Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5755/2009
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Liberia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben während der
ersten sechs Jahre seines Lebens in Liberia. In Begleitung seines Vaters
zog er im Jahr 1998 nach (…), Senegal. Am 11. September 2008 verliess
er Senegal und erreichte per Schiff ein unbekanntes Land. Am 31.
Oktober 2008 reiste er mit der Bahn in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b. Am 4. November 2008 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu den Personalien, zum Reiseweg und
summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Am 7. November 2008
wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton (…) als
Aufenthaltskanton zugewiesen.
A.c. Am 6. und 25. Dezember 2008 wurde er von der Polizei in der
Drogenszene des Aufenthaltskantons aufgegriffen. In diesem
Zusammenhang verurteilte ihn das Jugendgericht (…) am (…) 2009
wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen zu einer Busse.
A.d. Am 8. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung in
Anwesenheit der Rechtsvertreterin, einer Hilfswerkvertreterin und einer
Dolmetscherin zu den Asylgründen durch.
A.e. Am (…) 2009 errichtete die zuständige kommunale Behörde eine
Beistandschaft für den damals minderjährigen Beschwerdeführer und
ernannte einen Beistand. Mit Schreiben vom 6. August 2009 gewährte
das BFM Einsicht in die Verfahrensakten.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
am (…) 1992 in Monrovia (Liberia) geboren und habe bis 1998 mit den
Eltern im (…) (Liberia) gelebt. Nachdem die Mutter gestorben sei, sei er
1998 mit dem Vater wegen des Krieges nach Senegal gezogen, wo er in
(…) gelebt habe. Nachdem sein Vater im Jahr 2007 gestorben sei, habe
M., ein Freund seines Vaters, der im Laden seines Vaters vor und nach
dessen Tod gearbeitet habe, sich um ihn gekümmert. Im Herbst 2008
habe ihn ein Freund (A.) dazu überredet, bei der Gemeinschaft der
"Outcasts" – vom Beschwerdeführer auch als (…) bezeichnet –
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mitzumachen. Er sei mehrmals bei ihnen gewesen. Beim ersten Mal habe
er eine Art Armband erhalten. Beim zweiten Mal hätten sie ihm weisse
Kleider gegeben und ihn zum Friedhof gebracht. M. habe ihm geraten,
nicht mehr zu dieser Gemeinschaft der "Outcasts" zu gehen, weil sie
schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin A. die Kleider
zurückgeben wollen. A. habe deren Annahme verweigert mit dem
Hinweis, eine Rückgabe der Kleider könne nur anlässlich eines Treffens
der Gruppe erfolgen, und er müsse eine Person mitbringen, die seine
Position übernehmen wolle, ansonsten man ihn töten werde. Daher habe
er sich an die Polizei gewandt, die ihm aber gesagt habe, sie könne
nichts gegen diese Gruppe unternehmen, weil sie aus schlechten Leuten
bestehe. Daraufhin habe er bei einem Priester Rat gesucht. Der Priester
habe ihm empfohlen, alle Gegenstände der Gemeinschaft
zurückzugeben. Dies habe er dann getan. Daraufhin seien Leute der
Gemeinschaft zu M. gegangen und hätten gedroht, sie würden den
Beschwerdeführer umbringen. Er habe daraufhin den Rat von M. befolgt
und seinen Aufenthaltsort gewechselt. Als M. später verschollen sei, habe
er auf Rat des Priesters das Land verlassen. Der Priester habe gemeint,
vielleicht könne er im Erwachsenenalter wieder nach Liberia
zurückkehren, aber im Moment soll er in ein Land gehen, das ihn als
Flüchtling akzeptiere. Andere Ausreisegründe habe er nicht.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM kein Reisepapier ein. Beim EVZ gab er an, im Besitz einer
senegalesischen Identitätskarte gewesen zu sein, welche sich in seinem Haus in (…) befinde. Bei der
BFM-Anhörung erklärte er, er habe als Identitätspapiere nur einen Schülerausweis und die
Geburtsurkunde; beide Dokumente befänden sich in seinem Haus in (…), wobei er keine Möglichkeit habe,
sie kommen zu lassen, da niemand im Haus lebe und niemand zum Haus gehen könne.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am Tag darauf – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. September 2009 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses, äusserte sich in der Begründung
seiner Eingabe aber auch zur Flüchtlingseigenschaft.
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E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wurde der Rechts-
vertreter unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde und
Kostenauflage aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine rechtsgenügliche schriftliche Vollmacht für die Vertretung des
minderjährigen Beschwerdeführers einzureichen und bezüglich der
materiellen Anträge Klarheit zu schaffen. Im Unterlassungsfall sei davon
auszugehen, dass er lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
(Vollzug der Wegweisung) anfechte.
E.b. Mit Eingabe vom 26. September 2009 wurden eine
Beschwerdeverbesserung und eine vom 25. September 2009 datierte
Vollmacht eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte, auf die
Beschwerde einzutreten und sie materiell zu prüfen, ihr aufschiebende
Wirkung zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine entsprechende Massnahme
– mindestens die Erteilung der vorläufigen Aufnahme – anzuordnen.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009, die dem
Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
an der Abweisung der Beschwerde fest.
G.
Mit Urteil vom (…) 2010 des Jugendgerichts (…) wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit einer grossen Menge von Kokain) und wegen wiederholter
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr Gefängnis
verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde für zwei Monate unbedingt und für die Dauer von zehn Monaten bedingt
bei einer Probezeit von 18 Monaten ausgesprochen.
Weiter geht aus einem Bericht des Migrationsamtes Bern hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010
erneut wegen des Verdachts auf Handels mit einer grossen Menge Kokain angehalten und im Kanton (…)
bis (…) 2011 in Untersuchungshaft genommen wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer, dessen Identität (Name, Nationalität, Alter)
nicht feststeht, ist mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig. Im
Nachgang zur Zwischenverfügung vom 21. September 2009 hat der
Rechtsvertreter eine rechtsgenügliche Vollmacht vom 29. September
2009 und eine überarbeitete Beschwerdeeingabe vom 26. September
2009 eingereicht.
Die Beschwerde ist damit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Nicht einzutreten mangels Anfechtungsobjekt ist allerdings auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung einzuräumen, da das BFM in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 zeigte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer an, dass gemäss den in der
Beschwerdeschrift gestellten Anträge lediglich die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 11. August 2009 angefochten seien,
während sich die Beschwerdebegründung auch auf die Art. 3 und 7
AsylG beziehe, was darauf hindeute, er wolle auch die Nichtanerkennung
als Flüchtling und die Asylverweigerung anfechten. Die Aufforderung zur
Verbesserung wurde mit der Androhung verbunden, ohne klärenden
Gegenbericht innert angesetzter Frist werde von der blossen Anfechtung
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Die fristgerecht eingegangene Eingabe des Rechtsvertreters unterscheidet sich in wenigen Passagen von
der Beschwerdeschrift. Wiederum wird darin auf die Art. 3 und 7 AsylG Bezug genommen. Es wird
allerdings nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Liberia verfolgt, sondern es gehe alleine um
die Glaubhaftmachung seiner Herkunft und Staatszugehörigkeit. Da in den formellen Anträgen weder die
Asylerteilung noch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wird, sondern nur die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Widerrechtlichkeit und Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird, ist im Sinne der Androhung für den Fall unterlassener Klarstellung von einer auf den
Wegweisungsvollzug beschränkten Anfechtung auszugehen.
Mithin sind die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM zu Recht den Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat oder ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen
Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Die Vorinstanz begründete den Wegweisungsentscheid mit dem
Umstand, der Beschwerdeführer könne seine liberianische Herkunft und
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen. Lediglich dürftige und
teilweise tatsachenwidrige Angaben seien von ihm zu den
Gegebenheiten in Liberia zu erfahren gewesen, obwohl er dort nach
seinen Angaben während der ersten sechs Lebensjahre gelebt habe. Die
angegebenen Orte der Wohnregion des Distrikts (…) liessen sich nicht
nachweisen. Zudem habe er sich in Bezug auf die Ethnie des Vaters
widersprochen: In der Erstbefragung habe er erklärt, keiner Ethnie
anzugehören, in der einlässlichen Anhörung habe er gesagt, die Ethnie
seiner Eltern nicht zu kennen. Dies erstaune, weil jeder liberianische
Staatsbürger einer Ethnie angehöre. Insbesondere besitze er keine
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Kenntnisse einer lokalen liberianischen Sprache. Auch die Behauptung,
von 1998 bis 2008 dauernd in Senegal gelebt zu haben, habe er nicht
glaubhaft gemacht. So soll er neben der Muttersprache Englisch nur über
französische Sprachenkenntnisse verfügen, aber keine lokale Sprache
aus dem Senegal sprechen, was angesichts des behaupteten
langjährigen Aufenthalts in diesem Land realitätsfremd sei. Weiter habe
er ungereimt über die zeitlichen Abfolgen der Erlebnisse mit der
Gemeinschaft der Outcasts berichtet, weshalb ihm auch diesbezüglich
nicht zu glauben sei. Zudem sei er mehrfach in der Drogenszene
aufgegriffen worden, was ebenfalls daran zweifeln lasse, dass er in die
Schweiz gereist sei, um Schutz vor Verfolgung zu erhalten. Schließlich
habe er über die Ausreisemodalitäten unsubstanziierte und
realitätsfremde Angaben gemacht und keine Identitätspapiere
eingereicht. Mutmasslich stamme er somit aus einem anderen
anglophonen Land Westafrikas. Unter Berücksichtigung der mangelnden
Kooperation des Beschwerdeführers mit den Asylbehörden bleibe dessen
tatsächliche Herkunft unbekannt. Bei dieser Sachlage könnten die
Behörden, die bei Minderjährigen gehalten seien, das Kindeswohl und
dabei namentlich das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten, den ihnen obliegenden
Verpflichtungen zu weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Rückkehr
und Wiedereingliederung im Heimatland nicht nachkommen. Angesichts
der falschen Angaben des Beschwerdeführers dürfte ein Beziehungsnetz
im tatsächlichen Heimatstaat bestehen. Es sei davon auszugehen, dass
ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
3.2. Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift, das BFM habe zu Unrecht die liberianische
Staatsbürgerschaft und Herkunft nicht geglaubt. Es gäbe zudem keine
Anhaltspunkte für Unwahrheiten in den protokollierten Vorbringen. Er sei
im sechsten Lebensjahr von Liberia weggezogen. Damals hätten
Kriegswirren geherrscht. Das BFM hätte deshalb verstärkte
Anstrengungen zur Feststellung seiner Herkunft unternehmen müssen,
zumal es in Westafrika mehrere anglophone Länder gebe. Es habe aber
nichts unternommen, sondern beschränke sich auf Mutmassungen.
Schliesslich spekuliere das BFM über seine Rolle im Drogenmilieu, was
unannehmbar sei. Es gebe diesbezüglich keine fundierten Anhaltspunkte;
ihm sei wohl die geographische Nähe seines Aufenthaltsortes zum
Bahnhofgebiet zum Verhängnis geworden, weshalb er kriminellen
Handelns verdächtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei dieser
Sachlage zumindest vorläufig aufzunehmen.
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4.
Vorab ist zu untersuchen, ob die sinngemäss erhobene formelle Rüge, das BFM habe den rechtlichen
Gehörsanspruch verletzt, zutrifft. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, die Verletzung der
Begründungspflicht ergebe sich aus der unzureichenden Abklärung und der (willkürlichen) Würdigung der
im Asylgesuch geltend gemachten Aspekte in Bezug auf die liberianische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers und dessen späteren Aufenthalt in Senegal. Der Vorwurf wäre im Bejahungsfall
geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht
wird durch die dem Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt,
wobei dieser insbesondere bei der Anhörung anzugeben hat, weshalb er um Asyl nachsucht. Ein
Asylsuchender hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im
Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit
der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die
Behörde darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen, wenn
angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt
erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden und im
Bundesverwaltungsverfahren ausdrücklich festgelegten behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung
ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen
Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende
Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende
Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und
Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
4.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte, die für seine
Behauptungen sprechen sollen, haben mit den realen Verhältnissen
nichts zu tun und vermögen auch in Berücksichtigung der Verhältnisse in
der liberianischen und der senegalesischen Gemeinschaft nichts
Erhebliches in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens beizutragen (s.
nachstehend), weshalb das BFM zu Recht und mit korrekter Begründung
auf weitere Abklärungen und Ausführungen verzichtet hat. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, die
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Begründung der angefochtenen Verfügung sei in einer Weise
ausgefallen, dass er als Betroffener diese nicht hätte sachgerecht
anfechten können. Demnach erweist sich der wesentliche Sachverhalt als
rechtsgenüglich festgestellt und als korrekt beurteilt. Somit ist keine
Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen. Grundlage für diese
Erkenntnis sind im Einzelnen folgende Feststellungen:
4.1.1. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für die behauptete
liberianische oder senegalesische Staatsangehörigkeit und zum
angeblichen liberianischen oder senegalesischen Umfeld eingereicht. Er
hat keine Hinweise zu den dortigen Aufenthalten beschafft. Seine
Angaben über die früher besessenen Identitätspapiere sind
widersprüchlich und sein Einwand, weshalb er sie nicht beschaffen
könne, unglaubhaft.
4.1.2. Die Schilderungen zur Familiengeschichte sind für eine
liberianische Herkunft ungenügend konkretisiert, vage und unzureichend
ausgefallen, und diejenigen zum familiären Umfeld in Liberia und Senegal
weisen ebenfalls kaum Realkennzeichen auf.
4.1.3. Obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Liberia erst sechs Jahre alt gewesen sein will, hätte von ihm eine
farbigere und von subjektiven Erlebnissen geprägte Schilderung des
einschneidenden Vorgangs des Verlassens des Heimatlandes und des
Neubeginns im Senegal erwartet werden können. Dies wäre umso mehr
zu erwarten gewesen, als angeblich unmittelbar vor der Ausreise aus
Liberia seine schwangere Mutter gestorben war, er allein mit dem Vater
ausreiste und in der Folge als Einzelkind mit ihm während rund zehn
Jahren in Senegal zusammenlebte.
4.1.4. Der Beschwerdeführer versteht keine der lokalen Sprachen
Liberias oder Senegals, was stark gegen die geltend gemachten Bezüge
zu den erwähnten Ländern im Kindes- und Teenageralter spricht. Er
müsste aufgrund des Erlebten über weit fundiertere Kenntnisse der
Örtlichkeiten und der örtlichen Sprachen verfügen, als er geltend machte.
Dass in seinem damaligen Umfeld und während der Schulzeit in Senegal
stets nur Englisch gesprochen worden sei, ist nicht glaubhaft.
4.1.5. Darüber hinaus sind insbesondere die geltend gemachten
Aktivitäten bei der Gesellschaft der Outcasts und die damit verbundenen
Folgen weitgehend vage, unsubstanziiert, in zeitlicher Hinsicht ungereimt
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und realitätsfremd ausgefallen; die Beschreibungen erschöpfen sich
vorwiegend in Gemeinplätzen und Oberflächlichkeiten. Die geschilderten
Zusammenkünfte bei den Outcasts sind stereotyp geschildert; sie
vermögen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln.
4.1.6. Schliesslich vermag er über seinen Reiseweg und die
Ausreisemodalitäten nur Vages zu berichten, was den Eindruck einer
erfundenen Geschickte verstärkt.
4.2. Demnach erweisen sich der wesentliche Sachverhalt als
rechtsgenüglich festgestellt und als korrekt beurteilt. Somit ist keine
Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen. Bei dieser Sachlage ist
die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
liberianische Herkunft und seinen Aufenthalt in Senegal nicht glaubhaft
machen können, auch ohne Durchführung einer Herkunftsüberprüfung
(sog. Lingua-Expertise) zu bestätigen. Bei den unglaubhaften
Asylangaben des Beschwerdeführers besteht daher kein Anlass für die
Asylbehörden zu weiteren Abklärungen, zumal nicht erkennbar ist, für
welches Land solche Abklärungen zu tätigen wären.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein tatsächliches Heimat- oder Herkunftsland – welches
von den Asylbehörden nicht während des Asylverfahrens eruiert werden muss, wenn feststeht, dass die
behauptete Herkunft nicht zutrifft – ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend ist es dem Gericht nicht möglich, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf
die (früher) im Rahmen des Kindeswohls spezifisch noch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, da
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Seite 12
er den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat und seine Angaben zur Herkunft unglaubhaft
sind. Damit stehen seine tatsächliche Identität, sein effektives Alter, seine Herkunft und seine
Staatsangehörigkeit nicht fest, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen unabdingbare
Voraussetzung ist. Gleichzeitig basieren – wie oben festgestellt – die Asylangaben des Beschwerdeführers
auf konstruierten Sachverhalten. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hinsichtlich möglicher Heimatländer zu forschen, wenn
die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf ein bestimmtes Land verhindert. Auch ein
unbegleiteter Minderjähriger hätte – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters –
bereits die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger
Unterlassung hätte er die Folgen der Beweislosigkeit selbst in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Dies gilt daher umso mehr für
eine volljährige Person. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive
der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem nun davon auszugehen ist,
es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afrika
schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist der
Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten, zumal bezüglich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nichts bekannt ist, das gegen eine Heimkehr sprechen könnte.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wiederholt in der Drogenszene aufgegriffen und wurde bereits
einmal wegen Handels mit einer grossen Menge Kokain verurteilt. Dieses kriminelle Verhalten stellt einen
Ausschlussgrund von der Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 63 Abs. 7 AuG dar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss dieser
Bestimmung kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen
werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar behauptet, nicht aber belegt
(Beschwerde S. 6). Folglich ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Angesichts des Unterliegens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da aber der Aspekt der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, ist in Anlehnung an Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung intakt
gewesen waren und lediglich durch die Erreichung des Mündigkeitsalters des Beschwerdeführers
dahingefallen sind.
Dies ist in casu allerdings nicht der Fall, da die Beschwerde auch abzuweisen gewesen wäre, wenn der
Beschwerdeführer heute noch minderjährig wäre (vgl. E. 5.3) und da sich die Aussagen der Vorinstanz
über sein kriminelles Verhalten als wahr herausgestellt haben (E. 3.2). Es ist mithin keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5755/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Pateientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: