B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-575/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(mit diversen Alias-Identitäten),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Janu-
ar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer Verfolgung seitens
der Taliban begründete,
dass Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer drei Euro-
dac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 28. Januar 2010 in Grie-
chenland (illegale Einreise: 27. Januar 2010), vom 5. März 2010 in Un-
garn (illegale Einreise) und vom 11. März 2010 in Österreich (Asylge-
suchstellung) ergaben (vgl. A12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 1. Oktober 2010 mit Urteil vom 11. Oktober 2010
vollumfänglich abwies, und seinen Entscheid im Wesentlichen damit be-
gründete, dass es der in CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 107, vertretenen Meinung
– wonach der als erstes über eine Aussengrenze illegal überschrittene
Mitgliedstaat nicht mehr zuständig sei (in casu: Griechenland), wenn der
Asylsuchende den Dublin-Raum vor der Stellung eines Asylgesuches
wieder verlässt und sich über einen anderen Mitgliedstaat (in casu: Un-
garn) erneut (illegal) in den Dublin-Raum begebe, da dadurch die An-
knüpfungskette unterbrochen worden sei und der Erstmitgliedstaat im
massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung für das Aufhalten des
Asylsuchenden im Dublin-Raum nicht (mehr) verantwortlich sei – folge
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2010 vom 11. Oktober
2010, S. 7),
dass in Folge dessen der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 nach
Ungarn überstellt wurde,
dass er am 8. November 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
stellte, auf welches das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung vom 14. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Un-
garn anordnete, in Folge dessen der Beschwerdeführer am 20. Januar
2011 nach Ungarn überstellt wurde,
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dass er am 23. Januar 2011 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz stell-
te, auf welches das BFM mit Verfügung vom 1. März 2011 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Weg-
weisung nach Ungarn anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 8. März 2011 mit Urteil vom 23. August 2011
(E-1502/2011) vollumfänglich abwies, in Folge dessen der Beschwerde-
führer am 21. September 2011 nach Ungarn überstellt wurde,
dass er am 4. März 2012 sein viertes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
auf welches das BMF mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 25. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete,
in Folge dessen der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 nach Ungarn
überstellt wurde,
dass er am 3. Januar 2013 sein fünftes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – eröffnet am
31. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wieder-
um nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton zum Voll-
zug der Wegweisung verpflichtete, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 4. Februar 2013
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, da Ungarn für
die Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht zuständig sei und
die Schweiz mit der "Anerkennung" von dessen Zuständigkeit gegen die
"Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat"
(Dublin-II-Verordnung) "verstossen" habe, und auf das Asylgesuch sei
einzutreten; eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten, da eine
Wegweisung nach Griechenland und nach Ungarn als unzumutbar "an-
gesehen" werden müsse,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Februar 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per so-
fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, wel-
cher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Ei-
genschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen
gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kom-
mend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asyl-
antrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides vom 24. Januar 2013
ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmun-
gen (vgl. vorgehende Erwägungen) sei Ungarn für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, da ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am
5. März 2010 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist sei und am 11. März 2010 in Österreich um Asyl ersucht habe,
dass er ferner am 6. Oktober 2011 in Ungarn erneut wegen illegaler Ein-
reise daktyloskopisch erfasst worden sei und am 24. Oktober 2011 sowie
am 3. Juli 2012 dort ein Asylgesuch eingereicht habe, und weil die unga-
rischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
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Verordnung gestellte Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom
9. Januar 2013 guthiessen,
dass der Beschwerdeführer dazu auf Beschwerdeebene einerseits
vorbringt, er habe in Ungarn nie um Asyl nachgesucht, und er anderer-
seits die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates aufgrund der Dublin-II-
Verordnung bestreitet, wobei er erneut die selben Vorbringen gegen die
Zuständigkeit Ungarns anführt, die er bereits in seinem ersten Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-7121/2010)
geltend gemacht hatte,
dass er neu zudem vorbringt, er sei bis zu seinem Aufgreifen im Oktober
2011 nie in Ungarn daktyloskopiert worden, weshalb sowohl das Über-
nahmeersuchen der Schweiz als auch die Zustimmung der ungarischen
Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anlässlich seines
ersten Asylverfahrens in der Schweiz – obwohl kein Hinweis dafür be-
standen habe, dass er sich vor dem Oktober 2011 in Ungarn aufgehalten
habe – eine Verletzung der Dublin-II-Verordnung darstellen würden,
dass er sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 beruft, wo in "derselben Konstel-
lation" eine Verletzung der Dublin-II-Verordnung festgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer – wie vorgängig erwähnt – die Rüge der
mangelnden Zuständigkeit Ungarns bereits anlässlich des Beschwerde-
verfahrens E-7121/2010 vorgebracht hatte, welche das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage mit Urteil vom 11. Okto-
ber 2010 abwies,
dass seine diesbezüglich "neuen" Vorbringen – namentlich, dass er in
Ungarn nie um Asyl nachgesucht habe und dass er dort vor dem Oktober
2011 nie dayktoloskopisch erfasst worden sei – sich indes aufgrund der
bestehenden Aktenklage offensichtlich und nachweislich (vgl. Ausführun-
gen oben und u.a. Aktenstück A12/1) als aktenwidrig erweisen,
dass sich somit die Berufung auf das erwähnte Urteil vom 17. Juli 2012
im Verfahren E-2685/2012 als verfehlt erweist, da in jenem Fall – im Ge-
gensatz zum vorliegenden Fall – tatsächlich keine Hinweise (namentlich
keine Eurodac-Treffer) für einen vorgängigen Aufenthalt in Ungarn vorla-
gen,
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dass aufgrund der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 5 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich
jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ers-
ten Asylantrags vorgelegen hat (vgl. FILZWISER/SPRUNG, a.a.O, S. 86; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht dazu nach Würdigung der gesamten
Aktenlage feststellt, dass der Beschwerdeführer seit der erstmalig rechts-
kräftig festgestellten Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts im Verfahren E-7121/2010 vom 11. Oktober 2010) in den
nachfolgenden vier in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren keine
neuen Tatsachen vorgebracht hat, welche die ursprünglich festgestellte
Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens in Frage zu stellen vermochten,
dass auch im aktuellen Verfahren nichts Entsprechendes dargelegt wur-
de,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich Ungarn in der
gegebenen Konstellation weder auf die Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) noch auf die humanitäre Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung) zulässigerweise habe berufen dürfen und sich des-
halb zu Unrecht als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers betrachte, jeglicher Grund-
lage entbehren und im Übrigen bereits im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7121/2010 vom 11.Oktober 2010 behandelt worden sind,
dass vielmehr aufgrund der Akten feststeht, dass die Zuständigkeit Un-
garns nach Einreichung des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers
im Dublin-Raum am 11. März 2010 aufgrund des bestehenden Eurodac-
Treffers vom 5. März 2010 festgestellt worden ist und seither besteht,
dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen ak-
tenwidrig sind und im Zusammenhang mit der gesamten Verfahrensge-
schichte des Beschwerdeführers (fünf Asylgesuche, zwei erfolglose Be-
schwerdeverfahren und vier Überstellungen nach Ungarn) in keiner Art
und Weise überzeugen,
dass somit das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, auf das Asylge-
such sei einzutreten, da Ungarn für das vorliegende Verfahren nicht zu-
ständig und mit der Anerkennung von dessen Zuständigkeit gegen die
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Dublin-II-Verordnung verstossen worden sei, offensichtlich unbegründet
und daher abzuweisen ist,
dass dasselbe gilt für das Eventualbegehren, wonach auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten sei, weil eine Wegweisung nach
Griechenland und nach Ungarn als unzumutbar angesehen werden müs-
se,
dass eine Wegweisung nach Griechenland vorliegend überhaupt nicht zur
Diskussion steht,
dass betreffend die Wegweisung nach Ungarn den Akten seit der letzten
rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Ungarn (vgl. BFM-Verfügung vom 25. April 2012),
keine Hinweise entnommen werden können, Ungarn werde in seinem
konkreten Fall seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkom-
men und es werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völker-
rechtskonform durchführen, zumal der ausdrücklichen Zustimmung der
ungarischen Behörden auf das Ersuchen des BFM vom 9. Januar 2013
entnommen werden kann, dass des Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers in Ungarn noch hängig ist (vgl. E 15/1),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere
auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den
Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der sinngemäss gestellte Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-575/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tu-Binh Truong
Versand: