B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5751/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
E-5751/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am 27. April 2014 und gelangte am 28. April 2014 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-4111/2015 vom 10. März 2016 vollumfänglich ab.
B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend,
nach Zustellung des Urteils vom 10. März 2016 seien bei ihm massive psy-
chische Probleme aufgetreten. Er habe sich deswegen in ärztliche Be-
handlung begeben, habe aber den ersten Termin in einem Psychiatriezent-
rum nicht einhalten können, da er zu diesem Zeitpunkt in Haft versetzt wor-
den sei. Die nachfolgende Vorführung auf dem Generalkonsulat Sri Lankas
habe ihn zusätzlich massiv traumatisiert. Auf dem Konsulat seien ihm viele
Fragen gestellt worden, die dazu dienen würden, den Background-Check
bei seiner Rückschaffung vorzubereiten, was bei seiner Vorgeschichte
zwangsweise zu einer Inhaftierung und zu Verhören unter Anwendung von
Gewalt und Folter führe und damit eine asylrelevante Verfolgung auslöse.
So sei besonders auffällig, dass er nach seiner E-Mail-Adresse und seiner
Schulzeit befragt worden sei. Die Vorsprache habe nicht der Überprüfung
der Identität gedient. Somit liege ein neuer rechtserheblicher asylrelevanter
Sachverhalt vor. Zudem spreche sein schlechter psychischer Zustand zu-
mindest für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Zudem wurden die Wegweisung und deren Vollzug
angeordnet.
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D.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht
habe ihm das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden
Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig
habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen,
dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Er reichte Kopien von vier Entscheiden der Vorinstanz, eine Stellungnahme
zum Lagebild der Vorinstanz zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 sowie eine Zu-
sammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums
mit, setzte ihm Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses an und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 27. September 2016 und eine Erklärung über die Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung des
rechtlichen Gehörs (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen
(E. 6 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt zu seinem Gesundheitszustand, der Botschafts-
vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie sein asylrele-
vantes Risikoprofil nicht vollständig und korrekt abgeklärt.
4.3 Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht an-
gezeigt. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Be-
schwerdeführers hinzuweisen. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem
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neuen Asylgesuch psychische Probleme geltend macht, wäre gehalten ge-
wesen, der Vorinstanz entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat
er nicht gemacht. Auf Beschwerdeebene wurde im deshalb Frist für die
Einreichung eines Arztberichtes angesetzt. Diese hat er wahrgenommen
und einen kurzen Bericht der behandelnden Ärztin eingereicht. Nach
Durchsicht des Berichts sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veran-
lassung, spezialärztliche Abklärungen beziehungsweise eine Behandlung
in einem unabhängigen Setting in die Wege zu leiten, wie dies der Be-
schwerdeführer verlangt. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die im Arztbericht angeführten ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weder asylrelevant, noch
haben sie einen Einfluss auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer be-
reits in der Beschwerdeeingabe bezüglich seines ersten Asylgesuches
psychische Probleme geltend gemacht hat, und er bereits dannzumal kein
Arztzeugnis eingereicht hat (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 3.3.2). Unter diesen
Umständen ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer, obwohl er im
zweiten Asylgesuch wiederum gesundheitliche Gründe geltend macht, mit
dem Gesuch wiederum kein Arztzeugnis eingereicht hat.
Inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Vorsprache des
Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat nicht vollständig oder
korrekt erstellt worden sei, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Glei-
ches gilt für sein asylrelevantes Risikoprofil. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt hat,
verletzt den Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nicht. Wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, hat die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdefüh-
rers zutreffend dargelegt und rechtlich korrekt gewürdigt. Der Antrag des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei im Rahmen der Vernehmlassung
aufzufordern, zum Grundsatzurteil Stellung zu nehmen, ist deshalb abzu-
weisen. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht auf das gleiche Ergebnis kommt wie
der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise dessen Rechtsvertreter,
lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung schliessen, son-
dern ist Sache der Beweiswürdigung. Es erübrigt sich, auf die ausschwei-
fenden Ausführungen in diesem Zusammenhang näher einzugehen.
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Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu sei-
nen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige
Beweismittel einzureichen. Aus den eingereichten Entscheiden der Vor-
instanz, der Kritik am Lagebild der Vorinstanz und der Zusammenstellung
Länderinformationen kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgewiesen, ohne ihm eine Frist zur
Einreichung eines Arztberichts anzusetzen oder einen solchen Bericht ab-
zuwarten. Ausserdem sei ihm die Möglichkeit, seine Vorbringen in einer
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Anhörung ausführlich darzulegen oder sich in einer schriftlichen Eingabe
zu äussern, von der Vorinstanz verwehrt worden.
5.3 Inwieweit im Sinne dieser Vorbringen das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei, substantiiert der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht.
Wie bereits dargelegt bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, einen
Arztbericht einzuholen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen
dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers und dem Entscheid der
Vorinstanz mehr als ein Monat vergangen ist. Der Beschwerdeführer, der
von einem erfahrenen Asylanwalt vertreten wird, hätte somit genug Zeit
gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wie bereits dargelegt,
ist der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und korrekt festgestellt
worden, weshalb keine Veranlassung bestand, eine weitere Anhörung an-
zusetzen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen
Eingabe zu gewähren. In Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass
das Asylgesetz bei Nachfolgeverfahren keine mündliche Anhörung vorsieht
(Art. 111c AsylG). Der Beschwerdeführer hat das Asylgesuch schriftlich und
begründet eingereicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor.
5.4 Ausserdem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vor-
instanz habe sich mit seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend aus-
einandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz Länderinformationen mani-
pulativ und selektiv verwendet.
Für eine solche Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung keine Anzeichen. Bezüglich des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu
verweisen. Die vorinstanzliche Argumentation ist problemlos nachvollzieh-
bar. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich
hat leiten lassen, genannt. Inwiefern die Vorinstanz Länderinformationen
selektiv oder gar manipulativ verwendet haben soll, substantiiert der Be-
schwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine sachgerechte An-
fechtung des Entscheides war problemlos möglich. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dieser bringe vor, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er festgenommen und unter Anwen-
dung von Gewalt und Folter befragt. Aufgrund seines Gesundheitszustan-
des werde er Eingeständnisse machen, womit sich seine Verfolgungsge-
fahr erhöhe. Dieses Szenario sei reine Spekulation und dafür gebe es
keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer sei bereits aus C._______ ohne
Probleme wieder in Sri Lanka eingereist. Dafür, dass sich daran etwas ge-
ändert habe, gebe es keine Hinweise. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis
nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr
auszugehen. Sein exilpolitisches Engagement müsse als äusserst nieder-
schwellig bezeichnet werden. Die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Es bestehe
somit kein Grund, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
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cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Daran vermöge auch das In-
terview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungs-
gericht halte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 risikobegründende
Faktoren fest, welche dazu führen, dass eine Person bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Er
erfülle mehrere dieser Faktoren. So sei sein Bruder bei der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Somit weise er über eine den Behör-
den bekannte Verbindung zur LTTE auf. Aufgrund seines psychischen Zu-
standes sei ausserdem davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr fal-
sche Eingeständnisse machen werde. Zudem sei er in der Schweiz exilpo-
litisch aktiv, habe sich mehrmalig und langjährig in bekannten Diaspora-
zentren aufgehalten und habe bereits wegen seiner fehlenden Reisepa-
piere vorsprechen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka
würde er den Flughafen in Colombo somit nicht unbemerkt verlassen kön-
nen und es werde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen,
was zu einer Verhaftung führen werde, dies mit den entsprechenden asyl-
relevanten Folgen.
7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht asylrelevant sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
7.3.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Be-
fragungen in seinem ersten Asylgesuch unglaubhaft ausgefallen sind, fest-
gestellt wurde, dass er aus der Verwandtschaft zu seinem Bruder keine
Gefährdung ableiten kann und auch sein angebliches exilpolitisches Wir-
ken als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss (vgl. Urteil des
BVGer E-4111/2015 vom 10. März 2016), erfüllt er keine der oben erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie,
der Landesabwesenheit und den minimalen exilpolitischen Tätigkeiten
kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde
zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbe-
sondere ist auch der Verweis auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung bei der Botschaft gestellten Fragen in keiner Weise geeignet,
ein neu entstandenes Gefährdungsrisiko zu begründen, zumal die Fragen
unverfänglich scheinen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länder-
informationen. Dies umso mehr als er, wie die Vorinstanz korrekt ausführt,
bereits ohne Probleme aus C._______ wieder nach Sri Lanka einreisen
konnte. Daran vermag auch der Verweis auf die Befragung eines anderen
Asylsuchenden bei seiner Wiedereinreise nichts zu ändern, zumal daraus
keine generellen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall gezogen werden
können. Dass er aufgrund seines psychischen Zustandes allenfalls wei-
tere, falsche Zugeständnisse mache, muss als reine Spekulation abgetan
werden.
7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 11
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl.
auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19.
September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
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Seite 12
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier
verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______,
Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Weg-
weisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Wie bereits im Urteil E-4111/2015
E. 8.2.2 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatort
über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Auf diese Aus-
führungen ist zu verweisen.
9.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem psychische Probleme geltend.
Solche Probleme machte er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfah-
ren (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 8.2.2) geltend sowie in seinem zweiten Asyl-
gesuch, ohne jedoch bislang einen entsprechenden Nachweis erbracht zu
haben. In der Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde der Be-
schwerdeführer nun erneut auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf-
merksam gemacht und ihm wurde Frist zur Einreichung eines Arztberichtes
eingereicht. Dem kam er mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 nach. Die be-
handelnde Ärztin stellt im Bericht vom 27. September 2015 beim Be-
schwerdeführer Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion,
die im Sinne der Migrationsproblematik zu verstehen sei, fest. Der Be-
schwerdeführer reagiere darauf mit Schlafstörungen, Ängsten und depres-
siver Stimmung. Bei Zunahme der Belastung und erhöhtem Stresslevel
könne eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Die Reisefä-
higkeit sei generell gegeben.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration
(IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte
hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitio-
nen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem
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Seite 13
Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt an-
gesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele
Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleis-
tungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut
ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (Inter-
national Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Sri
Lanka, 06.2014,
kehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-
dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid-
294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Oktober 2016). Zudem be-
finden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur
stationären Betreuung, unter anderem auch in Jaffna, und über 300 Klini-
ken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of
Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulle-
tin 2014, published in 2016,
lish/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf, abgerufen am
26. Oktober 2016).
Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers
(Schlafstörungen, Ängste, depressive Stimmung) können ohne weiteres in
Sri Lanka behandelt werden. Unter anderem bestätigte die behandelnde
Ärztin ebenfalls die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Die begonnene
Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt
werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen
mit der ihn bereits betreuenden Ärztin gezielt auf einen Vollzug der Weg-
weisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Aus den Ak-
ten ergeben sich keine Hinweise, dass eine solche fachärztliche sowie me-
dikamentöse Behandlung nicht zielführend wäre. Zudem wird es im Rah-
men der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerde-
führer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Damit
liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor.
9.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung
gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen
steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
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9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Iden-
titätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für
eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Versand: