Abtei lung V
E-5744/2006/sca/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker und François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Côte d'Ivoire,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5744/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember
2005 den Heimatstaat auf dem Luftweg von Abidjan aus verliess und
nach einer Zwischenlandung in B._______ über den Flughafen
C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Dezember im
Empfangszentrum (EZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2005 so-
wie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
11. Januar 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe seit seiner Kindheit im Quartier von
E._______ in Abidjan gelebt, sei dort seit dem Jahre _______ Mitglied
der F._______ gewesen und habe anlässlich von Wahlen die Urnen
überwachen müssen,
dass er im Januar _______ von den regierungstreuen "escadrons de
la mort" wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den im Norden des
Landes tätigen ivorischen Rebellen gesucht worden sei,
dass er sich deshalb in die Stadt G._______, welche in der von den
Rebellen besetzten Zone gelegen sei, abgesetzt habe und dort bis am
_______ geblieben sei,
dass er Angehöriger der Rebellen geworden und für diese ungefähr
ein Jahr lang tätig gewesen sei,
dass diese ihn jedoch ihrerseits am _______ wegen des Verdachts der
Kontaktpflege mit einem in Paris lebenden Ex-Rebellenchef
festgenommen und auf einer Polizeistation in G._______ festgehalten
hätten,
dass der Beschwerdeführer indessen mit der Hilfe eines Wächters am
_______ habe entkommen können und zu einem Cousin geflüchtet
sei, der ihm die Fahrt zurück nach Abidjan auf einem Lastwagen
vermittelt habe,
dass er während seines Aufenthalts in Abidjan, wo er sich im Quartier
H._______ versteckt habe, von seinem Onkel über die andauernde
Suche der "escadrons de la mort" nach dem Beschwerdeführer
informiert worden sei,
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dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zur Aus-
reise aus dem Heimatstaat entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. April 2006 – eröffnet am 7. April 2006 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand und eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz erübrige sich deshalb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2006 gegen die-
sen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventuell die
vorläufige Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Entbindung von der Pflicht zu Zahlung eines Kostenvorschus-
ses beantragte,
dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vorbringt, er
werde von zwei Seiten verfolgt und sich darum bemühen, einen auf
seinen Namen ausgestellten Haftbefehl nachzureichen, seine Asyl-
gründe seien aufgrund der staatlichen sowie parastaatlichen Verfol-
gungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevant und jedenfalls sei eine
Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Lage unzumutbar,
dass mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrich-
terin vom 6. Juni 2006 unter anderem der Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrich-
terin vom 20. April 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, sein
bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren sei per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Akten am 10. März 2006, am
25 Juni 2006 sowie am 6. Februar 2007 bei polizeilichen Kontrollen in
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der Drogenszene angehalten wurde und in der Folge gegen ihn am
7. Februar 2007 eine Ausgrenzungsverfügung erlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16. März 2009 we-
gen Missachtung der Ausgrenzung und wegen Verletzung des Betäu-
bungsmittelgesetzes rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe und
einer Busse verurteilt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führer als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten insoweit
als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen
ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen auf sei-
ne bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ohne auf die Erwägun-
gen des BFM in irgendeiner Weise inhaltlich Bezug zu nehmen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die an-
gefochtene Verfügung umzustossen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe auch die Nachreichung ei-
nes angeblich auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehls in Aussicht
stellt, indessen bezeichnenderweise ohne jede Erläuterung nie einen
solchen zu den Akten gab,
dass schliesslich auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit
unglaubhafter Begründung entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) bis heute den Schweizer Asylbe-
hörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat und
das Fehlen gesicherter und belegter Angaben über Identität und Her-
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kunft unter den gegebenen Umständen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zusätzlich beeinträchtigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die gegenwärtige allgemeine Lage im Heimatland noch in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
des jungen, gesunden und als Schreiner ausgebildeten Beschwerde-
führers sprechen, der aus Abidjan stammt und in seinem Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4427/2006 vom 28. Januar 2008),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat,
dass er – entgegen seiner Ankündigung – keine Bestätigung seiner
Mittellosigkeit eingereicht hat und in der Schweiz gemäss Akten seit
Ende 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb nicht von seiner
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prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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