B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5754/2019
Nicht
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Mehrfach-
gesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 16. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 ab.
Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerde-
führer habe die vorgebrachten Asylgründe – insbesondere eine Verfolgung
durch den sri-lankischen Sicherheitsdienst und eine Zwangsrekrutierung
durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – nicht glaubhaft machen
können. Die exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen und auch unter Berücksichtigung der von
der Rechtsprechung aufgezeigten Risikofaktoren bestehe kein Grund zur
Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfol-
gung. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung der
Anschläge vom Ostersonntag 2019 sowie der psychischen Probleme des
Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 7. Oktober 2019
brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner früher geltend gemachten
und aufgrund von neuen Asylgründen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Dies begründete er im
Wesentlichen damit, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der ak-
tuellen politischen Lage und insbesondere seit der Ernennung von
Shavendra Silva zum neuen Armeechef massiv verschlechtert. Als weitere
rechtserhebliche Sachverhalte seien die nun belegte Zwangsrekrutierung
durch die LTTE, der schlechte Gesundheitszustand sowie die anhaltenden
Behelligungen des Vaters des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Auf-
grund seines Profils (aus einer LTTE-Familie, wahrscheinliche Registrie-
rung auf der Stop- oder Watch-List, exilpolitisches Engagement, langer
Aufenthalt in der Schweiz und keine gültigen Einreisepapiere) müsse seine
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Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Rückkehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
führen. Der Vollzug sei unzulässig und – insbesondere aufgrund der neuen
politischen Krise – unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des
Sachverhalts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
von B._______ vom 23. August 2019, eine seinen Vater betreffende Bestä-
tigung der C._______ vom 18. August 2019 sowie einen Datenträger mit
Dokumenten zur Situation in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu
den Akten.
E.
In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2019 – eröffnet am 25. Oktober 2019
– qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehr-
fachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und
trat auf ersteres aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf
Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge verspätetes
Einreichen der Beweismittel gestützt auf Art. 111b AsylG nicht ein. Sodann
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Anträge um Durchführung
einer Anhörung, um Fristgewährung zum Einreichen von Beweismitteln so-
wie um Sistierung des Verfahrens wies es ab. Zudem erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.–.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Novem-
ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht
oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom
14. Oktober 2019, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri
Lanka vom 17. Juni 2019, in fremder Sprache, ein Schreiben des Vaters
des Beschwerdeführers vom 19. August 2019, samt Übersetzung in die
deutsche Sprache, eine Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______,
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vom 28. Oktober 2019, mehrere Ausdrücke von Fotos sowie eine Kopie
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X
gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. November 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Verfahren, wo die Vorinstanz auf ein Mehrfach- oder Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintritt, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selb-
ständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) als Mehrfachge-
such respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht be-
anstandet. Seitens des Gerichts ist die rechtliche Qualifikation ebenfalls
nicht zu beanstanden.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene als Hauptbe-
gehren, dass die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Be-
handlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er
rügt, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten
(vgl. Beschwerde S. 3 f.). Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b
AsylG und Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu
Recht nicht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers eingetreten
ist.
5.
Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend be-
gründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch
zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher
anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaat-
lichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf
Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die
erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c
AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat – mithin
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Seite 6
in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurückgekehrt sind.
In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Ver-
folgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in ei-
ner schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden
können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei un-
genügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52
VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich
Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).
6.
6.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019
erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Be-
gründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe be-
stand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln
hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf
die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen (S. 5). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durchfüh-
rung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
6.2
6.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch
inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend
zu qualifizieren, auch wenn diese ausführlich ausgefallen ist und mit Be-
weismitteln versehen wurde.
6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 rechtskräftig mit den Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese, insbe-
sondere die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, als nicht glaubhaft ein-
schätzte (vgl. ebd. E.10.1). Auch hat es sein Profil unter Berücksichtigung
der gemäss Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren sowie die von ihm
auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten
eingehend geprüft (vgl. ebd. E. 10.2 f.). Was die Lage in Sri Lanka betrifft
so hat es festgestellt, dass die aktuellen Ereignisse im Fall des Beschwer-
deführers keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
begründen (vgl. ebd. E. 10.3.3). Im Übrigen habe sich diese auch unter
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Seite 7
Berücksichtigung der Osteranschläge von 2019 sowie weiteren im Ent-
scheidzeitpunkt aktuellen Vorfälle im Vergleich zur Lagebeurteilung im Re-
ferenzurteil vom 15. Juli 2015 nicht wesentlich verändert (vgl. insb. E. 12).
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit dem Abschluss
des ersten Asylverfahren am 25. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz aufge-
halten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht.
6.2.4 In seinem Mehrfachgesuch vom 7. Oktober 2019 bringt er nun vor,
die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage
und insbesondere seit der Machtübernahme von Shavendra Silva am
19. August 2019 massiv verschlechtert. Aufgrund der angeblich nun beleg-
ten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seines
schlechten Gesundheitszustands, der in Sri Lanka anhaltenden Behelli-
gungen seines Vaters sowie seiner anhaltenden exilpolitischen Tätigkeiten
sei nicht nur klar, dass die Behörden weiterhin am Beschwerdeführer Inte-
resse haben. Das behördliche Interesse habe in letzter Zeit sogar noch
zugenommen. Aufgrund seines Gesamtprofils habe er vor dem Hinter-
grund der neuen Lage in Sri Lanka bei einer heutigen Rückkehr mit be-
hördlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
6.2.5 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit im
Wesentlichen mit angeblich neu eingetretenen objektiven Nachfluchtgrün-
den (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), aufgrund derer seine Flücht-
lingseigenschaft heute, also rund drei Monate nach dem rechtskräftig er-
gangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, erfüllt sei. Im Übri-
gen stützt er sein neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche
überwiegend bereits im Urteil E-1115/2017 beurteilt wurden.
6.2.6 Betreffend die vorgebrachte Machtübernahme durch Shavendra
Silva am 19. August 2019 und die weiteren dargelegten Ereignisse ist fest-
zustellen, dass diese im Vergleich zum Urteil E-1115/2017 beziehungs-
weise zum Referenzurteil E-1866/2015 noch keine veränderte Lage im
Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zu begründen vermögen. Das
SEM hält in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die aktu-
ellen Vorgänge in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwer-
deführers stehen und die geltend gemachte neue Gefährdungslage inso-
fern unbegründet sei, als es dieser am persönlichen Bezug fehlt.
E-5754/2019
Seite 8
6.2.7 In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die
allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E-1115/2017 derart verändert hätte, dass sie sich konkret
in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers
auswirken würde. Vielmehr enthält das Mehrfachgesuch bezüglich dieser
Einschätzung keine neuen relevanten Vorbringen, sondern wiederholt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich die bereits aus dem ordentli-
chen Verfahren bekannten und gewürdigten Darstellungen des Beschwer-
deführers. Weder die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten noch
die Behelligungen des Vaters in Sri Lanka werden substantiiert dargelegt.
Auch in dem pauschalen Hinweis zum angeblich schlechten Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen angeblich dro-
hender Verschlechterung (die im Arztbericht vom 14. Oktober 2019 jedoch
keine entsprechende Bestätigung findet) können keine für das vorliegende
Verfahren asylrelevanten Aspekte erkannt werden. Was das Bestätigungs-
schreiben von B_______ vom 23. August 2019 und die Bestätigung der
C_______ vom 18. August 2019 betrifft, so hat das SEM zu Recht darauf
hingewiesen, dass diese zu spät eingereicht wurden, um im Rahmen eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuch beachtet zu werden.
6.2.8 Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel ver-
mögen die für ein Mehrfachgesuch erforderliche Begründetheit nicht weiter
darzulegen. Insbesondere wurde betreffend die Bestätigung der Human
Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Juni 2019, das Schreiben des
Vaters des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 und das Foto, wel-
ches eine Teilnahme des Beschwerdeführers in Genf vom 16. Septem-
ber 2019 zeigen soll, nicht dargelegt, weshalb diese Dokumente nicht be-
reits im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. Oktober 2019 eingereicht wur-
den. Auch betreffend die Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______,
vom 28. Oktober 2019 wird nicht begründet, weshalb eine solche nicht be-
reits im Vorverfahren eingereicht wurde, zumal bestätigt wird, dass er be-
reits seit 2016 bei der Organisation aktiv sei. Die Auszüge eines Fotos vom
22. Oktober 2019 sowie weitere Fotographien, welche vom Jahr 2016 und
2017 datieren, sind offensichtlich nicht geeignet sind, ein neues Mehrfach-
gesuch zu begründen.
6.2.9 Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist unter den dargelegten
Umständen nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsu-
chende Person – wie vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht
nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs.
E-5754/2019
Seite 9
1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfah-
ren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art.
31a Absätze 1–3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch
nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschrei-
bung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesu-
che" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019
vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
6.2.10 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf
bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vor-
bringen abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Par-
teibehauptungen oder verspätet eingereichte oder nicht näher begründete
Beweismittel abstützt. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, in-
wiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Be-
gründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Mehrfach-
gesuch durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die in der Rechtsmitte-
leingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der
Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltsab-
klärung erweisen sich als unbegründet.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der
veränderten Lage, insbesondere der aktuellen politischen Krise, alle nach
Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller
jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von
Folter werden könnten. Angesichts des Umstands, dass er selbst für die
LTTE aktiv gewesen sei, ein Waffentraining absolviert habe und im Endsta-
dium des Krieges an der Front im Einsatz gewesen sei, sowie aufgrund der
Tatsache, dass er sich weiterhin exilpolitisch engagiere, bestehe bei ihm
ein sogenanntes «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. Es sei deshalb die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann bestehe
das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch
Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die
neue Ausgangslage insbesondere seit der Ernennung von Shavendra Silva
zum Armeechef sei sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1115/2017 (vgl. ebd. E.
12.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtferti-
gen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft ist das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. Sodann erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
E-5754/2019
Seite 11
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch un-
ter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka und der
Machtergreifung von Armeechef Shavendra Silva, aus welchen der Be-
schwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen
ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erach-
ten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 den
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, wobei es insbesondere die
Ausrufung des Notstands und die Osteranschläge 2019, auf welche der
Beschwerdeführer mehrfach hinweist, um eine veränderte Lage geltend zu
machen, berücksichtigte (vgl. E. 12.3). Die Vorinstanz hat in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der
der aktuellen politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von be-
waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage besteht, und somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig
festgestellt, dass an dieser Einschätzung weder der dargelegte Machtzu-
wachs von Militär und Sicherheitsbehörden noch das sogenannten Infor-
mations-Blackout und die Entwicklung der Blacklist etwas zu ändern ver-
mag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM
mit Verweis auf das Urteil E-1115/2017 (vgl. E. 12.3.6) zutreffend bejaht.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern im Ver-
gleich zur Situation im Urteil E-1115/2017 von einer veränderten Situation
auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus keine Ver-
änderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwä-
gungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich dem-
nach als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5754/2019
Seite 12
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5754/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Sibylle Dischler
Versand: