B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5755/2017
Urteil vom 20. Oktober 2017
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…), Afghanistan;
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im
Jahr 2013 in Richtung Griechenland, wo sie zwei Jahre geblieben sei. Am
25. August 2015 sei sie in die Schweiz gereist, wo sie am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 anerkannte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten von B._______, bei dem es sich um ihren
Ehemann handle, ein. B._______ stamme ebenfalls aus Afghanistan, lebe
zurzeit aber in Griechenland. Sie hätten sich in Griechenland kennenge-
lernt und seien am (…) religiös getraut worden. Der Beziehung sei die
Tochter C._______ entsprungen.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Gewährung des Familienasyls für B._______ ab und verweigerte des-
sen Einreise in die Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die voristanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und ihrem Ehemann sei die Familienzu-
sammenführung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bestätigte das Gericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gel-
tend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je-
ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu
unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ih-
rer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen An-
spruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wur-
den. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, wel-
che aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat
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befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitglie-
dern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der
Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, je-
doch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft ge-
lebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Fami-
liengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Perso-
nen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft
mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann in Grie-
chenland kennengelernt und geheiratet. Damit liege keine durch die Flucht
(aus dem Heimatland) getrennte Familienbeziehung vor. Es rechtfertige
sich daher nicht, ihrem Ehemann Asyl zu gewähren.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei im Jahr 2013 aus Afghanistan geflüchtet, weil sie mit einem ihr unbe-
kannten Mann zwangsverheiratet worden sei. In Griechenland habe sie
B._______ kennengelernt. An dem Ort, wo sie in Griechenland unterge-
bracht gewesen seien, hätten sich viele Afghanen aufgehalten. Sie habe
Angst gehabt, dass diese ihrem Ex-Ehemann verraten würden, wo sie sich
aufhalte und dieser sich an ihr rächen würde. Deshalb sei sie in die
Schweiz geflüchtet. Es handle sich also um eine Ehe, die vor ihrer Flucht
in die Schweiz bestanden habe. Zudem sei die Situation für ihren Ehemann
in Griechenland schwierig.
5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013
aus Afghanistan nach Griechenland geflohen ist. Im für die Anspruchsbe-
rechtigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der
Flucht war sie unbestrittenermassen nicht mit B._______ verheiratet. Die
Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig – wie zuvor ausge-
führt (vgl. E. 4.2) – die Wiedervereinigung bereits vor der Flucht aus dem
Heimatstaat bestandener, tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften.
B._______ und die Beschwerdeführerin haben zum Zeitpunkt der Flucht
der Beschwerdeführerin aus Afghanistan (im Jahr 2013) nicht in einer sol-
chen Familiengemeinschaft zusammengelebt, weshalb B._______ keine
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Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden kann
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die erst am (…) erfolgte religiöse Trauung in
Griechenland vermag daran nichts zu ändern, da die Bestimmung von Art.
51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer familiärer Beziehungen heran-
gezogen werden kann. An diesem Schluss vermag auch der Umstand,
dass die Situation für den in Griechenland lebenden Ehemann nicht einfach
ist, nichts zu ändern.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer
Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht
erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab-
gelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: