Abtei lung V
E-5739/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren (...),
China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5739/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus dem osttibetischen Dorf
B._______ (Bezirk C._______, Region D._______) verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2005 und sei nach
einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal am 1. Dezember 2005
auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2005 wurde er im E._______
summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Am 17.
Januar 2006 fand eine direkte Bundesanhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der in seiner Heimat als
Händler tätige Beschwerdeführer vor, er habe am 27. Mai 2004 an ei-
nem Fest im sich in der Nähe seines Wohnortes befindenden Kloster
F._______ teilgenommen. Es sei ein besonderes Fest gewesen, an
dem neben den Mönchen viele Personen aus der Gegend
teilgenommen hätten. Sein Onkel sei Lama dieses Kosters. Plötzlich
seien drei chinesische Funktionäre erschienen, die von seinem Onkel
die Herausgabe der sich in diesem Kloster befindenden alten
Wandbilder und religiösen Kultgegenstände verlangt hätten. Sein
Onkel habe die Herausgabe wegen der grossen Bedeutung dieser
Gegenstände für das Kloster verweigert, woraufhin einer der
Funktionäre seinen Onkel zu Boden gestossen habe. Der
Beschwerdeführer habe seinem Onkel aufgeholfen und den Beamten
vorgehalten, die Tibeter hätten unter den Chinesen keine Freiheit und
dürften nicht nach ihrer Vorstellung leben. Dann sei er aus dem Kloster
gestürmt und habe Parolen wie „Freiheit für Tibet“ gerufen. Vor dem
Kloster hätten sich viele Menschen befunden und es habe einen
Aufruhr gegeben. Die Umstehenden hätten ihm geraten zu fliehen und
die ihn anfänglich noch verfolgenden Beamten aufgehalten. Er sei in
die Berge zu Nomaden geflohen und habe sich dort etwa drei Monate
versteckt. Danach habe er bei einem Freund in G._______
Unterschlupf gefunden. Dieser Freund habe ihn ermuntert, sich
weiterhin für die Freiheit Tibets einzusetzen. Sie hätten am 23.
Dezember 2004 nachts das Konferenzgebäude in G._______, in dem
eine wichtige Regierungskonferenz habe stattfinden sollen, in Brand
gesetzt, um auf diese Art für die Freiheit Tibets zu demonstrieren. Da-
nach seien sie sofort nach H._______ (Provinz I._______) geflüchtet
und dort etwa einen Monat geblieben. Sein Freund sei im Januar 2005
in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gegangen, um in Erfahrung
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zu bringen, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Die Eltern des
Beschwerdeführers hätten ihm ein polizeiliches Dokument
ausgehändigt, wonach der Beschwerdeführer auszuliefern sei. Im
gleichen Monat sei der Freund des Beschwerdeführers auf dessen
Wunsch auch zum Kloster F._______ gegangen, um für ihn
(Beschwerdeführer) ein Bestätigungsschreiben über den Vorfall von
Mai 2004 zu erhalten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten
keine Möglichkeit gesehen, in ihre Heimatdörfer zurückzukehren und
in Tibet zu bleiben. Er habe sich noch mehrere Monate in J._______
aufgehalten, bevor er im August 2005 über Nepal ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte als unübersetzte Originale folgende Do-
kumente zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben des Klosters
F._______ vom 25. Januar 2005 und ein Schreiben der Polizei vom 20.
Juli 2004, wonach der Beschwerdeführer auszuliefern sei.
B.
Am 18. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu der am 23. Dezember 2005 telefonisch stattgefundenen landes-
kundlich-kulturellen und sprachlichen Analyse (durch die Fachstelle
Lingua) gewährt. In seinem Bericht kam der Experte aufgrund der
geographischen und landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerde-
führers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sehr wahrschein-
lich hauptsächlich in Tibet sozialisiert worden sei. Wegen der Chinesi-
schkenntnisse wurde aber zugleich der Schluss gezogen, dass der
Beschwerdeführer seit einiger Zeit ausserhalb Tibets lebe. Zu letzte-
rem Punkt entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich öfters in
China aufgehalten, betrachte China aber nicht als Ausland.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter
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Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In formeller Hinsicht
ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar
2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus, die
Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe
für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer seien nicht
erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte.
G.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2006 zur Ein-
reichung einer Replik bis zum 11. August 2006 eingeladen.
H.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
30. Juli 2006, die der Beschwerdeführer am 8. August 2006 (Poststem-
pel) zuerst ans BFM schickte und anschliessend am 9. August 2006
(Poststempel) an die ARK, nahm der Beschwerdeführer zur vorins-
tanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er beantragte, ihm sei wegen
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise
die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen mit der Folge der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die
Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen mit der Folge der vorläufigen Aufnahme. Zu-
gleich ersuchte er um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur
Abwendung von Vollzugshandlungen. In dem Schreiben wird auf die
längere Abwesenheit des die chinesische Staatsangehörigkeit besit-
zenden Beschwerdeführers und die Rechtsprechung aus EMARK
2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 eingegangen.
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I.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 informierte die ARK den Be-
schwerdeführer, dass sie die Eingabe vom 30. Juli 2006 als Replik im
hängigen Beschwerdeverfahren entgegennehme und hielt fest, dass
das Ersuchen um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erach-
tet werde, da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar
2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Auch vorsorgliche Mass-
nahmen zur Verhinderung des Wegweisungsvollzuges seien deshalb
nicht angezeigt.
J.
Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8.
Mai 2008 wiedererwägungsweise die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung
vom 20. Januar 2006 auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
K.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ange-
fragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen
wolle.
L.
Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wur-
de innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde besonders legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 20. Ja-
nuar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in
der Schweiz als Flüchtling angeordnet. Wie bereits in der Verfügung
vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen
Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen
fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses
der Lingua-Analyse wegen seiner Chinesischkenntnisse und seiner
geographischen und landeskundlichen Kenntnisse wahrscheinlich seit
einiger Zeit nicht mehr in Tibet gelebt habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund stereotyper,
konstruierter und undetaillierter Angaben als unglaubhaft gemäss Art.
7 AsylG zu werten, zumal es auch an subjektiv geprägter Wahrneh-
mung fehle.
So bleibe angesichts der sehr allgemeinen Schilderungen des Be-
schwerdeführers unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer durch das
Ausrufen der Slogans bewusst in eine Gefahrensituation begeben ha-
ben wolle. Die Reaktion der Menge vor dem Kloster habe er nicht ge-
nügend realitätsnah beschreiben können. Auch die Beschreibung der
Flucht vor den Beamten sei sehr oberflächlich ausgefallen. Sehr ste-
reotyp und viel zu wenig fundiert habe der Beschwerdeführer erklärt,
wie er mit seinem Freund das Konferenzgebäude in Brand gesteckt
habe. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, dass den Be-
hörden seine Teilnahme an dem Anschlag nicht bekannt gewesen sei,
so dass dies nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sein könne.
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Die eingereichten Beweismittel würden diese Erwägungen nicht um-
stossen, zumal deren Beweiswert aufgrund ihrer Qualität und der Tat-
sache, dass Fälschungen leicht zu beschaffen seien, sehr gering sei.
5.2 Der Beschwerdeführer führte zum Ergebnis der Lingua-Analyse
aus, er sei der Meinung, dass er auf alle Fragen zur Geographie und
Landeskunde korrekt geantwortet habe und nur ein umgangssprachli-
ches Chinesisch beherrsche.
Hinsichtlich des Vorwurfes des BFM, seine Angaben seien konstruiert,
stereotyp und wenig detalliert, führte er zu seinem Beweggrund für
das Rufen der Unabhängigkeits-Parolen aus, seine Reaktion sei aus
einem inneren Impuls heraus erfolgt. Er sei sich der Gefahr durchaus
bewusst gewesen, aber habe aus einer Kurzschlussreaktion heraus
gehandelt, da er so wütend und aufgewühlt gewesen sei über die Tat-
sache, dass sein Onkel zu Boden gestossen worden sei und über die
Forderung der Beamten, die wertvollen Gegenstände des Klosters
herauszugeben. Ihm sei unerklärlich, weshalb in der Verfügung nicht
auf die beiden von ihm eingereichten Dokumente, das Schreiben der
Sicherheitskräfte und das Bestätigungsschreiben des Kosters, einge-
gangen werde. Es sei gesondert auf diese beiden Schriftstücke einzu-
gehen.
Die Reaktion der Menge könne er deshalb nicht detailliert wiederge-
ben, weil er zu aufgeregt gewesen sei angesichts der grossen Gefahr,
in der er sich durch das Skandieren der Parolen befunden habe. Auch
wenn die Sicherheitskräfte seines Wissens zum damaligen Zeitpunkt
keine Kenntnisse über seine Mitwirkung bei der Inbrandsetzung
gehabt hätten, sei es nicht auszuschliessen, dass die Behörden dann,
wenn er länger in Tibet geblieben wäre, die Tat hätten aufklären kön-
nen.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im
Ergebnis zu bestätigen.
Zunächst fällt bei der Schilderung der Zeitabfolge der Ereignisse auf,
dass der Beschwerdeführer zwar konkrete Daten der für seine Flucht
aus dem Heimatland entscheidwesentlichen Ereignisse zu nennen ver-
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mochte, nämlich den 27. Mai 2004 für das Fest im Kloster mit dem an-
schliessenden Aufruhr und das Datum des 23. Dezember 2004 für die
Inbrandsetzung des Konferenzgebäudes. Die Angaben der Zeiträume,
wann er sich an welchen Orten und wie lange jeweils aufgehalten ha-
ben will, sind demgegenüber jedoch sehr vage. Nach Angaben des
Beschwerdeführers will er sich vor seiner Ausreise im August 2005
etwa vier Monate in J._______ aufgehalten haben, was etwa ab Mai
2005 wäre. Auf die entsprechende Nachfrage in der Erstbefragung, wo
er sich nach seinem etwa einmonatigem Aufenthalt in H._______ im
Januar/Februar 2009 und vor dem Aufenthalt in J._______ aufgehalten
haben will, antwortete er, er könne die Daten nicht genau angeben
(vgl. act. A2, S. 6). Dies verwundert zum einen angesichts der teilweise
sehr genauen Angabe der Daten (Daten des Kloster-Festes und der
Brandstiftung), zum anderen, weil es sich um einen Zeitraum von meh-
reren Monaten handelt, für den er keinen Aufenthaltsort anzugeben
vermochte.
Hinsichtlich der Schilderung des Vorfalles im Koster ist sodann Folgen-
des auffällig: Zunächst widerspricht die Schilderung in der Erstbefra-
gung, der Onkel des Beschwerdeführers sei von einem Chinesen um-
gestossen worden (vgl. act. A2, S. 5), der in der Bundesanhörung ge-
machten Aussage, wonach alle drei chinesischen Beamten den Onkel
zu Boden gestossen hätten (vgl. act. A12, S. 4). Später sagte er hinge-
gen auf konkrete Nachfrage wieder aus, nur einer der Beamten sei ge-
gen seinen Onkel gewalttätig geworden (vgl. act. A12, S. 5). Auch ist
die Schilderung des Übergriffes der Chinesen und der darauffolgenden
Reaktionen des Beschwerdeführers wenig substantiiert (vgl. act. A12,
S. 3-5). Dem BFM ist Recht zu geben, dass sich aus den allgemeinen
Schilderungen nicht ergibt, weshalb sich der Beschwerdeführer durch
das Ausrufen der Slogans bewusst in eine derartige Gefahrensituation
habe begeben wollen. Auch wenn er angeblich seinem Onkel mit sei-
nem Eingreifen habe helfen wollen, wobei er diesen durch die Ausrufe
eher in Gefahr gebracht haben dürfte, erklärt dies nicht die impulsive
und gefahrenträchtige Reaktion des Beschwerdeführers und wie er
dazu gebracht worden sein will, vor einer Menge von über 5000 Men-
schen derartige Slogans zur Freiheit Tibets zu rufen. Er behauptete
auf Nachfrage, seine vergangenen Erfahrungen hätten ihn zusammen
mit dem konkreten Übergriff auf seinen Onkel dazu bewegt (vgl. act.
A12, S. 4). Dies ist insofern wenig verständlich, als dass der Be-
schwerdeführer bis zu diesem Ereignis in keiner Weise politisch (vgl.
act A2, S. 3) und zudem in China laut den Ausführungen in der Anhö-
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rung zum rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse öfters geschäftlich tä-
tig gewesen sein will (vgl. act. A15). Auch hatte er anscheinend keinen
besonderen Bezug zum Kloster, aus dem die Kultgegenstände ent-
wendet werden sollten, sondern nahm lediglich an dem grossen jähr-
lich stattfindenden Fest teil (vgl. act. A2, S. 5).
Auch die Schilderung der Reaktion der Beamten auf die Ausrufe des
Beschwerdeführers, die sehr wütend geworden und ihm nachgerannt
seien, fiel sehr allgemein und realitätsfremd aus (vgl. act. A12, S. 5).
Eher oberflächlich mutet beispielsweise die Schilderung der Reaktion
der Menge an, wie sie die Beamten an der Ergreifung des Beschwer-
deführers gehindert habe und ihm zur Flucht geraten habe (vgl. act.
A12, S. 5). Aus der Schilderung ergibt sich nicht, ob er sich bei-
spielsweise von den Beamten habe losreissen müssen bzw. wie nahe
ihm diese kamen, wann sich die Menge zwischen ihn und die Beamten
geschoben haben soll und wie lange sie ihm hinterhergelaufen seien.
Auch die Motivation des bis zu dem Ereignis im Kloster völlig unpoliti-
schen Beschwerdeführers, das Konferenzgebäude zusammen mit sei-
nem Freund in Brand zu stecken, wird nicht klar (vgl. act. A12, S. 3).
Die Schilderung der Inbrandsetzung fiel sehr stereotyp aus (vgl. act.
A12, S. 6).
Unklar ist, weshalb der Beschwerdeführer meint, er würde nicht nur
wegen des Ereignisses im Koster gesucht, sondern auch wegen des
Brandanschlages auf das Konferenzgebäude. Nach seinen Aussagen
habe sie wahrscheinlich niemand bei der Aktion beobachtet (vgl.
act.12, S. 6).
Bei der Angabe, dass sich seine Frau und Kinder noch immer in Tibet
befänden und er seit dem Zeitpunkt, als er seine Heimatstadt verlas-
sen habe, keinen Kontakt mehr habe, fehlt es seinen Aussagen an in-
nerer Betroffenheit (vgl. act. A12, S. 4). Auch scheint er sich keine Sor-
gen zu machen, ob seine Familie aufgrund seiner Aktivitäten Probleme
mit den Behörden bekommen haben könnte (vgl. act. A12, S. 4).
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass es
sich beim Schreiben des Klosters um ein reines Gefälligkeitsschreiben
handeln könnte, dessen Echtheit zudem nicht überprüft werden kann,
weshalb von einer Übersetzung des Dokumentes und einer Dokumen-
tenüberprüfung Abstand genommen wird. Auch von einer Übersetzung
und Dokumentenüberprüfung des angeblichen Polizeischreibens kann
wegen der leichten Erhältlichkeit von Fälschungen von Amtsdokumen-
Seite 10
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ten im Heimatland abgesehen werden. Zudem verwundert, dass die-
ses weder auf einem offiziellen Briefpapier geschrieben wurde noch
einen Briefkopf trägt. Die Beweismittel vermögen insgesamt nicht die
Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes umzustossen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem
anderen Ergebnis führen können.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 20. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wur-
de überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Be-
schwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos
geworden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
Seite 11
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angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen
Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich
trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit
ergeben würde.
10.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilwei-
sen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahren-
skosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
10.3 Dem Beschwerdeführer wäre infolge der teilweisen Gegen-
standslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt
wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche
entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzie-
ren wäre. Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten
wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten
Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
K._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
Seite 13