B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5742/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (…).
E-5742/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2008 unter der Identität
B._______ bzw. C._______, geb. (…), D._______, in der Schweiz erstmals
um Asyl nach.
A.b
Mit Verfügung vom 11. August 2008 trat das Bundesamt für Migration
(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch
nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
14. August 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 5292/2008 vom 25. August 2008 abgewiesen.
A.c
Mit Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons E._______ vom
26. September 2008 wurde der Beschwerdeführer seit dem 15. Septem-
ber 2008 als verschwunden gemeldet. In der Folge wurde er am 12. Juli
2009 durch die Kantonspolizei F._______ wegen illegalen Aufenthaltes
festgenommen und vom 14. Juli 2009 bis 30. März 2010 in Ausschaffungs-
haft gesetzt.
A.d
Vom 21. Juni 2010 bis 18. September 2010 verbüsste der Beschwerdefüh-
rer eine Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
A.e
Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons E._______ vom 21. Dezem-
ber 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung,
Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer unter der
Identität A._______, geb. (…), Gambia, ein zweites Asylgesuch.
B.b
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 stellt das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylge-
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such ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Ge-
gen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
B.c
Am (…) liess der Beschwerdeführer seine Partnerschaft mit G._______
eintragen. Gestützt auf diesen Sachverhalt lud die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz am 21. August 2014 zu einer Vernehm-
lassung ein. In der Folge hob die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
1. September 2014 die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom
20. Februar 2014 auf.
B.d
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1552/2014 vom 12. Dezem-
ber 2014 wurde die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) abge-
wiesen.
C.
Am 12. August 2014 reichte der Partner beim Migrationsamt des Kantons
H._______ ein Gesuch um Familiennachzug ein, welches mit Verfügung
vom 10. Februar 2015 abgewiesen wurde. Der gegen die Verfügung beim
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons H._______ anhängig ge-
machte Rekurs vom 21. Februar 2015 wurde durch die Rekursinstanz ab-
gewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 und nachfolgend mit Entscheid des
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2015 abgewiesen. Das gegen den Ent-
scheid des Bundesgerichts am 22. Juli 2016 eingeleitete Beschwerdever-
fahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist
hängig.
D.
D.a
Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung machte
er geltend, die Situation homosexueller Personen in Gambia habe sich seit
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014
nochmals verschlechtert und die gambischen Behörden würden verschärft
gegen Homosexuelle vorgehen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Geset-
zes würden Menschen mit homosexueller Orientierung verfolgt, inhaftiert
und gefoltert, damit sie die Namen weiterer Homosexueller bekannt gäben.
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Seite 4
Des Weiteren ersuchte er die kantonalen Behörden den Wegweisungsvoll-
zug für die Dauer des Verfahrens vor dem SEM zu sistieren.
D.b
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2015 ver-
neinte das SEM seine Zuständigkeit und überwies dem Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Behandlung.
D.c
Das Bundesverwaltungsgericht wiederum lehnte seine Zuständigkeit auf-
grund des Fehlens von Revisionsgründen mit Schreiben vom 12. Mai 2015
ab und schickte die Eingabe vom 4. Mai 2015 mitsamt den Akten an das
SEM zurück.
D.d
Mit Schreiben vom 25. Mai 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, bis zum 10. Juni 2015 weitere Einzelheiten darzulegen. Gleichentags
ersuchte das SEM das Amt für Migration des Kantons E._______ vom Voll-
zug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshand-
lungen zu sistieren.
D.e
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
D.f
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Län-
derbericht ein und ersuchte das SEM, diesen bei der Beurteilung zu be-
rücksichtigen.
D.g
Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Länderanalyse zu den Akten.
D.h
Mit Verfügung vom 14. August 2015 – eröffnet am 17. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Das SEM hielt weiter fest, dass
der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörde liegt (vgl. Ziff. 3 der Verfügung)
und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-.
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Seite 5
D.i
Mit Beschwerde vom 16. September 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid des
SEM aufzuheben, es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei ihm zu erlauben, das Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein
Bericht der NZZ vom 20. Januar 2015, ein Artikel der deutschen Tages-
schau vom 10. Juni 2015, eine Auskunft SFH-Länderanalyse vom
28. Juli 2015 sowie ein Kurzgutachten von Amnesty International.
D.j
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht über das Gesuch um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung zu entscheiden.
D.k
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei bis zum Ausgang
des Beschwerdeverfahrens der Verbleib in der Schweiz zu erlauben res-
pektive der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht
ein. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Deckung der
mutmasslichen Prozesskostens bis zum 27. Januar 2016 einen Kostenvor-
schuss zu leisten. Der Kostenvorschuss traf fristgerecht beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
D.l
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz ein, bis zum 13. Juli 2016 eine Vernehmlassung zu der Be-
schwerdeschrift vom 16. September 2015 einzureichen. Nach einer mit
Verfügung vom 12. Juli 2016 gewährten Fristerstreckung äusserte sich die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016.
D.m
Mit Replik vom 25. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte als Beilage ein Schrei-
ben des europäischen Gerichtshofs vom 2. August 2016 ein, mit der An-
weisung an die Schweiz, von Vollzugshandlungen abzusehen.
E-5742/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 festge-
stellt, hat die Vorinstanz weder die Wegweisung noch den Wegweisungs-
vollzug angeordnet, sondern den Entscheid über den weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz den zuständigen kantonalen Behörden
anheimgestellt. Infolgedessen stellt der Prozessantrag, dem Beschwerde-
führer sei der Verbleib in der Schweiz bis zum Ausgang des Beschwerde-
verfahrens zu gestatten, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen-
standes dar, weshalb mit obiger Verfügung auf ihn nicht eingetreten wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerde-
führers in den bisher anhängig gemachten Asylverfahren (Auftreten unter
verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilderung ganz unter-
schiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher
Glaubwürdigkeit angezeigt sind. Dessen ungeachtet ist an seiner homose-
xuellen Ausrichtung nicht zu zweifeln.
4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie in Gambia sehr
gross und er deswegen verstärkt dem Risiko eines Verrates ausgesetzt sei,
seien widersprüchlich und als unglaubhaft zu qualifizieren. Es könne die
geltend gemachte familiäre Konstellation nicht geglaubt werden, weshalb
auch nicht davon ausgegangen werde könne, dass durch die angeblich
zahlreichen Verwandten in Gambia ein erhöhtes Verfolgungsrisiko be-
stehe. Zudem sei die nun vorgebrachte familiäre Ächtung sowie körperli-
che Bestrafung in den bisherigen Verfahren nie zur Sprache gekommen.
Diese familiären Probleme würden im Widerspruch zu den bisherigen Aus-
sagen stehen und seien als Nachschub zu qualifizieren.
4.3 Der Beschwerdeführer hält dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe
fest, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Familienangehörigen in Gambia über seine Homosexualität infor-
miert seien. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester, ihnen
sei seine sexuelle Orientierung bekannt. Ferner habe er, da sein Vater vier
Frauen gehabt habe, zahlreiche Halbgeschwister. Von ihnen wisse er aber
nicht genau, wie viel sie von seiner homosexuellen Orientierung erfahren
hätten.
E-5742/2015
Seite 8
4.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
sind offensichtlich nicht geeignet, die fundierten Ausführungen der Vor-
instanz hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in
Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach der Prü-
fung der Akten davon aus, dass die Darstellungen betreffend die familiäre
Ächtung und körperliche Bestrafung sowie die Angaben zum Familien-
stammbaum nicht glaubhaft sind. Tatsächlich sind die Schilderungen von
massiven Widersprüchen durchsetzt. So machte er im ersten Asylverfah-
ren geltend, seine Eltern seien verstorben als er noch ein Kleinkind gewe-
sen sei und seine zwei Schwestern würden in Mali und in der Elfenbein-
künste leben (Akten SEM, A1, S. 3/4). Im zweiten Asylverfahren behaup-
tete er hingegen, er hätte nur eine Schwester, die in Gambia bei seiner
Mutter lebe und sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben (Akten SEM, B19,
F43/F44/52). Schliesslich gibt er im dritten Asylverfahren an, er habe nebst
seinen Brüdern zahlreiche weitere Familienmitglieder in Gambia (Akten
SEM, C8, S. 1). Undurchsichtig sind auch seine Angaben zum Familienle-
ben. Im zweiten Asylverfahren sagte er, nebst dem Vorfall im Hotel (gleich-
geschlechtlicher Sex) sei es zu keinen weiteren Geschehnissen gekom-
men, weder mit Behörden noch mit Privatpersonen (Akten SEM, B19,
F143/146). Im dritten Asylverfahren gibt er indes an, er sei aufgrund seiner
Homosexualität von seiner Familie geächtet und körperlich bestraft worden
(Akten SEM, C8, S. 1). Auch unabhängig von diesen Widersprüchen er-
scheinen die Erzählungen des Beschwerdeführers konstruiert. So ist wenig
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, weil er als Sechsjähriger mit sei-
nem Penis gespielt und dies angeblich auf seine Homosexualität hinge-
deutet habe, geschlagen worden sei (Akten SEM, B19, F99). Ebenso er-
scheint es realitätsfremd, dass der Partner die Familie des Beschwerde-
führers bei dem geschilderten Vorleben monatlich mit Geldbeträgen unter-
stützen würde – vielmehr wäre bei den geltend gemachten Erlebnissen zu
erwarten, dass der Kontakt zur Familie vermieden würde.
4.5 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vor-
instanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine
Vorbringen glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf seine Asylgründe geltend,
es könne nicht verlangt werden, dass er seine sexuelle Orientierung auf-
gebe. Mit einer Rückkehr nach Gambia würde man dies aber von ihm ver-
langen, da er ansonsten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Im Üb-
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Seite 9
rigen könne infolge der regelmässig durch seinen Partner geleisteten Über-
weisungen an seine Mutter und seine Schwester nicht ausgeschlossen
werden, dass die Behörden mittlerweile über seine Homosexualität infor-
miert seien. Aus den Zahlungen sei ersichtlich, dass er an derselben Ad-
resse wie sein Partner lebe. Zudem würden auch seine Mutter und
Schwester Kenntnis von seiner homosexuellen Orientierung haben.
Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund der eingetra-
genen Partnerschaft bejaht werden.
5.2 Die Vorinstanz hält dagegen fest, der Beschwerdeführer habe nicht
aufzeigen können, wie die gambischen Behörden von seiner homosexuel-
len Orientierung erfahren hätten. Die Kontaktaufnahme mit den gambi-
schen Behörden zur Ausstellung von Identitätsdokumenten im Jahr 2012
würde klar gegen eine behördliche Verfolgung sprechen.
5.3 Vorliegend ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine
zukünftige drohende Verfolgung nicht mit der erforderlichen, hinlänglichen
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden. Die blosse Vermutung,
dass die Behörden über seine sexuelle Orientierung informiert sein könn-
ten, genügt nicht, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung dar-
zulegen. Andere konkrete Hinweise, inwiefern die gambischen Behörden
von der homosexuellen Orientierung Kenntnis erlangt haben könnten, lie-
fert der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig beispielhaft geltend, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gambischen Behörden
durch die Überweisungen über seine Partnerschaft informiert worden sind.
Belege für die angeblich geleisteten Zahlungen legt er indes nicht vor. Die-
ses neue Argument überzeugt nicht – weshalb die gambischen Behörden
anhand einer Geldzahlung einer männlichen Person, welche an derselben
Adresse wie der Beschwerdeführer lebt, direkt auf eine homosexuelle Be-
ziehung schliessen sollten, leuchtet dem Gericht nicht ein. Vielmehr bestä-
tigt seine Aussage, wenn er mit seinen Verwandten telefoniere, spreche er
aufgrund der gambischen Überwachung nicht über seine Partnerschaft, die
Annahme der Vorinstanz, dass die Behörden von seiner homosexuellen
Orientierung keine Kenntnis haben. Aus den Akten ergeben sich auch
keine anderen Hinweise, inwiefern die gambischen Behörden ein beson-
deres Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten. Auf das
Vorbringen, durch die Eintragung der Partnerschaft sei ein Flüchtlings-
grund geschaffen worden, ist an dieser Stelle nicht erneut einzugehen. Die-
ses Argument brachte er bereits in seinem zweiten Asylgesuch vor und
stellt keine neue Begründung dar. Es kann vollumfassend auf das Urteil
des BVGer E-1552/2014 E. 6.4 verwiesen werden. Ferner bleibt nochmals
E-5742/2015
Seite 10
darauf hinzuweisen, dass der Zivilstand „in eingetragener Partnerschaft“
aus keiner der heimatlichen Identitätspapiere ersichtlich ist. Ebenso ist aus
den Akten nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
in irgendeiner Form exponiert hätte oder engen Kontakt zu homosexuellen
Gruppierungen oder Organisationen pflegen würde.
Es ist somit mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
sich weder hierzulande noch im Heimatstaat derart exponiert hat, dass die
gambischen Behörden von seiner Homosexualität hätten erfahren können.
Insofern erübrigt sich vorliegend auch eine generelle Prüfung der einge-
reichten Länderberichte zur Situation Homosexueller in Gambia, weshalb
auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht weiter einzugehen ist.
5.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hin-
reichend dargetan hat, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt zu werden, weshalb keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen und die Vorinstanz somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts
– oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 festgestellt, fällt
der Entscheid über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der
Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden, weshalb ihnen folg-
lich auch die Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
obliegt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
E-5742/2015
Seite 11
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten worden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5742/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: