B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5753/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (…) August
2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. August 2014
fand die Kurzbefragung zur Person und am 27. Juli 2015 die Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat verlassen um eine Ausbil-
dung machen und ihre Lebensumstände verbessern zu können. Sie habe
in Eritrea keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen, sondern
im Jahr 2013 die Schule abbrechen müssen, um ihre Familie zu unterstüt-
zen und in der Landwirtschaft zu helfen. Ihr Vater sei als Soldat in den Mi-
litärdienst eingezogen worden und ihre Mutter sei körperlich gebrechlich.
Im Übrigen hätte sie den Militärdienst absolvieren müssen. Sie habe aber
bis zur Ausreise kein Aufgebot erhalten und im Übrigen nie irgendwelche
Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Sie habe zu-
fälligerweise auf dem Feld mehrere Hirten getroffen, welche die Ausreise
beabsichtigt hätten, und sich diesen spontan angeschlossen, ohne ihre Fa-
milie darüber zu informieren. Ein Schlepper habe sie und die Hirten illegal
über die Grenze nach Äthiopien gebracht. Sie sei dort von äthiopischen
Soldaten zunächst nach C._______ und dann ins Flüchtlingslager
D._______ gebracht worden. Von dort sei sie von weiteren Schleppern
über den Sudan nach Libyen gebracht worden, von wo sie übers Meer
nach Italien gereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 19. August 2015) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, den von der Beschwer-
deführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten fehlenden
Bildungschancen in ihrem Heimatstaat komme keine asylrechtliche Rele-
vanz zu. Im Weiteren obliege es ihr, subjektive Nachfluchtgründe wegen
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Republikflucht zu belegen oder glaubhaft zu machen, auch wenn die lega-
len Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea sehr eingeschränkt seien. Indessen
seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer
Ausreise unsubstanziiert, stereotyp sowie undetailliert und würden keine
Realkennzeichen aufweisen. Des Weiteren habe sie widersprüchliche An-
gaben zum Zeitpunkt ihres Schulabbruchs sowie zum Ort der Festnahme
durch die äthiopischen Soldaten gemacht. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht in der geschilderten Art und
Weise verlassen habe und die wahren Ausreiseumstände zu verschleiern
versuche. Es sei ihr demnach nicht gelungen, die behauptete illegale Aus-
reise glaubhaft zu machen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. September 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es
sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt ungenügend abge-
klärt. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass sie eine Reflexver-
folgung wegen der Desertion ihres Vaters geltend gemacht habe. Ver-
wandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren würden durch das
eritreische Regime verhaftet oder müssten eine Busse bezahlen. Zum an-
deren habe das SEM betreffend die Umstände ihrer Ausreise keine Abwä-
gung der für und gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechenden
Elemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechen-
den Umstände erwähnt. Es werde mit Nachdruck an der illegalen Ausreise
festgehalten. Eine Ausreise auf legalem Weg nach Äthiopien sei aus politi-
schen Gründen objektiv unmöglich. Die Vorinstanz habe es überdies in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, Abklärungen
beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) betreffend ihren Aufenthalt und ihre Registrierung im Flüchtlings-
lager E._______ in Äthiopien zu treffen. Angesichts der dort lauernden Ge-
fahren hätte sie sich im Falle einer legalen Ausreise kaum in diese Flücht-
lingslager begeben. Es werde beantragt, entsprechende Abklärungen
durchzuführen. Es sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise
ausgeführt worden, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, Eritrea legal
zu verlassen. Ausreisevisa würden nur unter sehr restriktiven Bedingungen
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vergeben, wobei unter anderem Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Es gebe keine
Hinweise darauf, dass sie eine regierungsnahe oder einflussreiche Person
sei und damit zum Personenkreis gehöre, der Anspruch auf die Ausstellung
eines Ausreisevisums habe. Auch aufgrund ihres Alters sei sie von einer
Visumserteilung ausgeschlossen. Demnach habe sie keine andere Mög-
lichkeit gehabt, als ihr Heimatland illegal zu verlassen. Aufgrund der illega-
len Republikflucht und der Asylgesuchseinreichung im Ausland drohe ihr in
Eritrea eine gemäss Art. 3 AsylG verbotene Bestrafung. Die Situation für
zurückkehrende Asylsuchende habe sich wesentlich verschlechtert.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab,
und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrund-
satz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
(vgl. Art. 8 AsylG).
4.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von
Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Die Rüge, die Vorinstanz
habe die der Beschwerdeführerin wegen der Desertion ihres Vaters dro-
hende Reflexverfolgung nicht gewürdigt, geht fehl, da sie entgegen der Be-
hauptung in der Beschwerdeschrift dieses Vorbringen anlässlich der Befra-
gungen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise erwähnte.
4.3 Im Weiteren kann in dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen lediglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaf-
tigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise dar-
legte, keine Verletzung der Pflicht zur Abwägung erblickt werden. Es ob-
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liegt der Beschwerdeführerin, das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Davon wird
sie, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Erit-
rea, praxisgemäss nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext
hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt. Dieser Obliegenheit ist sie, wie im Folgenden darzule-
gen sein wird, nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen waren wei-
tere Massnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
nicht geboten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin als Begründung
für ihrer Ausreise angegebenen fehlenden Bildungsmöglichkeiten in ihrem
Heimatland keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die behauptete Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion des Vaters der Be-
schwerdeführerin fand entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im
erstinstanzlichen Verfahren keine Erwähnung; vielmehr gab die Beschwer-
deführerin ausdrücklich zu Protokoll, sie sei nie in Kontakt zu den Behörden
gestanden und habe weder mit diesen noch mit Dritten Probleme gehabt
(Akten SEM A5 S. 7, A17 S. 8). Dieses Vorbringen ist somit als nachge-
schoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren.
Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Aus-
reise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre Schil-
derungen betreffend die Entschlussfassung zur Ausreise und die Um-
stände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen über-
aus realitätsfremd und vage. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit denen sich die Be-
schwerdeschrift nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ihrer Aus-
reise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin genauso wenig, allein aufgrund der notorisch
schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre
Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis
des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht
wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten.
Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaften Hinweise auf eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Abklärungen
beim UNHCR betreffend ihren Aufenthalt in den Flüchtlingslagern
E._______ beziehungsweise D._______ in Äthiopien vorzunehmen, abzu-
weisen, da solche sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen als unnötig
erweisen: Auch ein allfälliger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den ge-
nannten Lagern liesse nicht notwendigerweise den Schluss auf eine ille-
gale Ausreise aus Eritrea zu.
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6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain