B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5752/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Russland,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende Aargau, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Sep-
tember 2011 / N (…).
E-5752/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar russischer Staatsangehö-
rigkeit und kabardinischer Ethnie aus dem Ort C._______ in der Republik
Kabardino-Balkarien (Russische Föderation), reichten am 11. Juli 2011
beim (…) in Begleitung ihrer in der Schweiz wohnhaften (…) ein Asylge-
such ein. In der Folge wurden sie an das Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in Basel verwiesen. Am 21. Juli 2011 wurden sie im Rahmen der
Befragung zur Person zu ihren Ausreisegründen befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer B._______ im Wesentlichen geltend,
sie hätten das Land verlassen, weil sie wegen der beruflichen Tätigkeit ih-
res Vaters, der für die Polizei gearbeitet habe, bedroht worden seien. So
sei er beispielsweise in der Schule von einem Jungen bedroht worden.
Seine Schwester sei für ihn eingetreten und deswegen geschlagen und als
Kind eines Polizeimitarbeiters beschimpft worden. Es sei ihnen mittels Zet-
telchen gedroht worden, dass sie umgebracht würden, wenn sie diesen
Vorfall der Polizei meldeten. Im März 2011 hätten sie die Schule gewech-
selt. Der Vater sei nicht mit ihnen ausgereist, da er das Land nicht verlas-
sen dürfe. Er sei im Jahre 2005 für zirka drei Monate inhaftiert gewesen
und nach einer Anzeige freigelassen und wieder in seine Funktion einge-
setzt worden.
Die Beschwerdeführerin A._______ führte aus, sie sei wie ihr Bruder noch
minderjährig und habe im Heimatland die (…) Klasse besucht. Ihr Vater ar-
beite seit (…) Jahren für das Ministerium des Innern, unter anderem auch
in der (…). Er habe ständig Drohungen – teilweise in Form von Briefen –
erhalten, dass ihm oder der Familie etwas angetan würde. Die Eltern hät-
ten alles versucht, damit die Kinder dies nicht zu spüren bekämen. Sie hät-
ten ihnen daher die Briefe nicht gezeigt. Sie hätten viermal den Wohnort
wechseln müssen. Die Eltern hätten ihnen verboten zu sagen, wo der Vater
arbeite, da bei ihnen sogenannte Wahhabiten und Islamisten aktiv seien,
welche nicht davor zurückschreckten, Polizeibeamte niederzustechen. Vie-
le Freunde des Vaters seien bereits umgekommen. Wegen der Vorfälle ha-
be der Vater Angst um die Kinder gehabt. Sie seien wegen des Vaters im-
mer wieder provoziert worden. Im März 2011 sei sie in der Schule von ei-
nem Schüler, welcher Wahhabit sei, dermassen zusammengeschlagen
worden, dass sie zwei bis drei Wochen habe im Krankenhaus bleiben
müssen. Ihr Vater habe dem Schuldirektor gegenüber erwähnt, dass er ei-
ne Anzeige in Erwägung ziehe. Dies hätten die Wahhabiten erfahren, und
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Seite 3
man habe ihnen gedroht, dass es ihnen dann noch schlechter ergehen
würde. Danach hätten sie und ihr Bruder die Schule gewechselt. Am neuen
Ort hätten die Lehrer versucht, für sie einzutreten, was aber nichts ge-
bracht habe. Der Vater habe im Jahr 2005 vergeblich versucht, seine Ar-
beitsstelle aufzugeben. Dieser Versuch habe damit geendet, dass er ins
Gefängnis gekommen sei. In Kabardino-Balkarien gebe es im Moment die
gleichen Probleme wie zuvor in Tschetschenien. Es gebe ständig angstein-
flössende Explosionen und Niedermetzelungen. Sie hätten schon lange
fortgehen wollen, doch hätten sie erst jetzt die Gelegenheit dazu gehabt.
Ihr Vater habe sie mit dem Wagen in die Ukraine gebracht.
Die Beschwerdeführenden wiesen sich mit Kopien von Identitätsdokumen-
ten aus (vgl. BFM-Akte A16). Sie wurden daher am 21. Juli 2011 unter An-
drohung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden
gültige Identitätspapiere im Original zu den Akten zu reichen.
Unter den von den Beschwerdeführenden mitgebrachten Beweismitteln be-
findet sich ein Schreiben ihrer Eltern, in welchem diese die Gründe für die
Asylgesuchstellung ihrer Kinder darlegen. Zudem ersuchen sie in einem
weiteren Schreiben, dass ihrem Antrag um Obhutgewährung der Kinder bei
einer nahen Verwandten in der Schweiz stattgegeben werde.
B.
Am 10. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29
Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) im Beisein einer (provisorischen) Vertrauensperson für Minder-
jährige sowie einer Hilfswerksvertreterin zu ihrem Asylgesuch angehört.
Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, ihr Vater sei (…). Damit sei er
(…). Er arbeite seit über (…) Jahren bei der Polizei und sei (…). Seit zwei
Jahren sei er nun (…). Die Arbeit des Vaters sei für niemanden ein Ge-
heimnis gewesen und mit jeder Beförderung sei auch der Grad der Dro-
hungen gestiegen. Er habe ständig Angst um das Leben der Kinder ge-
habt. Er habe sie gewarnt, immer vorsichtig zu sein. Seit dem Jahr 2000
sei es in der Republik immer öfter zu Anschlägen der Wahhabiten, die we-
gen der wirtschaftlich schlechten Lage grossen Zulauf hätten, auf die Poli-
zei gekommen. Ihr Vater habe im Jahre (…) vergeblich versucht, die Ar-
beitsstelle zu kündigen. Wegen der ständigen Anschläge und des Mangels
an (…) habe man ihn nicht gehen lassen. Als Konsequenz für das Entlas-
sungsbegehren habe man ihm ein Delikt angehängt – es sei um eine gros-
se Summe Geld gegangen – und ihn während (…) inhaftiert. Es sei ihm ge-
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lungen, seine Unschuld zu beweisen. Mit der Zeit habe sich die Situation
verschärft, und es sei wöchentlich zu Sprengstoffattentaten gekommen.
Imame sowie Polizisten und deren Familien seien getötet worden. Der Va-
ter habe begonnen, die Drohbriefe der Wahhabiten für seine Vorgesetzten
zu sammeln, doch sei ihm gesagt worden, diese reichten nicht aus, um ei-
ne Gefährdung nachzuweisen, und solche Drohbriefe seien normal ange-
sichts seiner beruflichen Tätigkeit. Im Jahr 2011 sei es zu einem Konflikt in
der Schule gekommen, bei welchem die Beschwerdeführerin verletzt wor-
den sei. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt, und es hätten sich
Krämpfe eingestellt, die sie aber schon seit ihrer Kindheit oft gehabt habe.
Sie habe sich in der Folge für drei Wochen in Spitalpflege begeben müs-
sen. Ihr Vater habe ein Strafverfahren eingeleitet. Die Familie des Angrei-
fers habe ihnen mittels Drohungen nahegelegt, die Anzeige zurückzuzie-
hen. Freunde des Angreifers hätten gedroht, die Beschwerdeführerin nie-
derzustechen, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen werde. In der Zwi-
schenzeit hätten die Eltern sie an einer anderen Schule platziert und die
Ausreise vorbereitet. Sie selbst hätten von den Plänen der Eltern nichts
gewusst. Zuvor, im Mai 2011, sei es zu einem weiteren Zwischenfall ge-
kommen. Die Familie eines Freundes des Vaters sei in dessen Dienstwa-
gen anlässlich (…), an der sie auch teilgenommen hätten, beschossen
worden. Auch ihr Auto habe fünf Schüsse abbekommen. Die Frau des
Freundes sei bei dieser Schiesserei ums Leben gekommen. Sie selbst ha-
be beim Anblick der Blutlache das Bewusstsein verloren und sei ins Spital
gebracht worden. Von der Untersuchungsbehörde hätten sie später erfah-
ren, dass der Anschlag eigentlich ihrer Familie gegolten habe. Der Vater
sei seither mehrfach einvernommen worden. Nach den Tätern werde wei-
terhin gefahndet. Am 22. Juni 2011 sei es im Hof ihres Hauses zu einem
letzten Vorfall gekommen. Jugendliche und Islamisten seien in einen Streit
geraten, letztere hätten Messer und Stöcke verwendet. Ihr Bruder sei darin
involviert worden, ebenso der Islamist, mit dem sie bereits die Auseinan-
dersetzung an der Schule gehabt hätten. Als ihr Bruder nach Hause ge-
kommen sei, hätten sie auf dessen Rücken Schürfwunden von Steinen
entdeckt. Dies zeige, dass sie sich nicht ohne weiteres draussen aufhalten
könnten. Die Eltern hätten im Jahr 2011 bereits viermal den Wohnort ge-
wechselt. Die Vorfälle hätten die Familie gesundheitlich in Mitleidenschaft
gezogen. Sie selbst habe immer häufiger Anfälle und Krämpfe, ihr Vater sei
an Tuberkulose erkrankt und leide immer häufiger an Anfällen im Kopf. Es
sei ihrem Vater schon lange nicht mehr möglich gewesen, sie zu beschüt-
zen und zu verstecken, wie er dies mit dem jüngsten, im Heimatland zu-
rückgebliebenen Bruder tun könne. An einem neuen Ort hätten sie sich
maximal zwei Monate aufhalten können. Sie hoffe, dass die Wahhabiten
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mit den Drohungen ihren Eltern gegenüber aufhörten, wenn sie erführen,
dass sie (die Beschwerdeführenden) nicht mehr da seien.
Der Beschwerdeführer gab an, wegen des (…)postens des Vaters (…) sei-
en sie mehrfach mittels Briefen bedroht worden. In den letzten fünf Jahren
sei die islamistische Bewegung des Terrorismus im Kaukasus erstarkt. Es
sei zu vielen Anschlägen gekommen, sie hätten sich deswegen um ihren
Vater gesorgt. Der Vater habe den Unterboden des Autos jeweils nach
Bomben untersucht. Wenn er für eine (…) im Kaukasus unterwegs gewe-
sen sei, habe er immer damit rechnen müssen, in die Luft gesprengt zu
werden. Sie hätten auch Drohbriefe erhalten, wobei er und die Schwester
diese nie gesehen hätten. Die Eltern hätten zwar nichts von den Briefen
erzählt, sie hätten aber aus dem Umstand, dass die Mutter ständig geweint
habe sowie hysterisch geworden sei, und der Vater ebenfalls ausser sich
gewesen sei, geschlossen, dass es solche Briefe gebe. In der Schule habe
es einen Vorfall gegeben, bei welchem er als Polizistensöhnchen be-
schimpft worden sei. Dabei sei seine Schwester verprügelt worden und ha-
be danach während dreier Wochen im Spital gepflegt werden müssen.
Sein Vater habe danach bei der Polizei Anzeige erstattet, diese dann aber
wegen der Drohungen wieder zurückgezogen. Die "Islamisten-Jungs" hät-
ten der Familie gedroht, die Tochter niederzustechen, wenn die Anzeige
nicht zurückgezogen würde. Sie hätten danach weiterhin Drohbriefe erhal-
ten. Die Eltern hätten sie in einer anderen, städtischen Schule in
C._______ eingeschrieben, wo sie noch bis zu den Ferien Ende Mai 2011
hingegangen seien. Im Mai 2011 sei es zu einem tödlichen Anschlag an-
lässlich eines (…) gekommen, welcher eigentlich ihnen gegolten habe.
Beim Beschuss des Dienstwagens des Vaters, welchen dieser ausgeliehen
habe, sei eine Bekannte ums Leben gekommen. Seine Schwester sei beim
Anblick des Blutes bewusstlos geworden und mit dem verletzten Bekann-
ten des Vaters und Ehemann der Getöteten ins Spital gebracht worden.
Die Polizeiuntersuchungen hätten ergeben, dass der Anschlag ihnen ge-
golten habe. Sie hätten befürchtet, dass sich dieser Anschlag wiederhole.
Im Juni 2011 sei er von einer Menschenmenge, darunter vom Schüler, der
bereits für den letzten Vorfall verantwortlich gewesen sei, erneut angegrif-
fen worden. Er sei mit Steinen und Stöcken beworfen worden. Auch habe
man ihm "Polizisten-Welpe" hinterher gerufen. Sein ganzer Rücken sei von
den Steinwürfen mit blauen Flecken übersät gewesen.
C.
Am 22. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden seitens (…) formell
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darüber informiert, dass ihnen eine Vertrauensperson für Minderjährige zu-
geordnet werde beziehungsweise worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 15. September 2011, eröffnet am 19. September 2011,
wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, deren
Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Den Wegweisungsvollzug nach Russland erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid des BFM. Sie beantragten die Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Verfügung des
Bundesamtes für Migration aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und ihnen da-
her die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet werde. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Die Be-
schwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Sodann wurde eine Frist
eingeräumt, um ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend
einzureichen.
G.
Am 31. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorge-
bestätigung ein.
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H.
Am 3. November 2011 wurde das verlangte ärztliche Zeugnis, datierend
vom 2. November 2011, zu den Akten gereicht. Diesem ist zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin erst kürzlich in hausärztliche Behand-
lung begeben habe, und es sich bei der Erkrankung um ein hysteriformes
Bild und eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) zu handeln scheine, dies als mögliche Folge ei-
nes Überfalls im April 2011. Weitere Aussagen könne der Arzt derzeit nicht
machen. Eine Anmeldung beim Psychiater sei lanciert.
I.
Am 7. Februar 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen psychiatrischen
Bericht einer Praxisgemeinschaft für Psychotherapie und Psychiatrie vom
6. Februar 2012 zu den Akten. Darin wurden der Beschwerdeführerin eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer
Belastungsstörung (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kul-
turellen Eingewöhnung, soziale Zurückweisung), ein Verdacht auf eine
PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und Miterleben eines terro-
ristischen Anschlags im Heimatland sowie ein Verdacht auf Panikstörung
attestiert.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerde-
führenden ihre Probleme vom Vater ableiteten, dieser jedoch nach wie vor
mit der restlichen Familie in Russland lebe. Er sei dort offenbar keiner Ver-
folgung ausgesetzt. Umso weniger sei eine solche bei den Kindern anzu-
nehmen, deren Vorbringen sich denn auch nicht als glaubhaft erwiesen
hätten.
K.
Am 2. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik sowie einen
Arztbericht vom 26. September 2012 über den Therapieverlauf die Be-
schwerdeführerin betreffend zu den Akten. Zur Gefährdung des Vaters ent-
gegnete sie, dieser sei ständig unterwegs und daher für seine Feinde nicht
fassbar. Den Kindern sei es aber unmöglich, ein solches Leben zu führen.
Zudem müsse der Sohn bald Militärdienst leisten, was ein Untertauchen im
Land völlig verunmögliche. Der Vater habe im Übrigen die Bitte der in der
Schweiz lebenden (…) abgewiesen, die aktuelle Gefährdungssituation zu
dokumentieren und Beweismittel in die Schweiz zu schicken, da dies zu
gefährlich sei. Die Rechtsvertreterin verwies schliesslich auf ein bei den
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Seite 8
Akten liegendes Asylgesuch des Vaters, welches bis anhin nicht behandelt
und nicht übersetzt worden sei. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin
bezüglich anderweitiger Schutzmassnahmen geltend, laut den Kindern ha-
be der Vater keinerlei Vertrauen in die Behörden. Es gebe überall Spitzel
und daher keine Möglichkeit, die Kinder mit Hilfe der russischen Behörden
vor einem Übergriff zu schützen. Betreffend den Therapieverlauf führte die
Rechtsvertreterin aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich laut
Bericht verbessert, sie sei aber weiterhin auf eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Dem ärztlichen Bericht
vom 26. September 2012 ist konkret zu entnehmen, dass sich die Situation
der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Integrationsmassnahmen ge-
bessert habe. Sie leide aber nach wie vor (…), welche am ehesten einer
Panikstörung entsprächen. Allenfalls könne es sich auch um Flashbacks im
Rahmen einer PTBS handeln. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung müsse noch mindestens sechs Monate fortgesetzt werden.
L.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilte die Instruktionsrichterin der
Rechtsvertreterin mit, beim fraglichen Asylgesuch des Vaters/der Eltern
handle es sich um ein solches für deren Kinder. Die betreffenden Doku-
mente befänden sich im Dossier des BFM und seien von diesem übersetzt
worden. Der Rechtsvertreterin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
mit den entsprechenden Kopien bedient.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme
im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einerseits mit
der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen nicht substanziiert,
nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. So seien die beiden Ge-
schwister nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit des Vaters
genau zu beschreiben. Danach gefragt, was die Beschwerdeführerin unter
einem (…) verstehe, habe sie aus dem Dienstausweis ihres Vaters ablesen
müssen. Weiter seien sie auch nicht in der Lage gewesen, über die Dro-
hungen, die ein gemeinsames Leben mit der Familie verunmöglicht hätten,
konkret zu berichten. Sie hätten lediglich erklärt, die Eltern hätten sie
schützen wollen, daher hätten sie ihnen kaum etwas darüber berichtet.
Dieser Einwand vermöge jedoch nicht zu überzeugen, sei doch die Be-
schwerdeführerin einerseits gut über die allgemeine Lage informiert und
habe sie andererseits angegeben, der Vater habe ihr, als sie grösser ge-
worden sei, immer erzählt, was passiert sei und was er erlebt habe. Weiter
hätten die Beschwerdeführenden auch nicht nachvollziehbar aufzeigen
können, weshalb der Vater nicht in der Lage gewesen sei, Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen, die seiner Familie einen gewissen Schutz hätten bie-
ten können. Dies gelte umso mehr, als dieser gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführenden (…) bekleidet habe. Die diesbezügliche Erklärung
der Beschwerdeführerin, es gäbe keine solchen Massnahmen, überzeuge
nicht. Auf die Nachfrage, weshalb sie gerade im Juli 2011 ihre Heimat ver-
lassen hätten, obwohl die Drohungen bereits viel früher begonnen hätten,
habe die Beschwerdeführerin bloss angegeben, sie seien nun älter, früher
sei die Ausreise aufgrund ihres Alters nicht möglich gewesen. Die Be-
schwerdeführerin sei somit nicht in der Lage gewesen, die Motivation für
die Ausreise konkret anzugeben. Sodann hätten die Beschwerdeführenden
divergierende Angaben zum Beginn der Drohungen gemacht. Die Be-
schwerdeführerin habe davon gesprochen, dass die Drohungen bereits seit
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Seite 11
Jahren erfolgten, dass sie mit der Zeit einfach immer stärker geworden
seien, und sie im Jahr 2011 viermal hätten umziehen müssen. Der Be-
schwerdeführer habe dagegen angegeben, sie hätten erst seit der Prügelei
in der Schule im Februar/März 2011 Kenntnis von diesen Drohungen. Vor
diesem Vorfall hätten sie nie etwas von Drohungen bemerkt. Der Be-
schwerdeführer habe sodann auch abweichend von der Beschwerdeführe-
rin angegeben, der Vater habe die Anzeige zurückgezogen. Hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel hielt das BFM in knapper Weise fest, diese
vermöchten keine Beweiskraft zu entfalten, da sie nicht geeignet seien, die
Vorbringen zu untermauern, und ohnehin nur in Kopie vorlägen.
Zur Asylrelevanz der Vorbringen und zum Umstand, dass die Region Ka-
bardino-Balkarien in den letzten Jahren wiederholt Schauplatz von An-
schlägen der Wahhabiten/Islamisten war, äusserte sich das BFM wie folgt:
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe,
um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei-
und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hät-
ten. Weiter stellten Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzu-
führen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. In der Republik Kabardino-Balkarien bestünden staatliche Strukturen,
die die Anschläge der Islamisten und allgemein Übergriffe von Dritten ahn-
den würden, und – falls die Täter gefasst würden – diese auch zur Re-
chenschaft zögen. Dies bedeute, dass die angespannte Lage in Kabardino-
Balkarien keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die Vorbringen ver-
möchten somit auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhal-
ten.
4.2 In der Beschwerde hielt die Rechtsvertreterin den Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit entgegen, Jugendliche wüssten oft nicht genau über die
beruflichen Tätigkeiten der Eltern Bescheid. Der minderjährigen Beschwer-
deführerin dürfe daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die genaue
Stellung ihres Vaters aus dem Dienstausweis abgelesen habe. Sie habe
einfach sicher sein wollen, dass sie die richtige Bezeichnung nenne. Dass
sie sodann auch über die Drohungen nicht konkret habe berichten können,
liege daran, dass sie nicht selbst Zeuge davon geworden sei. Es könne ihr
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr die Eltern nichts über die
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Seite 12
Drohbriefe erzählt hätten. Es sei verständlich, dass Eltern ihre Kinder vor
solchen Schriftstücken schützten. Immerhin habe die Beschwerdeführerin
berichtet, dass sie nach Erhalt eines solchen Briefes hätten zu Hause blei-
ben müssen, dass sich die Eltern zurückgezogen hätten und dass die Mut-
ter geweint habe. Die Rechtsvertreterin wies in der Folge auf die ausführli-
che Beschreibung der Vorfälle hin, von denen die Beschwerdeführerin
selbst betroffen gewesen sei. Bezüglich des Vorhalts, dass die Eltern keine
Schutzmassnahmen getroffen hätten, führte die Rechtsvertreterin aus, es
seien sehr wohl solche getroffen worden, indem die Kinder viermal den
Wohnort gewechselt hätten und zuweilen zu Hause geblieben seien. Auch
die unterschiedlichen Angaben zum Beginn der Drohungen sprächen nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sei es doch nicht ungewöhnlich,
dass Kinder nicht auf demselben Wissensstand seien wie die Eltern.
Betreffend die Erwägung, dass die Beschwerdeführenden nicht genau hät-
ten angeben können, weshalb sie gerade im Juli 2011 ausgereist seien,
führte die Rechtsvertreterin den Umstand an, dass die beiden auf Russisch
statt auf Kabardinisch befragt worden seien. Sodann habe sich das BFM
nur unklar darüber geäussert, weshalb den eingereichten Beweismitteln
keine Beweiskraft zukomme. Auch zum Dienstausweis des Vaters habe es
sich nicht geäussert, und es habe es unterlassen (beispielsweise mittels
Botschaftsanfrage) abzuklären, ob es sich beim Vater tatsächlich um (…)
handle. Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtbild, welches für die
Glaubhaftmachung der gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG
spreche.
Die Rechtsvertreterin machte weiter unter Hinweis auf das Urteil
E-969/2011 vom 15. April 2011 geltend, die Beschwerdeführenden hätten
aufgrund ihrer persönlichen Situation und der Lage im Nordkaukasus be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Gemäss dem erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Situation im Nordkaukasus
in den letzen Jahren verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in
Tschetschenien hätten sich Gewalt, Spannungen und massive Menschen-
rechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus ausgebreitet. Als Folge
davon seien Terroranschläge, Entführungen und massive Menschen-
rechtsverletzungen an der Tagesordnung. Destabilisierend wirkten sich
nebst ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines
fundamentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Grup-
pierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Rechts-
vertreterin leitete aus dieser Lagebeschreibung ab, dass Kinder von expo-
nierten Personen zweifellos besonders gefährdet seien, Opfer von Men-
schenrechtsverletzungen zu werden. Der Umstand, dass der Vater der Be-
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schwerdeführenden, (…), seine beiden Kinder in die Schweiz geschickt
habe, zeige auf, dass die vom BFM ins Feld geführte Schutzgewährung
durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht wirksam sei. Den Beschwerde-
führenden stehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der
Russischen Föderation zur Verfügung, sie erfüllten daher die Flüchtlingsei-
genschaft. Als Minderjährige könne von ihnen auch nicht erwartet werden,
dass sie sich um eine innerstaatliche Schutzalternative bemühten. Ein trag-
fähiges Beziehungsnetz ausserhalb Kabardino-Balkariens bestehe nicht.
Zudem hätten die Beschwerdeführenden erwähnt, dass sie nicht über die
nötigen Papiere verfügten, um sich längere Zeit ausserhalb ihrer ange-
stammten Republik aufzuhalten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinander-
setzung mit den Protokollen und den vorliegenden Informationen zur Lage
vor Ort zu folgender Einschätzung: Zwar vermag es die (negativen) Glaub-
haftigkeitserwägungen des BFM nicht gänzlich zu stützen, und es erachtet
einen Teil der Übergriffe durchaus als überzeugend dargestellt, hingegen
teilt es im Ergebnis die Argumentation betreffend fehlende Asylrelevanz der
Vorbringen, dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens, mithin
seit bald zwei Jahren, keine Übergriffe auf die im Heimatland zurückgeblie-
bene Familie vorgebracht haben.
Da die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft letztlich
nicht erfüllen (mehr dazu nachstehend), kommt der Frage der Glaubhaftig-
keit grundsätzlich mindere Bedeutung zu. Weil der Wahrheitsgehalt be-
stimmter Aussagen der Beschwerdeführenden dennoch nicht bedeutungs-
los ist, sei nachfolgend dargelegt, zu welcher differenzierten diesbezügli-
chen Einschätzung das Gericht kommt. So vermag es hinsichtlich der tätli-
chen Übergriffe im Gegensatz zum BFM keine Unglaubhaftigkeitselemente
auszumachen. Die Aussagen zu den drei Übergriffen sind übereinstim-
mend und gekennzeichnet von diversen Realkennzeichen ausgefallen. Die
Beschwerdeführenden scheinen insbesondere vom terroristischen An-
schlag auf den Wagen ihres Vaters, den sie hautnah miterlebt haben und
von dem sie glauben, dass er ihnen gegolten hat, gezeichnet. Anlässlich
der Anhörungen waren sie offensichtlich nur schwer und unter Tränen in
der Lage, über den Anschlag (…) zu berichten. Das Gericht vermag dem
BFM weiter auch nicht beizupflichten, dass die Aussagen der Kinder zur
beruflichen Tätigkeit ihres Vaters unzureichend ausgefallen seien. Auch
wenn die Beschwerdeführerin die Funktion auf dem Ausweis des Vaters
abgelesen hat, finden sich in den Protokollen doch genügend weitere Stel-
E-5752/2011
Seite 14
len, an denen die jugendlichen Beschwerdeführenden derart detailliert über
die berufliche Tätigkeit ihres Vaters Auskunft zu geben vermochten, dass
dem Gericht diesbezüglich keine Zweifel aufkommen. Hinzu kommt, dass
die Kinder die Berufstätigkeit des Vaters auch mittels einer Kopie des
Dienstausweises zu untermauern vermochten (vgl. A 16). Zu Recht hat die
Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang angeführt, dass das BFM auf
die eingereichten Beweismittel nur unzureichend eingegangen sei. Soweit
die Vorinstanz sodann in gewissen Bereichen fehlende Übereinstimmung
der Aussagen der Geschwister konstatiert hat, ist im Übrigen festzuhalten,
dass dieses es versäumt hat, den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren, weshalb das Abstellen auf Ungereimtheiten oh-
nehin als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14).
Einen markanten Qualitätsunterschied (im Vergleich zu der Schilderung der
tätlichen Übergriffe) weisen hingegen die übrigen Aussagen der Beschwer-
deführenden auf, so diejenigen zu den Drohungen, zum Verbleib der Pa-
piere und zu den Gründen, weshalb – abgesehen vom Umzug und dem
Schulwechsel innerhalb der gleichen Ortschaft – seitens der Eltern keine
effizienteren Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Hinsichtlich der
Drohbriefe ist mit dem BFM festzustellen, dass die Aussagen vage, un-
stimmig und ausweichend ausgefallen sind. Keines der Geschwister ver-
mochte zu den angeblichen Drohbriefen überzeugende Angaben zu ma-
chen, und dies, obwohl der Vater diese für seine Vorgesetzten gesammelt
habe (A14/16, S. 5). Die Beschwerdeführenden gaben einerseits (überein-
stimmend) an, diese Briefe nie gesehen zu haben (A2/9 S. 5, A14/16 S 10,
A15/10 S. 4). An anderer Stelle behauptete der Beschwerdeführer aber, er
habe die Mutter bei deren Lektüre und beim gleichzeitigen Weinen beo-
bachtet (A15/10 S. 5). Zudem sei sein Vater nach Erhalt solcher Briefe je-
weils ausser sich gewesen. Aus diesem Verhalten habe er auf den Eingang
von Drohbriefen geschlossen. Auf Nachfrage, wie sich dieses "Ausser-sich-
sein" geäussert habe, führte er aber bloss aus, der Vater habe seine Angst
nicht zeigen wollen und sei in die Stadt gefahren (A15/10 S. 5). Die Be-
schwerdeführerin gab ihrerseits an, obwohl sie die Briefe nie gelesen habe,
wisse sie, dass ihnen darin mit dem Tod gedroht worden sei. Dass eine
schriftliche Drohung gekommen sei, habe sie daran erkannt, dass ihre Mut-
ter immer geweint habe. Die Eltern hätten ihnen aber nie gesagt, dass man
ihre Kinder bedrohe (A14/16 S. 10). Mit diesen Aussagen vermögen die
Beschwerdeführenden das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die
Familie dauernd in der genannten Art und Weise mittels Briefen bedroht
worden sei.
E-5752/2011
Seite 15
Als wenig überzeugend erweisen sich weiter auch die Aussagen zu den
ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise den Schutzmass-
nahmen für die Kinder, die sich vernünftigerweise aufgedrängt hätten. Die
Beschwerdeführenden gaben zwar an, im Jahr der Ausreise innerhalb
C._______ viermal den Wohnort und einmal die Schule gewechselt zu ha-
ben. Diese Massnahmen, die sich auf denselben Wohnort beschränken,
können – beispielsweise im Vergleich zu einem Wegzug in eine Grossstadt
der Russischen Föderation (oder als erste Massnahme auch nur zum im
weiteren Umkreis von C._______ wohnhaften (…) – kaum als wirklich effi-
ziente Schutzmassnahme angesehen werden. Die Beschwerdeführenden
gaben an, andere Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen hät-
ten einfach nicht bestanden; ein Wegzug wäre zwar innerhalb des födera-
len Bezirks möglich gewesen, doch hätten sie nicht in eine andere Stadt
ziehen dürfen, da sie dort niemanden gehabt hätten (A14/16 S. 11 f.). Der
Beschwerdeführer gab – nach möglichen Schutzmassnahmen für Angehö-
rige von (…) Sicherheitsbeamten gefragt – an, man habe ihnen gesagt,
welche Massnahmen auch immer sie ergriffen, die Wahhabiten würden da-
von erfahren, und es würde ihnen noch viel schlimmer ergehen (A17/10 S.
7). Auch diese Stellungnahme erscheint dem Gericht als ausweichend und
zeugt – wie bereits diejenige der Beschwerdeführerin – nicht von einer
ernsthaften Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten nachhaltiger
Schutzsuche innerhalb der Russischen Föderation, wie sie von den Eltern
nach dem Anschlag im Mai 2011 hätte erwartet werden dürfen. Aus den
vagen Ausführungen der Beschwerdeführenden und der Koinzidenz der
Ausreise kurz nach Ablegung der Prüfungen an der Schule schliesst das
Gericht, dass sie beziehungsweise ihre Eltern von Anfang an die Reise der
Kinder (…) in die Schweiz nach Abschluss der Prüfungen geplant und in-
nerrussische Schutzmöglichkeiten gar nicht in Betracht gezogen haben.
Auch die Aussagen zum Verbleib der Inlandpässe vermögen das Gericht
nicht zu überzeugen. Sowohl die angebliche Pflicht der Deponie der Pässe
der Kinder beim Arbeitgeber des Vaters (A14/16 S. 3), als auch deren
Verbleib bei der Schule über die Prüfungsablegung hinaus, erscheinen
dem Gericht nicht als plausibel. Weiter ist auch die Aussage der Be-
schwerdeführerin, dass die Eltern nun ihre Beziehungen spielen lassen
müssten, um die Inlandpässe von der Schule zu holen (A14/16 S12), nicht
mit der angegebenen Pflichtdeponierung beim Arbeitgeber vereinbar. Das
Gericht vermag aufgrund der Gesamtumstände nicht zu glauben, dass die
Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Eltern nicht im Besitze der
für Inlandreisen und Wohnsitzregistrierung nötigen Inlandpässe der Kinder
gewesen sind beziehungsweise sind. Vielmehr scheint es sich bei ihren
E-5752/2011
Seite 16
Aussagen zum Verbleib der Pässe um ein Konstrukt zu handeln, um die
Pässe einerseits den Schweizer Behörden nicht aushändigen zu müssen,
sowie um Erschwernisse bei der innerstaatlichen Wohnsitzverlegung vor-
zutäuschen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht zwar
keine ernsthaften Zweifel an den erwähnten Übergriffen durch Wahhabi-
ten/Islamisten hegt, die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten sowie
die behaupteten, fehlenden innerrussischen Ausweichmöglichkeiten aber
als nicht überwiegend glaubhaft erachtet.
4.4
Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterwei-se
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-
hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, BVGE 2011/51 E. 6.1, 6.2). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., BVGE 2011/51
E. 7.1, E. 8). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1
S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). In Bezug auf die Frage,
welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im
Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidi-
arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling
ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen,
weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner
E-5752/2011
Seite 17
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich
ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inan-
spruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f., BVGE
2011/51 E. 7 und 8; je mit weiteren Hinweisen).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konfliktreichen
Nordkaukasus seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Errichtung ei-
nes Gottesstaates kämpfen und es in diversen Teilrepubliken, allen voran
in Dagestan und Inguschetien, aber auch in Kabardino-Balkarien, immer
wieder zu blutigen Anschlägen kommt. So sind die in der Beschwerde zi-
tierten Ausführungen zur Lage im Nordkaukass aus dem Urteil
E-969/2011 vom 15. April 2011, welches jedoch konkret die Rückkehr nach
Dagestan zum Thema hatte, weiterhin als gültig zu bezeichnen. Nach wie
vor fallen in Russland um die 90 Prozent der landesweiten Terrorakte auf
den Nordkaukasus (http: ///security_AND _military/ 20120903/
264354698. html, besucht am 15. Mai 2013). Aktualisierend kann dazu
festgehalten werden, dass im Jahre 2012 im Nordkaukasus wiederum um
die 380 Rebellen von Sicherheitskräften getötet worden sind; gleichzeitig
kamen über 200 Sicherheitskräfte beim Kampf gegen den Terrorismus ums
Leben ( -und-ozeanien/Russlands-
Achilles-ferse /story/26653120, besucht am 15. Mai 2013). Anderen Quelle
zufolge halten sich die Verluste auf beiden Seiten etwa die Waage
(
kaukasus-1.17659999, besucht am 15. Mai 2013). Bereits in den ersten
zwei Monaten des Jahrs 2013 haben die Sicherheitskräfte im gesamten
Nordkaukasus 50 Mitglieder bewaffneter Formationen, darunter 14 Anfüh-
rer getötet und weitere 66 Verdächtige festgenommen (vgl.
schlagzeilen/morenews.php?iditem=55984, besucht am
15. Mai 2013). Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Separatisten
werden in den Medien zwar als teilweise unangemessen und Gegengewalt
auslösend kritisiert. Gleichzeitig zeigen die vielen Anti-Terror-Aktionen der
Sicherheitskräfte sowie der vermehrte Einsatz von "Befriedungstruppen"
aus Moskau (
Achillesferse/ story/26653120), dass Kabardino-Balkarien grundsätzlich
über gut ausgebaute Polizei- beziehungsweise Sicherheitsstrukturen ver-
fügt, nötigenfalls Unterstützung aus dem übrigen Russland erhält und auch
willens ist, gegen den Terrorismus vorzugehen und den Bürgern den erfor-
E-5752/2011
Seite 18
derlichen Schutz zukommen zu lassen. Dass diese Teilrepublik (wie auch
andere Teilrepubliken Russlands) nicht in der Lage ist, angesichts der zahl-
reichen terroristischen Aktionen die umfassende Sicherheit der Bevölke-
rung zu garantieren, vermag daher – wie erwähnt – nicht dazu zu führen,
dass ihre Schutzfähigkeit generell zu verneinen und von Gewalt Betroffe-
nen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre.
Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die ausschliesslich in
C._______ von nichtstaatlicher Gewalt betroffenen Beschwerdeführenden
nach keinen innerrussischen Ausweichmöglichkeiten gesucht haben und
aufgrund ausgebliebener Meldungen (durch die Beschwerdeführenden)
davon auszugehen ist, dass es seit Sommer 2011 offenbar zu keiner weite-
ren akuten Gefährdungssituation der in Kabardino-Balkarien zurückgeblie-
benen Familienangehörigen gekommen ist. Den auf Replikebene ins Feld
geführten Einwand, der Vater habe aus Sicherheitsgründen (trotz Anfrage
[…]) nicht über weitere Ereignisse seit der Ausreise der Kinder berichten
wollen, erachtet das Gericht ebenfalls als nicht plausibel.
Die Beschwerdeführenden vermochten, wie erwähnt, nicht glaubhaft zu
machen, dass sie (beziehungsweise ihre Eltern) den für einen innerrussi-
schen Wohnsitzwechsel und eine Registrierung nötigen Inlandpass im
Zeitpunkt der Ausreise nicht besessen hätten beziehungsweise heute nicht
besitzen. Das Gericht geht aufgrund der Akten- und der Rechtslage im
Heimatland davon aus, dass den Jugendlichen ein innerrussischer Wohn-
sitzwechsel offengestanden hätte, wenn deren Eltern dies tatsächlich in
Betracht gezogen hätten. In diesem Zusammenhang kann auf
Art. 27 der russischen Verfassung, welcher grundsätzlich die Niederlas-
sungsfreiheit garantiert, die landesweit gültigen Registrierungsvorausset-
zungen sowie auf die russlandweiten 58 Beratungsstellen der Organisation
"Migration und Recht" verwiesen werden, welche jährlich über 20'000 Per-
sonen in dieser Angelegenheit beraten. Die Beratungsstellen setzen sich
nötigenfalls sowohl mit ausserprozessualen als auch mit prozessualen Mit-
teln meist erfolgreich für Migrationswillige ein, welchen eine Registrierung
in einer anderen Teilrepublik trotz grundsätzlicher Niederlassungsfreiheit
verweigert werden sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.
Februar 2012, Az. A 3 S 1876/09, http:// /u/358155.html). Auch
die International Organization for Migration (IOM) fungiert als Anlaufstelle
für Rückgeführte und bietet verschiedene Integrationshilfen an (vgl. Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migra-
tion, Russische Föderation, Informationen zur Menschenrechtslage und po-
litischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Januar 2010, S. 1)
E-5752/2011
Seite 19
Das Gericht vermag nach dem Gesagten somit keine nicht überwindbaren
Hindernisse auszumachen, welche – sofern erwünscht – einer Registrie-
rung der Jugendlichen ausserhalb C._______ oder in einer anderen Teilre-
publik entgegengestanden hätten. Von den Eltern hätte vernünftigerweise
erwartet werden dürfen, dass sie den Aufenthalt ihrer Kinder unter Zuhilfe-
nahme der erwähnten Institutionen und/oder des (…) (in seiner Funktion
als Arbeitgeber des Vaters) in einen anderen Landesteil der Russischen
Föderation verlegen. Diese Betrachtungsweise gilt heute um so mehr, als
die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht hat und der Be-
schwerdeführer (…) davorsteht, so dass diese einen allfälligen Wegzug
heute selbst an die Hand nehmen können. Mit der Registrierung und Lega-
lisierung des Aufenthalts am neuen Ort stünde ihnen zudem der Zugang zu
Bildung, zum legalen Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, zu staatlich geförderten
Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem offen (vgl. oben an-
geführtes Urteil des VGH Baden Württemberg, S. 16).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jedenfalls heute, mithin bald zwei
Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden, trotz der weiterhin an-
gespannten Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien nicht mehr vom Beste-
hen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden
kann. Dies einerseits vor der Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund ihres Erwachsenenalters nicht mehr in den durch die berufliche
Tätigkeit des Vaters mit Risiko behafteten Familienverband zurückkehren
müssten, sondern ein eigenständiges Leben führen könnten, und anderer-
seits, dass ohnehin von der Beruhigung der familiären Bedrohungslage
ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführenden für die
letzten beiden Jahre keine feindlichen oder gar terroristischen Übergriffe
gegenüber der Restfamilie (Eltern und kleiner Bruder) mehr geltend ge-
macht haben (zu den diesbezüglich unbehelflichen Einwänden auf Replik-
ebene wurde bereits Stellung genommen). Sollten die Beschwerdeführen-
den dennoch nicht in ihre Herkunftsrepublik zurückkehren wollen, stünde
es ihnen wie erwähnt frei, sich in einer anderen Teilrepublik, allenfalls mit
Hilfe vorerwähnter Organisationen, um eine Aufenthaltsalternative zu be-
mühen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Beweismass-
nahmen auf. Soweit die Rechtsvertreterin monierte, die Angaben zur beruf-
lichen Tätigkeit des Vaters hätten mittels Botschaftsanfrage überprüft wer-
den müssen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den be-
ruflichen Hintergrund des Vaters nicht in Frage stellt.
E-5752/2011
Seite 20
Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr
Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
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Seite 21
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation lässt – trotz der zuweilen mit Menschen-
rechtsverletzungen verbundenen Anti-Terror-Aktionen in Kabardino-
Balkarien – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In der Republik Kabardino-Balkarien herrscht kei-
ne Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivi-
E-5752/2011
Seite 22
le Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. Die
kaukasische Guerilla in Kabardino-Balkarien, genannt Jarmuk, welche für
die wiederkehrenden Gewaltakte verantwortlich ist, umfasst laut dem russi-
schen Innenministerium bloss etwa 50 Personen (vgl. Stiftung Wissen-
schaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicher-
heit, Uwe Halbach, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als
Notstandszone am Rande Europas, Berlin 2010, S. 18). Dennoch ist
anzumerken, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und ins-
besondere auch in Kabardino-Balkarien, wo die zunehmende Radikalisie-
rung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren eher ver-
schlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009
vom 16. Dezember 2011 E. 7.4).
Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sodann medizini-
sche Wegweisungshindernisse gelten. Dazu ist festzustellen, dass sie sich
bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer laut Akten seit dem Kleinkindalter
bestehenden Krankheit ([…]) und den durch Gewalt hervorgerufenen Rezi-
diven im Heimatland hat medizinisch behandeln lassen. Sie hat zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht, diese Behandlung im Heimatland sei unzurei-
chend ausgefallen. Laut ihren Angaben hat sich auch die Lehrerschaft um
ihre gesundheitlichen Probleme gekümmert und einen Arzt gerufen oder
sie nötigenfalls begleitet (A14/16, S. 8 und 14). Angeblich neu hinzugetre-
ten ist während des Aufenthaltes in der Schweiz eine Behandlung wegen
psychischer Probleme. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ablehnung
ihres Asylgesuches erstmals deswegen in hausärztliche Behandlung bege-
ben. Sie wurde in der Folge an einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie weiterverwiesen. Im Arztbericht vom 6. Februar 2012 vermutet
dieser einerseits eine PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und
Miterleben eines terroristischen Anschlags sowie andererseits eine Panik-
störung. Zudem diagnostiziert er bei der Beschwerdeführerin eine Anpas-
sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Be-
lastungssituation (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kultu-
rellen Eingewöhnung). Die Beschwerdeführerin benötige eine längerfristige
psychiatrische Behandlung inklusive Psychotherapie und antidepressiver
Medikation. Dem weiteren Verlaufsbericht vom 26. September 2012 ist so-
dann zu entnehmen, dass sich in den letzten Monaten eine positive Dyna-
mik gezeigt habe und eine Verbesserung der depressiven Symptomatik
eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin (…), welche
am ehesten einer Panikstörung entsprächen. Sie benötige für mindestens
weitere sechs Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand-
lung.
E-5752/2011
Seite 23
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die Beschwerdeführe-
rin wegen (…) im Heimatland in Behandlung war. Gemäss Abklärungen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Russische Föderation: Behandlung
von PTBS, Rainer Mattern, Bern, 20. April 2009) kann auch das Krank-
heitsbild PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt
werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sich auch der Vater
laut Angaben der Beschwerdeführerin in den Grossstädten Moskau und St.
Petersburg hat behandeln lassen (A14/16, S. 8). Im Rahmen des russi-
schen Gesundheitssystems stehen Strukturen zur Behandlung psychischer
Erkrankungen zur Verfügung. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, al-
lenfalls im Rahmen einer Neuregistrierung nur mit Verzögerung Zugang zu
allfällig weiterhin benötigter Medikation zu erhalten, steht es ihr frei, dies-
bezüglich beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliess-
lich ist festzustellen, dass der vom Facharzt im Verlaufsbericht erwähnte
Therapiezeitraum in der Zwischenzeit verstrichen ist. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als individuell zumutbar.
6.5 Was die Tatsache betrifft, dass die Beschwerdeführenden bei der Ein-
reichung ihrer Asylgesuche und beim Ergehen der vorinstanzlichen Verfü-
gung minderjährig waren, hielt die Vorinstanz insbesondere fest, es stehe
eine Rückkehr zu den Eltern und zum jüngeren Bruder in C._______ in
Frage, wo die Beschwerdeführenden immer gemeinsam gelebt und auch
die Schule besucht hätten; sie könnten bei ihrer Rückkehr mithin auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz in einem ihnen vertrauten Umfeld zurückgrei-
fen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerdeführerin volljährig geworden,
und der Beschwerdeführer wird die Volljährigkeit (…) erlangen. Es steht
zudem eine gemeinsame Rückkehr beider Geschwister in Frage, und die
Rückkehr kann zu den Familienangehörigen in C._______ erfolgen. Diesen
Umständen, und der vorderhand noch bestehenden Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers wird durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen
sein.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die
Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, ist ihr Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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