B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5734/2008
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N (…).
E-5734/2008
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
um den 23. August 2007 und gelangte am 9. Januar 2008 in die Schweiz.
Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2008
im (…) und der Anhörungen vom 28. Februar und vom 7. August 2008 zu
den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Hazara, stamme aus Herat und habe dort mit seiner
Mutter und seiner (…) Schwester zusammen gelebt; der Vater sei schon
vor vielen Jahren gestorben. Von Beruf sei er Buschauffeur und Fernfah-
rer. Seit dem Jahre 2004 sei er in dieser Eigenschaft regelmässig die
Strecke von Herat nach C._______ (Iran) gefahren. Im Jahre 2005 habe
er auf Anfrage des ihm persönlich bekannten Leiters des Sicherheitsam-
tes Herat und aus reiner Vaterlandsliebe zugesagt, zwecks Bekämpfung
der Drogenmafia künftig mit dem Amt zusammenzuarbeiten und unent-
geltlich Informationen über allfällige Drogentransporte durch andere
Chauffeure zu liefern. In der Folge habe er denn auch mehrmals entspre-
chende Informationen (über verdächtige Fahrzeuge, Kennzeichen, Chauf-
feure) übermittelt. Um den 20. August 2007 sei er auf dem Weg von
C._______ nach Herat bei der Durchfahrung einer baulichen Verkehrs-
schikane von Unbekannten beschossen worden. Er habe jedoch in
höchster Not, mittels Beschleunigung seines Busses flüchten und Herat
erreichen können. Dort habe ihm der Leiter des Sicherheitsamtes erklärt,
dass die Attentäter höchstwahrscheinlich Angehörige der Drogenmafia
seien, er womöglich von einem Mitarbeiter des Sicherheitsamtes verraten
worden sei und ihm eine Schutzgewährung beispielsweise in Form von
Leibwächtern nicht zugesichert werden könne. Dessen Empfehlung, künf-
tig eine Schusswaffe mit sich zu führen, habe er ausgeschlagen. Aus
Angst vor der Drogenmafia und auf bekräftigendes Anraten seiner Mutter
hin habe er Afghanistan wenige Tage später – während diesen habe er
sich bei einem Freund aufgehalten – legal in Richtung C._______ verlas-
sen, wo (…) lebten. Bei diesen sei er rund zwanzig Tage geblieben. Weil
er auch dort Behelligungen nicht habe ausschliessen können und der Iran
in seinen Augen für die schwierige Lage in Afghanistan Mitverantwortung
trage, sei er via die Türkei und ihm unbekannte Länder auf dem Land-
und auf dem Seeweg in die Schweiz weitergereist, ohne ab dem Iran je-
mals kontrolliert worden zu sein. Die Reise sei von seinen Schwagern fi-
nanziert worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Mutter und
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seine (…) Schwester nach C._______ umgezogen seien, da sie sich oh-
ne männlichen Schutz in Herat nicht mehr sicher gefühlt hätten. Er habe
nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie politisch
oder religiös aktiv gewesen, jedoch habe er eine grundsätzlich regie-
rungsfreundliche und talibanfeindliche Einstellung. Nebst den erwähnten
habe er keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan, zumal (…).
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer per Post aus dem Iran eine
"inoffizielle" Mitarbeiterbestätigung des Sicherheitsamtes Herat vom (…)
2005 sowie seine Taskara (Identitätskarte) und seinen internationalen
Führerausweis zu den Akten geben. Seinen eigenen Reisepass, (…), ha-
be er dem Schlepper aushändigen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2008 – eröffnet am 13. August 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es
die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt seine Wegweisung aus der
Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewäh-
rung von Asyl, den Verzicht auf eine Wegweisung, (eventualiter) die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Sep-
tember 2008 wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 ergänzte der nunmehr vertretene Be-
schwerdeführer seine Beschwerde. Auf den Inhalt und die dabei einge-
reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009
wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
Diese beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abweisung
der Beschwerde.
In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits an den gestellten Anträgen fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni
2011 wurde der Vorinstanz unter besonderem Hinweis auf ein zwischen-
zeitlich ergangenes und eine aktuelle Lageanalyse betreffend Afghanistan
beinhaltendes Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008; später
publiziert unter BVGE 2011/7) Frist gesetzt zu einem weiteren Schriften-
wechsel.
Das BFM schliesst in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Ju-
li 2011, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, erneut auf Abweisung der Beschwerde.
Auf den detaillierten Inhalt des weiteren Schriftenwechsels wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte
das BFM die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So fänden sich in dessen Schilde-
rungen im Allgemeinen und insbesondere betreffend seine Nachfor-
schungen über den Drogenhandel keine Realkennzeichen (Detailreich-
tum; freies assoziatives Erzählen; Interaktionsschilderungen; inhaltliche
Besonderheiten). Seine dargelegte Tätigkeit für das Sicherheitsamt er-
schöpfe sich vielmehr in Allgemeinplätzen, und Fragen über den Inhalt
der Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Leiter des Sicherheitsamtes
habe er ausweichend und unsubstanziiert beantwortet. Ferner seien Wi-
dersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten, so betreffend Anzahl,
Art und Ort der Informationsübermittlungen und betreffend seine Wahr-
nehmungen beim geschilderten Attentatsversuch und unmittelbar danach
(Geschehensablauf; eigenes Verhalten; Verhalten der Angreifer; Tages-
zeiten; Chronologie der Ereignisse). Die im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs unternommenen Erklärungsversuche (Bezeichnung
seiner eigenen Person als einfacher, ungebildeter Mensch mit Problemen
bei Datenangaben; Qualifikation der geschilderten Wahrnehmungen als
reine Annahmen) seien unbehelflich, als Schutzbehauptungen zu werten
und sie generierten gar weitere Widersprüche. Der Beweiswert der einge-
reichten Bestätigung des Sicherheitsamtes sei äusserst gering, da solche
Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zu-
dem bestätige das Dokument lediglich seine Eigenschaft als Mitarbeiter
des Sicherheitsamtes, ohne dass es auch Aussagen über seine Verfol-
gungssituation enthielte. Angesichts der bestehenden Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen brauche deren Asylrelevanz nicht geprüft zu
werden.
4.2. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und die
ihm gestellten Fragen beantwortet. Sodann macht er auf Ungereimtheiten
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bei der Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 7. August 2008 auf-
merksam, weil, wie er nunmehr bei der Betrachtung der Protokolle fest-
stellen müsse, der Dolmetscher Paschtune gewesen sei und nicht alles
pflichtgemäss übersetzt habe. Dem Vorwurf fehlender Realkennzeichen
begegnet er einerseits mit dem Einwand, dass auch die Fragestellungen
nicht immer detailliert und zielgerichtet gewesen seien, anderseits mit
dem kulturell unterschiedlichen Kontext der schweizerischen und der af-
ghanischen Verhältnisse. Hinsichtlich der Widersprüche betreffend An-
zahl, Art und Ort der Informationsübermittlungen legt sich der Beschwer-
deführer auf eine bei der Vorinstanz zu Protokoll gegebene Version fest,
ebenso hinsichtlich des Ablaufs beim Attentatsversuch, wobei er diesbe-
züglich zu seiner Rechtfertigung auch auf den schnellen und chaotischen
Ereignisverlauf sowie erneut auf die mangelhafte Übersetzung hinweist.
Das BFM habe insgesamt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den falschen
Massstab verwendet; aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers
überwiege die Wahrheit des Geschilderten. Im Weiteren bekräftigt er die
Echtheit und rechtmässige Erhältlichmachung der Mitarbeiterbestätigung
des Sicherheitsamtes. Dieses Dokument bestätige, dass er für dieses
Amt gearbeitet habe, und belege mithin den im Übrigen asylrelevanten
Sachverhalt. Seine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei
begründet, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe.
4.3. Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2009 legt der Be-
schwerdeführer neue Beweisdokumente für seine Verfolgungvorbringen
ins Recht. Es handle sich um eine Bestätigung des Dorfvorstehers seines
Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (…) seien, sowie um
aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften (…). Ebenso nennt der
Beschwerdeführer die genaue Wohnadresse und Telefonnummer dieser
(…), welche sich im Übrigen ohne legalen Aufenthaltstitel im Iran aufhal-
ten und keine Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigen würden.
4.4. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehm-
lassung vom 3. Juli 2009 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass
der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. August 2008 explizit
Verständigungs- und Übersetzungsprobleme in Abrede gestellt und kei-
nerlei Beanstandungen angebracht habe. Die Richtigkeit des Protokolls
habe er nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers seien daher unberechtigt und als miss-
lungener Versuch zur Entkräftung der entstandenen Ungereimtheiten zu
werten. Auch der von ihm erhobene Vorwurf nicht detailliert und zielge-
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Seite 8
richtet gestellter Fragen stelle eine Schutzbehauptung dar, und die Fest-
stellung eines ausweichenden Antwortverhaltens bleibe bestehen.
4.5. In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer sei-
nerseits an seinem Eindruck einer nicht wortgetreuen und unprofessionel-
len Übersetzung durch den paschtunischen Dolmetscher fest. Letzterer
habe bei betroffenen Asylsuchenden und Rechtsvertretern den Ruf, seine
Aufgabe nicht ernst zu nehmen und ethnischen Hazaras mit Geringschät-
zung zu begegnen. Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer das Still-
schweigen der Vorinstanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur
Kenntnis, aus welchem Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden
familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan abzuleiten sei.
4.6. Mit der erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergän-
zenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 bekräftigt das BFM seine bis-
herigen Standpunkte und Erwägungen.
5.
5.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
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darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der
Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2. Das Gericht stellt nach einlässlicher Prüfung der Akten fest, dass der
Beschwerdeführer die ihm anlässlich der insgesamt drei Befragungen be-
ziehungsweise Anhörungen gestellten Fragen durchaus vollständig be-
antwortet hat, ohne dabei durch ein systematisches Ausweichverhalten
aufzufallen. Ferner hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 VwVG nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch durch stetige Be-
mühungen zur Beweismittelbeschaffung erfüllt. Das BFM gewinnt seine
Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit durch eine Auflistung von gegen den
Beschwerdeführer sprechenden Punkten. Glaubhaftigkeit bedingt, wie
oben erwähnt (vgl. E. 5.1), das Bestehen einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten
Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert immer ein vor-
gängiges Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden
Punkten. Eine solche Abwägung kann im Einzelfall dann auf die Darle-
gung bloss positiver oder negativer Punkte reduziert werden, wenn für ei-
ne entsprechende Auffassung keine Gegenargumente vorhanden sind. Im
vorliegenden Fall bestehen für das Gericht durchaus überwiegend glaub-
hafte Sachverhaltselemente betreffend den Herkunfts- und Sozialisie-
rungsort Herat, den geschilderten familiären und verwandtschaftlichen
Hintergrund sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Bus-
und Fernfahrer auf der Strecke zwischen Herat und C._______. Gerade
in letzterem Zusammenhang – immerhin die Sachverhaltsbasis für die ei-
gentlichen Verfolgungskernvorbringen – sind die Schilderungen keines-
wegs auf Allgemeinplätze reduziert oder von einem Mangel an Realkenn-
zeichen geprägt. Ferner verlangt der Beschwerdeführer zurecht die Mit-
berücksichtigung seines bescheidenen Schulniveaus. Auch betreffend
seine angebliche Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt erscheinen
die vom BFM gestellten Anforderungen an den Substanziierungsgrad
recht hoch angesetzt, zumal der Beschwerdeführer nie von einem eigent-
lichen und aktiven Bespitzelungsauftrag sprach, sondern von einem
Freundschaftdienst – dergestalt, dass er ohne Zielvorgaben Wahrneh-
mungen über mögliche Drogenhandelsaktivitäten auf der von ihm befah-
renen Strecke weiterleiten sollte, ohne selber für weitergehende Nachfor-
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Seite 10
schungen vorgesehen zu sein. Mithin können von ihm keine Detailanga-
ben über einen Gefälligkeitsauftrag verlangt werden, der gar nicht im De-
tail bestand. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM erweckt somit auf den
ersten Blick den einseitig geratenen und in dieser Form nicht zutreffenden
Gesamteindruck eines eigentlichen Lügengebäudes mit Abstrichen auch
an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den vorge-
legten flüchtlingsrechtlichen Kernsachverhalt zum gleichen Ergebnis wie
die Vorinstanz. Wenngleich das Gericht den Substanzgehalt bezüglich
der geschilderten Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt nicht als un-
zureichend erachtet, ist diese angebliche Kollaboration dennoch mit er-
heblichen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. So können insbesondere
das behauptete Motiv (reine Vaterlandsliebe und Regierungstreue, ohne
finanzielle Interessen) und die scheinbare Sorglosigkeit bei der Durchfüh-
rung der Tätigkeit angesichts des damit einhergehenden und ihm bekann-
ten und geltend gemachten Gefahrenpotenzials nicht logisch nachvollzo-
gen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nebst seiner
eigenen Person auch seinen regelmässigen Beifahrer und Gehilfen sowie
seine Fahrgäste in diese potenzielle Gefahrensituation versetzt hätte. Der
Kern der angeblichen Verfolgung muss somit als unglaubhaft beurteilt
werden. Betreffend das angebliche Attentat durch die Drogenmafia und
die geschilderte Furcht vor aktueller und künftiger Verfolgung durch diese
infolge seiner Informantendienste im Rahmen der Berufsausübung als
Buschauffeur hat das BFM in zutreffenden und gesetzeskonformen Er-
wägungen erkannt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
mangels hinreichender Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund
von Widersprüchen letztlich nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefoch-
tener Verfügung (dort E. I) sowie die zusammenfassende Darstellung
oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe
erhobenen Einwände und Erklärungsversuche (Verständigungs- und
Übersetzungsprobleme, unprofessioneller paschtunischer Dolmetscher,
mangelhafte Fragestellungen, unterschiedlicher ethnisch-kultureller Kon-
text, chaotischer Ereignisverlauf) sind, wie vom BFM in seiner Vernehm-
lassung vom 3. Juli 2009 zutreffend erkannt, in der vorgelegten und weit-
gehend pauschal gehaltenen Form nicht stichhaltig und als reine Schutz-
behauptungen zu werten, die zudem über weite Teile bereits während den
Anhörungen oder Befragungen hätten geltend gemacht werden müssen.
Daneben ist festzuhalten, dass Widersprüche zwischen verschiedenen
Erzählversionen nicht dadurch entkräftet werden, dass sich der Be-
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Seite 11
schwerdeführer nachträglich auf eine dieser Versionen festlegt. Die Vor-
instanz ist auch in ihrer Beweismittelwürdigung vollumfänglich zu stützen.
Dabei ist – unbesehen der Frage nach dem Beweiswert – auch an dieser
Stelle hervorzuheben, dass sich die eingereichte Bestätigung des Si-
cherheitsamtes einzig über eine nicht näher konkretisierte Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers für dieses Amt ausspricht (vgl. A15 S. 2). Eine
solche Tätigkeit könnte somit auch in der blossen Durchführung von Wa-
ren- oder Personentransporten bestanden haben. Ein flüchtlingsrechtlich
bedeutsamer Verfolgungs- oder Gefährdungshintergrund ist dem Doku-
ment nicht ansatzweise zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für die mit Ein-
gabe vom 10. Juni 2009 nachgereichten Beweismittel, welche indessen
vom Beschwerdeführer offensichtlich in der Hauptstossrichtung zum Be-
weis von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug vorgelegt wurden und
daher im betreffenden nachfolgenden Zusammenhang zu würdigen sein
werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer prä-
sentierte Sachverhalt, soweit er Benachteiligungen und Befürchtungen
seitens der Drogenmafia beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und
damit unglaubhaft ist. Damit werden auch Erörterungen zu Fragen der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen hinfällig.
5.3. Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen unter
Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft ma-
chen können. Damit gelingt es ihm nicht, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist da-
her insoweit abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21). Die Be-
schwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.
E-5734/2008
Seite 12
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betrof-
fenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 13
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird denn auch
in der Beschwerde substanziell nicht bestritten.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf
andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
E-5734/2008
Seite 14
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. das zur Publikation bestimm-
te Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Okto-
ber 2011 E. 11.1 und BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 (und 2) AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewie-
sene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Nach Bst. b
derselben Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2
und 4 AuG ferner nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
7.3.2. In seiner Verfügung vom 12. August 2008 erkennt das BFM den
Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Dabei zeichnet es ein kritisches
Bild betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, der Funkti-
onsfähigkeit der staatlichen Institutionen und der internationalen Trup-
penpräsenz. Trotz der verstärkten Aktivitäten und der Einflussnahme der
Taliban vor allem in den südlichen und südöstlichen Provinzen könne
aber nicht von einer Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer
Situation allgemeiner Gewalt im Land gesprochen werden. Dies gelte
insbesondere auch für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, He-
rat. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund
und verfüge über Berufserfahrung als Chauffeur. Im Weiteren könne die
von ihm geschilderte familiäre Situation (…) vor dem sozio-kulturellen
Hintergrund in Afghanistan nicht geglaubt werden. Vielmehr entstehe der
Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungs-
netz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug bewusst zu ver-
eiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht missachte und
der Untersuchungspflicht der Behörde Grenzen setze.
E-5734/2008
Seite 15
In seiner Rechtsmitteleingabe und -ergänzung hält der Beschwerdeführer
daran fest, in Afghanistan über keine ihm bekannten Familienangehörigen
und Verwandten oder ein anderweitiges soziales Netz mehr zu verfügen.
(…). Ferner macht er unter Hinweis auf verschiedene Berichte auf die kri-
tische Sicherheitslage und die schwierige wirtschaftliche, soziale, infra-
strukturelle und medizinische Situation in Afghanistan aufmerksam. Diese
Aspekte habe das Bundesamt nicht mit der nötigen Tiefe berücksichtigt.
Als Beweismittel könne er nun eine Bestätigung des Dorfvorstehers sei-
nes Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (…) seien, sowie
aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und
Verwandten mit Namensangaben vorlegen. Ebenso nennt der Beschwer-
deführer die genauen Wohnadressen und Telefonnummern dieser Famili-
enangehörigen, welche (…) keine Rückkehr nach Afghanistan beabsich-
tigen würden.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 äussert sich das BFM sub-
stanziell nicht weiter zur Zumutbarkeitsfrage.
Replikweise nimmt der Beschwerdeführer das Stillschweigen der Vorin-
stanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur Kenntnis, aus welchem
Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnet-
zes in Afghanistan abzuleiten und sein Anspruch auf Anordnung zumin-
dest einer vorläufigen Aufnahme gefestigt sei.
In der Einladung vom 24. Juni 2011 zu einem weiteren Schriftenwechsel
machte die Instruktionsrichterin das BFM auf das bereits erwähnte
Grundsatzurteil betreffend Afghanistan aufmerksam. Gemäss diesem Ur-
teil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über
alle Regionen hinweg verschlechtert und im humanitären Bereich ist die
Situation in den ländlichen Gegenden Afghanistans als prekär zu beurtei-
len; Sicherheitslage und humanitäre Situation werden als derart schlecht
eingestuft, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer exis-
tenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen
ist.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hält das BFM an
seinen bisherigen Standpunkten fest, ohne sich substanziell mit dem
Grundsatzurteil auseinanderzusetzen.
7.3.3. Bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
E-5734/2008
Seite 16
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und den Unterschieden zwischen der Hauptstadt Kabul und an-
deren Regionen. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion – unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Exis-
tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul –
der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass weiter-
hin eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Af-
ghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2011 seine
bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rah-
men einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letz-
ten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regio-
nen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul –
deutlich instabiler geworden ist (vgl. BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011
E. 9.1 – 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich
auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber
erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten
festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse
in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in
Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort in den
letzten Jahren die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O.,
E. 9.8 –9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet
das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanis-
tan nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die be-
troffene Person in Kabul ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bishe-
rigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 hat. Für einen
Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devi-
sen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi-
ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er über keine genügenden
E-5734/2008
Seite 17
finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine
zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst
von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Bezie-
hungen abhängig. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Er-
nährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum
möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig. Kommen in
einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten
hinzu, gerät auch ein junger, gesunder Mann ohne soziale Vernetzung
unweigerlich in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die
Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre,
womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und al-
lenfalls in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszu-
gehen ist.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober
2011 nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Lagebeurteilung betref-
fend die Stadt Herat vor (vgl. dort E. 4.3.3.1). Dabei gelangt es zur Er-
kenntnis, dass zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im
Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch
in der Provinz Herat die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestie-
gen ist, die Situation in der Stadt Herat sich aber als verhältnismässig ru-
hig präsentiert. Obwohl die Aktivitäten der Aufständischen seit dem Jahr
2009 in mindestens zehn Bezirken der Provinz Herat zugenommen ha-
ben, ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher gering geblieben,
und seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaff-
nete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen gewesen. Am
21. Juli 2011 ist die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt
wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe
(ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden und der
Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im
ganzen Land ist bis Ende 2014 vorgesehen. Die registrierten Anschläge
und Überfälle sind meist gegen afghanische und internationale Sicher-
heitskräfte gerichtet, während Zivilisten selten und nur zufällig in Mitlei-
denschaft gezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht kam
aufgrund dieser Erkenntnisse zum Schluss, dass die Lage in der Stadt
Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar ist, weshalb es nicht gerecht-
fertigt erscheint, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zu-
dem verfügt die Grossstadt Herat über einen Flughafen, der von Kabul
E-5734/2008
Seite 18
und weiteren afghanischen Städten aus angeflogen wird, und internatio-
nale Flugverbindungen stehen in Planung.
7.3.4. Es bleibt in Anbetracht des zuvor Erwogenen zu prüfen, ob der aus
Herat stammende Beschwerdeführer die strengen Zumutbarkeitsvoraus-
setzungen (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetzes, realistische
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsitua-
tion) im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in seine Heimatstadt oder ei-
ne alternative Wohnsitznahme in Afghanistan (Kabul oder Mazar-i-Sharif
[vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7950/2009 vom
30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.]) erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt, alleinstehend, mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten gesund und verfügt nebst einer
bescheidenen Grundschulausbildung über Berufserfahrung als Buschauf-
feur sowie weitere Erwerbserfahrung in der Schweiz. Es handelt sich da-
bei um – wie vom BFM an sich richtig erkannt – grundsätzlich zumutbar-
keitsbegünstigende Elemente. Diesen stehen vorliegend jedoch erhebli-
che und überwiegende vollzugshinderliche Elemente gegenüber. So geht
das Bundesverwaltungsgericht nicht nur von einem vom Beschwerdefüh-
rer glaubhaft gemachten Herkunfts- und Sozialisierungsort Herat, son-
dern auch von der Glaubhaftigkeit des geschilderten familiären und ver-
wandtschaftlichen Hintergrundes aus. Die in der angefochtenen Verfü-
gung vertretene Auffassung, wonach die von ihm geltend gemachte fami-
liäre Situation (…) allein vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afgha-
nistan nicht geglaubt werden könne, entbehrt eindeutig einer genügenden
Abstützung und stellt eine blosse Mutmassung dar. Der darüber hinaus-
gehende Vorwurf, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Be-
ziehungsnetz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug be-
wusst zu vereiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
missachte, ist als haltlos zu betrachten. Die Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner familiären und verwandtschaftlichen Situation präsentie-
ren sich vielmehr übereinstimmend, widerspruchsfrei und substanziiert.
Sie werden in der Beschwerdeergänzung zudem durch Beweismittel
(Bestätigung des Vorstehers seines Wohnkreises in Herat sowie aktuelle
Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und Ver-
wandten mit Angaben von Namen, Wohnadressen und Telefonnummern)
unterlegt. Bezeichnenderweise äussert sich die Vorinstanz dazu weder in
der ersten noch in der zweiten Vernehmlassung. Zwar kann dem BFM
daraus nicht die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungs-
netzes in Afghanistan unterstellt werden. Jedoch überwiegt die Wahr-
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scheinlichkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten familiären und
verwandtschaftlichen Sachverhalts gegenüber jenem der Vorinstanz.
Mangels begründeter gegenteiliger Anhaltspunkte in sachverhaltlicher
Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat und
in anderen Teilen Afghanistans über keine ihm bekannten Angehörigen
oder Verwandten mehr verfügt, wogegen in C._______ (Iran) (…) leben.
Ein darüber hinausreichendes und zudem tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz anderer Art in Afghanistan wird weder vom Beschwerdeführer
bestätigt noch kann ein solches aus den vorliegenden Akten abgeleitet
werden. Damit steht gleichzeitig fest, dass weder Kabul noch eine andere
Region Afghanistans als zumutbare Ausweichmöglichkeit in Betracht fal-
len. Nicht zur Diskussion steht im Übrigen ein zwangsweiser Wegwei-
sungsvollzug in einen Drittstaat, beispielsweise den Iran, zumal der Be-
schwerdeführer weder Staatsangehöriger Irans ist, noch eine Aufent-
haltsbewilligung für dieses Land besitzt. Erschwerend kommt hinzu, dass
er seit seiner Ausreise bald fünf Jahre landesabwesend ist und damit eine
gewisse Entwurzelung in seiner Herkunftsregion stattgefunden hat. Mit
dem Wegzug seiner (…) nach Iran ist ferner die Wohnsituation des Be-
schwerdeführers in Herat nicht mehr gesichert.
Ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erscheint somit für den
Beschwerdeführer als nicht zumutbar.
7.3.5. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Das BFM verweist
zwar zum Schluss seiner Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen
Verfügung auf ein Strafmandat, gemäss welchem der Beschwerdeführer
wegen (…) mit (…) belegt wird. Was die Vorinstanz mit diesem Hinweis
bezwecken will, bleibt allerdings unklar, zumal dieses Sachverhaltsele-
ment im Erwägungsteil in keiner Form gewürdigt wird und daher auch
dessen Entscheiderheblichkeit nicht feststeht. Unbesehen dessen sind
aber mit diesem Strafmandat betreffend eine im Jahre (…) begangene
Handlung die Anforderungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
offensichtlich nicht erfüllt, und ein darauf basierender Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme würde gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ver-
stossen. Daran ändert auch der am (…) ergangene Strafbefehl betreffend
(…) nichts. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu
machen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben kann, sobald
die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind, bei-
E-5734/2008
Seite 20
spielsweise infolge weiterer strafrechtlich relevanter Verfehlungen oder
dissozialen Verhaltens anderer Art mit der nötigen Erheblichkeit.
7.4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
sind somit aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des dies-
bezüglichen Eventualantrags gutzuheissen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die ange-
fochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet,
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten teilweise dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 wurde die Behandlung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht ge-
stellt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Der Beschwerdeführer ist seit über drei Jah-
ren praktisch konstant erwerbstätig, bei seinem aktuellen Arbeitgeber seit
(…). Es besteht daher kein Anlass, von der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit abzuweisen.
9.2. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer
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reduzierten Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen
betreffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
vor der Mandatsübernahme des rubrizierten Rechtsvertreters verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden sind. Der seitherige für das teilweise
Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand kann vorliegend aufgrund der
Akten ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abgeschätzt werden
(vgl. Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist er auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird diesbezüglich
gutgeheissen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt
und auf Fr. 300.- bemessen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: