B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-575/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Julia Day,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
16. Januar 2020 / N (…).
E-575/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sudanesischer Staatsangehöriger – hat gemäss
seinen Angaben Sudan im Jahr 2013 verlassen. Am 16. Dezember 2019
suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel um Asyl nach.
B.
Die Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eu-
rodac vom 18. Dezember 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am
5. Mai 2015 sowie am 22. Februar 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt
hatte. Am 20. Juni 2018 sowie am 3. Juli 2018 hatte er in Deutschland Asyl
beantragt.
C.
Dem Beschwerdeführer wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt; er
unterzeichnete am 19. Dezember 2019 die entsprechende Vollmacht.
D.
Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. Dezember 2019 wurde der
Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg
befragt.
E.
Am 8. Januar 2020 fand in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsver-
tretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Italien Asyl beantragt
und zwei oder drei Befragungen gehabt. In der Folge habe er ein Papier
mit Gültigkeit von sechs Monaten erhalten. Später – damals noch minder-
jährig – sei er nach Deutschland weitergereist und habe dort erneut ein
Asylgesuch gestellt. In Deutschland habe er einen negativen Asylentscheid
erhalten und die dagegen erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden.
Da er noch in Ausbildung gewesen sei, habe er eine Duldung für drei Jahre
erhalten. In Deutschland sei er volljährig geworden.
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Seite 3
Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien oder Deutschland gewährt, welche gemäss
der Dublin-III-VO möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig seien. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er könne nicht
nach Italien zurückkehren, da man sich dort schlecht um seine Gesundheit
gekümmert habe. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung wiederholte er, er
habe in Italien in einem Camp gelebt und keine medizinische Behandlung
erhalten. Nach Deutschland könne er ebenfalls nicht zurückkehren. In
Deutschland wolle man ihn in seinen Heimatstaat zurückschicken und die
Lage im Sudan sei nicht sicher.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands gab er an, es gehe ihm gut,
er habe aber derzeit Kopfschmerzen. Er leide ausserdem an einer [Krank-
heit] und wolle in der Schweiz eine Blutuntersuchung vornehmen lassen.
Er sei bis anhin noch zu keiner Untersuchung aufgeboten worden. In
Deutschland sei er behandelt worden und ihm sei monatlich eine Blutprobe
entnommen worden.
F.
Am 9. Januar 2020 ersuchte das SEM die deutsche Dublin-Unit um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO.
G.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 hiessen die deutschen Behörden das
Rückübernahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (eröffnet am 23. Januar 2020) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Deutsch-
land trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestützt auf
E-575/2020
Seite 4
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer
allfälligen erneuten Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe. Es
würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung sei-
nes Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimatstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen
Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Deutschlands vor.
In Bezug auf seine geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen
sei festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach
Deutschland dem Beschwerdeführer eine künftige medizinische Behand-
lung verweigern würde. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung
im Zusammenhang mit der gelten gemachten [Krankheit] könne auch in
Deutschland in Anspruch genommen werden. Für das weitere Dublinver-
fahren sei einzig seine Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor
der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern angezeigt, trage das SEM
dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Überstellung nach Deutschland
Rechnung. Es würden sich insgesamt auch keine Gründe ergeben, welche
die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3
AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden, weshalb auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Er sei somit verpflichtet, die Schweiz
zu verlassen.
I.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 24. Januar
2020) reichte die Rechtsvertretung das Formular «Zuweisung zur medizi-
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Seite 5
nischen Abklärung (F2)» vom 14. Januar 2020 sowie zwei Dokumente na-
mens «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 15. Januar
2020 und vom 16. Januar 2020 ein.
J.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung
die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 anfechten und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland einstwei-
len abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt.
Die Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dahingehend begründet,
dass aus den medizinischen Akten vom 15. Januar 2020 und 16. Januar
2020 – welche der Rechtsvertretung am 20. Januar 2020 zugestellt worden
seien – hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer eine [psychische Erkran-
kung] diagnostiziert worden sei und er Suizidgedanken habe. Ausserdem
bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS). Die Arztberichte seien der Vorinstanz bei der Redaktion des Nicht-
eintretensentscheids nicht bekannt gewesen und seien somit auch nicht
berücksichtigt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den
Diagnosen beziehungsweise bei der vermuteten PTBS um gravierende Er-
krankungen handle, sei es einerseits angezeigt, dass die Vorinstanz diese
Umstände im Sinne einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts
beim Entscheid über die Zuständigkeit (des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss der Dublin-III-VO) berücksichtigen könne. Andererseits müss-
ten die deutschen Behörden über die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers informiert werden, damit diese gegebenenfalls eine un-
mittelbar notwendige medizinische Versorgung sicherstellen könnten. Um
die medizinische Situation des Beschwerdeführers abschliessend abklären
und anschliessend eine vollständige Anfrage an die deutschen Behörden
richten zu können, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 6
K.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
L.
Am 31. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde und setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-575/2020
Seite 7
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermes-
sensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E-575/2020
Seite 8
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asyl-
gesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten
dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. Mai 2015 sowie 22. Februar 2016
in Italien und am 20. Juni 2018 sowie am 3. Juli 2018 in Deutschland um
Asyl nachgesucht hatte. Am 9. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die
deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
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Seite 9
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Übernahmeersu-
chen am 16. Januar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Dies
wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
4.2 In Bezug auf Deutschland liegen keine Anhaltspunkte im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen
würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht
auszuüben wäre.
4.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2020 führte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, dass das SEM den Nichteintretensent-
scheid verfügt habe, bevor es in Kenntnis der Arztberichte vom 15. Januar
2020 und 16. Januar 2020 gewesen sei. Die medizinischen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers seien somit nicht berücksichtigt worden
und der Verfügung liege keine vollständige Sachverhaltsfeststellung zu-
grunde, weshalb die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 aufzuheben
und auf das Asylgesuch einzutreten sei.
E-575/2020
Seite 10
5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
5.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den genannten
Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Eisenmangel
und einer [Krankheit] sowie an einer [psychische Erkrankung] leidet und
der Verdacht einer PTBS besteht. Er hatte zudem Suizidgedanken geäus-
sert, von welchen er sich gemäss dem Arztbericht vom 15. Januar 2020
aktuell distanziert hat. Bei den diagnostizierten psychischen Beeinträchti-
gungen handelt es sich zwar um ernstzunehmende Erkrankungen. Aus den
Arztberichten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht rei-
sefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheit-
lichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
5.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate
E-575/2020
Seite 11
medizinische Behandlung verweigern würden. Der Beschwerdeführer hat
im Rahmen des Dublin-Gesprächs angegeben, er sei in Deutschland ge-
gen die [Krankheit] behandelt worden und ihm sei monatlich eine Blutprobe
entnommen worden (SEM Akte […]-14/5). Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diese Behandlung wieder auf-
nehmen kann und auch in Bezug auf seine psychischen Erkrankungen die
benötigte medizinische Behandlung erhalten wird. Somit besteht kein An-
lass zur Annahme, dass das SEM beim Vorliegen der Arztberichte vor Er-
öffnung der Verfügung eine andere Einschätzung vorgenommen hätte.
5.5 In der Beschwerde wird ferner beantragt, dass die deutschen Behörden
über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert sein
müssten, damit gegebenenfalls die unmittelbar notwendige medizinische
Versorgung sichergestellt werden könne. Die medizinische Situation des
Beschwerdeführers müsse deshalb (zuvor) abschliessend beurteilt werden
(Beschwerdeschrift S.5, Ziff. 12 und 13). Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die
deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO). Im Hinblick auf die in den Arztberichten diagnostizierte [psychi-
sche Erkrankung] sowie allfällige Suizidgedanken ist festzuhalten, dass die
deutschen Behörden in ihrer Zustimmung um Übernahme des Beschwer-
deführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische oder
physische Einschränkungen sowie notwendige besondere Vorkehrungen
bei beziehungsweise nach der Überstellung den deutschen Behörden
vorab mitzuteilen seien (SEM Akte […]-18/2). Somit kann davon ausgegan-
gen werden, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerde-
führers bei der Überstellung falls notwendig Berücksichtigung finden wer-
den. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur abschliessenden
Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erweist sich
vor diesem Hintergrund und bei der heutigen Aktenlage als nicht notwen-
dig. Die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind
für eine Überstellung hinreichend bekannt. Ausschlaggebend für den wei-
teren Verlauf des Verfahrens ist einzig die Reisefähigkeit, welche – wie das
SEM in seiner Verfügung festgehalten hat – kurz vor der Überstellung de-
finitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit würde lediglich
ein temporäres Vollzugshindernis darstellen.
E-575/2020
Seite 12
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich ein (zwingender)
Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend
nicht gebietet.
5.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der nach Eröffnung der Verfü-
gung beim SEM eingegangene Arztbericht vermag gemäss den obigen Er-
wägungen nichts an dieser Einschätzung zu ändern und es besteht kein
Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch
einzutreten beziehungsweise die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit bleibt Deutschland der
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
E-575/2020
Seite 13
9.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-575/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: