B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5754/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-5754/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Pakistan im (…)
auf dem Landweg verliess und nach einem längeren Aufenthalt in (...) am
(…) in den Transitbereich des Flughafens Zürich gelangte, wo er am
27. September 2014 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfü-
gung vom 27. September 2014 die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) die vom
Beschwerdeführer mitgeführten (…) Identitätspapiere (Reisepass und
Identitätskarte respektive Personalausweis, lautend auf die Personalien
(…), sicherstellte,
dass die Prüfung der Ausweise durch die Kantonspolizei Zürich (Flugha-
fen-Spezialabteilung, Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) ergab, dass
es sich um gefälschte Dokumente handelt,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen antwortete, er ha-
be beide Dokumente bei einem Agenten gekauft, es könne sein, dass
diese gefälscht seien (vgl. Akten BFM A8/25 S. 10),
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September
2014, bei der ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit (...)
oder (…) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Oktober
2014 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei pakis-
tanischer Staatsangehöriger aus (…), wo er ein Stück Land, auf dem er
Weizen angepflanzt habe, (…) und (…) besitze,
dass er daneben Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, um seine Familie
(…) zu ernähren und (…) zu unterstützen,
dass auch einige (…) mitgeholfen hätten, für (…) aufzukommen,
dass er an (…) und (…) leide,
dass er Pakistan im (…) verlassen habe, weil die allgemeine Situation
dort sehr schwierig sei und weil er für die geleistete Arbeit nur einen ge-
E-5754/2014
Seite 3
ringen Lohn erhalten habe, zudem sei die Gegend, wo er herkomme,
sehr gefährlich, weil das Dorf an der Grenze zu Indien liege,
dass er auf die Frage, was denn konkret vorgefallen sei, antwortete,
nichts, eigentlich sei nichts vorgefallen, er habe sehr viele finanzielle
Probleme, er müsste sehr viele Stunden arbeiten für ganz wenig Geld,
um seine Kinder zu unterstützen, brauche er Hilfe (vgl. A16/9 S. 6),
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung eröffneter Verfügung
vom 7. Oktober 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich weg wies,
dass es anordnete, der Beschwerdeführer müsse den Transitbereich am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, ansonsten
er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückge-
führt werde,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Gründe, er habe
Pakistan wegen finanziellen Problemen und wegen der allgemein
schlechten Situation verlassen, er habe (…) Kinder zu ernähren, ausser-
dem sei seine Wohngegend aufgrund der Nähe zur indischen Grenze ge-
fährlich, es sei aber nichts Konkretes vorgefallen, vermöchten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil Nachteile,
die auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat beruhten, nicht asylbeachtlich seien,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs die Wegweisung aus
der Schweiz (vorliegend: aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich)
und deren Vollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer auf (…) begründeten, undatierten
Formularbeschwerde (gemäss der sich bei den Akten befindlichen Emp-
fangsbestätigung am 8. Oktober 2014 bei der Flughafenpolizei Zürich
eingereicht) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte,
der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
E-5754/2014
Seite 4
jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Beschwerdebe-
gründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und
es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 10. Ok-
tober 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
dass die Flughafenpolizei Zürich die von der Instruktionsrichterin am
20. Oktober 2014 von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung
der Beschwerdebegründung am 23. Oktober 2014 (per Telefax und per
Post) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsbegehren anführ-
te, er möchte gerne ein Asylgesuch stellen und er bitte darum, dass ihm
Schutz gewährt werde,
dass sein Haus an der Grenze stehe und sein Leben sowie dasjenige
seiner Verwandten in Gefahr sei, weil ihnen das Militär respektive „Agen-
cy’s“ grosse Schwierigkeiten bereiten würden,
dass er deshalb und weil es sehr schwierig sei, in seiner Heimat eine Ar-
beit zu finden, nicht nach Kaschmir zurück möchte,
dass er grossen Aufwand betrieben habe, um in die Schweiz zu gelan-
gen, einen Teil des erforderlichen Geldes habe er selber finanziert und
den Rest bei einem Freund und bei Verwandten aufgetrieben,
dass die Situation in (…) sehr schlecht sei, zudem leide er an (…) und an
anderen Krankheiten,
dass er sich bei einem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens
viele Gedanken machen würde und Sorgen hätte, die für ihn tödlich wä-
ren,
dass die Flughafenpolizei Zürich dem Gericht am 28. Oktober 2014 per
Telefax fremdsprachige Unterlagen und Zeitungsartikel übermittelte, die
sie gemäss Begleitblatt ebenfalls per Telefax erhalten habe und in denen
E-5754/2014
Seite 5
laut Aussagen des Beschwerdeführers über die allgemeine Situation in
seinem Heimatstaat berichtet werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Rechtsmittelbegründung nicht in einer der Schweizerischen
Amtssprachen verfasst wurde und demzufolge grundsätzlich als verbes-
serungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren ist,
dass vorliegend praxisgemäss auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung verzichtet werden kann, zumal die inzwischen
von Amtes wegen übersetzten Beschwerdebegründung genügend klar ist
und ohne Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Man-
gel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E-5754/2014
Seite 6
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass aus den Akten denn auch nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer
hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder
Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten
Gründe zu verzeichnen gehabt, er solches vielmehr ausdrücklich verneint
(vgl. A16/9 S. 5 f.),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Ausei-
nandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und
nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens unter anderem sinngemäss geltend gemacht hatte, die Sicher-
heitslage an der Grenze zu Indien sei schlecht,
E-5754/2014
Seite 7
dass sich aber seine Vorbringen in der Beschwerdebegründung, sein Le-
ben sowie dasjenige seiner Verwandten sei in Gefahr, weil ihnen das Mili-
tär respektive „Agency’s“ grosse Schwierigkeiten bereiten würden, ge-
genüber den früheren Aussagen zur Begründung seines Asylgesuchs
kaum vereinbaren lassen (vgl. A8/25 S. 13 und A16/9 S. 6), jedenfalls
aber stark übersteigert und deshalb unglaubhaft wirken,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-5754/2014
Seite 8
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Situation in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch ak-
tuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht, und an dieser Einschätzung auch die am 28. Oktober 2014 von
der Flughafenpolizei Zürich zu den Akten gereichten fremdsprachigen
Dokumente zur allgemeinen Situation in Pakistan nichts zu ändern ver-
mögen,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe dafür sprechen, der Be-
schwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass er mit seinen nach wie vor in seinem Heimatdorf lebenden Verwand-
ten ([…], vgl. A8/25 S. 7 ff.) über ein Beziehungsnetz verfügt und auf-
grund seiner bisherigen Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft (vgl.
A8/25 S. 6 f.) auch berufliche Erfahrung hat,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genü-
gen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (…)
in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen ist, dass die (…)krankheit des Beschwerdeführers be-
E-5754/2014
Seite 9
reits vor seiner Ankunft im Flughafen Zürich behandelt worden ist und er
später vom behandelnden Arzt entsprechende Medikamente erhalten hat,
dass es sich bei (…) und (…) um Erkrankungen handelt, die in Pakistan
weit verbreitet sind und in zahlreichen ärztlichen Einrichtungen behandelt
werden,
dass angesichts dieser Sachlage nicht darauf geschlossen werden kann,
beim Beschwerdeführer liege eine medizinische Notlage vor, weil eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes führen würde,
dass ihm zudem die Möglichkeit offen steht, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2], SR 142.312, sowie die Weisungen des BFM vom
1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe),
dass, sollte es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, seine Sor-
gen bei einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens würden
tödlich sein, um eine Suiziddrohung handeln, er nichts zu seinen Gunsten
zu bewirken vermag,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollzie-
henden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange
konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung
getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5780/2011 vom 1. Mai 2012),
dass es Sache der Vollzugsbehörden sein wird, der gesundheitlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodali-
täten gebührend Rechnung zu tragen und, falls angezeigt, jegliche
zweckdienliche Massnahme zu ergreifen, um einer von ihm ausgehenden
Selbst- oder Fremdgefährdung entgegenzuwirken,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
E-5754/2014
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5754/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: