B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5749/2011
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 1989 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) sein Gesuch mit Ver-
fügung vom 9. September 1996 abwies und den Beschwerdeführer aus
der Schweiz wegwies,
dass es den Vollzug der Wegweisung auf Grund der damaligen Situation
als undurchführbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig auf-
nahm,
dass die Fremdenpolizei des Kantons B._______ dem Beschwerdeführer
am 29. Januar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, wodurch die
Wegweisung aufgehoben wurde und die vorläufige Aufnahme erlosch,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002
nach C._______ ausreiste und von dort nach einem sechsmonatigen
Aufenthalt in seinen Heimatstaat zurückkehrte (vgl. Akten der Vorinstanz
D1/11 S. 2),
dass er eigenen Angaben zufolge am 26. April 2010 erneut in die Schweiz
einreiste (vgl. D1/11 S. 8), wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2010
abwies und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies,
dass es auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und jenen er-
neut vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. Juni
2011 – mit Verfügung vom 14. September 2011 (eröffnet am 20. Septem-
ber 2011) die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen
anführte, der Vollzug der Wegweisung sei zum aktuellen Zeitpunkt zuläs-
sig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs sei festzustellen,
und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren, wobei er im
Fazit der Beschwerdebegründung die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
21. Oktober 2011 feststellte, dass der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukommt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. November 2011 unter Beru-
fung auf den in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid BVGE
2011/24 (vom 27. Oktober 2011) Beschwerdeabweisung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. März 2012 replizierte und darin den "Bericht über Erkenntnisse der
Dienstreise [des BFM] vom 5. bis 17. September 2010" (Dienstreisebe-
richt) – mit seinen eigenen einlässlichen Kommentaren versehen – ein-
reichte und Kritik am vorgenannten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 übte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die formelle Rüge, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) resultierende Begründungspflicht
sei im Zusammenhang mit der Offenlegung von Herkunftsländerinforma-
tionen und der Praxisänderung des BFM verletzt, fehl geht,
dass nämlich die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM
seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe bzw. pauschal
auf die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) verwiesen habe, unbegründet ist,
dass Fachwissen als solches – wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land eines (abgewiesenen) Asylsuchenden – nicht ediert werden kann
und eine Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen einschliesslich
Fundstellenangaben in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch
weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht
um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass das BFM in seiner Begründung jedoch zahlreiche verwendete Quel-
len namentlich erwähnt hat, darunter insbesondere etliche öffentlich zu-
gängliche Berichte sowie einen "Augenschein vor Ort",
dass nach dem Gesagten der Umstand, dass das BFM keine Angaben
zum Zustandekommen dieses "Augenscheins" gemacht hat, nicht zu be-
anstanden ist, soweit von einer Offenlegung nicht bereits aus begründe-
ten Geheimhaltungsinteressen abzusehen ist,
dass der auf dem erwähnten Augenschein beruhende Dienstreisebericht
vom Beschwerdeführer selber ins Recht gelegt worden ist, weshalb sich
die Frage nach einer allfälligen Offenlegungspflicht diesbezüglich nicht
stellt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begrün-
det hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch die Rüge, das BFM habe seine
Praxisänderung ungenügend begründet, haltlos ist,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit ein-
lässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn
sie diese als anpassungsbedürftig erachtet (BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.),
dass die Erwägungen, wonach das BFM den Vollzug der Wegweisung in
die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jüngsten Entwicklun-
gen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar ein-
schätzt, nicht zu beanstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis, wie das BFM in
seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 zu Recht festgehalten
hat, im Ergebnis mit derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht damit Genüge getan ist und der Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, weshalb kein Anlass besteht, die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der
entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen, wie nachfolgend
aufgezeigt, zulässig ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es
sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finde,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tami-
lischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem
Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Lageana-
lyse vorgenommen hat,
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dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung
gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den ver-
gangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei
entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche
Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3),
dass der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach Ende des Bür-
gerkrieges verlassen hat, als gesunder Mann mit Berufserfahrung unter
anderem als (…)händler, solider Schulbildung und einem tragfähigen so-
zialen und familiären Beziehungsnetz ([…]) im Jaffna-Distrikt, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat, die Voraussetzungen für einen
zumutbaren Wegweisungsvollzug dorthin gemäss aktueller Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: