B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5746/2009
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess seinen Heimatstaat am 14. August 2007 und gelang-
te am 28. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Er wurde am 12. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt und am 20. Dezem-
ber 2007 zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe einen Freund, der mit
der Gruppe C._______ arbeite und auch zum Stamm C._______ gehöre.
Jemenitische Geheimdienstleute hätten den Beschwerdeführer beschul-
digt, dass er Kontakt mit den Leuten von C._______ habe, welche gegen
die jemenitische Regierung seien. Eines Tages sei er auf dem Markt an-
gegriffen und mit einem (...) am rechten Unterarm verletzt worden. Sein
Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Für
die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuche mit Verfügung vom 13. August 2009
(eröffnet am 17. August 2009) ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 11. September 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2009
teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen
Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einbezahlt wurde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 führte das BFM zur Be-
schwerde vom 11. September 2009 aus, es halte an seinen Erwägungen
vollumfänglich fest, zumal keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten.
F.
Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Beschwerdeführer neue
Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 zog das BFM seine Verfügung
vom 13. August 2009 teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, dass
die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der
Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
H.
Auf entsprechende Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, er halte an seiner Beschwerde – soweit die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betref-
fend – fest.
I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM am
6. August 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den
Ausführungen der Vorinstanz Stellung und ersuchte um Gutheissung der
gestellten Anträge.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen nachge-
schoben, widersprüchlich, realitätsfremd, vage und unsubstanziiert seien
und insgesamt die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschich-
te aufweisen würden. Beispielsweise habe er erstmals bei der direkten
Bundesanhörung erwähnt, dass er sich bei den Wahlen im Jahre (…) für
eine oppositionelle Partei aktiv politisch beteiligt habe. Ferner habe er bei
der gleichen Anhörung gesagt, die Eltern seines Freundes hätten ihn im-
mer wieder angerufen und ihm gedroht. Solche Aktivitäten und Drohun-
gen würden erfahrungsgemäss zentrale Elemente in der Begründung ei-
nes Asylgesuchs bilden, so dass habe erwartet werden können, dass er
diese Vorbringen bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise er-
wähne. Sodann hält das BFM dem Beschwerdeführer zahlreiche Wider-
sprüche vor, in welche er sich anlässlich der Befragungen verstrickt ha-
ben soll, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus dem
Jemen oder auch hinsichtlich des Überfalls auf dem Markt. Weiter würden
seine Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; so
entspreche sein Verhalten nach der Verhaftung seines Freundes in keiner
Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Seine Vorbrin-
gen würden zudem einen dermassen einfachen Aufbau aufweisen, dass
dieser ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnte. Seine Aus-
sagen würden jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung ver-
missen lassen.
Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe,
dass der Umstand, wonach er sich im Jahre (…) im Rahmen des Wahl-
kampfes für die Opposition eingesetzt habe, kein zentrales Element des
Asylgesuchs darstelle und von ihm in keinen direkten Zusammenhang mit
späteren Fluchtgründen gebracht werde. Der Vorwurf, wonach er nicht
erwähnt habe, dass er von den Angehörigen seines gefangengenomme-
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nen Freundes bedroht worden sei, sei mit dem Hinweis auf das Protokoll
der Erstbefragung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche sei Fol-
gendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, Jemen Mitte September
2007, ein anderes Mal soll er das Land Mitte August 2007 verlassen ha-
ben. Dass es sich bei letzterem nur um einen Verschreiber handeln kön-
ne, sei angesichts seiner weiteren Angaben und dem Aufenthalt in Frank-
reich offensichtlich.
Es könne nicht angehen, dass das BFM Asylgesuche unter Verweis auf
vermeintliche Widersprüche abweise, welche sich bei genauem Akten-
studium als gegenstandslos erweisen würden. Dies sei beispielsweise
beim Vorhalt der Fall, er habe bezüglich seines Aufenthalts bei seiner
Schwester unterschiedliche Angaben gemacht.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe anläss-
lich der summarischen Befragung angegeben, sein Büro sei am (…) be-
ziehungsweise (…) durchsucht worden, aus dem Protokoll der Anhörung
gehe jedoch hervor, die Durchsuchung habe am (…) stattgefunden. Bei
genauem Aktenstudium entpuppe sich aber auch dieser Widerspruch als
gegenstandslos.
Des Weiteren werde ihm entgegengehalten, er habe zunächst angege-
ben, bei dem Handgemenge auf dem Markt von B._______ mit einem (...)
verletzt worden zu sein; anlässlich der Anhörung habe er hingegen nicht
angeben können, wie die Verletzungen entstanden seien. Dies stimme so
nicht. Anlässlich der Anhörung habe er lediglich präzisiert, dass er im Tu-
mult nicht genau erkannt habe, wie es zur Verletzung gekommen sei.
Der Vorwurf, das Geschilderte weise einen überaus einfachen Aufbau auf
und sei in einer stereotypen Art und Weise vorgetragen worden, sei zu-
rückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe echtes politisches Interesse
gezeigt und sei mehrere Male daran gehindert worden, detailliert über die
politische Situation in seinem Heimatland zu berichten. Er habe profunde
Hintergrundkenntnisse über die oppositionelle Gruppierung bewiesen,
seine Zeichnungen und Notizen würden auf ein tatsächliches Erinnern
hinweisen, auch habe er emotional stark reagiert, als die Kontakte zu sei-
ner Familie zur Sprache gekommen seien.
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3.3 In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2012 stellte das BFM fest,
auch die nachgereichten Beweismittel würden an seiner Einschätzung
nichts ändern. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes
seien solche Dokumente in Jemen leicht käuflich zu erwerben und daher
überhaupt nicht fälschungssicher. Sodann seien sie auch nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen be-
ziehungsweise dessen Vorbringen zu belegen.
3.4 In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer diesen Ausfüh-
rungen entgegen, dass die Vorinstanz anscheinend pauschal alle jemeni-
tischen Dokumente unter Fälschungsverdacht stellen würde. Würde die-
ser Argumentation gefolgt, hätte er gar keine Möglichkeit, seine Vorbrin-
gen mit Dokumenten zu beweisen. Eine solch einseitige Beweiswürdi-
gung aufgrund von einfachen Behauptungen sei jedoch nicht statthaft.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem dar-
auf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
Dazu Folgendes:
Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-
reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem
stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Ge-
spräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-
plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Er-
eignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-
scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-
gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand
gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen
Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar
am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von
unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über un-
angenehme Empfindungen. Sodann spricht für den Wahrheitswillen der
angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft dar-
stellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie
entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie
mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit
spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erleb-
nis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn
auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Neben-
sächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER
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TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007,
S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat,
dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle auf-
grund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwür-
digkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, welche Praxis vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blos-
sen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren
Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch
nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders
verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kanto-
nalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - er-
wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit
dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berück-
sichtigt werden sollten.
5.
5.1 Zwar ist zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten,
dass einige der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten vermeintli-
chen Widersprüche nur zum Teil zutreffen. So ist es beispielsweise mög-
lich, dass sich hinsichtlich seines Ausreisezeitpunktes aus Jemen anläss-
lich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen vom 12. Oktober
2007 Fehler ins Protokoll eingeschlichen haben: Er gibt zwar an, das
Land am 14. August 2007 verlassen zu haben, sagt jedoch kurze Zeit
später aus, am 28. September 2007 in die Schweiz eingereist zu sein und
13 Tage in Frankreich verbracht zu haben (vgl. Akten BFM A1/12 S. 8 und
9). Auch hinsichtlich seines letzten Wohnsitzes vor der Ausreise ist kein
klarer Widerspruch auszumachen. Im EVZ Kreuzlingen gab er zu Proto-
koll, er habe zuletzt in B._______ seinen Wohnsitz gehabt (vgl. a.a.O.
S. 1), während er anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 20. De-
zember 2007 ausführte, er habe zwischen B._______ und D._______
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gependelt, wobei er in D._______ in Hotels übernachtet habe (vgl. a.a.O.
A19/22 S.7 und 8). Entgegen der Auffassung des BFM erwähnte er aus-
serdem bereits anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlin-
gen, dass er von Mitgliedern des Stammes bedroht worden und auch,
dass er politisch tätig gewesen sei (vgl. Akten BFM A1/12 S.8). Überein-
stimmend mit den Ausführungen in der Replik ist weiter festzuhalten,
dass es in der Tat nicht statthaft wäre, pauschal alle Dokumente eines
Landes unter Fälschungsverdacht zu stellen und damit deren Beweiswert
völlig abzusprechen. Andererseits ist dieser Umstand, wonach beispiels-
weise in Jemen Dokumente leicht käuflich zu erwerben und daher nicht
fälschungssicher sind, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweis-
mittel natürlich mit zu berücksichtigen.
5.2 Ebenso wie die Vorinstanz geht jedoch auch das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist.
So ist einerseits festzustellen, dass er anlässlich der summarischen Be-
fragung aussagte, seine politischen Aktivitäten hätten nichts mit seinen
Asylgründen zu tun. Er habe einen Freund, der mit der Gruppe
C._______ arbeite, und jemenitische Geheimdienstleute hätten den Be-
schwerdeführer beschuldigt, Kontakt mit dieser Gruppe zu haben (vgl.
a.a.O. A1/12 S. 8). Anders schildert er seine eigene Rolle jedoch bei der
direkten Bundesanhörung. Auf die Frage, ob seine politischen Aktivitäten
etwas mit dem Verlassen Jemens zu tun hätte, führte er aus, dass das
ganze Problem deswegen entstanden sei, dass er auf den Märkten die
(…) und (…), die unterdrückt seien, angeworben habe (vgl. a.a.O. A19/22
S.9). Sodann erscheint unrealistisch, dass er sich im (…) einen Reise-
pass hat ausstellen lassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt von
Leuten des jemenitischen Geheimdienstes gesucht worden wäre, wie von
ihm behauptet. Seltsam mutet angesichts der Personenkontrollen an den
Flughäfen weiter an, dass er das Land mit dem Flugzeug verlassen ha-
ben will. Wäre er wirklich auf einer nationalen Fahndungsliste gewesen,
dann hätte er dieses Risiko wohl kaum auf sich genommen oder er wäre
dort festgenommen worden. Auch seine angebliche Flucht vom Markt, wo
er von jemenitischen Geheimdienstleuten angegriffen und verletzt worden
sein soll, erscheint zweifelhaft.
5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Flüchtlingsbegriff unter an-
derem voraussetzt, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Um-
schreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die
Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen,
wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und
erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzu-
sprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge
und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische
oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufig-
keit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-
genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter
Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand
um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK
festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis
grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen
zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem
Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl.
EMARK 1996 Nr. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass die Geschichte vom Beschwerdeführer aufge-
bauscht und grösstenteils konstruiert wurde. Es ist zwar durchaus mög-
lich, dass er gewisse Einschränkungen in seinen Freiheitsrechten hat
dulden müssen. Diese haben jedoch nicht die Intensität erreicht, die die
Rechtsprechung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt.
An dieser Feststellung vermögen auch die im Rahmen des Rechtsmittel-
verfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 11
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens mit Verfügung vom 30. September 2011 wiederer-
wägungsweise vorläufig aufgenommen worden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind ihm daher nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausma-
chend Fr. 300.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten
Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist ihm zu-
rückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer
mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchge-
drungen. Es ist keine Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt
deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Be-
schwerdeführer ist für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zuzusprechen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem einbezahlten Kostenvor-
schuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zu-
rückzuerstatten.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand: