Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5752/2010
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren (…) und deren Kind
C._______, Geburtsdatum aus den Akten nicht feststellbar,
alle zurzeit in Kolumbien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Indigene des Volkes D._______ und
Staatsangehörige Kolumbiens aus (...) im Departement (...), reichten am
19. Dezember 2008 (Datum Eingang bei der Botschaft) auf der
schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch ein. In einem
Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die schweizerische Botschaft die
Beschwerdeführenden auf, weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch zu
machen, und stellte ihnen einen Fragebogen zu.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
die Beantwortung der gestellten Fragen ein und liessen der Botschaft
gleichzeitig umfangreiche Dokumente (darunter zahlreiche Bestätigungen
verschiedenster Organisationen und Behörden bezüglich des
Verfolgungsrisikos und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu
den D._______ sowie Zeitungsartikel über Attentate und Übergriffe der
"Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" [FARC] etc.) als
Beweismittel zukommen.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie
als Mitglieder – und der Beschwerdeführer insbesondere als Führer – der
indigenen Gruppe der D._______ von der FARC und in letzter Zeit auch
von den Paramilitärs landesweit verfolgt würden.
B.
Am 10. März 2009 (Eingang beim BFM am 18. März 2010) überwies die
schweizerische Botschaft in Kolumbien das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden an das BFM in der Schweiz. Im
Überweisungsschreiben wurde festgehalten, dass aus Kapazitätsgründen
eine Anhörung der Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sei, die
Beschwerdeführenden von der FARC verfolgt würden, jedoch keine
national bekannten Persönlichkeiten seien, keine Beziehung zur Schweiz
hätten und keine der Landessprachen (der Schweiz) sprächen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft:
6. November 2009) gelangten die Beschwerdeführenden mit weiteren
Ausführungen und Dokumenten (darunter namentlich ein Schreiben der
FRENTE21FARCEP vom September 2009, den Beschwerdeführer
betreffend, eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden Defenseria
del Pueblo vom 21. Oktober 2009 darüber, dass der Beschwerdeführer
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Leader der D._______ sei, sowie weitere Schreiben der Behörden
bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den
D._______ und deren Unterstützung resp. Gefährdung) an die
schweizerische Botschaft. Diese Eingabe wurde am 13. November 2009
an das BFM weitergeleitet (Eingang beim BFM: 17. November 2009).
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, dass sie
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der diesem
beigelegten ausführlichen Dokumentation den Sachverhalt als erstellt und
eine Anhörung auf der Botschaft als nicht nötig erachte. Weiter
beabsichtige sie, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz zu verweigern. Dazu wurde den
Beschwerdeführenden mit Fristansetzung (innert 30 Tagen ab Erhalt) das
rechtliche Gehör erteilt.
Diese Verfügung wurde seitens der Schweizer Botschaft am 31. Mai 2010
verschickt (vgl. unten Bst. F). Wann genau sie den Beschwerdeführenden
eröffnet wurde, lässt sich aus den Akten nicht feststellen. Es liegt eine
von den Beschwerdeführenden unterzeichnete, auf den 28. Juni 2010
datierte Empfangsbestätigung vor, an deren datumsmässiger Richtigkeit
Zweifel bestehen, haben doch die Beschwerdeführer das fragliche Datum
selber einfügen müssen und mit gleichem Datum zugleich ihre
Stellungnahme eingereicht (vgl. unten Bst. H).
E.
Die Beschwerdeführenden wandten sich in einem Schreiben vom
7. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 31. Mai 2010) erneut an die
schweizerische Vertretung in Bogotá und reichten weitere Dokumente
(darunter eine Bestätigung der "Organizacion Nacional Indigena de
Columbia", ONIC, vom 10. Mai 2010) zu den Akten.
F.
Am 2. Juni 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft dem BFM die
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 (wobei die Eingabe
fälschlicherweise als „Stellungnahme“ bezeichnet wurde). In dieser
Übermittlung führte die zuständige Person der Botschaft aus, dass die
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 am 31. Mai 2010 versandt worden
sei. Ebenso seien die Eingaben der Beschwerdeführenden am
31. Mai 2010 bei der Botschaft eingegangen.
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G.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die
Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung hielt sie fest, die
Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des
Art. 3 AsylG. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Diese Verfügung wurde von der schweizerischen Botschaft am 8. Juli
2010 versandt (vgl. unten Bst. H und I).
H.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (Eingang auf der Botschaft am
7. Juli 2010) wandten sich die Beschwerdeführenden wiederum an die
schweizerische Botschaft in Bogotá. Sie reichten weitere Ausführungen
und Dokumente ein und bestätigten mit gleichem Datum den Erhalt der
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010.
Diese Eingabe – bei der es sich richtigerweise um die Stellungnahme der
Beschwerdeführenden im Rahmen des vom BFM am 10. Mai 2010
gewährten rechtlichen Gehörs handelt – leitete die schweizerische
Botschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010, fälschlicherweise bezeichnet
als „Beschwerdeverbesserung“, an das Bundesverwaltungsgericht
weiter. Zudem führte sie in diesem Begleitschreiben aus, dass der
negative Entscheid vom 24. Juni 2010 seitens der Botschaft am
8. Juli 2010 versandt worden sei.
In der Folge wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Beschwerdeverfahren eröffnet (E5366/2010).
I.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 übermittelte die zuständige
Instruktionsrichterin sämtliche Akten an die Vorinstanz, mit dem Hinweis,
dass es sich bei der Eingabe vom 28. Juni 2010 nicht um eine
Beschwerde handeln könne, da der negative Entscheid des BFM laut
Angaben der Botschaft erst am 8. Juli 2010, also nach Eingang der
sogenannten „Beschwerdeverbesserung“, versandt worden sei. Es
handle sich bei der Eingabe vielmehr um eine Stellungnahme zur
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010. Das eröffnete Verfahren E
5366/2010 wurde wieder geschlossen.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der
Schweizer Botschaft Beschwerde („Apelación“) ein; die Eingabe ging bei
der Botschaft am 21. Juli 2010 ein.
Mit Begleitschreiben vom 5. August 2010 übermittelte die Botschaft die
Beschwerde – wiederum fälschlicherweise bezeichnet als
„Beschwerdeverbesserung [...] betreffend Zwischenverfügung negativer
Asylentscheid vom 24.06.2010“ ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang
beim Gericht am 13. August 2010). Gleichzeitig wurde festgehalten, die
vorinstanzliche Verfügung sei seitens der Botschaft am 8. Juli 2010
versandt worden, die „Beschwerdeverbesserung“ sei dort am 21. Juli
2010 eingegangen.
Mit ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung und die
Einreisebewilligung in die Schweiz.
K.
Die Instruktionsrichterin liess die Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2010
samt Beilagen übersetzen (für die Übersetzungen vgl. act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde durch die
schweizerische Vertretung in Bogotá am 8. Juli 2010 an die
Beschwerdeführenden versandt; die Beschwerde ging bei der Botschaft
am 21. Juli 2010 – und damit offenkundig fristgerecht – ein (vgl.
Schreiben der Botschaft vom 5. August 2010; oben Bst. J). Weitere
Abklärungen in diesem Zusammenhang (so ist beispielsweise nicht
nachvollziehbar, dass die Empfangsbestätigung betreffend den Erhalt der
angefochtenen Verfügung ebenfalls vom 21. Juli 2010 datieren soll)
können demnach unterbleiben.
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Spanisch
verfasst; aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine
Rückweisung der Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet und die Übersetzung von Amtes wegen vorgenommen. Der
vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Im Übrigen ist die Beschwerde form und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde auch legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die
schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu
ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in
diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische
Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes
bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
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im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende
Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen,
dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen
in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der
Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall
ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im Auslandverfahren kann unter bestimmten Umständen von der Regel,
zur Sachverhaltsfeststellung eine Befragung durchzuführen, abgewichen
werden, was die Vorinstanz in der abweisenden Verfügung zu begründen
hat; es soll für die asylsuchende Person nachvollziehbar sein, warum die
Behörde so und nicht anders entscheidet. Um den Anforderungen an die
Begründungsdichte zu genügen, muss der Entscheid so umfassend
begründet sein, dass die betroffene Partei ihn sachgerecht anfechten
kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BVGE
2007/30 E. 5.6).
4.2. Im übermittelnden Bericht an das BFM führte die bei der
schweizerischen Botschaft zuständige Person an, dass aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchgeführt worden sei (vgl.
Schreiben vom 10. März 2009; oben Bst. B). Die Vorinstanz führte
sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 in ihrer abweisenden Verfügung
vom 24. Juni 2010 aus, dass sich eine Anhörung zudem erübrigen könne,
wenn der Sachverhalt entscheidreif erstellt sei. Den
Beschwerdeführenden sei dahingehend mit Schreiben vom 10. Mai 2010
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das rechtliche Gehör erteilt worden und sie hätten sich diesbezüglich mit
Schreiben vom 31. Mai 2010 geäussert. Gestützt auf die Eingabe der
Beschwerdeführenden und die Aktenlage könne die Gefährdungssituation
abschliessend beurteilt werden.
In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz zur Begründung ihrer
Verfügung vom 24. Juni 2010 aus, dass die Beschwerdeführenden
geltend machen würden, als Indigene, welche sich für die Rechte intern
Vertriebener und der Indigenen einsetzen würden, von der FARC und von
Paramilitärs bedroht zu werden. Zwar hätten sie Beweismittel eingereicht,
welche bestätigen würden, dass sie Indigene seien, doch sei nicht
gesichert, dass der Beschwerdeführer auch Führer der Gemeinschaft der
D._______ sei. Auch seine geltend gemachten Aktivitäten für
Menschenrechtsorganisationen und intern Vertriebene seien nicht belegt.
Zudem sei die Schilderung der Bedrohung durch Paramilitärs äusserst
lückenhaft und unsubstanziiert und daher als blosse Behauptung zu
qualifizieren. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich weiter nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig machen könnten. Zwar würden die
Beschwerdeführenden erwähnen, den Wohnort mehrmals gewechselt zu
haben; sie hätten sich jedoch immer im Departement (...) und in (...) in
Zentralkolumbien aufgehalten. Es sei ihnen zumutbar, in einer anderen
Region Kolumbiens zu leben, wo sie nicht so leicht ausfindig gemacht
werden könnten. Somit bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen, mit
welchen sich die Beschwerdeführenden der Verfolgung entziehen
könnten. Demnach bestehe keine unmittelbare Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes und die Beschwerdeführenden bedürften des Schutzes der
Schweizer Behörden nicht.
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung als
offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die Akten sind weder
paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt; wiederholt wurden
verschiedene Aktenstücke, obwohl sie chronologisch erst nacheinander
entstanden oder eingereicht worden sind, mit BostitchKlammern zu
einem einzigen Aktenstück zusammengeheftet. Nicht nachvollziehbar ist
sodann die Art und Weise, wie seitens der Schweizer Botschaft in Bogotá
Verfügungen gegen Empfangsbestätigung eröffnet werden, trägt doch die
unterzeichnete Empfangsbestätigung in der Regel einfach das selbe
Datum wie die spätere Eingabe der Beschwerdeführenden.
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4.4. Weiter ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden zwar mit Schreiben vom 10. Mai 2010 das
rechtliche Gehör erteilte, deren entsprechende Stellungnahme aber nicht
abwartete und berücksichtigte. Wie aus dem Begleitschreiben der
Botschaft vom 2. Juni 2010 (vgl. oben Bst. F) hervorgeht, wurde die
Verfügung vom 10. Mai 2010 betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs erst am 31. Mai 2010 versandt. Die negative Asylverfügung des
BFM vom 24. Juni 2010 ist mithin noch während der laufenden 30
tägigen Frist zur Stellungnahme ergangen. Die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 31. Mai 2010, auf welche sich die Vorinstanz
in der Verfügung vom 24. Juni 2010 bezieht, ist folglich entgegen der
Betitelung im Übermittlungsschreiben der Botschaft nicht eine
Stellungnahme der Beschwerdeführenden zur Verfügung vom 10. Mai
2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs, sondern eine zusätzliche
Eingabe zum Asylgesuch. Dies ist im Übrigen auch aus der Datierung der
Eingaben – das Schreiben der Beschwerdeführenden ist vom 7. Mai 2010
datiert, die eingereichte Bestätigung der ONIC vom 10. Mai 2010 – klar
ersichtlich. Das Datum des 31. Mai 2010 ist demgegenüber das
Eingangsdatum der Eingabe vom 7. Mai 2010 auf der schweizerischen
Botschaft. Weiter ist beim aufmerksamen Durchlesen der Ausführungen
der Beschwerdeführenden sofort ersichtlich, dass sie sich mit keinem
Wort auf die Verfügung vom 10. Mai 2010 beziehen, sondern darauf
hinweisen, dass die Direktion für Menschenrechte des kolumbianischen
Justiz und Innenministeriums im Rahmen einer Studie für die
Beschwerdeführenden den Gefährdungsgrad und ihr Risiko eingeschätzt
habe und zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden
einem ausserordentlich hohen Risiko unterliegen würden. Der Nachweis
dafür könne direkt bei der genannten Direktion konsultiert werden (vgl. für
die Übersetzung Beschwerdeakten act. 4 S. 15; die
Beschwerdeführenden haben die fraglichen Unterlagen mit der
Beschwerde erneut eingereicht). Die effektive Stellungnahme hinsichtlich
der Verfügung vom 10. Mai 2010 betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfassten die Beschwerdeführenden mit ihrem Schreiben vom
28. Juni 2010 (vgl. oben Bst. H). Zu diesem Zeitpunkt war die negative
Verfügung der Vorinstanz bereits ergangen; die Stellungnahme der
Beschwerdeführenden wurde von der Schweizer Botschaft
fälschlicherweise ans Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als
Beschwerde überwiesen.
Nicht nur ist die Vorinstanz im Verfahren der Beschwerdeführenden bei
der Aktenführung und der Bezeichnung der Dokumente und Eingaben
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Seite 10
nicht mit genügender Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen, sie hat
letztlich auch die Eingaben der Beschwerdeführenden offenbar nicht
vollständig gelesen, hätte sie doch sonst erkennen können, dass zum
Zeitpunkt des Entscheides noch keine Stellungnahme eingegangen war;
auch die den Beschwerdeführenden dazu angesetzte Frist war zu diesem
Zeitpunkt – wie bereits erwähnt – noch nicht abgelaufen.
Mit diesem Vorgehen – die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der
Beschwerdeführenden im Rahmen der Gehörsgewährung nicht
abzuwarten und bereits vor deren Eingang vielmehr zu verfügen – hat die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.
4.5. Sämtliche Eingaben und Dokumente der Beschwerdeführenden sind
in spanischer Sprache verfasst. Weder hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht
aufgefordert, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch hat
die Vorinstanz selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben
– und sei es nur deren wesentlicher Passagen – gesorgt. Keines der
Dokumente und keine der Eingaben der Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten
Version vor – nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion – ;
für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich,
sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine
sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen
Verfügung nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine
Übersetzung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Zwar ist aus der
vom Gericht von Amtes wegen übersetzten Beschwerdeeingabe Einiges
nachvollziehbar (so basieren die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.4
auf den Übersetzungen der Beschwerdebeilagen), doch ist der
rechtserhebliche Sachverhalt für das Gericht insgesamt nicht genügend
erstellt.
Damit hat die Vorinstanz auch ihre Pflicht zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt.
4.6. Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende
Verfügung unter anderem damit, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Bedrohung durch
Paramilitärs äusserst lückenhaft und unsubstanziiert seien und die
Qualität einer blossen Behauptung nicht zu überschreiten vermögen.
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Deshalb bestünden berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen.
Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht. So kann etwa auf die Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 (Eingang auf der Botschaft
am 31. Mai 2010, Weiterleitung ans BFM am 2. Juni 2010 und übersetzt
in act. 4, S. 12 f.) verwiesen werden, wo die Beschwerdeführenden sogar
die Person namentlich erwähnen, welche sie den Paramilitärs zuordnen
und welche sie für die Bedrohung durch selbige verantwortlich sehen.
Dass die Beschwerdeführenden ihre Verfolgung seitens der Paramilitärs
nicht weiter detailliert niederschrieben, sondern sich mit den
Ausführungen begnügten, dem Beschwerdeführer würden verdächtige
Personen folgen und er sei im September 2009 durch eine Person,
welche sich als Paramilitär zu erkennen gegeben habe, mit dem Tode
bedroht worden, kann nicht als unsubstanziiert und schon gar nicht als
Begründung für berechtigte Zweifel an den diesbezüglichen Vorbingen
betrachtet werden. Vielmehr wäre es in der Pflicht der Vorinstanz zur
Sachverhaltsfeststellung gelegen, die Beschwerdeführenden
dahingehend zu befragen. Indem sie die diesbezüglichen Vorbringen als
unglaubwürdig hinstellt, begründet sie letztlich ihre Ansicht, der
Sachverhalt sei abschliessend erstellt und es habe auf eine Befragung
verzichtet werden können. Dieses Vorgehen kann jedoch nicht angehen.
Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Beschwerdeführenden durch
die Botschaft befragen zu lassen.
4.7. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 demnach
ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt,
indem sie die Eingaben der Beschwerdeführenden nicht durch diese
übersetzen liess oder selber für eine Übersetzung zumindest der
zentralen Passagen sorgte, und indem sie die Beschwerdeführenden
nicht befragte. Zudem erging die Verfügung in Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführenden, da die Frist zur Stellungnahme zur
Verfügung vom 10. Mai 2010 nicht abgewartet und die Stellungnahme
somit nicht berücksichtigt wurde.
Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden
können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht wie dies schon ständige Praxis
seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war davon aus, dass
Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
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Seite 12
dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat
äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die
Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften
unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs
schwerwiegend und beruht nicht auf einem Versehen, sondern auf einer
gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung. Dies wiegt umso schwerer,
als es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens
einreiserelevanter Verfolgung geht. Weiter ist es nicht Sache der
Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen,
wenn es die Vorinstanz versäumte. Nicht zuletzt ginge den
Beschwerdeführenden dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig.
Deshalb kommt eine Heilung nicht in Betracht.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren.
5.
Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht
dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits
deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der Aktenlage beziehungsweise
des nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts bestehen nicht
genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein
Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2010 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten
Dokumente zu übersetzen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführenden – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher
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Seite 13
Vertretung nicht zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
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