Abtei lung V
E-5754/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
2. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-5754/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie verliess ihr Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 1. August 2005 und reiste nach einem
etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal am 21. Dezember 2005 illegal
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Dort
wurde sie am 28. Dezember 2005 summarisch zu den Gründen für ihr
Asylgesuch und zum Reiseweg befragt. Am 12. Januar 2006 führte ein
vom BFM beauftragter Lingua- Experte ein Telefongespräch mit der
Beschwerdeführerin und erstellte auf dessen Grundlage ein sprach-
und länderkundlich-kulturelles Gutachten gleichen Datums. Nach den
Ergebnissen des Gutachtens ist die Beschwerdeführerin tibetischer
Ethnie, wurde aber sehr wahrscheinlich ausserhalb des tibetischen
Raums der Volksrepublik China sozialisiert. Die direkte Bun-
desanhörung erfolgte am 26. Januar 2006. Im Rahmen dieser Anhö-
rung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Er-
gebnissen der Lingua-Analyse vom 12. Januar 2006 gewährt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie komme aus einer Nomadenfami-
lie und habe mit ihren Eltern, ihren beiden Brüdern und ihrer Gross-
mutter in B._______ (Region C._______) gelebt. Sie habe keinerlei
Schulbildung und im Haushalt mitgeholfen, Schafe gehütet und sich
um die Grossmutter gekümmert. Am 13. Juni 2005 tibetischer
Zeitrechung (etwa Ende Juli 2005 europäischer Zeitrechung) habe sie,
nachdem sie zurück vom Schafehüten gekommen sei, ihre Grossmut-
ter und ihre Mutter weinend im durchwühlten Haus vorgefunden. Ihre
Brüder seien zu dem Zeitpunkt mit anderen Händlern in der Region
D._______ gewesen. Sie habe von ihrer Mutter und Grossmutter
erfahren, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen und
dabei Fotos der Gottheit „Panden Lhamo“ und des Dalai Lama
gefunden habe, weshalb ihr Vater mitgenommen worden sei. Als der
Vater am nächsten Tag noch nicht zurückgekehrt sei und ihre Brüder
noch immer ausser Hauses gewesen seien, sei die
Beschwerdeführerin auf Wunsch der Mutter zur Polizeistation
gegangen, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Dort sei sie mit
einem Polizisten aneinandergeraten, als sie den Besitz von Fotos des
Dalai Lama verteidigte. Der Polizist habe ihr daraufhin eine Ohrfeige
gegeben. Auf ihre anschliessende Lobpreisung des Dalai Lama hin
habe ihr die Polizei die Hände zusammengebunden und ihren Mund
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zugeklebt. Anschliessend sei sie von drei Polizisten vergewaltigt
worden und dabei in Ohnmacht gefallen. Sie sei am nächsten Tag aus
ihrer Bewusstlosigkeit erwacht und von den Polizisten nach Hause
gebracht worden. Drei Tage später sei ihr Vater aus der Haft entlassen
worden. Er habe ihr zu Hause mitgeteilt, dass er unter der Auflage
entlassen worden sei, sie nach sieben Tagen zur Polizei zu bringen,
wo sie entweder inhaftiert oder umgebracht werden solle. Daher habe
sie ausreisen müssen, um ihr Leben zu retten. Sie sei ihrem Onkel,
der zu einer seiner regelmässigen Geschäftsreisen nach Nepal habe
aufbrechen wollen, mitgegeben worden. Nach etwa drei Monaten,
nachdem ihr Onkel seine Geschäfte in Nepal beendet gehabt habe,
habe er sie in die Schweiz geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 2. März 2006 (Poststempel: 3. März 2006) bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an. Sie beantragte die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung vom
27. Februar 2006 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 16. März 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2006 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auch nach weiterer Durchsicht der Akten seien die Aus-
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sagen der Beschwerdeführerin zur geschlechtsspezifischen Verfolgung
als unglaubhaft zu erachten. Zudem äusserte sich das BFM zur ein-
schlägigen Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.1)
und befand, die Rechtsprechungskriterien für das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) seien bei der illegal ausgereisten Beschwerdefüh-
rerin angesichts der erst etwa sieben Monate, die diese ausserhalb
der Heimat lebe, nicht erfüllt. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 3. April 2006 zur Kenntnis zugestellt.
F.
Mit Schreiben vom 15. März 2007 sandte der Rechtsvertreter einen
Brief der Beschwerdeführerin an das mittlerweile zuständige Bundes-
verwaltungsgericht, in welchem sie auf ihre persönliche Situation in
der Schweiz aufmerksam machte und um einen baldigen Entscheid
bat.
G.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2006
wiedererwägungsweise auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf-
genommen.
H.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 15. Mai 2008 unter Fristsetzung angefragt, ob sie die
Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. Mit fristge-
rechter Eingabe vom 29. Mai 2008 antwortete der Rechtsvertreter, er
sei bisher nicht von der Beschwerdeführerin informiert worden, ob die-
se an der Beschwerde festhalte, weshalb er bitte, gemäss der bisheri-
gen Aktenlage zu entscheiden.
I.
Auf die Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März
2009 an den Rechtsvertreter, eine aktuelle Kostennote einzureichen,
antwortete dieser mit Telefax vom 16. März 2009, er verzichte auf die
Einreichung einer weiteren Kostennote. Seit dem Datum der letzten
Kostennote sei kein erheblicher Aufwand angefallen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom
2. Februar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie deren vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom
15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das
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Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender
Vorfluchtgründe abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht zu prüfen sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin als Tibeterin im Alltag Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen sei, diese Nachteile seien jedoch nicht asylrele-
vant. Die behauptete Inhaftierung ihre Vaters und die Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin auf der Polizeistation könnten jedoch nicht ge-
glaubt werden, da diese nur stereotyp über die Ereignisse berichtet
habe. Auch sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdführerin, die nie
mit den Behörden in Kontakt gestanden und nie einer anderen Tätig-
keit als dem Schafehüten und der Hausarbeit nachgegangen sei, allei-
ne zur Polizei gegangen sein wolle. Die diesbezüglichen Aussagen
blieben pauschal. Tatsächlich Verfolgte seien jedoch erfahrungsge-
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mäss in der Lage, ihre Erlebnisse detailliert zu schildern. Ebensowenig
habe die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung anschau-
lich schildern können. Ihre Darstellung wirke plakativ. Es fehlten Anzei-
chen persönlicher Betroffenheit und Hinweise auf hervorgerufene psy-
chische Reaktionen, die aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vor-
bringen erwartet werden könnten. Mangels Anzeichens innerer Betrof-
fenheit seien auch die Vergewaltigungsvorbringen als unglaubhaft ein-
zustufen.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dem Einzelfall zu wenig Rech-
nung getragen worden. Anhand der Zitierung entsprechender Textpas-
sagen aus der Literatur wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Vergewaltigungsvorbringen müssten die besonde-
ren Umstände berücksichtigt werden. Vergewaltigten Frauen falle es in
der Regel sehr schwer, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Hinzu kom-
me in einzelnen fremden Kulturkreisen die Furcht vor sozialer Stigma-
tisierung und Marginalisierung. Die durch die sexuelle Gewalt hervor-
gerufene psychische Traumatisierung werde oft in Form von körperli-
chen Beschwerden erfahren. Vergewaltigte Frauen sagten häufig aus,
während der Vergewaltigung „in Ohnmacht“ gefallen zu sein. Oft hand-
le es sich bei der „Ohnmacht“ eher um einen Ausdruck der Hilflosig-
keit. Auch könne eine solche „Ohnmacht“ für die betreffende Frau eine
Entlastung im Nachhinein als Selbstschutzreaktion in der traditionellen
Gesellschaft darstellen, da sie dann wegen des Zustands fehlender
Selbstkontrolle als unschuldig gelte. Es sei überdies auf das in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 16 publizierte Urteil hinzuweisen, in wel-
chem Expertenaussagen wiedergegeben würden, wonach präzise
Zeit- und Ortsangaben sowie exakte Misshandlungsumstände von
weiblichen Vergewaltigungsopfern nicht erwartet werden könnten. Die
Verhaltensweise und Aussagemuster der Beschwerdeführerin in den
Befragungen entsprächen den geschilderten allgemeinen Erkenntnis-
sen, weshalb Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorbringen der Vorins-
tanz angebracht seien. Besonders zu bemängeln sei überdies das feh-
lende Verständnis der Vorinstanz für die asiatische Kultur mit der Be-
sonderheit, Gefühlen wenig Ausdruck zu geben. Auch sei in der tibeti-
schen Gesellschaft selbständiges Handeln von Frauen selbstverständ-
lich, weshalb die Suche der Beschwerdeführerin nach ihrem Vater
plausibel erscheine. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ergä-
ben ein kohärentes Bild, entsprächen ihrem soziokulturellem Hinter-
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grund und auch den Schiderungen in EMARK 2006 Nr. 1 zu gewaltsa-
men Polizeiaktionen in Tibet.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im
Ergebnis zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin vermochte nur plakativ zu schildern, wie sie
von der Inhaftierung ihres Vaters erfahren haben wolle. Auch fällt es
auf, dass sie - entgegen ihren Angaben in der Beschwerde, Emotionen
würden in asiatischen Kulturen kaum gezeigt - schilderte, ihre Mutter
und Grossmutter hätten geweint, als sie ihr von der Hausdurchsu-
chung und Festnahme des Vaters erzählt hätten; die Beschwerdefüh-
rerin selber berichtete jedoch relativ emotionslos vom Geschehen (vgl.
act. A1, S. 4; A12, S. 10). Auch unter Berücksichtigung des vom
Rechtsvertreter entgegengehaltenen anderen kulturellen Verständnis-
ses, was das öffentliche Zeigen von Gefühlen in der asiatischen Kultur
anbelange, ist es doch auffällig, dass die Beschwerdeführerin keinerlei
Aussage darüber machte, wie sie sich gefühlt habe, ob sie beispiels-
weise auch – wie die Mutter und Grossmutter desselben Kulturkreises
- in Tränen ausgebrochen sei, als sie von der Festnahme des Vaters
erfahren habe (vgl. act. A12, S. 10, 12). Auf Nachfrage, was sie gefühlt
habe bei der Information über die Festnahme, erwiderte sie nur, sie
habe sich gedacht, ihr Vater müsse wohl im Gefängnis sein (vgl. act.
A12, S. 12). An anderen Stellen gab sie zudem sehr wohl ihren Gefüh-
len Ausdruck (vgl. act. A12, S. 13 „traurig“, act. A1, S. 4 „wütend“),
weshalb diesem Argument nicht gefolgt werden kann. Auch die Schil-
derung ihrer Vorsprache bei der Polizei wirkt sehr plakativ und wenig
substantiiert. Zwar könnte noch nachvollzogen werden, dass die Be-
schwerdeführerin von der Mutter wegen der Abwesenheit der Brüder
zur Polizeistation geschickt worden sein könnte. Viel eher wäre aber zu
erwarten gewesen, dass ihre Mutter, die keine gesundheitlichen Be-
schwerden zu haben scheint, diese Aufgabe selbst übernommen hätte.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin scheint ihre Mutter
sich nämlich um derartige Aufgaben gekümmert zu haben (die Be-
schwerdeführerin scheint eher unselbständig zu sein, vgl. act. A1, S. 3,
wonach sich ihre Mutter um Identitätsdokumente gekümmert habe). Es
ist daher dem BFM beizupflichten, dass es wenig realistisch erscheint,
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dass die Beschwerdeführerin, die in ihrer Familie in einer eher
untergeordenten Rolle lebte, da ihre Brüder sich mit dem Vater
zusammen dem Handel widmeten und sie selbst zu Hause blieb und
sich um die Grossmutter, Haushalt und Tiere kümmerte, alleine zur
Polizeistation gegangen sein wolle und dort von den Polizisten
Auskunft über den Verbleib des Vaters verlangt habe (vgl. act. A12,
S. 13). Sodann ist es schwer vorstellbar, die bis dahin unpolitische
Beschwerdeführerin habe, auch vor dem Hintergrund der Verhaftung
des Vaters wegen des Besitzes von Dalai-Lama-Fotos, die Polizei mit
Parolen für die Unabhängigkeit Tibets provoziert und noch nach der
Ohrfeige Parolen geschrien. Auch ist ihre Aussage auf entsprechende
Nachfrage, sie habe sich nach der Ohrfeige traurig gefühlt (vgl. act.
A12, S. 13), wenig verständlich, vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass sie wütend geworden wäre. (In der Erstbefragung hat sie
demgegenüber auch angegeben, sie sei durch die Ohrfeige wütend
geworden [vgl. act. A1, S. 4]) Allerdings ist es noch weniger
verständlich, dass die angeblich traurige Beschwerdeführerin in
diesem Zustand sogleich provozierende Parolen geschrien haben soll.
Auch die anschliessende Vergewaltigung vermochte sie nicht so zu
schildern, dass die Überzeugung des wirklich Erlebten vermittelt wird.
Zwar ist, wie vom Rechtsvertreter ausgeführt, bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit derartiger Vorbringen die Traumatisierung durch die
erlittene Gewalt zu berücksichtigen, weshalb von der
Beschwerdeführerin eine detaillierte Schilderung der Vergewaltigung
nicht erwartet werden konnte. Indessen hätte sie im Einzelnen die drei
Polizisten, die sie vergewaltigt haben sollen, und die Räumlichkeiten
schildern können, was auch EMARK 1996 Nr. 16 entspricht (vgl. act.
A12, S. 14). Auch wenn sie sich in einem ohnmächtigen Zustand
befunden hätte, in welchem sie praktisch Zuflucht gesucht habe, um
einen Abstand zum Geschehen zu entwickeln, hätte eine
detaillreichere Schilderung mit Anzeichen innerer Betroffenheit
erwartet werden können, insbesondere auch hinsichtlich der Folgen
der Übergriffe, beispielsweise ihrer eigenen Scham oder ihrer Gefühle
betreffend der Scham des Vaters. Zwar weinte sie ein paar Mal
während der Befragung und zeigt somit innere Betroffenheit, allerdings
ging es an diesen Stellen eher um die verpasste Chance, zu heiraten
sowie die Tatsache, von der Familie weggeschickt worden zu sein und
alleine im Ausland zu leben (vgl. act. A12, S. 17, 18, 20), als um die
Vergewaltigung. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen
Gefühlsausbrüche während der Befragung fällt die emotionslose
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Schilderung der Festnahme des Vaters und der erlittenen
Vergewaltigung nur umso mehr auf.
Sodann erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wann
die Brüder von der Handelsreise zurückgekehrt sein wollen (vgl. act.
A12, S. 13).
Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefra-
gung noch in der freien Schilderung der Asylgründe in der direkten
Bundesanhörung etwas zu einem vorangehenden Verhör in der Poli-
zeistation sagte (vgl. act. A1, S.4, 5, A12, S. 10). Nach ihrer Schilde-
rung ist sie morgens zur Polizeistation gegangen, um sich nach dem
Verbleib ihres Vaters zu erkundigen und sogleich mit den Polizisten
aneinandergeraten, vergewaltigt worden und erst am nächsten Tag aus
der Ohnmacht erwacht. Erst auf Nachfrage in der Bundesanhörung
sagte sie demgegenüber aus, sie sei den ganzen Vormittag lang ver-
hört worden und habe danach den ganzen Nachmittag warten müs-
sen. Die Übergriffe und Vergewaltigungen hätten erst am Abend statt-
gefunden (vgl. act. A12, S. 15, 16). Neben dieser abweichenden Schil-
derung der Vorfälle in der Polizeistation fällt auf, dass es der Beschrei-
bung der Umstände und Örtlichkeiten wieder an Substanz fehlt (vgl.
act. A12, S. 15). Schliesslich ist das Ligua-Gutachten zu erwähnen,
das die aufgeworfenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
eher noch verstärkt, als dass es Zweifel an der Hauptsozialisation der
Beschwerdeführerin aufwirft und somit auch an der Verfolgung in der
angeblichen Heimatregion. Auch wenn ein Lingua-Gutachten kein
Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinne ist, kann ihm unter
Umständen durchaus erhöhter Beweiswert zukommen (vgl. EMARK
1998 Nr. 34 E. 8b-e). Zwar wurde das Gutachten vorliegend gestützt
auf ein elektronisches Hilfsmittel (Telefon) erstellt. Aufgrund der sorg-
fältigen Erarbeitung ist diese Vorgehensweise indes als rechtsgenüg-
lich zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8d). Der Gutachter
kam in dem Gutachten zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei
zwar tibetischer Ethnie, habe aber sehr wahrscheinlich die
Hauptsozialisation ausserhalb des tibetischen Raumes erfahren, dies
vor allem angesichts des Fehlens von Merkmalen des westtibetischen
Dialektes ihrer angeblichen Herkunftsregion. Diesen Argumenten ver-
mag die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. act. A12, S. 19). Sie ver-
mochte zwar gewisse Angaben über das Dorf B._______ zu machen.
Es ist aber davon auszugehen, dass sie dieses schon vor längerer Zeit
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verlassen hat, was durch das Lingua-Gutachten bestätigt wurde (vgl.
act. A18, S. 4). Auch die Schilderungen der Handelstätigkeiten des
Vaters und der Brüder sind nur sehr vage.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinem
anderen Ergebnis führen können.
5.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfü-
gung vom 2. Februar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2008
wurde in teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung überdies die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festge-
stellt. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie das Begehren um Ertei-
lung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling betrifft, gegenstandslos
geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Seite 11
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Be-
schwerdeführerin aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs.
1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aber ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung ihrer Bedürftigkeit eine Für-
sorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist angesichts dessen, dass
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und
wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage
keiner Beschäftigung nachgeht und demnach nach wie vor als bedürf-
tig gilt, gutzuheissen, so dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist infolge der teilweisen Gegenstandslo-
sigkeit zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche
entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzie-
ren ist. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde vom
2. März 2006 eine Kostennote vom 3. März 2006 eingereicht, mit wel-
cher der als angemessen zu erachtende Gesamtbetrag von Fr. 1160.--
(nicht mehrwertsteuerpflichtig) ausgewiesen wurde. Gemäss Telefax
des Rechtsvertreters vom 16. März 2009 wird auf die Einreichung ei-
ner aktuellen Kostennote verzichtet. Das BFM ist somit anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 580.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 580.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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