B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5755/2015
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 28. August 2015 und der An-
hörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 4. September 2015 brachte er
im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen seines politischen Engagements
Probleme erhalten. Letztere habe er nicht zur Anzeige gebracht.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM (recte SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art.
3 AsylG standhielten. So sei der Beschwerdeführer auf bestimmte, wieder-
holt gestellte Fragen nicht eingegangen. Sodann sei im eingereichten
Schreiben der Partei die Verfolgung nicht erwähnt, was jedoch zu erwarten
wäre, hätte diese tatsächlich stattgefunden. Überdies sei davon auszuge-
hen, dass er unter den geltend gemachten Umständen seinen Vorgesetzen
gefragt hätte, ob andere Mitglieder auch Opfer seien. Infolge der Nichtan-
zeige habe im Übrigen der Heimatstaat seine Schutzpflicht nicht ausüben
können. Zu den Kündigungen seiner Arbeitsstellen habe er ausgesagt,
diese seien nicht gravierend, weil er schnell wieder Arbeit fände.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei nach dem Anschlag
zur Polizei gegangen, die jedoch nicht geholfen und keine Anzeige entge-
gengenommen habe. Das zeige, dass diese nicht gewillt gewesen sei, ihm
zu helfen. Sie sei im selben Boot, wie die sozialistische Partei. Es gebe
immer wieder Ermordungen von Mitgliedern der demokratischen und der
kommunistischen Partei.
4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht
verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der ange-
fochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche der Vorbringen
unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Der Beschwerdefüh-
rer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Behauptung auf Beschwerdeebene – er sei zur Polizei gegangen, um
Anzeige zu erstatten – untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers. So hat er dies bereits in beiden Befragungen explizit und mit
Nachdruck verneint (SEM-Akten, A 4 S. 8 und A 7 S. 7 und S. 10). Im Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers besteht grundsätzlich Sicherheit vor
Verfolgung (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Im Übrigen basieren seine Vor-
bringen auf seinem angeblichen politischen Engagement, insbesondere für
die Wahlen im Jahr 2015. In Anbetracht seiner Antworten fällt diese Grund-
lage weg. Er kann nicht im vorgetragenen Sinne politisch aktiv gewesen
sein, wenn er nicht einmal den Ausgang der Wahlen kennt, für die er sich
eingesetzt und für die er sein Leben riskiert haben will (insb. SEM-Akten, A
7 S. 6 f.). Folglich kann seiner Behauptung auf Beschwerdeebene nicht
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gefolgt werden und es bestätigt sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz.
Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch ablehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung zuliessen. Es ist auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt hiermit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag
auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe
anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hin-
weise zu entnehmen sind.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
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Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: