Abtei lung V
E-5738/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
26. Januar 2009 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5738/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______
(Bezirk C._______, Provinz D._______) aus Osttibet verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2005 und gelangte nach
einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal am 9. Dezember
2005 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 14. Dezember 2005 wurde er (...) summarisch zu seinen
Personalien und Asylgründen befragt. Am 4. Januar 2006 fand zur
Ermittlung seiner Herkunft ein Telefongespräch mit einem Lingua-
Experten statt, auf dessen Grundlage am 10. Januar 2006 eine
sprachlich-länderkundliche Analyse erstellt wurde. Danach handelt es
sich bei dem Beschwerdeführer definitiv um einen Tibeter, der mit
grosser Wahrscheinlichkeit aus der von ihm angegebenen Gegend
Osttibets stamme. Am 18. Januar 2006 fand eine direkte Bun-
desanhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe im Kloster E._______ in F._______ gelebt, wo er auch
ausgebildet worden sei. Ende 1998 habe er zusammen mit anderen
Mönchen im Kloster Flugblätter verteilt, mit denen sie für die Unabhän-
gigkeit Tibets protestiert hätten. Sie hätten sich als Mönche für ihre
Religion und den Dalai Lama einsetzen wollen. Daraufhin seien sie
verhaftet und für etwa drei Monate inhaftiert worden. Während der Haft
seien sie mit Gummiknüppeln und Stromschlägen misshandelt worden.
Wegen Kontakten zu Bekannten im Gefängnis seien sie schliesslich
freigelassen worden. Nach der Freilassung hätten die
Klosterverantwortlichen die an der Protestaktion beteiligten Mönche
gebeten, das Kloster zu verlassen, da sie andernfalls eine Schliessung
desselben durch die chinesischen Behörden befürchteten. Der Be-
schwerdeführer habe sich dann an verschiedenen Orten in Tibet auf-
gehalten, zumeist sei er aber in einem etwa eine Tagesreise von sei-
nem alten Hauptkloster entferneten kleinen Kloster (namens
G._______) gewesen, wo er als einfacher Mönch einen Alltag mit
Meditation, Gebeten und dem Unterrichten von Novizen geführt habe.
Dieses Kloster sei nicht so stark von den Behörden kontrolliert
worden. Er habe eine erneute Festnahme durch die Behörden
befürchtet. Zudem habe er mit dem erzwungenen Weggang aus dem
Hauptkloster gleichsam seine Heimat verloren. Daher habe er sich zur
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E-5738/2006
Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Händler hätten ihn aus
H._______ in einem LKW bis zur nepalesischen Grenze
mitgenommen; anschliessend sei er zusammen mit anderen Mönchen
mit einem nepalesischen Führer in einem mehrwöchigen Fussmarsch
nach Nepal geflohen, um von dort aus später auf dem Luftweg in die
Schweiz einzureisen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 8. Februar 2006 um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. März 2006 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus,
die Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachflucht-
gründe für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer sei-
en nicht erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz
aufhalte.
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G.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des BFM am
26. März 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFM ver-
sandten Eingabe vom 30. Juli 2006 (Poststempel: 31. Juli 2006), die
das BFM an die ARK weiterleitete, nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er beantragte, ihm sei we-
gen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungs-
weise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen mit der Folge der vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei wiedererwägungs-
weise die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der vorläufigen Aufnah-
me des Beschwerdeführers. Zugleich ersuchte er um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen zur Abwendung von Vollzugshandlungen.
In dem Schreiben wird auf die längere Abwesenheit des die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzenden Beschwerdeführers und die
Rechtsprechung aus EMARK 2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 informierte die ARK den Be-
schwerdeführer, dass sie die Vorbringen seiner Eingabe vom 30. Juli
2006 im hängigen Beschwerdeverfahren berücksichtigen werde und
hielt fest, dass das Ersuchen um Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges als ge-
genstandslos erachtet werde, da der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Auch vorsorgli-
che Massnahmen zur Verhinderung des Wegweisungsvollzuges seien
deshalb nicht angezeigt.
J.
Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
8. Mai 2008 wiedererwägungsweise die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfü-
gung vom 26. Januar 2006 auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in
der Schweiz aufgenommen.
K.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ange-
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fragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen
wolle.
L.
Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wur-
de innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe fest-
gestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit
der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sach-
lage nur noch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender
Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwer-
deführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, bei der vorgebrachten dreimonatigen Inhaftierung durch die
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Behörden im Jahr 1998 mangle es an dem für die
Flüchtlingseigenschaft in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgungsereignis und Ausreise. Da jenes über sieben Jahre her sei,
vermöge es keine Asylrelevanz mehr zu entfalten.
Auch bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme zukünftiger Ver-
folgung. Die chinesischen Behörden hätten gegen den Beschwerde-
führer, wenn sie ein Interesse an dessen weiterer Verfolgung gehabt
hätten, vorgehen können, was aber in den sieben Jahren bis zur
Ausreise nicht geschehen sei. Auch ändere der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer die meiste Zeit in einem kleinen abgelegenen
Kloster aufgehalten habe, nichts an der Einschätzung, da es dort zwar
weniger staatlichen Einfluss und Kontrolle gegeben habe, ein
Vorgehen gegen den Beschwerdeführer aber auch dort möglich
gewesen wäre. Die Tatsache, dass es zu keinem Übergriff gegen den
Beschwerdeführer mehr gekommen sei und dieser sein Leben als
Mönch in zumutbarer Weise habe fortsetzen können, bezeuge eine
fehlende Verfolgungsabsicht des chinesischen Staates.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM in seiner
Beschwerde entgegen, dass er sehr darauf geachtet habe, nicht von
den Behörden ergriffen zu werden und auch grosses Glück gehabt
habe, von den Mönchen nicht verraten worden zu sein. Er habe als
Mönch, der mit weltlichen Angelegenheiten wenig vertraut sei, nicht
über die notwendigen Kenntnisse für eine erfolgreiche Fluchtvorberei-
tung verfügt. Er wolle betonen, dass er aus politischen Gründen geflo-
hen sei.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM zu bestä-
tigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrele-
vant sind.
6.2 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist die im Jahr 1998 erfolg-
te dreimonatige Inhaftierung und Misshandlung des Beschwerdefüh-
rers in Haft nicht mehr aktuell. Es fehlt am zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung im Jahr 1998 und der
sieben Jahre später stattgefundenen Flucht. Aufgrund des Ablaufs von
sieben Jahren bis zur Ausreise ist der zeitliche Kausalzusammenhang
zerrissen. Zwar können im Einzelfall plausible objektive und subjektive
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Gründe für eine zeitlich verzögerte Ausreise vorliegen (vgl. EMARK
1996 Nr. 25), die in der Beschwerde angeführten langen
Ausreisevorbereitungen vermögen allerdings nicht als objektiver Grund
für eine sieben Jahre nach dem Übergriff erfolgte Ausreise zu
überzeugen. Auch in sachlicher Hinsicht fehlt es angesichts des sieben
Jahre zurückliegenden Ereignisses am erforderlichen
Kausalzusammenhang.
Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist ebenfalls abzulehnen.
Auch wenn die Angst des Beschwerdeführers vor einer erneuten Fest-
nahme angesichts der im Jahr 1998 erlitteten Festnahme und der
Misshandlung noch nachvollziehbar ist, so mangelt es an konkreten
und tatsächlichen Umständen, die die Furcht vor Verfolgung in abseh-
barer Zeit auch objektiv begründet erscheinen liessen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach drei Monaten Haft
im Jahr 1998 aus der Haft entlassen wurde und in den darauffolgen-
den Jahren keine Übergriffe der Behörden mehr erdulden musste. In
den letzten sieben Jahren vor seiner Flucht ist er weiterhin in zumutba-
rer Weise seiner Tätigkeit als Mönch nachgegangen. Auch wenn das
Kloster, in dem er sich hauptsächlich aufgehalten hat, klein und abge-
legen ist, so ist dieses Kloster den chinesischen Behörden bekannt,
wie der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab (vgl. act. A13, S. 8).
Insofern hätten die Behörden den Beschwerdeführer dort auch aufgrei-
fen und verfolgen können. Wenn der Beschwerdeführer angibt, ihm sei
nur deshalb nichts mehr passiert, weil er keine politischen Aktionen
mehr unternommen habe, bei einer erneuten Protesthandlung würde
er aber wieder unter staatlichen Verfolgungshandlungen leiden, so
handelt es sich hierbei um blosse Spekulationen und nicht um konkre-
te und tatsächliche Umstände, die auf eine unmittelbare oder in nächs-
ter Zukunft drohende Verfolgung wegen politischer Aktvitäten hinwei-
sen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3
AsylG ausgesetzt war und auch keine begründete Furcht hatte, künftig
solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
8.
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8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 26. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wur-
de überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Be-
schwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos
geworden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11.
11.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen
Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich
trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit
ergeben würde.
11.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilwei-
sen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahren-
skosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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11.3 Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten
wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten
Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.--
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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