den italienischen
Behörden eine Aufenthaltsbewilligung (Arbeitsbewilligung) erhalten habe
(vgl. Akte A10, S. 6),
dass die Vorinstanz daher zu Recht Italien für die Prüfung des am 22.
Juni 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers erachtet hat (Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO), was vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Akte A10, S. 7),
dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der
Schweiz nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden
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kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der DublinVerordnung
akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hat, er
habe in Italien weder eine Wohnung noch eine Arbeit,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass folglich keine menschenrechtlichen Bedenken offenkundig gegen
die Wegweisung nach Italien sprechen, auch wenn nicht zu verkennen
ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien schwierig sind,
dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie
Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013
– 0034) respektiert,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führen kann,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
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sei nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es dem Beschwerdeführer weder in der Befragung vom 7. Juli 2011
noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische
besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen
werden könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung
oder ein Refoulement in sein Heimatland bzw. es würden humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vorliegen, die einen
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig oder
angezeigt erscheinen lassen,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen
wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50
E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, wie oben erwähnt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, weshalb eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: