B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5743/2012
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer (…) tamilischer Muttersprache
aus B._______ ([…], Nordwestprovinz), verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge (…). Er begab sich (…) nach Italien, wo er sich il-
legal aufhielt bis er am 30. November 2011 in die Schweiz gelangte und
gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. Am 8. Dezember 2011 wurde er
zur Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch be-
fragt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen und zu seiner bisherigen, nach eigenem Einges-
tändnis erlogenen Geschichte. Am 14. Mai 2012 wurde er einlässlich an-
gehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, Sri Lanka im (…)
verlassen zu haben, um in C._______ ein Studium zu beginnen. Nach
Abschluss des Studiums und Heirat mit (…) sei ihm (…) eine (…) Nieder-
lassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausge-
stellt worden. Vier Monate danach habe ihn ein Beamter der (…) Migrati-
onsbehörde kontaktiert. Dieser habe ihm vorgeworfen, eine Scheinehe
eingegangen zu sein, und habe ihn aufgefordert, das Land innert drei
Monaten zu verlassen. Er sei deshalb im (…) nach Sri Lanka zurückge-
kehrt; seine Frau sei kurz zuvor nach (…) zurückgegangen. Seine Familie
in Sri Lanka habe vermutlich über Freunde von ihm von seiner Ehe-
schliessung erfahren und nicht akzeptiert, dass er als Muslim eine Chris-
tin geheiratet habe. Er sei verstossen und bedroht worden, und die Situa-
tion sei für ihn dort lebensgefährlich gewesen, weshalb er bereits nach
dreizehn Tagen wieder ausgereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen sri-lankischen Reise-
pass, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde vom (…), zwei (…)
Ausländerausweise vom (…) und (…), die Kopie eines Studentenvisums
für C._______ vom (…), eine Kopie seines (…) Führerausweises, eine
Kopie der Heiratsurkunde vom (…), Kopien des Ausländerausweises und
des Reisepasses seiner Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben der (…)
Migrationsbehörde vom (…) und sieben Bilder seiner zivilen Hochzeit zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 – eröffnet am 5. Oktober 2012 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. November 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung
des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Stützung seiner Begehren reichte er eine Todesanzeige aus dem (…)
und einen Zeitungsartikel bezüglich der Verstorbenen, jeweils mit engli-
scher Übersetzung, zu den Akten. Für die Begründung wird auf die nach-
stehenden Erwägungen verwiesen.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf
die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen; die Einzahlung erfolgte fristgerecht.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das Bundesamt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, da der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung komplett andere Asylgrün-
de geltend gemacht und diese vor der Bundesanhörung schriftlich wider-
rufen habe, bestünden grundsätzlich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen. Die Behauptung, von einem (…) Beamten der Scheinehe be-
zichtigt und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen, sei nicht
überzeugend, da er hierfür keine Beweise vorgewiesen habe und da die
(…) Behörden ihm diesfalls kein Schengen-Visum ausgestellt hätten. Die
Angaben zu seiner familiären Situation in Sri Lanka seien nicht substanzi-
iert; so habe er nicht gewusst, wie oder unter welchen Umständen seine
Familie von der Eheschliessung erfahren habe. Da er jedoch kurz vor
Einreichen seines Asylgesuches mit seiner Familie in Kontakt gewesen
sei, wären ausführliche Informationen zu den Familienproblemen zu er-
warten gewesen. Die Aussage, mit seiner Ermordung rechnen zu müs-
sen, scheine übertrieben und unglaubwürdig, zumal er freiwillig nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Dies hätte er nicht getan, wenn er tatsächlich
gefährdet gewesen wäre, da er sich bereits vor der Rückkehr nach Sri
Lanka beziehungsweise vor der Eheschliessung über die allfälligen Kon-
sequenzen bewusst gewesen sein dürfte. Bei der Kurzbefragung habe er
nichts über Schwierigkeiten mit seiner Familie gesagt, was jedoch im Fal-
le einer tatsächlichen Gefährdung zu erwarten gewesen wäre. Das Vor-
bringen, wegen seiner Eheschliessung von Seiten seiner Familienange-
hörigen einer Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, sei aufgrund die-
ser Überlegungen nicht überzeugend und wirke konstruiert. Da seine
Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen
würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die falschen Angaben an-
lässlich der Befragung zur Person hätten darauf beruht, dass der Schlep-
per dem Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse von politischer Verfol-
gung berichten, weil es für seine Verfolgung aufgrund der Heirat mit einer
Nichtmuslimin kein Asyl gebe. Er habe nicht gewusst, wie seine Familie
von der Eheschliessung erfahren habe, da er von ihr bedroht werde und
sie ihm nicht gesagt habe, wie sie an die Informationen gelangt sei. Der
Einwand, seine Angaben zu diesen Bedrohungen seien deshalb un-
substanziiert, erweise sich als unberechtigt. Die Heirat mit einer Nicht-
muslimin, welche Anlass für seine Verfolgung sei, habe er im Übrigen
nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch nachgewiesen.
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Der islamistische Fundamentalismus in Sri Lanka werde laufend stärker,
und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf Muslime, welche einen li-
beraleren Lebensstil pflegten, Drohungen wegen einer Heirat mit Nicht-
muslimen würden vorkommen, und es sei unklar, inwieweit der sri-
lankische Staat in solchen Fällen schutzwillig sei. Unabhängig davon lie-
ge jedoch ein ernsthafter Nachteil in Form des unerträglichen psychi-
schen Druckes vor. Er sei praktizierender Muslim und könne in seinem
Heimatort die Moschee nicht mehr besuchen, und auch anderswo in Sri
Lanka nicht, da er kein Empfehlungsschreiben der bisherigen Moschee
vorweisen könne. Er könne damit im Heimatstaat seinen Glauben nicht in
Gemeinschaft praktizieren, was seine Religionsfreiheit verletze. Art. 3
Abs. 2 AsylG sei im Hinblick auf die Religionsfreiheit verfassungskonform
auszulegen, ein Verbleiben im Land unter menschenwürdigen Umstän-
den sei für ihn nicht möglich, wenn er von der Glaubensgemeinschaft
ausgeschlossen bleibe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, des-
halb sei auch der Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar.
5.
5.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen
zur angeblichen Verfolgung durch seine Familie unglaubhaft sind. Wenn-
gleich zugunsten des Beschwerdeführers nicht bereits wegen seiner an-
fänglichen Falschaussagen am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ge-
zweifelt wird, ist festzustellen, dass seine Ausführungen oberflächlich
geblieben sind und nicht zu überzeugen vermögen.
5.2 Die Behauptung, im (…) sei in C._______ wegen des Verdachts einer
Scheinehe ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und der zuständi-
ge Beamte habe ihn aufgefordert, das Land innert drei Monaten zu ver-
lassen, blieb auch auf Beschwerdeebene gänzlich unbelegt. Auf das Ar-
gument der Vorinstanz, es wäre zu erwarten gewesen, dass er für ein
entsprechendes Widerrufsverfahren Beweise vorlegen würde, wird in der
Beschwerde gar nicht erst eingegangen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt
der diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich damit als berechtigt.
Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Angaben zu seiner
familiären Situation in Sri Lanka nicht substanziiert sind. Der Beschwer-
deführer macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihm seine Fami-
lie, welche ihn verfolge, mitteile, wer sie über seine Heirat in Kenntnis ge-
setzt habe. Er macht jedoch auch auf Beschwerdeebene keine expliziten
Angaben zu der angeblichen Verfolgung, nennt keine einzige konkrete
Begebenheit und führt auch nicht aus, wie, wann und durch wen er be-
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droht worden sei. Dass er die Heirat mit seiner christlichen Ehefrau nach-
gewiesen hat, ändert deshalb nichts an der Tatsache, dass er keine
glaubhaften Ausführungen zu der geltend gemachten Verfolgung hat ma-
chen können.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der islamistische Fundamentalismus in
Sri Lanka werde stärker, und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf
liberalere Muslime. Als Beispiel nennt er den Fall einer jungen Frau, wel-
che (…) von Familienangehörigen ermordet worden sei, weil sie einen
Nichtmuslimen geheiratet habe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er die
Gefährdung durch seine Familie nicht glaubhaft darzulegen vermochte
und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch unbekannte fundamenta-
listische Muslime bedroht sein sollte. Weiter ist anzumerken, dass die
Heirat einer Muslimin mit einem Nichtmuslimen im Islam allgemein als
verboten gilt, nicht hingegen die Heirat eines Muslimen mit einer Nicht-
muslimin. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb er die Mo-
schee nicht mehr besuchen oder seine Religion nicht mehr in Gemein-
schaft ausüben könnte und weshalb ihm der Zugang zu einer Moschee
verwehrt sein sollte.
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebiets-
weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar
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(mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten
"Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst
der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element
Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im We-
ge steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Im Grundsatzurteil 2008/2 vom 14. Februar 2008 hatte das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als
eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Nor-
den und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tami-
lische Bevölkerung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende
muslimischer wie tamilischer Ethnie.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (…) (Nordwestpro-
vinz), wo er bis zu seiner Ausreise (…) mit seiner Familie ohne jegliche
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Probleme lebte. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtspre-
chung als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 7.3.2). Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen, gebildeten und – so-weit aus den Akten
ersichtlich – gesunden Mann. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass ihm auch nach längerem Auslandaufenthalt mit Studium und Berufs-
tätigkeit zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Eigenen Angaben zufolge lebt seine Familie (seine Eltern und seine Ge-
schwister) nach wie vor im Heimatort, aufgrund seiner Heirat mit einer
Christin habe sie ihn jedoch verstossen. Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, eine Verfolgung durch seine Familie glaubhaft darzule-
gen. Selbst bei Annahme, dass er von der Familie keine Unterstützung
bekommen könnte, wäre davon auszugehen, dass er in seiner Heimat,
wo er aufgewachsen ist, mehr als 20 Jahre lang gelebt und während
13 Jahren die Schule besucht hat (vgl. Akten BFM A 4/9 S. 3), auch nach
seiner längeren Landesabwesenheit über ein Netz von Freunden und Be-
kannten verfügt. Zudem hat er dort offenbar auch Freunde, welche er in
C._______ kennenlernte (vgl. A 11/11 S. 5 f.). Es ist deshalb anzuneh-
men, dass er sich auch sozial in seinem Heimatstaat wieder eingliedern
kann.
Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt kein Vollzugshinder-
nis dar. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri
Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betrof-
fen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu ge-
fährden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
E-5743/2012
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5743/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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