B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5741/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat im (…) und gelangte nach mehrmonatigem Aufenthalt in
Äthiopien über den Sudan, Libyen und Italien am 13. Juli 2014 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Aufgrund des auf dem Personalienblatt mit dem (…) angegebenen
Geburtsdatums wurde bei der Beschwerdeführerin eine radiologische
Handknochen-Untersuchung durchgeführt, welche ein Alter von 17 Jah-
ren ergab. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 22. Juli 2014 gab
die Beschwerdeführerin als Geburtsdatum den (…) an und präzisierte auf
entsprechende Rückfrage, sie sei in Wirklichkeit bereits (…) Jahre alt und
habe diesbezüglich zuvor aus Angst gelogen.
A.c Anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2014 wurde ihr das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung mit Überstellung nach
Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ih-
res Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab an, sie habe immer in die
Schweiz kommen wollen und möchte nicht nach Italien zurückkehren.
A.d Am 25. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
A.e Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober
2014 – trat das BFM in auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug an und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung vom 29. September 2014 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei
einzutreten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–
15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Krite-
rien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifi-
schen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeits-
kriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ei-
nen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zustän-
dig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten hatte. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 22. Juli 2014 führte
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sie aus, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, ihr Ziel sei immer die
Schweiz gewesen. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am
25. Juli 20014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersu-
chen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist Italien trotz der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin dort kein Asylgesuch gestellt habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Zuständigkeit bereits
aufgrund des illegalen Grenzübertritts nach Italien gegeben ist und erst
nach zwölf Monaten endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Vermutung,
ein Kommunikationsproblem könnte Italien daran gehindert haben, das
Übernahmeersuchen rechtzeitig zu beantworten, geht angesichts der ge-
nannten Regelung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ins Leere. Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie [VRL]; für die Umsetzungs- und
Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbe-
stehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. VRL) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie
[ARL]; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig pa-
rallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. ARL) ergeben.
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5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei hinlänglich bekannt, dass
Italien mit dem gegenwärtigen Flüchtlingsansturm überfordert sei. Eine
Abschiebung sei nicht zumutbar, weil dort keine Aussicht auf ein Leben
unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren
bestehe. Die Befürchtung, in Italien keine Unterkunft zu haben, versetze
sie in grosse Angst. Mit der Abschiebung nach Italien drohten ihr Willkür
und Übergriffe.
Damit beantragt sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der VRL zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie
nicht aufgezeigt, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen
in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Es bestehen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien
würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 ARL).
5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub