Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5754/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den
Libanon am 30. August 2006 und reiste mit einem gültigen Visum über
Syrien nach Italien. Am 17. Juli 2009 stellte er in Italien und am 20. April
2011 in Österreich je ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2011 gelangte er in die
Schweiz, wo er am 21. Juli 2011 um Asyl ersuchte. Am 28. Juli 2011
wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person
befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer eventuellen
Wegweisung nach Italien oder Österreich gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein. Es verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit
dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er stellte den Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Durchführung
des Asylverfahrens für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Am 19. Oktober 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen vorläufig
aus. Am 20. Oktober trafen die vorinstanzlichen Akten beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen
im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG legitimiert. Die Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit
Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch postalische Zustellung
eröffnet, und zwar frühestens am 10. Oktober 2011 (Aufgabedatum) und
spätestens am 12. Oktober 2011 (Rücksendedatum des
Empfangsscheins). Das genaue Zustelldatum steht nicht fest. Da die
Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt, ist zu Gunsten des
Beschwerdeführers anzunehmen, dass die Frist am 13. Oktober 2011 zu
laufen begann (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe – am 18. Oktober
2011 der Post aufgegeben – innert Frist eingereicht wurde (Art. 21 Abs. 1
VwVG). Auf die formgerechte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
2.
2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
2.2. Aufgrund eines EURODACEintrages vom 17. Juli 2009 (Asylgesuch
in Italien) und des Umstandes, dass Italien auf das
Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 26. August 2011 bis zum Ablauf
der Frist nicht geantwortet hatte, nahm das BFM zu Recht an, dass Italien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 16 Abs. 1
Bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO]).
2.3. Vorab ist festzuhalten, dass– entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers – die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
rechtsgenüglich begründete, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 ff. VwVG) nicht verletzt wurde. Die Schweiz kann nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in
dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer verweist
in der Beschwerdeschrift lediglich allgemein auf die schwierige Situation
von Asylsuchenden in Italien, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen,
weshalb in seinem Fall eine Rücküberstellung nach Italien unzulässig sei.
Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Den Akten
lassen sich zudem keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sich
Italien im vorliegenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine
Verletzung menschenrechtlicher Völkerrechtsnormen durch Italien noch
humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, die
für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sprechen
würden. Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
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3.
3.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es
das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Anordnung der
Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9).
3.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss
soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden. In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht und ein anderer Beschwerdegrund wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
5.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos. Der am 19. Oktober
2011 provisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: