B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5749/2009
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Eduard Müller, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (…).
E-5749/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Sunnite aus B._______ (Provinz C._______),
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. August
2007, indem er von Mosul mit wechselnden Transportmitteln (Personen-
wagen und Lastwagen) über Damaskus und Istanbul nach Izmir gelangte,
von wo aus er mit dem Schiff nach Italien und mit dem Zug am 4. Sep-
tember 2007 in die Schweiz fuhr. Tags darauf suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. September 2007 und der
Anhörung vom 12. Oktober 2007 brachte der Beschwerdeführer insbe-
sondere vor, er habe im Jahre (…) sein (…)studium an der Universität
I._______ mit dem Bachelor abgeschlossen und anschliessend bis (…)
als Zivilist bei der (…)abteilung der irakischen Armee gearbeitet. Von
März bis August (…) beziehungsweise während neun Monaten im Jahre
(…) sei er bei der Gemeindekommission von B._______ tätig gewesen,
bevor er von September (…) bis November (…) bei einem (…) von iraki-
schen und amerikanischen Mitarbeitern – zunächst im Sicherheitsdienst
und anschliessend als Dolmetscher für die Amerikaner – in der Provinz
C._______ gearbeitet habe. Ab dem (…) sei er sodann als Dolmetscher
auf einem Militärstützpunkt der USA in D._______ tätig gewesen. Im Lau-
fe seiner verschiedenen Aktivitäten sei er mehrfach schwerwiegenden
Behelligungen ausgesetzt gewesen. So sei er während seiner Tätigkeit
bei der Gemeindekommission am (…) nach einer Sitzung in E._______
auf dem Weg nach I._______ von drei Personen in einem Opel verfolgt
worden, die während der Fahrt auf ihn beziehungsweise sein Auto ge-
schossen hätten, beim Auftauchen von amerikanischen Soldaten auf der
Gegenfahrbahn jedoch verschwunden seien. Er sei in der Folge zu einem
Kontrollpunkt der irakischen Armee namens F._______ gefahren und ha-
be mit einem Mann im Rang eines Mulazem (Leutnant) gesprochen, der
ihn darüber informiert habe, dass es sich bei den Verfolgern mutmasslich
um "Bader"-Leute gehandelt habe, die mit der irakischen Regierung zu-
sammenarbeiten würden und die Sunniten vernichten wollten. Der Mula-
zem habe ihm von der Erstattung einer Anzeige abgeraten, da diese
nichts bewirken würde. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb mit seiner
Arbeit aufgehört und zum (…) gewechselt, weil er die Interessen der
Sunniten habe verteidigen und für eine Vertretung der Sunniten in der
Regierung habe eintreten wollen. Im Laufe seiner Tätigkeit hätten Schii-
ten der Partei "555" Wahlen gewonnen und die Sunniten hätten ihn (Be-
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schwerdeführer) dafür verantwortlich gemacht. Er habe im November (…)
einen Drohbrief der Sunniten bekommen, mit dem diese ihn aufgefordert
hätten, seine Arbeit aufzugeben. Daraufhin habe er seine Arbeitgeber um
eine befristete Freistellung gebeten, was diese jedoch abgelehnt hätten.
Aus Angst um sein Leben habe er mit der Arbeit als Dolmetscher beim
Militärstützpunkt in D._______ begonnen. Dort habe ein ranghoher Kurde
namens G._______ gegen Bezahlung zahlreiche Kurden eingestellt, bis
kaum mehr Sunniten dort gearbeitet hätten. Als die Amerikaner davon er-
fahren hätten, sei G._______ entlassen worden. Die kurdischen Pesh-
mergas hätten danach ihn (Beschwerdeführer) als einzigen arabischen
Dolmetscher beschuldigt, bei der Entlassung eine Rolle gespielt zu ha-
ben, und hätten ihn bedroht. Während des Ramadans im Jahr (…) habe
ihn auf der Fahrt vom Stützpunkt nach H._______ zu seinem Onkel ein
Unbekannter beziehungsweise mutmasslich ein Kontaktmann der kurdi-
schen Peshmergas mit einem Auto der Marke "Benz" verfolgt. Er habe
vor dem Haus seines Onkels angehalten und sich an kurdische Asaisch-
Sicherheitsleute gewendet, die sich beim Nachbarhaus aufgehalten hät-
ten. Diese hätten das Verfolgerfahrzeug – das in der Nähe ebenfalls an-
gehalten habe, dann aber weggefahren sei – zwar gesehen, ihn jedoch
nicht ernst genommen und keine Massnahmen ergriffen, um das Auto zu
stoppen. Er habe den Vorfall einem amerikanischen Offizier gemeldet, der
ihm gesagt habe, dass die Peshmergas eng mit der irakischen Regierung
zusammenarbeiten würden, weshalb er nichts machen könne. Der Offi-
zier habe ihm geraten, die Kaserne nicht mehr zu verlassen. Er habe um
sein Leben gefürchtet und sich bei einem Colonel über eine Ausreise-
möglichkeit in die USA erkundigt. Dieser habe ihm gesagt, es sei schwie-
rig und jährlich würden nur 50 Dolmetscher im Rahmen einer Lotterie ein
Visum erhalten. Weil das neue amerikanische Team ihm nicht mehr er-
laubt habe beziehungsweise mutmasslich nicht mehr erlaubt hätte, wei-
terhin auf dem Stützpunkt zu wohnen, habe er diesen am (…) verlassen
und sei anschliessend mit einem gefälschten Pass illegal ausgereist.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: Eine Identitätskarte, Kopien eines Universi-
tätszertifikats in englischer Sprache vom (…) und eines Schreibens der
Universität I._______ in arabischer Sprache, einen Arbeitsausweis der
Militärindustrie, einen Ausweis der irakischen Armee, einen Gewerk-
schaftsausweis, einen Mitgliederausweis des (…), einen Lohnbezugs-
badge, eine Essenskarte des (…), einen Badge der (…), gültig bis zum
(…), sowie einen Badge von (…), gültig bis zum (…).
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Seite 4
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. August 2009 – eröffnet am 13. August 2009 – ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar bezeichnete und diesen zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und liess die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021).
Mit seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel verschiedene Kartenausschnitte, einen Beschrieb der Waffe "PK
machine gun" sowie Kopien eines Badges und eines Gerichtsprotokolls
seinen Cousin betreffend ein.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 21. September 2009 mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies dasjenige
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
Das BFM führte mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 (Zustellung
zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009) aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E.
Am 18. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismit-
tel ein Schreiben des Gemeinderates der Stadt B._______ vom
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22. Dezember 2012 sowie ein Schreiben des C._______ Provinzrates
gleichen Datums ein (beide mit deutscher Übersetzung). Zudem machte
er in englischer Sprache Ausführungen zum Sachverhalt und stellte den
Antrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich zu befra-
gen, da er bei der Vorinstanz nur ansatzweise habe berichten können,
was er tatsächlich alles erlebt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer unter
anderem, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese
formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein kann, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
es sei ihm bei der Vorinstanz nicht ermöglicht worden, den relevanten
Sachverhalt vollständig anzugeben und zu erklären. Die Anhörung habe
viel zu lange gedauert. Die Hilfswerkvertreterin habe angeregt, aufgrund
der Dauer des Befragung und der Komplexität des Falles zur korrekten
Erhebung des Sachverhalts eine weitere Anhörung durchzuführen. Aus-
serdem habe sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 festgehalten, dass
er (Beschwerdeführer) über seine Asylvorbringen wegen Zeitdrucks un-
genügend und oberflächlich befragt worden sei, wodurch sein Recht auf
umfassende Darlegung seiner Asylgründe beschnitten beziehungsweise
das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Überdies sei der bei beiden Be-
fragungen eingesetzte kurdische Dolmetscher offensichtlich überfordert
gewesen. Dieser habe kein Hocharabisch gesprochen, was sich an der
Übersetzung der Personennamen ohne die Vorsilben "Al" zeige. Zudem
habe der Dolmetscher gewisse entscheidende Wörter falsch übersetzt
und sich mit militärischen Begriffen, die er (Beschwerdeführer) in seinen
Ausführungen verwendet habe, offensichtlich nicht ausgekannt. Dass es
Kommunikationsprobleme gegeben habe, werde ausserdem daraus er-
sichtlich, dass er mehrmals versucht habe, den Übersetzer zu korrigieren,
was durch die Sachbearbeiterin unterbunden worden sei. Ferner habe
der Dolmetscher nur gelegentlich auf das Protokoll (recte wohl: seine No-
tizen) geschaut und frei übersetzt. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb
bereits bei der Anhörung angemerkt, dass er den Eindruck habe, es seien
nicht alle Fragen und Antworten ins Protokoll aufgenommen worden. Die
Entgegnung der Befragerin, es sei jedes Wort zu Protokoll genommen
worden, könne angesichts der erwähnten Umstände kaum zutreffen.
Schliesslich sei dem Umstand, dass sich auf dem Weg vom mündlichen
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Hocharabisch ins mündliche Hochdeutsch und anschliessend ins Proto-
koll zwangsläufig Abweichungen ergeben würden, keine Rechnung ge-
tragen worden. Es sei somit eindeutig, dass die Befragungen nicht korrekt
abgelaufen seien, weshalb es umso unverständlicher sei, dass das BFM
in den Protokollen nach kleinsten Details gesucht habe, die angeblich wi-
dersprüchlich seien.
3.3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Be-
hörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für
das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur rich-
tigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbe-
sondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG).
Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als
auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien
Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A2 S. 5; A12 S. 11), be-
vor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Danach fragte ihn die Sach-
bearbeiterin explizit, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe
beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat gebe (vgl. A2 S. 6; A12 S. 18), woraufhin der Beschwerde-
führer einige Ergänzungen anbrachte. Nach Abschluss der Anhörung
merkte er an, er habe den Eindruck, es sei am Ende der Befragung mehr
gefragt worden, als im Protokoll stehe, was die Sachbearbeiterin vernein-
te (vgl. A13). Wohl unterbrach der Beschwerdeführer den Dolmetscher
mehrere Male (vgl. A12 S. 6 und 9). Dies lässt jedoch keinen Rück-
schluss auf die mangelnde Qualität der Übersetzungsleistung des Dol-
metschers zu. Nachdem der Beschwerdeführer den Inhalt und die Voll-
ständigkeit sämtlicher Protokolle beziehungsweise seine Verbesserungen
mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen ent-
gegenhalten lassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ei-
nen unkorrekten Ablauf der Befragungen. Der Eindruck der Hilfswerk-
vertreterin, der Beschwerdeführer sei nur ungenügend und oberflächlich
zu seinen Asylgründen befragt worden, kann durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte es der Beschwer-
deführer durch seine vagen und oberflächlichen Schilderungen und Ant-
worten (vgl. unten E. 6.1) in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht, ein
klares Bild der angeblich erlittenen Verfolgungen zu zeichnen. Aufgrund
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der gemachten Angaben war die Vorinstanz indes ohne Weiteres berech-
tigt und in der Lage, abschliessend über das Asylgesuch zu entscheiden.
Mithin erscheint der massgebliche Sachverhalt als vollständig erstellt. Es
ist deshalb weder Sache des BFM noch des Gerichts, dem Beschwerde-
führer erneut Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Inso-
fern ist der Antrag des Beschwerdeführers, er sei durch das Bundesver-
waltungsgericht mündlich zu befragen, abzuweisen.
3.4 Zusammenfassend sind keine substanziierten Hinweise auf eine un-
genügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit auf eine
Gehörsverletzung erkennbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
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mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1)
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten mehrere Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe er bei der
Erstbefragung ausgesagt, eine der Personen, die ihn im August (…) mit
dem Auto verfolgt hätten, habe aus einer Entfernung von etwa 100 Me-
tern einmal geschossen, wogegen er bei der Anhörung ausgeführt habe,
es sei aus etwa 150 Metern Entfernung eine ganze Salve abgeschossen
worden. Anlässlich der Befragung zur Person habe er zudem vorge-
bracht, die Angreifer seien verschwunden, weil sie auf der Gegenfahr-
bahn amerikanische Soldaten gesehen hätten, die ihnen entgegengefah-
ren seien, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, diese
seien auf einer anderen Strasse gefahren. Ferner habe er bei der Erstbe-
fragung vorgegeben, den Vorfall einem Kontrollpunkt der irakischen Ar-
mee gemeldet zu haben; bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt,
eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Während der Beschwer-
deführer bei der Befragung zur Person vorgebracht habe, im November
(…) beim (…) um einen dreimonatigen Arbeitsunterbruch ersucht zu ha-
ben, habe er bei der Anhörung von zwei Monaten gesprochen. Des Wei-
teren habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe seine Stelle beim Mi-
litärstützpunkt in D._______ bereits einen Monat vor dem Wechsel der
amerikanischen Einheit aufgegeben, wogegen er bei der Erstbefragung
angegeben habe, die Kaserne erst verlassen zu haben, als ihm das neue
Team den weiteren Verbleib nicht erlaubt habe. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Gefähr-
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dung durch die Sunniten wegen seiner Aktivitäten bei den Wahlen und die
Bedrohung durch die Peshmergas bei der Erstbefragung nicht erwähnt
habe, obgleich diese Vorkommnisse wesentliche Elemente seiner Asyl-
begründung darstellen würden. Die eingereichten Dokumente könnten
schliesslich allenfalls die jeweilige Beschäftigung des Beschwerdeführers
bestätigen, nicht aber seine konkrete Gefährdung belegen. Sie seien
nicht geeignet, die Einschätzung des BFM in Frage zu stellen.
5.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere
entgegen, die Aussagen der ersten Befragung seien in unzulässiger Wei-
se mit den anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen verglichen
worden. Die Erstbefragung habe nur summarischen Charakter und daure
viel kürzer als die Anhörung, bei der er (Beschwerdeführer) ausführlicher
und detaillierter Auskunft gegeben habe. Tatsächlich würden aber ohne-
hin keine Widersprüche zwischen den beiden Befragungen bestehen. Er
habe hinsichtlich des Tötungsversuchs im August (…) erst auf Nachfrage
des Befragers ungefähre und nicht genaue Distanzangaben (100 bzw.
150 Meter) gemacht. Die verwendete Waffe sei ein Maschinengewehr
gewesen (PK machine gun [PK MG], was vom Dolmetscher fälschlicher-
weise als "BKCI" übersetzt worden sei), bei der mit einem Fingerzug
mehrere Schüsse ausgelöst würden. Die Aussagen, es sei ein Schuss
beziehungsweise eine Salve abgegeben worden, würden sich somit nicht
widersprechen. Im Weiteren habe es sich bei der anlässlich der Anhörung
genannten "anderen Strasse" auf der "anderen Seite" offensichtlich um
die abgetrennte Gegenfahrbahn gehandelt; das BFM habe hier willkürlich
einen Widerspruch konstruiert. Ferner habe es ihn falsch zitiert. Aus den
Protokollen sei ersichtlich, dass er bei der Erstbefragung vorgebracht ha-
be, bei einem Kontrollpunkt der irakischen Armee namens F._______ mit
einem Mulazem gesprochen zu haben. Bei der Anhörung sei protokolliert
worden, er sei in F._______ zur Polizei gegangen und habe dort bei ei-
nem Offizier (dem Mulazem) Anzeige erstattet. Auch hier liege somit kein
Widerspruch vor. Dass der in Militärdingen unerfahrene Dolmetscher den
Mann, mit dem er (Beschwerdeführer) gesprochen habe, als "Polizei"
übersetzt habe, sei nachvollziehbar und verständlich. Dies gelte ebenso
für die irrelevante Diskrepanz zwischen den Aussagen bei der Befragung
zur Person und der Anhörung hinsichtlich des gewünschten Arbeitsunter-
bruchs von "etwa drei Monaten" bei ersterer und "zwei Monaten" bei letz-
terer. Wesentlich sei vielmehr, dass er in der Folge seinen Tätigkeitsort
gewechselt habe. Schliesslich sei das amerikanische Team des Militär-
stützpunktes D._______ jährlich ausgewechselt worden, wobei ein Teil
des neuen Teams inklusive des Kommandanten bereits einen Monat vor
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Seite 11
der offiziellen Übernahme zum Stützpunkt gekommen sei. Weil der bishe-
rige Kommandant angegeben habe, hinsichtlich der Möglichkeit des wei-
teren Verbleibs nicht sicher zu sein, habe er (Beschwerdeführer) sich ei-
nen Monat vor der Übergabe – in einem Zeitpunkt, als der neue Kom-
mandant schon anwesend gewesen sei – dazu entschlossen, den Stütz-
punkt zu verlassen. Das BFM habe sich insgesamt darauf beschränkt,
nicht existierende Widersprüche darzulegen und es unterlassen, seine
realitätsnahe Schilderung der Bedrohungen zu würdigen. Er sei auch
heute bedroht, was sich einerseits daran zeige, dass sein (…) – ein Mit-
arbeiter einer Sicherheitsfirma, die eng mit den Amerikanern zusammen-
gearbeitet habe – bei seinem Fluchtversuch an einem Kontrollpunkt von
Mitgliedern der Al-Qaida entführt und schliesslich getötet worden sei. An-
dererseits sei bewiesen, dass er für die Amerikaner tätig gewesen sei. Al-
le Personen, die wie er eng mit den Besatzern zusammengearbeitet hät-
ten – insbesondere als Dolmetscher –, seien in Irak mit dem Tod bedroht.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht massgebli-
chen Sachverhalt in seiner Beschwerdeschrift erneut wieder (vgl. unten
E. 6.1.3).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 schliesslich führte der Beschwerde-
führer unter anderem aus, er sei während seiner Studienzeit an der Uni-
versität I._______ ein aktives Mitglied der Baath-Partei und der "universi-
ty secret security" gewesen, weil er nur dadurch sein Studium habe finan-
zieren und anschliessend eine gute Stelle habe bekommen können. Er
habe diese Tatsache anlässlich seiner Befragungen nicht erwähnt, weil er
gesehen habe, was anderen Mitgliedern (der Baath-Partei) in seinem
Wohngebiet geschehen sei und weil er Angst vor der Reaktion seines
Stamms habe, wenn dieser von seinen Aktivitäten erfahre.
6.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaub-
haft beurteilte und ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
6.1
6.1.1 Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei
der Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person ange-
sichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet,
dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen
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Seite 12
zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden darf (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34
E. 4.4 S. 243).
6.1.2 Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die durch
das BFM dargelegten Widersprüche teilweise erklärbar sind. Zudem hat
er bereits im Rahmen der Befragung zur Person eine Bedrohung durch
die kurdischen Peshmergas sowie durch die Sunniten angetönt und aus-
geführt, er werde diese Probleme anlässlich der Anhörung vertiefen (vgl.
die vorinstanzlichen Akten A2 S. 5 f.). Dennoch sind die Überlegungen
der Vorinstanz im Ergebnis zu stützen, da sich die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich und weitgehend un-
substanziiert erweisen.
So gab er anlässlich der Befragung zur Person an, nach Kriegsbeginn
hätten aufgrund seiner Tätigkeit in der Militärindustrie iranische Geheim-
agenten nach ihm gefragt (A2 S. 5). Bei der Anhörung führte er hierzu
aus, es seien damals Raketen hergestellt worden, mit denen Iran ange-
griffen worden sei, weshalb der iranische Staat nach Personen gesucht
habe, die in der Militärindustrie gearbeitet hätten (A12 S. 18). Bei der
Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer dagegen an, die Raketen
seien gegen die Amerikaner und nicht gegen den Iran eingesetzt worden,
womit sich die angebliche Verfolgung durch den Iran als unlogisch dar-
stellt.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Per-
son vor, die neue amerikanische Einheit auf dem Stützpunkt habe ihm
nicht mehr erlaubt, auf dem Stützpunkt zu leben (vgl. A2 S. 5), wogegen
er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe den Stützpunkt vor dem
Wechsel der Einheiten verlassen, weil das neue Team ihm vielleicht nicht
erlaubt hätte, weiterhin dort zu wohnen (vgl. A12 S. 14). Es erscheint rea-
litätsfremd, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der eventuellen Ge-
fahr, nicht weiter auf dem Stützpunkt bleiben zu können, die Flucht ergrif-
fen haben soll. Stattdessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu-
mindest beim neuen – bereits anwesenden – Kommandanten erkundigt
und eine Antwort des neuen Teams abgewartet hätte. Der angeblich aus-
schlaggebende Fluchtgrund des Beschwerdeführers – er habe das Land
verlassen, weil "nicht sicher" gewesen sei, ob er weiterhin auf dem Stütz-
punkt bleiben könne – erscheint somit unplausibel. Dieser Eindruck ver-
stärkt sich dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit angeblich
am (…) (vgl. A12 S. 15) aufgegeben hat und erst am 17. August 2007
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Seite 13
ausgereist ist, wobei er keinerlei Angaben hinsichtlich dieser Zeitspanne
zwischen Arbeitsaufgabe und Ausreise machte.
Ferner machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über sei-
ne verschiedenen Arbeitstätigkeiten, aus denen er eine Verfolgung durch
die Schiiten, die Sunniten, die kurdischen Peshmergas sowie durch seine
Verwandten ableitet. Dies erstaunt umso mehr, als er einen Bachelor-
abschluss an der Universität erlangt hat und somit fähig sein müsste, ein-
gehend und nachvollziehbar über seine Tätigkeiten zu berichten. So be-
schränkte er sich bei der Frage nach seinen konkreten Tätigkeit beim (…)
darauf, auszuführen, dass dort Iraker und Amerikaner zusammengearbei-
tet hätten und dass alle vier Abteilungen jeweils eigene Dolmetscher ge-
habt hätten. Auf Nachfrage brachte er vor, er habe dort drei Monate gear-
beitet, zunächst sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Er habe be-
obachten müssen, wo es Attentate geben würde. Wenn ein Attentat ent-
deckt worden sei, hätten sie die Amerikaner und "normale Iraker" infor-
miert und ihnen gesagt, dass diese dort nicht vorbeigehen sollten. Er sei
wegen dieser Arbeit bedroht worden, weshalb er die Abteilung gewechselt
und fortan als Dolmetscher gearbeitet habe (vgl. A12 S. 11). Diese ober-
flächliche und unklare Schilderung lässt keine Rückschlüsse auf seine
tatsächliche Tätigkeit zu. Auch zu seiner Arbeit bei der Gemeindekom-
mission von B._______ äusserte er sich kaum, sondern gab einzig an,
dort hätten (…) Mitglieder gearbeitet, von denen er der einzige Sunnit
gewesen sei, weshalb er beinahe "50% der Rechte" gehabt habe. Er ha-
be aber von der irakischen Regierung keinen Lohn bekommen, weil die
Schiiten an der Macht gewesen seien (vgl. A2 S. 5). Schliesslich wird
auch nicht klar, wie sein Arbeitsalltag auf dem Militärstützpunkt ausgese-
hen hat, da er hierzu einzig erklärte, er habe als Dolmetscher gearbeitet
und auf dem Stützpunkt habe es die gleichen Probleme gegeben, nur
seien die Leute anders gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte er
seine Probleme mit den kurdischen Peshmergas und die daraus folgende
Bedrohung anlässlich des Ramadanfestes (…). Dabei führte er aus, er
wisse, dass die Peshmergas ihn für die Entlassung des ranghohen Kur-
den G._______ verantwortlich gemacht hätten, weil er der einzige arabi-
sche Dolmetscher gewesen sei (vgl. A12 S. 14). Diese Erklärung ist nicht
überzeugend und vermag die angebliche Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die Peshmergas nicht zu erklären. Insbesondere erscheint rea-
litätsfremd, dass die Peshmergas tatsächlich geglaubt haben, er in der
Position eines Dolmetscher könne für die Entlassung eines ranghohen
Kurden (Amid-Rang) verantwortlich sein. Ebenso ist die Erklärung des
Beschwerdeführers, wie er überhaupt dazu gekommen sei, dass er durch
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die Peshmergas anlässlich des Ramadanfestes (…) verfolgt worden sei,
unglaubhaft. Hierzu führte er – wiederum in unsubstanziierter Weise –
aus, die Amerikaner seien auf diese Idee gekommen weil sie gewusst
hätten, dass die Kurden ihn (Beschwerdeführer) nicht mögen würden und
weil die kurdischen Asaisch-Leute seine Verfolger nicht angehalten hätten
(vgl. A12 S. 15). Angesprochen auf die grosse Gefahr, der er sich mit sei-
ner Tätigkeit insbesondere beim amerikanischen Stützpunkt ausgesetzt
habe, sagte der Beschwerdeführer ferner in pauschaler Weise aus, für
seinen Geschmack habe er etwas Gutes getan, er wolle im Irak etwas
ändern und eine Demokratie schaffen. Auch diese Erklärung vermag an-
gesichts der Schwere der jeweils im Zusammenhang mit den verschiede-
nen Arbeitstätigkeiten vorgebrachten Behelligungen nicht zu überzeugen.
Am Ende der Anhörung gab der Beschwerdeführer sodann an, er be-
fürchte, dass ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch sei-
ne Verwandten töten würden. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, dass sie
ihn töten wollten, weil ihn die Sunniten mit dem Tod bedroht hätten und er
diese Drohung nicht ernst genommen habe. Anlässlich der Befragung zur
Person machte er dagegen geltend, seine Verwandten würden ihn wegen
seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern töten wollen. Aufgrund der
Akten ergibt sich überdies, dass er mit seinen Eltern regelmässig Gespä-
che über die allgemeine Lage im Irak führt (vgl. A12 S. 6 f.), offensichtlich
ohne seine Bedrohung – insbesondere die Todesgefahr durch die Ver-
wandtschaft – anzusprechen. Auch die Verfolgung durch seine Verwandt-
schaft erscheint deshalb unrealistisch und unbegründet.
6.1.3 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt
erneut dar und macht hierbei Angaben, welche zu jenen anlässlich der
Befragungen in Widerspruch stehen. So gab er im vorinstanzlichen Ver-
fahren an, er habe mit seiner Arbeit bei der Gemeindekommission auf-
grund des Angriffes vom (…) aufgehört und zum (…) gewechselt. Im Lau-
fe dieser Tätigkeit (beim […]) hätten Schiiten der Partei "555" Wahlen ge-
wonnen und die Sunniten hätten ihn dafür verantwortlich gemacht. Auf
Beschwerdeebene führt er hingegen aus, dass die Gemeindekommission
von B._______ während seiner Anstellung eine Wahl durchgeführt habe,
bei der infolge einer Wahlfälschung die Schiiten an die Macht gekommen
seien. Mit dem Vorfall vom (…), bei dem er mit einem Auto von Mitglie-
dern der Bader Milizen (Schiiten) verfolgt worden sei und offensichtlich
hätte getötet werden sollen, sei die Situation eskaliert. Diese nachträgli-
che Änderung des chronologischen Ablaufs der erlittenen Behelligungen
lässt den Beschwerdeführer weiter als unglaubwürdig wirken. Dasselbe
gilt für das mit Schreiben vom 18. Januar 2011 nachgeschobene Vorbrin-
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gen, wonach er während seiner Studienzeit an der Universität I._______
ein aktives Mitglied der Baath-Partei und der "university secret security"
gewesen sei. Seine Erklärung, er habe dies nicht früher gesagt, weil er
sich vor den Reaktionen seines Umfelds gefürchtet habe, vermag nicht zu
überzeugen. Da ausgeschlossen werden kann, dass Nachbarn oder der
Stamm des Beschwerdeführers von seinen Aussagen erfahren, die dieser
im Asylverfahren macht, ist eine derartige Angst von vornherein unbe-
gründet.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch aus der
vorgebrachten Tötung seines (…) durch die Al-Qaida keine Bedrohung
seiner eigenen Person ableiten kann.
6.1.4 Zusammengefasst erweisen sich der Beschwerdeführer als un-
glaubwürdig und seine Vorbringen als widersprüchlich sowie unsubstanzi-
iert. Die geltend gemachten Verfolgungen können ihm deshalb nicht ge-
glaubt werden. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel
(insb. die Badges der […] bzw. […]) nichts zu ändern. Diese weisen zwar
auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Translator" beziehungs-
weise "Linguist" hin. Indes vermögen diese Ausweise alleine, unter Be-
rücksichtigung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, keine Verfolgung zu belegen.
6.1.5 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sowie die übrigen eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermögen.
6.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen (Art. 7 Abs. 3
AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss, und hat
das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid dessen vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-6). Un-
ter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 21. September 2009 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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