B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-575/2015
Ur t e i l vom 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende - (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (…).
E-575/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 27. November 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen wurde.
A.b Am 2. Dezember 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertre-
tung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewie-
sen.
A.c Am 5. Januar 2015 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu
seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung sei-
nes Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land ge-
währt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dort auf der
Strasse gelebt und keine Arbeit gehabt. Zudem sei jetzt Winterzeit.
A.d Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
sowie einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]).
A.e Am 13. Januar 2015 wurden medizinische Informationen vom 11. De-
zember 2014 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht.
A.f Am 16. Januar 2015 haben die italienischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt.
A.g Am 19. Januar 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier
angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben.
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A.h In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 20. Januar 2015 wies die
Rechtsvertretung darauf hin, der Beschwerdeführer sei in Italien obdachlos
gewesen. Gleichzeitig wurde gefordert, dass das SEM von Italien Garan-
tien betreffend Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung
einhole. Nur so könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen
werden. Im Weiteren wurde auf das Urteil des EGMR vom 4. November
2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember
2014 hingewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 – (der Rechtsvertretung am 21. Januar
ausgehändigt und eröffnet) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft
gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der
Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer.
C.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertre-
tung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass
einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie ein-
zuholen, damit der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu
einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten
Garantie zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden
seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist –
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soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
D.
Mit Telefax vom 29. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die
kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegwei-
sungsvollzug per sofort auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
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Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da-
mit, die italienischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Es bestünden keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr
nach Italien. Der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich seiner Vorbrin-
gen anlässlich seines rechtlichen Gehörs sowie in seiner Stellungnahme
vom 20. Januar 2015, wonach er in Italien obdachlos und ohne Arbeit ge-
wesen sei, an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine
Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Er könne auch
bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen
um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers – ein Mangel an Vitamin B12 und eine
eventuelle Obstipation – kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese auch
in Italien behandelt werden könnten. Angesichts der von Italien umgesetz-
ten Aufnahmerichtlinie und des Umstandes, dass davon auszugehen sei,
dass der zuständige Dublin-Staat im Rahmen des Dublin-Systems eine an-
gemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, sei es
nicht angezeigt, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie
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Seite 6
hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu medizinischer Versor-
gung einzuholen.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei in
Italien aus der Asylunterkunft weggewiesen worden, worauf er obdachlos
geworden sei. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand verschlech-
tert. Gestützt auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz könne die
Vermutung, Italien setzte die Aufnahmerichtlinie korrekt um, nicht mehr auf-
rechterhalten werden. Es könne aus diesen nicht der Schluss gezogen
werden, dass bei nicht besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden keine
Anforderungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen bzw. nicht zumin-
dest die eigentliche Unterbringung sicherzustellen seien. Als männlicher
alleinstehender Asylsuchender seien seine Chancen, eine Unterbringung
zu finden, geringer als bei Familien mit Kindern. Es könne der Praxis, wo-
nach es den asylsuchenden Personen obliege, ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen, dass sie von den italienischen Behörden menschenunwürdi-
gen Lebensumständen ausgesetzt seien, nicht weiter gefolgt werden. Es
sei erforderlich, in jedem konkreten Fall zumindest die Unterbringungska-
pazitäten zu überprüfen. Angesichts der offensichtlichen Kapazitätseng-
pässen drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Daher sei diesbezüglich
eine Garantie einzuholen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juni 2013 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 8. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Januar 2015 zu.
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Seite 8
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich
ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedin-
gungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in
Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen
werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die glei-
che wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen
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Seite 9
Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Auf-
grund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Un-
terkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der
momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen
werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Un-
terkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesund-
heitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Im-
merhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstel-
lung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbe-
dingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit
Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden
die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schwei-
zer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21.
Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten
Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden
einholen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich
nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Au-
genmerk zu schenken ist. Das BFM hatte daher auch keinen Anlass bei
den italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung einzuholen.
Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mit-
hin nicht gerechtfertigt.
5.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, als alleinstehender Mann
stünden ihm in Italien bezüglich Unterkunft und Arbeit keine besondere
Hilfe zu – seine Chancen seien im Gegensatz zu Familien mit Kindern so-
gar noch geringer, je mehr der ohnehin knappen Unterkünfte vorrangig an
diese vergeben würden, wobei er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 22. Dezember 2014 hinweist –, fordert er implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
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Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch die Schweiz führen würde.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat indessen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wie-
der aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind weiter auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht
dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ita-
lien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Daran vermag auch der Hinweis auf die im
Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz abweichende Minderheitsmeinung
– der EGMR sei dieser nicht gefolgt, was darauf schliessen lasse, dass bei
stehenden Engpässen bei Unterbringung Garantien einzuholen seien –
nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Vorbringen, die notwen-
dige Hilfe beziehungsweise Unterstützung bei der Suche einer Unterkunft
sei nicht gewährleistet, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das
Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italie-
nischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.2 Ferner handelt es sich bei den anlässlich der BzP geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers – ein Mangel an Vi-
tamin B12 und eine eventuelle Obstipation ("Stuhlverstopfung"; Akten A12
S. 7 und A15) – offensichtlich nicht um schwere gesundheitliche Probleme,
bei denen eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3
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Seite 11
EMRK darstellen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR). Diese können wie von der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung ausgeführt, auch in Italien behandelt werden. Angesichts
der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem ge-
währleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist es
auch nicht angezeigt, diesbezüglich von Italien eine Garantie einzuholen,
zumal die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der
Schweiz offenbar bereits zu einem Abklingen seiner Beschwerden geführt
haben soll.
5.3.3 Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine
Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Ein-
schätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hin-
deuten würden.
5.3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das in der Beschwerde erneut er-
wähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014
im Zusammenhang mit Dublin/Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die
entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat.
5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-
VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Sodann ist das Gesuch um Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Einholung einer Garantie – mangels Notwendigkeit einer
solchen (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.2.2) – hinfällig.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden.
11.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichts-
los zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: