B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5753/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl
(und Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft
mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3);
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 am 17. August 2015, die Beschwerdeführe-
rin 2 am 10. Dezember 2015 in der Schweiz Asylgesuche stellten,
dass mit der Beschwerdeführerin 2 am 22. Dezember 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ eine Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. Juni 2016 ausführlich durch
das SEM zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der kurdische Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei in E._______ geboren, später nach
Damaskus gezogen,
dass er nach der (…) Schulklasse mit dem Vater zusammengearbeitet und
später in Damaskus einen eigenen (…) betrieben habe,
dass er am (…) 2009 in den Militärdienst eingerückt und am (…) 2011 als
Reservist aus dem Dienst entlassen worden sei,
dass später ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst nach
E._______ geschickt worden und er darüber vom Onkel informiert worden
sei,
dass der Onkel das Aufgebot auf Geheiss des Beschwerdeführers zerris-
sen und der Beschwerdeführer dem Aufgebot auch keine Folge geleistet
habe,
dass er am (…) 2014 in den Reservedienst eingezogen worden sei, wobei
man ihn – wegen des zuvor nicht befolgten Aufgebots – zu Hause verhaftet
und zwangsweise in den Dienst gebracht habe,
dass er beim dritten Urlaub – den er unter dem Vorwand eines Besuchs
der kranken Ehefrau bewilligt erhalten habe – nicht mehr in den Militär-
dienst zurückgekehrt sei, sondern sich nach F._______ zu einer Tante,
nach zwei Tagen nach E._______ und von dort nach etwa einer Woche in
die Türkei begeben habe,
dass die kurdische Beschwerdeführerin 2 ausführte, sie sei in E._______ /
Provinz Hasaka geboren, habe die Mittelschule abgeschlossen und ab (…)
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an der Universität (…) studiert, wobei sie das Studium im Jahr (…) wegen
der eskalierenden Lage abgebrochen habe,
dass sie November/Dezember 2014 nach Damaskus zum Ehemann und
sechs bis sieben Monate vor der Ausreise wieder nach E._______ gezo-
gen sei,
dass sie gemäss Angaben in der Erstbefragung wegen des Ehemannes
ausgereist sei und weil die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Kurdische
Arbeiterpartei) in E._______ wiederholt – in den Monaten Juli und August
2015 alle zwei bis drei Wochen – versucht hätten, die jungen Frauen, und
besonders sie, zum Mitmachen zu gewinnen, wobei sich die PKK-Angehö-
rigen korrekt verhalten hätten,
dass sie in der Anhörung neu anführte, vier oder fünf Soldaten des syri-
schen Regimes hätten ihr Haus in Damaskus gestürmt, nach dem Verbleib
des Ehemannes gefragt, sie dabei gepackt und zu Boden geworfen und ihr
weitere Nachforschungen in Aussicht gestellt,
dass die Beschwerdeführerin sich deshalb zuerst zur Schwester begeben
habe, die in einem Studentenwohnheim wohne, von wo aus sie nach
E._______ zur Familie gereist sei, wo sie erst erfahren habe, dass ihr Ehe-
mann desertiert und bereits ausser Landes sei,
dass sie drei bis vier Monate in E._______ geblieben sei und die "Apoci"
(PKK-Mitglieder) sie in dieser Zeit ein- bis zweimal pro Monat zum Mitma-
chen aufgefordert hätten,
dass sie von den "Apoci" zunehmend unter Druck gesetzt worden sei und
sich gezwungen gesehen habe, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätsausweise,
einen Reisepass der Beschwerdeführerin 2 (ausgestellt am […]), einen
Eheschein und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 zu den
vorinstanzlichen Akten reichten,
dass am (…) die Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführe-
rin 3) in der Schweiz geboren wurde,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit (am Folge-
tag eröffneter) Verfügung vom 13. September 2017 ablehnte, dabei aber
die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 feststellte,
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dass das SEM mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 und das gemein-
same Kind die originäre Flüchtlingseigenschaft verneinte, beide jedoch in
die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters einbezog,
dass weiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt
und vor diesem Hintergrund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet wurde,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten ihre Asylvorbringen jeweils unglaubhaft geschildert,
dass die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten Aufforderungen der
PKK sich ihnen anzuschliessen als Anwerbungsversuche zu beurteilen
seien, die in dieser Form keine asylrechtlich relevanten Wirkungen im Sinn
von Art. 3 AsylG entfaltet hätten,
dass der Beschwerdeführer als illegal ausgereister Reservist der syrischen
Armee hingegen – wegen seiner illegalen Ausreise – die originäre Flücht-
lingseigenschaft erfülle und die Ehefrau und das Kind gestützt auf Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters
einzubeziehen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, der Entscheid des SEM vom 13. September 2017 sei
aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragten und zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine Bestätigung
der Heilsarmee "Flüchtlingshilfe" vom 21. September 2017 zu den Akten
reichten,
dass das Gericht am 13. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde be-
stätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Identitätsausweis und das Militärbüchlein eingereicht,
diese beiden Dokumente würde aber in der Regel während des Leistens
von Militärdienst von den syrischen Dienstbehörden einbehalten, womit die
geltend gemachte Desertion auf den ersten Blick unglaubhaft erscheine,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum erneuten Einzug in den
Militärdienst (Reservedienst) respektive seine Desertion zudem vage und
stereotyp ausgefallen seien, und die Angaben zu der – angeblich im Zu-
sammenhang mit der erneuten Einberufung erlebten – Festnahme und in
Bezug auf die Art und Weise, wie er den dritten Urlaub erreicht haben wolle,
nicht nachvollziehbar und unlogisch ausgefallen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorweg feststellt, dass die in Syrien
allgemein herrschenden Lebensbedingungen, die aktuell durch die Bürger-
kriegssituation geprägt werden, die Anforderungen an die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG als solche nicht erfüllen,
dass vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten De-
sertion nach Auffassung des Gerichts letztlich offenbleiben kann,
dass nämlich hinsichtlich der allgemeinen Pflicht zum Militärdienst gemäss
koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhal-
ten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstauf-
gebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist,
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dass Letzteres in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der
Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert wor-
den ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7),
dass den Akten kein solcher Umstand zu entnehmen ist, der – abgesehen
vom militärstrafrechtlichen Delikt einer allfälligen Desertion – dazu geführt
haben könnte, dass der Beschwerdeführer 1 als Regimekritiker in den Fo-
kus der syrischen Behörden gelangt wäre,
dass die geltend gemachte Desertion mithin flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant wäre und auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte drohende
Reflexverfolgung, denen Angehörige von Deserteuren ausgesetzt seien
(vgl. Beschwerde S. 2 und 3), vor diesem Hintergrund nicht zu einem an-
deren Schluss führen können, zumal der Beschwerdeführer 1 diesbezüg-
lich in seiner Anhörung nichts Entsprechendes geltend gemacht hatte (vgl.
Protokoll A17/7 F/A 58),
dass das SEM mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 somit – mindestens
im Ergebnis – zu Recht das Vorliegen relevanter (Vor-)Fluchtgründe ver-
neint hat,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch davon ausgegan-
gen ist, der Beschwerdeführer 1 stehe nach wie vor im dienstpflichtigen
Alter und habe sein Heimatland als (seit April 2011) eingeteilter Reservist
im Jahr 2015 illegal verlassen,
dass das SEM die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers 1 wegen der Verletzung der syrischen Ausreisebestimmungen – mithin
wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
– anerkannte, das Asylgesuch jedoch gestützt auf diese Bestimmung ab-
wies,
dass die vorinstanzliche Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
überprüfen ist,
dass die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
einen Asylausschlussgrund darstellt und das SEM mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer 1 somit zu Recht das Asylgesuch abgewiesen hat,
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dass die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin 2 teils nicht geglaubt werden können, teils den An-
forderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, was
in der Beschwerde letztlich auch gar nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerin 2 namentlich in der BzP nur die Ausreise des
Ehemannes sowie Anwerbungsversuche der PKK als Asylgründe vor-
brachte und erst bei der zweiten Anhörung geltend machte, die Militärbe-
hörden hätten nach der Desertion des Ehemannes – von der sie zu jenem
Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe – das Haus gestürmt, sie zu Boden
geworfen und erneutes Erscheinen angedroht (vgl. Protokoll Anhörung
S. 4),
dass weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen auftauchen und sie bei-
spielsweise einmal sechs bis sieben Monate vor der Ausreise, einmal drei
bis vier Monate vor der Ausreise in E._______ gelebt haben will (vgl. Pro-
tokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 6),
dass sie ausserdem einerseits angab, die PKK-Angehörigen seien im Zeit-
raum Juli/August 2015 etwa alle zwei oder drei Wochen gekommen, ande-
rerseits sollen diese während des Aufenthalts in E._______ – demnach
während vier bis sieben Monaten – jeden Monat ein- bis zweimal gekom-
men sein (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 6),
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit allfälliger Anwerbungsver-
suche seitens der PKK die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass solche Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
in der geschilderten Form ohnehin nicht genügen würden,
dass die Vorinstanz damit zu Recht auch die originäre Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verneint und deren Asylgesu-
che abgewiesen hat,
dass der Einbezug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die originäre
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters durch das SEM in Anwen-
dung von Art. 51 AsylG im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ebenfalls nicht zu überprüfen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je
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m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung der Beschwerdeführenden im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge angeordnet hat, weshalb auch die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist,
dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass eines
Kostenvorschusses hinfällig wird und darüber nicht zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unge-
achtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil sich
die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos im Sinn
dieser Bestimmung erwiesen haben,
dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: