Abtei lung V
E-5741/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5741/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November
2005 aus dem Heimatland ausreiste und nach etwa zweieinhalbjähri-
gem Aufenthalt im Iran und dreiwöchigem in der Türkei am 6. Mai 2008
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 19. Mai 2008 und
der direkten Bundesanhörung vom 13. Juni 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem
Dorf B._______ (nahe der Stadt C._______, Provinz Suleymania), wo
er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei,
dass alle seine Familienangehörigen Mitte März 1988 bei den Giftgas-
anschlägen in Halabtscha (Provinz Suleymania) ums Leben gekom-
men seien,
dass er nach den Anschlägen mit dem Vorsteher der Moschee,
D._______, in den Iran geflüchtet sei, wo er im Flüchtlingszentrum
E._______ gelebt habe,
dass er im Jahr 2002 zusammen mit dem D._______ nach C._______
zurückgekehrt und als Gemüsehändler tätig gewesen sei,
dass er im Dezember 2002 geheiratet habe und sein Sohn im Januar
2004 geboren worden sei,
dass im November 2005 regierungstreue Anhänger eines einflussrei-
chen Stammes auf den Ländereien seiner Familie Steinfabriken errich-
tet hätten, worauf sein Onkel in Wut darüber zwei von ihnen erschos-
sen habe,
dass sein Onkel daraufhin gleichen Tages von einem Angehörigen der
Opfer erschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer während des Vorfalles auf dem Markt ge-
wesen und ihm nach seiner Rückkehr davon berichtet worden sei,
dass auch er aus Blutrache umgebracht werden sollte, weshalb er zu
D._______ geflohen sei und sich bei diesem etwa ein Monat versteckt
habe,
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dass seine Ehefrau mit dem Sohn zu ihren Eltern nach F._______
(Provinz Diala) geflohen sei,
dass er von den Angehörigen der Opfer gesucht worden und daher er-
neut in den Iran, nach E._______, geflohen sei,
dass er in E._______ erfahren habe, dass auf seinem Landbesitz in
C._______ zwei türkische Bürger ermordet worden seien und er als
Tatverdächtiger von den Sicherheitskräften gesucht werde,
dass er den Iran auch deshalb habe verlassen müssen, weil die irani-
schen Behörden zirka im März 2008 seine Registrierung unter falscher
Identität als Sohn von D._______ entdeckt hätten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 1. September 2008 - eröffnet am 2. September 2008 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren vorgebracht, da er sich hin-
sichtlich der Angaben, ob und wann er seine Ehefrau wegen der zu
Hause gelassenen Identitätskarte telefonisch kontaktiert habe, wider-
spreche und es auch erstaune, dass er unter anderem Kopien der
Identitätspapiere von Ehefrau und Sohn beibringen könne, nicht aber
seinen sich angeblich zu Hause befindenden Identitätsausweis,
dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Erschiessung von
zwei Personen durch seinen Onkel, die anschliessende Tötung seines
Onkels und seine Verfolgung als offensichtlich haltlos erweise ange-
sichts von Unstimmigkeiten zu der Inbesitznahme der Ländereien, den
Umständen, wie der Beschwerdeführer darüber Kenntnis erlangt ha-
ben will, der bisher nicht erfolgten Beibringung von Zeitungsartikeln
über den Vorfall und der nicht getätigten Anzeige des Vorfalles bei den
Behörden,
dass demnach der etwa zweieinhalb Jahre dauernde Aufenthalt im
Iran wegen der angeblichen Gefahr, von den Angehörigen der Opfer
umgebracht zu werden, auch angesichts von Unstimmigkeiten zum
dortigen Aufenthalt nicht geglaubt werden könne,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzu-
weisen sowie eventualiter die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er zudem beantragt, ihm die eingereichten Identitätsdokumente
nach Durchsicht wieder zuzustellen, da diese für die finanzielle Unter-
stützung der Familie im Irak benötigt würden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilegung einer Fürsor-
gebestätigung des (...) vom 9. September 2008 um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht,
dass der Rechtsmitteleingabe eine als originale irakische Identitätskar-
te des Beschwerdeführers und ein als originaler Nationalitätenpass
be-zeichnetes Dokument sowie angebliche originale Berichte der
Zeitung „Hewler“ zur Bestätigung der Erschiessung von zwei Personen
durch seinen Onkel beilagen,
dass der Beschwerdeführer das Vorliegen entschuldbarer Gründe zur
rechtzeitigen Einreichung der Identitätspapiere geltend macht und die
vom BFM genannten Widersprüchlichkeiten zur telefonischen Kontakt-
aufnahme mit der Ehefrau und zum Tötungsvorfall auf dem Grundstück
der Familie sowie zur Art der Nachrichtenüberbringung an den Be-
schwerdeführer bestreitet,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Verfahrensabschluss der Entscheid über die Herausgabe
der eingerichten Identitätspapiere dem BFM obliegt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
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des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM zu Recht hervorhebt, der Beschwerdeführer habe in der
Erstbefragung ausgesagt, er könne sich deshalb seine zu Hause be-
findende Identitätskarte nicht zuschicken lassen, weil er seine Ehefrau
wegen des defekten heimatliche Anschlusses telefonisch nicht errei-
chen könne (vgl. act. A1 S. 5),
dass er dagegen noch im März 2008 mit seiner Ehefrau telefonischen
Kotakt gehabt habe (vgl. act. A1 S. 5), auch wenn er dies bei der Bun-
desanhörung vehement bestreite (vgl. act. A19 S. 3, 4),
dass es zudem, wie das BFM zu Recht hervorhebt, erstaunt, dass sich
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im März 2008 zwar die
Identitätspapiere seiner Ehefrau und seines Sohnes zustellen liess,
aber seine eigene Identitätskarte nicht einmal in Kopie,
dass die vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerde nicht zu über-
zeugen mögen und auch die Angaben zum Erhalt der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Identitätspapiere - deren Echtheit dahingestellt -
ohne Zustellumschlag über eine ungenannt bleiben wollende Person
aus Deutschland Fragen aufwerfen,
dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Auswei-
se anzumerken ist, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung entspre-
chender Identitätsdokumente längst verstrichen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 13. Juni 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass dem BFM Recht zu geben ist, dass die Angaben des Beschwer-
deführers, durch wen er wann über die Erschiessung des Onkels in-
formiert worden sein soll, als widersprüchlich zu bezeichnen sind (vgl.
act. A19 S. 9, 10),
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dass zudem bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, er solle
als Neffe - und damit nicht engster Verwandter - nach der Erschies-
sung seines Onkels ein weiteres Opfer der Blutrache werden, nicht
überzeugt,
dass sein Einwand, er sei bei der Ermordung seines Onkels nicht zu-
gegen gewesen, zwar berechtigt sein mag, aber dennoch festzuhalten
ist, dass nicht nur die Schilderung der Erschiessung, sondern auch der
Suche nach dem Beschwerdeführer unsubstanziiert ausgefallen sind
(vgl. act. A 19 S. 7),
dass auch die Angaben dazu, ob und wann der Beschwerdeführer im
Iran im Flüchtlingslager „E._______“ registriert worden sei, wider-
sprüchlich ausgefallen sind (vgl. act. A1 S. 7, A 19 S. 4, 6)
dass auch unklar ist, wie er als sich illegal im Iran aufhaltender Flücht-
ling seiner Ehefrau mittels blosser Kopien von Identitätsnachweisen
eine iranische Identitätskarte hat beschaffen wollen (vgl. act. A 19
S. 6),
dass er auch angesichts seines angeblichen Analphabetentums wider-
sprüchliche Angaben machte (vgl. act. A1 S. 2, A 19 S. 4),
dass auffällt, dass er einmal angab, er habe am 14. Dezember 2002
(vgl. act. A1 S. 2) geheiratet, später dagegen aussagte, es sei wahr-
scheinlich im November 2002 (vgl. act. A19 S. 16) gewesen, und
schliesslich ausführte, die Papiere seien ihm im März 2008 geschickt
worden und danach habe er geheiratet (vgl. act. A19 S. 5),
dass auch erstaunt, dass er trotz seines langjährigen Aufenthaltes im
Irak angab, er wisse nicht, zu welchem Stamm er gehöre (vgl.
act. A 19 S. 9),
dass es sich erübrigt, die eingereichten Zeitungsartikel zu übersetzen,
da es sich nach interner Abklärung um solche von Januar 2008 han-
delt, diese aber nach Angaben in der Beschwerdeschrift den Tötungs-
vorfall aus dem Jahr 2005 belegen sollen, was bereits angesichts die-
ses auffälligen zeitlichen Abstandes (2005/2008) nicht zu überzeugen
mag,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sodann auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) eine ausführliche Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania vorgenom-
men hat,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
diesen drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der
Regel zumutbar,
dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz
Suleymania geboren und aufgewachsen ist,
dass er zwar angibt, er habe sein Haus in der Provinz Suleymania
verkauft und seine Ehefrau lebe mit seinem Sohn mittlerweile bei den
Schwiegereltern in F._______ (Provinz Diala) und somit nicht in einer
der drei kurdisch kontrollierten Provinzen,
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dass er allerdings nach eigenen Angaben die ersten 12 Jahre in der
Provinz Suleymania gelebt hat sowie dort auch später - von 2002 bis
2000 - mit Frau und Kind und zudem nach eigenen Angaben finanziell
in einer guten Situation war,
dass zudem angesichts der für unglaubhaft befundenen Verfolgung
aus Blutrache und der deswegen für unglaubhaft erachteten Flucht in
den Iran im Jahr 2005 auch der Verkauf des Hauses in der Heimatpro-
vinz sowie der Aufenthalt von Frau und Kind bei den Schwiegereltern
mit Zweifeln behaftet und davon auszugehen ist, dass seine Familie
nach wie vor in der Heimatprovinz wohnt,
dass sodann angesichts seiner regen Tätigkeit als Gemüsehändler in
C._______ von 2002 bis 2005 mit (vgl. act. A 1 S. 2) ein entspre-
chender Bekanntenkreis in der Heimat besteht und sich zudem auch
der Vorsteher der Moschee, der ihm Schutz vor Verfolgung geboten
haben soll, in der Heimatprovinz befindet (vgl. act. A 1 S. 3) und er
überdies auch im Iran noch engen Kontakt zu einem Dorfbewohner
gehabt haben will (vgl. act. A 19 S. 10),
dass angesichts des Umstandes, dass es es sich beim Beschwerde-
führer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann mit
mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, davon auszugehen ist, er wer-
de sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kön-
nen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie); der Entscheid über die
Herausgabe der Identitätspapiere obliegt dem BFM; der Entscheid
über die Herausgabe der Identitätspapiere obliegt dem BFM
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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