B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5755/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
E-5755/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 27. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vor-
erst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Oktober 2014 beendet
und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 19. August 2016 folgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Jeberti und am (…) in B._______,
Sudan, geboren. Im Jahr 1971 oder 1972 sei er mit seinen Eltern nach
Saudi-Arabien gezogen, von wo er (…) nach Eritrea ausgeschafft worden
sei. Er habe in Asmara gelebt und sei dort 1998 bei einer Razzia festge-
nommen und dem Militärdienst zugeführt worden. Er habe arbeiten müs-
sen und Ende 1999, während der dritten Invasion, sei er für ein dreimona-
tiges militärisches Training nach C._______ gebracht worden. Danach sei
er in Asmara stationiert worden und habe im (…) gearbeitet. Ende (…) sei
er verhaftet worden. Er habe nie erfahren, weshalb er inhaftiert worden sei.
Auch das Gefängnispersonal habe es nicht gewusst. Anfangs (…) sei er
entlassen worden und zu seiner Einheit in Asmara zurückgekehrt, wo er
bis Ende (…) als (…) tätig gewesen sei. Im Jahre (…) habe er aus dem
Militärdienst entlassen werden sollen. Das sei aber immer wieder verscho-
ben worden. Er habe mehrfach vergeblich um Dienstentlassung ersucht.
Deshalb sei er Ende 2013 schliesslich desertiert. Danach habe er sich zwei
Tage in D._______ bei seiner Familie aufgehalten und sei dann weiter nach
E._______ zu einem Freund gegangen. Nach weiteren zwei Tagen seien
sie zusammen zur Grenze und nach F._______, Sudan, gereist. Von dort
sei er über Libyen nach Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt.
Seine Frau sei im Jahr 2015 zweimal zu ihm und zu ihrem Bruder, der
ebenfalls desertiert und ausgereist sei, befragt und schliesslich verhaftet
worden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise würde man ihn bei einer Rück-
kehr nach Eritrea inhaftieren und bis zu seinem Tod dort behalten.
Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte sowie eine
Wehrdienstbescheinigung des eritreischen Entlassungsamtes vom 1. Ja-
nuar (…) ein.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen
und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuord-
nen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016 zur Rückkehr nach
Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu-
dem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2016
durch seine Rechtsvertreterin die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien
die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren
Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich.
3.4.1 Dies begründet sie unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer
unterschiedliche Zeitangaben zu seiner Haft gemacht habe. Bei der BzP
habe er angegeben, vom Jahr (…) bis Oktober (…) im Militär und vom Jahr
(…) bis Juni (…) im Gefängnis gewesen zu sein (SEM-Akte A4 S. 8–9).
Während der Anhörung habe er zuerst gesagt, er sei im Jahr 1998 festge-
nommen worden und bis ins Jahr (…) im Dienst gewesen; ab Ende (…) bis
ins Jahr (…) sei er in Haft gewesen (SEM-Akte A19 F30, F55). Später habe
er behauptet, er sei Ende 2002 verhaftet worden (SEM-Akte A19 F58 f.).
Zu den Haftgründen habe er in der BzP darauf hingewiesen, dass er grund-
los inhaftiert worden sei. Es sei seine Schuld gewesen, dass er immer et-
was gegessen und gute Kleidung getragen habe. Man wollte wissen, wo-
her er die Sachen habe (SEM-Akte A4 S. 9). Bei der Anhörung hingegen
habe er keine Angaben und auch keine Vermutung zu den Haftgründen
machen können (SEM-Akte A19 F57, 61). Auf Nachfrage hin habe er die
Aussage bei der BzP dann bestätigt (SEM-Akte A19 F80). Hinzu komme,
dass seine Angaben zum Verhalten nach der Desertion unterschiedlich
ausgefallen seien. Bei der BzP habe er erwähnt, er sei bis Oktober (…) im
Militär gewesen und im Dezember (…) sei er in den Sudan gereist (SEM-
Akte A4 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe er jedoch angegeben, Ende (…)
desertiert zu sein. Danach sei er zwei Tage in D._______ und zwei Tage in
E._______ gewesen, bis er in den Sudan gereist sei (SEM-Akte A19 F30,
F65 ff.). Auf Nachfrage hin habe er behauptet, im Oktober (…) nach
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Seite 6
D._______ gegangen zu sein. Danach sei er aber nicht ausgereist, son-
dern wieder zum Dienst zurückgekehrt und erst später ausgereist (SEM-
Akte A19 F81). Ferner würde die zu den Akten gereichte Bescheinigung
bestätigen, dass er am 1. Januar (…) aus dem Militärdienst entlassen wor-
den sei. Dies sei ein Hinweis dafür, dass er den Militärdienst Jahre vor sei-
ner angeblichen Desertion beendet habe (SEM-Akte A19 F82). Insgesamt
seien die Vorbringen unterschiedlich, widersprüchlich, nicht nachvollzieh-
bar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.4.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass
die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hät-
ten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor sei-
ner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren
würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht ange-
wendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste
dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfül-
len würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer.
Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müss-
ten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbeson-
dere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten,
und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen
worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen
lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen
Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die
Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der National-
dienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei
spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale
Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei.
Die Vorinstanz hält dazu in der Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe
weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, da seine dies-
bezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Demnach habe er nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten
sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht er-
füllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien
asylrechtlich unbeachtlich.
E-5755/2016
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3.5 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht ver-
letzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbe-
zügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesver-
waltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.
3.5.1 Vorab sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Kriterien, die für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, unbeachtet gelassen
habe.
3.5.2 Zu den unterschiedlichen Zeitangaben bezüglich Militärdienst und In-
haftierung hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass die
vorgebrachten Ereignisse bis ins Jahr 1998 zurückgehen würden und
dadurch eine präzise Zeitangabe schwierig sei. Dies habe sich anlässlich
der Anhörung gezeigt, als er den genauen Monat seiner Haftentlassung
nicht habe nennen können. Auch sei der summarische Charakter der BzP
zu berücksichtigen. Zur Bescheinigung des Entlassungsamtes vom 1. Ja-
nuar (…) gibt er an, aufgrund seiner (…) habe er keinen aktiven Dienst als
Soldat mehr verrichten können, er sei jedoch weiterhin als Militärangehöri-
ger im (…) angestellt gewesen. Den Grund für seine Inhaftierung kenne er
nicht, die Aussage bezüglich Essen und Kleidung habe lediglich aufzeigen
sollen, dass Verhaftungen in Eritrea willkürlich geschehen würden.
Insgesamt spreche eine Gesamtwürdigung aller Elemente klar für seine
Glaubwürdigkeit, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren sei.
3.5.3 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er gel-
tend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen
und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe
die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt.
Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die
Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vor-
liegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftslän-
derinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich
komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren
Diskretionserfordernis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des
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Reueschreibens und die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues
Verhalten zugemutet werden.
3.6 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Hinweise
in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften vermöchten,
dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar sei und
dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum
Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur
Flüchtlingseigenschaft.
3.7 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und
ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezüglich Bezahlung
der 2% Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars mit weiteren Quel-
lenangaben.
4.
4.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass
die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten
sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe und in der
Replik nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu-
halten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und
widersprüchlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können.
Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben
E. 3.4) zu verweisen.
4.1.1 Insbesondere sind die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer
nicht nachvollziehbar. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis wäre zu
erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an die Zeitpunkte der Inhaftie-
rung und Haftentlassung erinnern kann. Der Hinweis, dieses Ereignis sei
sehr lange her, vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde S. 6). Auch
die widersprüchlichen Angaben zur Desertion und Ausreise konnten nicht
geklärt werden. So ist nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer an
der BzP angab, er sei im Oktober (…) desertiert und im Dezember (…)
ausgereist, während er an der Anhörung angab, er sei Ende (…) desertiert
und 4 Tage danach in den Sudan gereist. Die Hinweise dazu in der Be-
schwerdeschrift vermögen diesen Widerspruch nicht zu erklären. Schliess-
lich führte der Beschwerdeführer eine Wehrdienstbescheinigung mit sich,
die die Entlassung aus dem Militärdienst am 1. Januar (…) bestätigt. Dies
spricht dafür, dass er nicht desertiert ist, sondern regulär aus dem Dienst
entlassen wurde. Die Erklärung bei der Anhörung und in der Beschwerde,
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er sei auch nach Erhalt dieser Bestätigung bis Ende (…) nicht entlassen
worden, ist unglaubhaft. Der Hinweis, dass er diese nur erhalten habe, weil
er wegen (…) nicht mehr für den aktiven Dienst habe eingesetzt werden
können und beim (…) tätig gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern.
Schliesslich war der Beschwerdeführer seit der Zuführung in den Militär-
dienst für das (…) tätig (SEM-Akte A19 F50 ff.). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, wozu man ihm im Jahr (…) plötzlich die Entlassung hätte bescheinigen
sollen, um ihn dann trotzdem im Dienst zu behalten.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er
aus dem Militärdienst desertiert ist.
4.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Die
erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe da-
her nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6–5.1). Aufgrund dieser
Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise ver-
zichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise
keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung sei-
nes Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion be-
stehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung
wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher
als unbegründet.
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Seite 10
4.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischen-
zeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des
BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017 E. 5).
4.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die
hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf
einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich
wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld
kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.).
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenom-
mene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren
Vorgehen bestätigt.
4.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu be-
anstanden ist.
5.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 4.2). Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-5755/2016
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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Seite 12
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen.
7.3.4 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht einge-
hend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen National-
dienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss,
dass Personen, die erst nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist seien,
wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blie-
ben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reserve-
dienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kom-
men. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systema-
tisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Rich-
tung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeu-
ten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Per-
sonen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten wür-
den und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem
Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung
eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon
auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit
seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei die-
ser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea
nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Perso-
nen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des
Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei
Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft
werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss
entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl.
a.a.O. E. 13.4).
7.3.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
(…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 1998 bis zu seiner
angeblichen Flucht im Jahr (…) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst
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Seite 13
desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass er am 1. Januar (…) regulär aus dem
Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren
im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die
Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit
nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder
in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat.
Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen
und wurden nicht geltend gemacht.
7.3.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers, ist nicht ersichtlich, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
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liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.4.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass sich aus
den Akten keine individuellen Gründe ergeben, die auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen würden. Der (…)-jährige – bis auf die nicht näher ausgeführten oder
belegten (…) – gesunde Mann hat bis zur neunten Klasse die Schule be-
sucht und verfügt über Kenntnisse und jahrelange Arbeitserfahrung im (…).
Er hat gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Fami-
lienangehörige (Ehefrau, Schwiegereltern, Bruder mit Familie). Es kann
demnach davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges sozia-
les Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm
dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5
7.5.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
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dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f. m.w.H.).
7.5.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 22. September 2016 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrens-
kosten abzusehen.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG)
und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach
ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. Der in der Beschwerde und Replik aus-
gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden zuzüg-
lich Auslagenersatzpauschale von Fr. 54.– erscheint angemessen. Aller-
dings geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung
vom 22. September 2016 angekündigt, bei nichtanwaltlicher Vertretung
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praxisgemäss von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– aus. Dem-
zufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von
Fr. 1354.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesver-
waltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1354.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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