B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5755/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2010 auf dem
Luftweg verliess und am 24. März 2010 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. April 2010 und der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 23. April 2010 im We-
sentlichen vorbrachte, sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen,
dass er (Beschwerdeführer) sich in Sri Lanka gemeinsam mit einem Kol-
legen namens C._______ als Fischer betätigt habe,
dass sie auf Geheiss des Präsidenten der Fischervereinigung die LTTE
unterstützt hätten,
dass er (Beschwerdeführer) seit 2004 regelmässig Waren auf seinem Fi-
scherboot für die LTTE transportiert habe,
dass sein Kollege Ende 2006 von der Sri Lanka Army (SLA) mitgenom-
men worden sei und seither jede Spur von ihm fehle,
dass er (Beschwerdeführer) aus Angst davor, dass ihm dies ebenfalls ge-
schehen könnte, mit seiner Familie nach D._______ (Vanni-Gebiet) um-
gezogen sei,
dass er am 21. April 2009 mit (…) weiteren Personen in ein Camp der Sri
Lanka Army (SLA) gebracht und dort aufgrund des Vorwurfs der Unter-
stützung der LTTE während dreier Monate festgehalten worden sei, bis er
durch Bestechung freigekommen sei,
dass er sich anschliessend bis zur Ausreise in Negombo aufgehalten ha-
be,
dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die
vorinstanzlichen Akten A1/12 und A8/13) zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte zu den Akten
reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 ge-
stützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben liess und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventua-
liter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung beantragte,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3 bis 5
S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit
Schreiben vom 29. November 2012 42 Beweismittel (insbesondere einen
Ausdruck des Prevention Act of Terrorism, Internet- und Zeitungsartikel
sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen; vgl. im Einzelnen die
Beschwerdeschrift S. 37 ff. und die Eingabe vom 29. Oktober 2012 S. 4)
zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom
14. November 2012 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, der fristgerecht geleis-
tet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer formell rügt, das BFM habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den angefochtenen Entscheid
zweieinhalb Jahre nach der einlässlichen Anhörung ohne Abklärung der
aktuellen Verfolgungssituation getroffen habe,
dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Kollege C._______ der SLA
von der Unterstützung der LTTE durch ihn erzählt habe und ersterer al-
lenfalls zusätzliche Beweise seiner Verfolgung beibringen könne,
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dass überdies davon auszugehen sei, dass sein Bruder E._______ noch
immer flüchtig sei, was bei einer Rückkehr (des Beschwerdeführers) nach
Sri Lanka zwangsläufig zu Fragen im Rahmen eines Verhöres führen
werde,
dass sich seine Familie mittlerweile wahrscheinlich in Indien aufhalte und
er zurzeit Hinweisen über deren Verbleib nachgehe,
dass aufgrund dieser zusätzlichen Informationen sowie des fehlenden
Beizugs von länderspezifischen Informationen der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei,
dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nach-
folgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine
Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-
1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Okto-
ber 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
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Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die
Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neu-
en Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu
beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2012 eine
Kostennote eingereicht hat, diese jedoch zu kürzen ist, da lediglich der
notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser
Teil der Beschwerde ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer in
allgemeinen Ausführungen zur Situation im Heimatstaat erschöpft,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
3. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der
Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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