B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5746/2015
Ur t e i l vom 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 22. Dezember (…) an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) ersuchte die Be-
schwerdeführerin 1 sinngemäss für sich, ihre Mutter, ihre jüngere Schwes-
ter und ihren jüngsten Bruder, alle Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie, um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, seit der
Vorgesetzte ihres Vaters – er habe in einem (…) gearbeitet – auf offener
Strasse umgebracht worden sei, sei der Vater von unbekannten Personen
bedroht worden. (…) sei er schliesslich untergetaucht, woraufhin mehrmals
Unbekannte bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien, sich nach dem
Vater erkundigt und der Familie gedroht hätten. Einmal habe der Vater an-
gerufen und sie gewarnt, sie sollten das Haus verlassen, ansonsten wür-
den sie umgebracht. Die jüngste Schwester sei daraufhin zu Freunden, sie
selbst nach E._______ gezogen. Ihre Mutter und ihr Bruder lebten heute
in F._______ und die Familie sei nun zerstreut. Es sei nicht möglich zur
Polizei zu gehen, da die unbekannten Personen sie umbringen könnten.
Sie habe gehört, ihr Vater sei in die Schweiz geflohen. Man solle die Fami-
lie mit ihm vereinigen, zumal die Mutter erkrankt sei und ihnen ansonsten
nichts übrig bleibe als Suizid zu begehen.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 bezog sich die Botschaft auf einen
Brief der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Dezember 2009 (nicht in den Ak-
ten), in welchem diese offenbar bereits um Familienvereinigung mit dem
Vater nachgesucht hatte, und teilte ihr mit, ein solches Gesuch wäre von
ihrem Vater einzureichen, wobei dieser die entsprechenden Voraussetzun-
gen, insbesondere den legalen Aufenthalt in der Schweiz, zu erfüllen habe.
B.b. Mit Schreiben vom 11. Januar und vom 2. Februar 2010 unterbreitete
die Botschaft der Beschwerdeführerin 1 einen Fragenkatalog zur Präzisie-
rung der geltend gemachten Probleme.
B.c. Mit Antwortschreiben vom 9. Februar 2010 führte die Beschwerdefüh-
rerin 1 ergänzend aus, die Probleme hätten am (…) begonnen, als ihr Vater
in Schwierigkeiten seines Arbeitgebers, eines (…), mit unbekannten Per-
sonen verwickelt worden sei. Nachdem der (…) umgebracht worden sei,
sei der Vater bedroht worden und habe das Land verlassen müssen, er
halte sich nun in der Schweiz auf. Demgegenüber sei die Familie in Sri
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Lanka zwischen Terroristen einerseits und sri-lankische Sicherheitskräfte
andererseits geraten, ihr Leben sei durch Unsicherheit geprägt und gefähr-
det. Der (…) Bruder müsse die Schule besuchen.
B.d. Mit Eingaben vom 13. Februar und vom 3. März 2010 teilte die Be-
schwerdeführerin 1 mit, die Familie habe keinen Kontakt zum Vater in der
Schweiz, dennoch werde um baldige Erteilung der Einreisebewilligungen
ersucht.
B.e. Mit Begleitschreiben vom 10. März 2010 überwies die Botschaft die
Asylgesuche mit den entsprechenden Beilagen, wie unter anderem
Auszügen aus dem Geburtsregister, dem damaligen BFM zur Prüfung. Sie
hielt dabei fest, infolge knapper Personalressourcen sei im vorliegenden
Fall auf eine Anhörung verzichtet worden und die geltend gemachten
Gründe basierten auf kriminellen Machenschaften, wobei die sri-
lankischen Behörden nicht involviert seien.
C.
Mit Eingaben vom 5. und vom 23. April, vom 2. Juli, vom 31. August und
vom 12. November 2010 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3
erneut an die Vorinstanz. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre Vorbrin-
gen; ergänzend führte namentlich die Mutter in der Eingabe vom
2. Juli 2010 aus, es seien erneut unbekannte Personen bei ihrem alten
Haus vorbeigekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Dieser
werde getötet, würde er zurückkehren, weshalb ihnen zu ermöglichen sei,
in der Schweiz zusammenzuleben, zumal er an (…) erkrankt sei. Abgese-
hen davon, seien sie ohne seinen Schutz in Sri Lanka gefährdet. Schliess-
lich käme mit der Regenzeit ein weiteres Problem auf sie zu, weil ihr Haus
unter Wasser stehe. Auch wandere die Familie, wo sie bisher hätten leben
können, im Jahr darauf nach G._______ aus.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 5. April 2010 eine Kopie der Todesbescheinigung des
ehemaligen Vorgesetzten des Vaters ein.
D.
D.a. Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, sie erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
als erstellt und erwäge, die Asylgesuche abzuweisen und die Einreisebe-
willigung zu verweigern. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben,
dazu Stellung zu nehmen.
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D.b. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 nahmen die Beschwerdefüh-
rerenden Stellung und hielten an ihren Anträgen und deren Begründung
fest.
E.
E.a. Mit Schreiben vom 11. August und vom 15. September 2014 lud die
Botschaft die Beschwerdeführerinnen zur persönlichen Befragung nach
Colombo ein. Die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 fanden
am 10. September 2014 statt (SEM-Akten A28/11 und A29/10). Am 29. Ok-
tober 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen befragt
(SEM-Akten A33/9).
E.b. Konkretisierend zu den bereits dargelegten Vorbringen, brachte die
Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie und ihre Schwester seien nach dem
Verschwinden ihres Vaters in ein (…) gegangen. Als sie die Volljährigkeit
erreicht habe, sei sie nach F._______ gezogen und habe seither teilweise
dort und teilweise in E._______ gelebt. Sie selbst habe die unbekannten
Personen nie gesehen, aber eine Bekannte habe ihr erzählt, dass diese
vorbeigekommen und nach ihnen gefragt hätten. Deshalb sei es ihnen
nicht möglich an ihrer ursprünglichen Adresse zu leben. An die Polizei hät-
ten sie sich nicht wenden können, da die unbekannten Personen sie für
diesen Fall mit dem Tode bedroht hätten. Sie habe die Angelegenheit auch
nicht der "Human Rights Commission" gemeldet. Die Beschwerdeführerin
1 gab ferner an, in einem (…) zu arbeiten.
Die Beschwerdeführerin 3 gab an, sie hätten ihr ursprüngliches Haus ver-
lassen müssen, da Leute regelmässig nach ihrem Ehemann gefragt hätten
und sie ihre Kinder habe schützen wollen. Das Haus werde heute von den
Leuten bewohnt, denen ihr Ehemann (…) habe. Seit (…) lebe sie in
E._______. Dort seien fünf- bis sechsmal unbekannte Personen vorbeige-
kommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Hauseigentümerin
habe jeweils mit ihnen gesprochen. Danach, also seit (…), seien die Per-
sonen nicht mehr gekommen. Allerdings hätten sie vor ein paar Monaten
(Anm.: Zeitpunkt der Anhörung) wieder bei der Hauseigentümerin nachge-
fragt, ob der Ehemann nun zurück und was mit seiner Familie sei.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie und ihre Schwester seien von (…)
in einem (…) zum Studium gewesen. Seit 2011 lebe sie in F._______. Sie
könne ihre Familie nicht besuchen, da diese ihr mitgeteilt habe, nach jedem
ihrer Besuche kämen unbekannte Personen bei ihnen vorbei und würden
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sich nach der Familie erkunden. Ihr persönlich sei indes nie etwas zuges-
tossen. In Sri Lanka sei es jedoch nicht sicher genug, um als Familie zu-
sammenzuleben und sie wisse nicht, wo ihr Vater sei.
E.c. Mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2014 überwies die Botschaft die
Anhörungsprotokolle der Beschwerdeführenden sowie die weiteren Einga-
ben der Vorinstanz zum Entscheid.
F.
Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 17. Februar 2015)
sowie weiteren Eingaben vom 22. April und vom 15. Juni 2015 verwiesen
die Beschwerdeführenden erneut auf ihre Situation und suchten um baldi-
gen Entscheid nach.
G.
G.a. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, der Aufenthaltsort ihres Vaters beziehungsweise Ehemanns sei
seit dem (…) unbekannt. Zu jenem Zeitpunkt sei eine unkontrollierte Ab-
reise registriert. Aufgrund dieser Tatsache forderte die Vorins-tanz die Be-
schwerdeführenden auf, mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ih-
rem Gesuch festhalten wollten.
G.b. Mit Antwortschreiben vom 29. Juli 2015 hielten die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss an ihrem Gesuch um Einreise in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl fest. Vor drei Wochen seien sodann um Mitternacht drei
unbekannte Personen mit Waffen vorbeigekommen und hätten wiederum
nach ihrem Vater gefragt und sie bedroht. Aufgrund dieser Drohungen habe
die Beschwerdeführerin 1 ihren Job aufgegeben und bleibe nun zu Hause.
H.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 verweigerte das SEM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, es fehle den Beschwerdefüh-
rerenden an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Bei den geltend ge-
machten Vorfällen handle es sich namentlich um Übergriffe durch unbe-
kannte Dritte, welche grundsätzlich Nachteile darstellten, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Bei
einer akuten Bedrohung könnten sich die Beschwerdeführenden insbeson-
dere an die Polizei wenden beziehungsweise könnten sie sich den Verfol-
gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas
entziehen.
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Seite 6
I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit an die Bot-
schaft adressierter englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2015
und einer deutschsprachigen Eingabe vom 17. September 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung sowie die Gewährung von Asyl.
J.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 an die Botschaft suchten die Be-
schwerdeführenden sinngemäss um rasche Behandlung ihrer Beschwerde
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht wor-
den. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art.
106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf
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das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E.
4 ff).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
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Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1. Das SEM begründet die Ablehnung der Asylgesuche – unabhängig
von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es den Beschwerde-
führenden offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen
sind, auch wenn es nicht verkennt, dass die Lebensumstände der allein-
stehenden drei Frauen und des (…) Sohnes beziehungsweise Bruders
schwierig sind. Immerhin kann festgehalten werden, dass sie aktenkundig
in Sri Lanka in sozialer Hinsicht durchaus vernetzt sind.
Die Beschwerdeführenden machten im Verlaufe des Verfahrens durch-
wegs Belästigungen seitens unbekannter Personen geltend, wobei sie mit
diesen offenbar nie persönlich in Kontakt gewesen sind. Vielmehr gaben
sie an, die unbekannten Personen entweder vom Fenster aus gesehen
(A28/11 S. 6) oder von den Besuchen über Bekannte oder Familienmitglie-
der erfahren zu haben (u.a. A28/11 S. 4 ff., A 29/4 S. 4, A33/9 S. 4). Darüber
hinaus zielten die Nachfragen der Unbekannten regelmässig auf den Ver-
bleib des Vaters ab und blieben schliesslich ohne weitere Folgen für die
Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 – zu-
mindest bis vor kurzem – offenbar problemlos einer Arbeitstätigkeit nach-
gehen konnte und ihr Bruder die Schule besucht, spricht gegen eine kon-
krete Gefährdung im hier relevanten Sinne.
Schliesslich gab die Mutter bei ihrer Anhörung an, dass sich die Vorfälle im
Jahr (…) ereignet und danach aufgehört hätten (A28/11 S. 5 f.). Auch wenn
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sich die unbekannten Personen in jüngster Zeit wieder nach ihrem Vater
erkundigt haben sollten, fehlt es den geltend gemachten Besuchen offen-
sichtlich auch an der nötigen Intensität, um als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können. Zusätzlich dürfte es
den vorgebrachten Ereignissen an einem erheblichen Motiv fehlen, stehen
die Besuche der unbekannten Personen doch offenbar mit (…) gegenüber
dem Vater im Zusammenhang. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Be-
schwerdeführenden nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich diesbe-
züglich an die staatlichen Behörden, allenfalls die Human Rights Commis-
sion zu wenden; der Einwand, die unbekannten Personen hätten gesagt,
sie würden sie umbringen, wenn sie zur Polizei gingen, taugt offensichtlich
nicht.
Das SEM hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei
den betreffenden Ereignissen um lokale Vorgänge handelt, welchen sich
die Beschwerdeführenden mit dem Wegzug in eine andere Region des
Landes – etwa an den Ort, wo die Beschwerdeführerin 2 wohnt, welche
dort keinen entsprechenden Bedrohungen ausgesetzt ist – entziehen kön-
nen. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
– und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen,
wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechende Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Der voll-
ständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Vater beziehungsweise
der Ehemann der Beschwerdeführenden seit (…) unbekannten Aufenthalts
ist, womit die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz seit länge-
rem nicht mehr besteht.
6.2. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sind.
Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesu-
che abgelehnt, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5746/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: