B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5738/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
E-5738/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, Jaffna Distrikt (Nordprovinz), verliess gemäss seiner Darstel-
lung Sri Lanka am (…) März 2009 und suchte in der Schweiz am
10. März 2009 um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
habe als Dreiradtaxifahrer in C._______ gearbeitet. Im Juli 2008 sei ein
anderer Taxifahrer, welcher am selben Ort gearbeitet habe, umgebracht
worden. Einige Zeit darauf hätten unbekannte Personen zweimal an sei-
nem Taxistand nach ihm gefragt. Daraufhin sei am (…) 2009 ein weiterer
Berufskollege auf einer Fahrt erschossen worden, welche dieser von ihm
(Beschwerdeführer) übernommen habe. Er gehe davon aus, dass dieser
Anschlag eigentlich ihm gegolten habe. Vermutlich werde er von den un-
bekannten Tätern verfolgt, weil viele Taxifahrer die "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt hätten. Er habe jedoch nie etwas mit den
LTTE zu tun gehabt.
A.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such vom 10. März 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt damit begründet, dass
die Asylvorbringen des damaligen Gesuchstellers widersprüchlich, un-
substanziiert, lebensfremd und unlogisch mithin unglaubhaft seien.
Gleichzeitig verfügte das BFM, dass der Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wer-
de.
A.c Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Asylentscheid des
BFM anzufechten.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation In Sri Lanka den Vollzug der Wegweisung in den Norden und
Osten des Landes grundsätzlich als zumutbar und es würden gemäss Ak-
tenlage keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Das Amt
gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug
das rechtliche Gehör.
E-5738/2011
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertre-
tungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen
Verfahrensakten und erstreckte die Frist zur Stellungnahme.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2011 beantragte der
Beschwerdeführer, es sei auf die erwogene Aufhebung der ihm gewähr-
ten vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Zunächst übte er Kritik an der
vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2010, welche auf einer un-
sorgfältigen Befragung und unzureichenden spezifischen Länderkennt-
nissen des BFM beruht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
würden durchaus individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen. Die Taxifahrer stünden seitens der Sicherheitskräfte und der
Paramilitärs unter dem Generalverdacht, den LTTE anzugehören, wes-
halb er einer besonderen Risikogruppe angehöre, für welche die Situation
nach wie vor unsicher oder gar lebensgefährlich sei. Systematische extra-
legale Tötungen durch paramilitärische Gruppen fänden nach wie vor
statt. Er habe sich durch seine Flucht zusätzlich verdächtig gemacht. Im
Weiteren sei am (…) 2011 ein enger Freund, D._______, durch Paramili-
tärs getötet worden. Er gehe davon aus, dass D._______ weil er ihn oft
auf Taxifahrten begleitet habe in Verdacht geraten sei, die LTTE zu unter-
stützen, und deshalb umgebracht worden sei. Zudem werde auch auf die
Tötungen seiner Kollegen E._______ am (…) 2009 und F._______ im
(…) 2008 verwiesen. Er sei dem Risiko ausgesetzt, ebenfalls umgebracht
zu werden. Den paramilitärischen Gruppen, welche in Verbindung zu Re-
gierungsvertretern stehen würden, komme bei der Entlarvung ehemaliger
LTTE-Angehöriger eine wichtige Rolle zu und sie würden bewaffnete
Übergriffe auf Angehörige bestimmter Personengruppen verüben. Auch
wenn diese seit Beendigung des Bürgerkriegs abgenommen hätten, sei-
en Personen mit bestimmten Risikoprofilen nach wie vor gefährdet. Die
Regierung setze die Paramilitärs gezielt ein, um missliebige Personen
aus dem Weg zu schaffen. Es drohe ihm demnach weiterhin eine asylre-
levante Verfolgung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen oder es sei, falls auf die Aufhebung der vorläufigen
E-5738/2011
Seite 4
Aufnahme nicht verzichtet werde, allenfalls ein neues Asylverfahren ein-
zuleiten und die Verfügung vom 5. Februar 2010 wiedererwägungsweise
aufzuheben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Artikel aus der Zeitung "G._______" vom (…) 2011 in Kopie in-
klusive Übersetzung, eine Todesanzeige von D._______ und ein Foto der
Trauerzeremonie in Kopie sowie zahlreiche Lageberichte verschiedener
Organisationen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situa-
tion in Sri Lanka ein.
F.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 14. September 2011 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Februar 2010 angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn dazu auf, die
Schweiz innert Frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton
H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2011 ersuchte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die COI-Berichte
(Country of Origin Information) sowie weitere Länderberichte, auf welche
die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung abgestützt habe, um Offen-
legung allfälliger weiterer, seit der letztmaligen Gewährung der Aktenein-
sicht angelegter Akten und um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeich-
nisses.
H.
Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das BFM das Gesuch um
Akteneinsicht ab unter Hinweis darauf, dass allgemeine Länderinformati-
onen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.
Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des ak-
tualisierten Aktenverzeichnisses zugestellt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 reichte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
31. August 2011 ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM an-
zuweisen, ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er
E-5738/2011
Seite 5
darum, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen und es sei ihm
eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das zuständi-
ge Spruchgremium seines Verfahrens bekanntzugeben und es sei ihm
vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zu setzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel
viele Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien
sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Be-
schwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2011 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und über die weiteren Verfahrensanträge zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
K.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer
das für sein Verfahren voraussichtlich zuständige Spruchgremium be-
kannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, ein Dienstreisebericht des BFM vom
22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines
Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011
würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde
ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gegeben, auch zu
der mit dem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 erfolgten Praxis-
änderung des Bundesverwaltungsgerichts.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 reichte der Be-
schwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Dienstreisebericht des
BFM ein und äusserte sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reich-
te er weitere Lageberichte und Artikel zur Lage in Sri Lanka sowie eine
Kostennote zu den Akten.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5738/2011
Seite 6
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
29. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest und führte aus, es
sei aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Schluss zu ziehen,
dass das BFM diesen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen habe.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2013 machte der
Beschwerdeführer eingehende Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri
Lanka – welche sich in den letzten Monaten erheblich verändert habe –
und der sich daraus für ihn ergebenden asylrelevanten Gefährdung. In
der Beilage reichte er erneut zahlreiche Berichte verschiedener staatli-
cher Stellen und Nichtregierungsorganisationen sowie Zeitungsberichte
betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-5738/2011
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten.
1.5
1.5.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).
1.5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch das BFM
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010, mit welcher dieses fest-
stellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten,
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren erhobene Kritik an der in dieser Verfügung vorge-
nommenen Würdigung seiner damaligen Asylvorbringen ist deshalb nicht
einzutreten.
E-5738/2011
Seite 8
1.5.3 Die ans BFM gerichtete Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 17. August 2011 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme enthält keine klaren Anträge. In seinen Ausführungen wies er im
Wesentlichen auf eine nach wie vor bestehende konkrete Gefährdung im
Falle der Rückkehr in sein Heimatland hin. "Die einfachste Lösung" bei
dieser Sachlage sei, "dass das BFM auf die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme verzichtet" (vgl. Eingabe vom 17. August 2011, Akten BFM A34
S. 6). Andernfalls müsste die Gefährdung im Rahmen eines zweiten Asyl-
verfahrens beziehungsweise allenfalls eines Verfahrens betreffend Wie-
dererwägung der Verfügung vom 5. Februar 2010 geprüft werden. Aus-
drücklich führte er aus, "je nach Entwicklung der Sache" werde es not-
wendig sein, "ein neues Asylverfahren zu eröffnen oder dieses wieder
aufzunehmen…" (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen sind offensichtlich da-
hingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in erster Linie
die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme anstrebt. Seiner Äusserung,
unter gewissen Umständen wäre eine Prüfung in einem neuen Asylver-
fahren gerechtfertigt, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit der
Wille zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs entnommen werden. Als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war die Eingabe vom 17. August
2011 zudem auch deshalb nicht entgegenzunehmen, weil sie nicht ent-
sprechend den dafür analog zu den Regeln der Revision geltenden
Formvorschriften verfasst wurde. Das BFM war demzufolge entgegen der
in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht gehalten, die
Stellungnahme vom 17. August 2011 als zweites Asylgesuch oder als
Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln und das
Vorgehen des Bundesamts stellt daher keinen Verstoss gegen Art. 18
AsylG oder eine andere gesetzliche Bestimmung dar.
1.5.4 Dementsprechend stellen die in der Beschwerdeeingabe vom
14. Oktober 2011 gestellten Anträge um Rückweisung der Sache an das
BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 1) und um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bun-
desverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands dar. Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutre-
ten.
1.5.5 Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige neue Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG im Rahmen eines an das BFM zu
richtenden neuen Asylgesuchs vorzubringen.
E-5738/2011
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal das Vorliegen einer asyl-
relevanten Verfolgung rechtskräftig verneint worden sei. Die in der Stel-
lungnahme vom 17. August 2011 vorgebrachte Gefährdung basiere auf
Ereignissen, welche bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus
dem Heimatstaat ereignet hätten und in der rechtskräftigen Verfügung
vom 5. Februar 2010 gewürdigt worden seien. Die zum Beleg dieser Vor-
bringen eingereichten Beweismittel würden nicht den Beschwerdeführer
persönlich betreffen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE sei mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende
gegangen. Eine eingehende Prüfung der Lage in Sri Lanka habe erge-
ben, dass die allgemeine Sicherheitslage sich seit Mai 2009 deutlich ent-
spannt habe und die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten,
dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Im Distrikt von Jaffna, aus welchem der Beschwer-
deführer stamme, herrsche weitgehend normales Alltagsleben. Es handle
sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, welcher den gröss-
ten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat zugebracht habe, Zudem
verfüge er mit seinen Eltern und den beiden verheirateten Schwestern,
welche in seinem Herkunftsort B._______ leben würden, über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Dem-
nach würden weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle
Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, und dieser sei somit
als zumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Weg-
weisung heute als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und daher
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84
Abs. 2 AuG aufzuheben.
E-5738/2011
Seite 10
3.2 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde, die
Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Dadurch dass die von ihm mit der Eingabe vom 17. August 2011 vorge-
brachten Gefährdungsgründe nicht geprüft und die zum Beleg der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen sowie der aktuellen Gefährdungssituation
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, seien seine
Rechte auf Anhörung und Stellungnahme sowie auf Prüfung der Partei-
vorbringen und damit die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM
habe die zu den Akten gegebenen Beweismittel mit einer willkürlichen
Begründung als nicht wesentlich bezeichnet und somit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Im Weiteren ha-
be die Vorinstanz die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht berücksichtigt, gemäss welcher nach ei-
nem Prüfschema abzuklären sei, ob die betreffende Person ein Risikopro-
fil aufweise, aufgrund dessen die Gefahr von Misshandlungen im Sinne
von Art. 3 EMRK bestehe. Damit seien wesentliche Risikofaktoren nicht
geprüft und es sei namentlich nicht abgeklärt worden, was mit abgewie-
senen tamilischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr geschehe. Der
Sachverhalt sei somit in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die im Entscheid des BFM
vorgenommene Prüfung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei ober-
flächlich und pauschal, da nur sehr allgemeine Aussagen zur Lage seit
dem Kriegsende gemacht worden seien und die Vorinstanz sich auf keine
differenzierten Länderberichte abgestützt habe, obwohl er solche mit sei-
ner Stellungnahme eingereicht habe. Damit habe sich die Vorinstanz kein
vollständiges und ausgewogenes Bild der aktuellen Lage in seinem Hei-
matland gemacht. Ferner habe sie in ihren Erwägungen einzig die Richt-
linien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) vom Juli 2010 als Quelle für ihre Lagebeurteilung genannt.
Es sei aber davon auszugehen, dass sich das BFM auch auf weitere
Länderinformationen gestützt habe, welche aber nicht erwähnt worden
seien. Aufgrund der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens
der Behörden sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz mit
ihrer Einschätzung von der ständigen Praxis abgewichen sei, wäre eine
gründliche und eingehende Lageanalyse sowie eine Offenlegung des
Ländermaterials zu erwarten gewesen. Die angefochtene Verfügung ver-
möge demnach den Anforderungen der Begründungspflicht nicht zu ge-
nügen. Da das BFM von der Lageanalyse des Bundesverwaltungsge-
richts in dessen Grundsatzurteil E-2775/2007 abgewichen sei, hätte sich
seine Beurteilung auf ein ebenso breites Quellenmaterial stützen müssen,
E-5738/2011
Seite 11
wie das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hätte diese
nennen müssen. Dadurch dass dies unterlassen worden sei, werde es
ihm verunmöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise
vorzubringen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und
damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. Es sei ihm Einsicht in die vom
BFM verwendeten Länderinformationen und eine Frist zur diesbezügli-
chen Stellungnahme zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung (BGE 115 V 297) könnten diese keineswegs als interne Akten
qualifiziert werden.
Die sri-lankische Regierung habe in der Zeit nach dem Kriegsende de-
monstriert, dass sie willens und in der Lage sei, die verbliebenen Forma-
tionen der LTTE zu zerschlagen und Personen, welche der Unterstützung
der Tigers verdächtigt würden, zu verfolgen. Insbesondere herrsche ge-
genüber im Ausland lebenden Tamilen und Tamilinnen grosses Misstrau-
en und diese würden als Verräter und Unterstützer der LTTE bezeichnet.
Die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland würden von der
sri-lankischen Regierung sehr genau und systematisch überwacht. Ent-
sprechend würden abgewiesene tamilische Asylsuchende, besonders
wenn sie aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, bei der Ein-
reise besonders genau kontrolliert und durch das Criminal Investigation
Department (CID) oder andere Geheimdienst-Einheiten überprüft. Ge-
stützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) könnten Betroffene auf
unbestimmte Zeit in Haft genommen werden. Die notorische Straflosigkeit
der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe zu Willkür und Misshandlungen
von Häftlingen und extralegalen Racheakten. Bei zurückkehrenden ab-
gewiesenen Asylsuchenden erfolge die Sicherheitsfreigabe erst nachdem
Abklärungen an deren früheren Wohnorten erfolgt seien. Da diese
schwierig vorzunehmen seien, könne es vorkommen, dass Betroffene
monatelang festgehalten und misshandelt würden. Unklar sei, was mit
Personen geschehe, bei denen eine Verbindung zu den LTTE festgestellt
werde. Es gebe Berichte, wonach diese an unbekannte Orte verbracht
würden. Aber auch für Personen, die freigelassen würden, bestehe eine
Gefährdung aufgrund der desaströsen Menschenrechtslage in Sri Lanka.
Im Weiteren würden schätzungsweise noch 3000 Häftlinge unter unge-
wissen Umständen in den Rehabilitierungszentren der Regierung fest-
gehalten. Eine Verbesserung der Situation durch die Aufhebung des Aus-
nahmezustandes Ende August 2011 sei nicht absehbar. Mit ernsthaften
Schwierigkeiten bei der Einreise habe eine Person zu rechnen, wenn sie
bereits zuvor der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei, wenn
E-5738/2011
Seite 12
ein Haftbefehl oder Vorstrafen bestehen würden, sie Sri Lanka illegal ver-
lassen habe, Verbindung zu Medien oder NGOs vorliegen würden oder
sie über keine Identitätsdokumente verfüge. Gemäss Meinung verschie-
dener Menschenrechtsorganisationen sei eine Rückführung tamilischer
Gesuchsteller nach Sri Lanka aufgrund der bei der Einreise zu erwarten-
den Gefährdung generell unzulässig. Es seien die vom EGMR in seiner
Rechtsprechung definierten Risikofaktoren für eine gegen Art. 3 EMRK
verstossende Behandlung zu berücksichtigen.
3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer
bezüglich seiner persönlichen Situation darauf hin, dass seine Eltern auf-
grund gesundheitlicher Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
könnten. Da ihr Haus im Krieg zerstört worden sei, würden sie bei Ver-
wandten leben und seien auf die Geldüberweisungen von ihm (Beschwer-
deführer) aus der Schweiz angewiesen. Mit seiner Rückkehr nach Sri
Lanka würde ihre Existenzgrundlage wegfallen. Seine Schwestern und
deren Familien könnten mit landwirtschaftlicher Tätigkeit ihrer eigene
Existenz knapp sichern, seien aber nicht in der Lage für den Unterhalt der
Eltern aufzukommen oder ihn (Beschwerdeführer) beim Aufbau einer
neuen Existenz zu unterstützen. Im Weiteren sei die Sicherheitslage für
Taxifahrer immer noch prekär. Aufgrund der Schikanen durch die Behör-
den sei es früheren Taxifahrern kaum möglich, eine solche Erwerbstätig-
keit wieder aufzunehmen. Es würde ihm demnach in Sri Lanka ein tragfä-
higes Beziehungsnetz und eine konkrete Möglichkeit zur Sicherung sei-
ner Existenz fehlen und die Wohnsituation wäre unbefriedigend.
3.4 In seiner Eingabe vom 3. Februar 2013 vertrat der Beschwerdeführer
insbesondere die Auffassung, die im Grundsatzentscheid E-6220/2006
vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka sei in Anbetracht der
jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland überholt und nicht mehr
korrekt. Angesichts der aktuellen Situation müsse der Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig erachtet werden. Es werde beantragt, es seien die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur Feststellung der aktuellen Ge-
fährdungssituation vorzunehmen.
4.
4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen
Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
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Seite 13
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 225, mit weiteren
Hinweisen).
4.2 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grund-
sätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als
auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK
1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die
Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Ein-
wand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE
117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die
Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und
um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls
gehen – verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige
Begründung (BGE 112 Ia 110).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine in der Eingabe vom
17. August 2011 neu vorgebrachten Gefährdungsgründe sowie die dies-
bezüglichen Beweismittel nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Wie
oben dargelegt (vgl. E. 1.4) ist eine allfällige asylrelevante Gefährdung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb das Vorgehen
der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
4.4 Das BFM bezog sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich
auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Da diese öffentlich zugäng-
lich sind – so auch im Internet –, liegt diesbezüglich keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor. Andere Quellen für die in der vorinstanzlichen
Verfügung getroffene Einschätzung der Lage in Sri Lanka wurden nicht
genannt, und es finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine weiteren
Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren
können. Der Vollständigkeit halber wurde dem Beschwerdeführer im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens der Dienstreisebericht des BFM vom
E-5738/2011
Seite 14
22. Dezember 2011 offengelegt, seine diesbezügliche Stellungnahme im
Verfahren E-7304/2009 zu den Akten genommen, und ihm Gelegenheit
zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Im Übrigen ist eine Offenle-
gung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im
Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei
einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die
Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie ver-
langt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen
nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Der Antrag des
Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwende-
te Länderinformationen offenzulegen, ist demnach abzuweisen.
4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich be-
gründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung einschätze, und in hinreichender Ausführlichkeit ei-
ne Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allge-
meinen Lage sowie seiner individuellen Situation geprüft. Die umfangrei-
che Beschwerdeeingabe und die zahlreichen zu deren Stützung einge-
reichten Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zeigen denn auch, dass dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Be-
gründungspflicht wurde damit Genüge getan. Es liegt somit insoweit kei-
ne Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vor.
4.6 Ebenso kann aus dem Umstand, dass die Einschätzung der allge-
meinen Lage in Sri Lanka des Bundesamts nach Auffassung des Be-
schwerdeführers falsch ist, nicht auf eine unrichtige beziehungsweise un-
vollständige Sachverhaltsabklärung geschlossen werden. Der Antrag, die
Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ab-
zuweisen.
4.7 Bezüglich der Rüge, dass eine Verletzung der Begründungspflicht
und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorlie-
ge, weil das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne hinreichende
Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe-
renziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die all-
gemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Kon-
fliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009
deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit ver-
E-5738/2011
Seite 15
bessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz
zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist
aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis
abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es sie, wie im vorliegen-
den Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54
E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in
Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar
einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich.
4.8 Alle verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich somit als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben,
weshalb das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, die Ver-
fügung des BFM vom 15. September 2011 sei aufzuheben und zur weite-
ren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
E-5738/2011
Seite 16
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen ist gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard massgebend wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig festgestellt worden ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
E-5738/2011
Seite 17
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Der Aktenlage sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe gemäss Definition
des EGMR angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine un-
menschliche Behandlung. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck
daran zu erinnern, dass die ursprünglichen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers vom BFM als unglaubhaft qualifiziert werden mussten
und er darauf verzichtet hat, diesen Asylentscheid anzufechten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Lagebe-
richten über sein Heimatland nicht auf eine völkerrechtswidrige Behand-
lung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen wer-
den. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, der Nähe zu den
LTTE verdächtigt zu werden (vgl. Verfügung des BFM vom 5. Februar
2010) besteht ferner kein Anlass zur Annahme, er verfüge über ein Profil
aufgrund dessen er damit rechnen müsste, von den heimatlichen Behör-
den als (früheres) Mitglied oder als Sympathisant der LTTE eingestuft zu
werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu-
lässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
E-5738/2011
Seite 18
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
6.2.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darle-
gungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte
weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Ver-
schlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen,
dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell
unzumutbar zu bezeichnen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna und hat ab
1996 bis zu seiner Ausreise im März 2009 in B._______ gelebt. Er hat
somit den grössten Teil seines Lebens in der Region Jaffna verbracht,
und es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Ge-
pflogenheiten gut vertraut und dort verwurzelt ist. Ausserdem dürfte es
ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren
ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche
und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Der junge und ge-
mäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat keine familiären Ver-
pflichtungen und verfügt über eine (…)jährige Schulausbildung sowie
über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und als Küchenangestellter. Die-
se Voraussetzungen dürften es ihm ermöglichen, in seiner Herkunftsregi-
on eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine wirtschaftliche Existenz
zu sichern, weshalb er nicht längerfristig auf die Hilfe durch ein soziales
Netz angewiesen sein wird. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern
und seine beiden Schwestern mit ihren Familien nach wie vor in seinem
Herkunftsort. Selbst wenn diese, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht,
E-5738/2011
Seite 19
nicht in der Lage sein sollten, ihn finanziell zu unterstützen, kann davon
ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihm zumindest eine Un-
terkunft und andere Unterstützung bei der Reintegration gewährleisten
können. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers
hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor,
und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Im Übrigen kann der
Einwand, der Vollzug der Wegweisung sei für seine Eltern existenzge-
fährdend, weil sie auf dessen finanziellen Unterstützungsleistungen an-
gewiesen seien, insoweit nicht gehört werden, als im vorliegenden Rah-
men nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers massgebend
sein kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-
sung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet
werden.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
E-5738/2011
Seite 20
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.−
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5738/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: