B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-574/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
vertreten durch Raffaella Massara,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 1. Dezember 2014
um Asyl. Am 2. Dezember 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreterin vom SEM zur Person befragt (BzP). In diesem
Rahmen wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt.
A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 bereits in Italien Asyl beantragt
hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. Januar 2015 die italieni-
schen Behörden um Übernahme. Dieses Ersuchen wurde am 16. Januar
2015 gutgeheissen.
B.
Am 19. Januar 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Seine Antwort ist am 20. Ja-
nuar 2015 beim SEM eingegangen. Er machte geltend, dass er anlässlich
der Entwurfsbesprechung sehr verzweifelt gewesen sei. Es ginge ihm um
seine Gesundheit. Er würde befürchten, dass er in Italien keinen Schutz
vor Kälte finden würde. Seine Rechtsvertretung wies zudem darauf hin,
dass er am 22. Dezember 2014 einen Termin im dermatologischen Ambu-
latorium wegen ausgeprägter Trockenheit seiner Füsse gehabt habe. Es
sei hierzu in den kommenden Wochen eine Nachkontrolle geplant.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2015 fest, dass für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist,
trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem
Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur erneuten
Überprüfung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für
zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den ita-
lienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdefüh-
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rer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Be-
treuung erhalte. Auf diese Garanten sei sodann das rechtliche Gehör zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuwei-
sen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss sei
zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Januar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene
Verfügung am 21. Januar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist somit fristge-
recht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich
mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass der Beschwerdeführer am 18.
Juni 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 16. Januar 2015
hätten die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme,
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, gutgeheissen. Die Überstel-
lung nach Italien habe bis spätestens am 16. Juli 2015 zu erfolgen. Es
sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien. Anlässlich des recht-
lichen Gehörs und der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, in Italien bereits auf der Strasse gelebt und dort kein Essen er-
halten zu haben. Er könne sich hingegen an die zuständigen Behörden
wenden oder bei einer der zahlreichen karitativeren Einrichtungen in Italien
um Hilfe ersuchen. Es gebe keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass
er in Italien in eine existentielle Notlage geraten könne. Des Weiteren wür-
den die von ihm geltend gemachten und nicht belegten, medizinischen
Probleme keine Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung begründen.
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens einwendet, geht fehl. In der angefochtenen Verfügung werden aus-
führlich die individuellen Vorbringen, die gegen Italien sprechen könnten,
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gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Rechtsmitteleingabe befasst sich mit dem Urteil vom 4. November
2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) und verkennt hierbei, dass es
sich in der Person des Beschwerdeführers weder um eine Familie mit min-
derjährigen Kindern, noch um eine andere besonders verletzliche Perso-
nengruppe handelt. Im Gegenteil, es handelt sich um einen jungen, allein-
stehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Weder Art. 3 EMRK noch
das Urteil Tarakhel lassen einen im Sinne der Beschwerdeschrift geltend
gemachten Umkehrschluss zu. Was die vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme anbelangt (ausgeprägte Trockenheit der Füsse), so nimmt die
Vorinstanz zutreffend an, dass diese – sofern vorhanden – in Italien behan-
delt werden können und dass es dem Beschwerdeführer offen steht, sich
in Italien an die zuständigen Behörden oder an eine der vielen karitativen
Einrichtungen zu wenden.
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit auch die Grundlage
entzogen, was Art. 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 17 Dublin-III-VO
(Selbsteintrittsrecht) anbelangt.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehen-
den Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Die prozessualen Anträge
betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem
vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden, so auch das
Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: