B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5738/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrem Kind
B._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
E-5738/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte
das BFM das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 ab.
B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei nach Frankreich
gereist und habe dort einen Landsmann kennengelernt. Eines Nachts ha-
be er sie sexuell belästigt. Später sei sie mit ihm eine Beziehung einge-
gangen. Sie habe sich entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Hier
gebar sie am 25. August 2011 einen Sohn. Befragt zu ihrem Heimatland
antwortete sie, sie habe über ihre Eltern erfahren, dass sie weiterhin Vor-
ladungen erhalten hätte. Sie nehme an, die Behörden würden ihren Mann
suchen. Einmal, im Juni 2009, hätten sie nach ihrer Adresse gefragt. An-
deres hätte sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in ihrem
Heimatland Togo nicht zugetragen.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zu.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozess-
führung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl.
E-5738/2014
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist in-
soweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft in solchen Fällen grundsätzlich nur,
ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht beantragt, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach bisherigen Recht. Die
angefochtene Verfügung erging gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG.
Diese Bestimmung wurde zwar mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen
vom 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben, doch gilt bei
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die bereits hängigen Ver-
fahren – wie hier – bisheriges Recht (Abs. 2 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 AsylG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-5738/2014
Seite 4
3.
3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei rechtskräftig festge-
stellt worden, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Wenn die Be-
schwerdeführerin nunmehr vorbringe, sie habe erneut Vorladungen erhal-
ten, weil ihr Mann gesucht würde, knüpfe sie unmittelbar an die Vorbrin-
gen im ersten Asylverfahren an. Die Vorbringen seien unglaubhaft. Aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefoch-
tenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigt nicht auf, in-
wiefern diese Bundesrecht verletzen, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft
feststellen oder unangemessen sein soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Abgesehen davon, dass ihre Aussagen anlässlich der Befragung
wenig substantiiert ausgefallen sind, wiederholt die Beschwerdeführerin
lediglich ihrer Behauptungen im früheren Verfahren. Ereignisse, die in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, lassen sich weder
den Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist auf das zweite
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
E-5738/2014
Seite 5
5.
5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an-
wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind.
In Togo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen
wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch das Kindeswohl
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal es sich beim dreijährigen
Sohn um ein Kleinkind handelt, das sich ganz an seiner Mutter orientiert,
sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und Berufserfahrung auf-
E-5738/2014
Seite 6
weist, was in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt,
sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzu-
setzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aus-
sichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abzuweisen
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5738/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: