Abtei lung V
E-5756/2007/hub/jap
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisung /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5756/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien zu-
sammen mit ihrer Schwester am 18. September 2005 auf dem Luftweg
verliess und am 20. September 2005 illegal in die Schweiz gelangte,
wo sie am selben Tage um Asyl nachsuchte,
dass am 4. Oktober 2005 die summarische Befragung im A._______
und am 29. November 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch
B._______ erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, sie sei somalische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Äthiopien), und die Frage nach der
Religionszugehörigkeit mit Islam beantwortete,
dass sie in Mogadishu (Somalia) als Tochter eines somalischen Vaters
und einer äthiopischen Mutter geboren worden sei, und ihre inzwi-
schen verstorbenen Eltern mit ihr und ihrer älteren Schwester im Jahre
1987 in C._______ Wohnsitz genommen hätten,
dass sie in C._______ zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester
immer im selben Haus gewohnt und ihr Vater einen Lebensmittelladen
geführt habe,
dass sich nach dem Tod ihres Vaters im Herbst 2001 hauptsächlich
ihre Schwester um den Laden gekümmert habe,
dass sie am 27. Juni 2005, als sie gerade das Lebensmittelgeschäft
geschlossen habe, vom Vorsteher des Polizeipostens _______,
Commander D._______, angesprochen und nach dem Aufenthalt ihrer
im Spital weilenden Schwester gefragt worden sei,
dass sie von diesem nicht - wie wegen des Regens erwartet - zu ihr,
sondern zu ihm nach Hause gefahren, vergewaltigt, geschlagen und
nach einiger Zeit vor die Tür gestellt worden sei,
dass sie anschliessend mit einem Taxi nach Hause gefahren und sich
niedergelegt habe,
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dass sie am darauffolgenden Tag zu ihrer Schwester ins Spital gegan-
gen sei, wo auch ihre Mutter gewesen sei,
dass sie ihre Mutter über die Vergewaltigung informiert habe und diese
in der Folge derart krank geworden sei, dass sie hätte hospitalisiert
werden müssen und am _______ gestorben sei,
dass sie von ihrer Schwester erfahren habe, dass diese vom Polizei-
vorsteher ebenfalls vergewaltigt worden sei,
dass sie ihn nicht angezeigt habe, weil sie ohne männlichen Schutz
gewesen sei,
dass sie sich angesichts dieser Sachlage zusammen mit ihrer Schwes-
ter zur Ausreise entschlossen und Äthiopien in Begleitung eines
Schleppers über den Flughafen von Addis Abeba verlassen hätten,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheid-
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass am 13. Juni 2007 die Schweizerische Vertretung in C._______
die Anfrage des BFM vom 10. Mai 2007 beantwortete, und am 25. Juli
2007 die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stel-
lung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am 30. Juli
2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 21. September 2007 anordnete,
dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 29. August 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
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rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig- oder zu-
mindest der Unzumutbarkeit unter gleichzeitiger Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass sie zur Stützung der Vorbringen ein psychologisches Gutachten
betreffend Traumatisierung und einen Bedürftigkeitsbeleg in Aussicht
stellt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
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dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet,
aufgrund der sorgfältigen Abklärungen der Schweizerischen Vertretung
in C._______ sei den Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche
Grundlage entzogen,
dass gemäss Botschaftsbericht insbesondere ihre Familie weder an
der angegebenen Wohnadresse jemandem aus der Nachbarschaft be-
kannt sei noch einen Lebensmittelladen an der mitgeteilten Adresse
geführt habe,
dass die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2007 vorgebrachten Erklä-
rungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und des Weiteren die
Polizeistation _______ nicht von einem Commander D._______
geführt worden sei,
dass angesichts der genauen, aber falschen Adressangaben davon
auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe in C._______ gewohnt
und versuche, mit einzelnen Fakten ein konstruiertes Vorbringen
glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass die Falschaussagen und ihr Vorbringen, sie sei wegen ihres Va-
ters nicht äthiopische Staatsbürgerin, darauf schliessen liessen, sie
wolle ihre wahre Identität nicht preisgeben,
dass in Wirklichkeit jede Person mit einem äthiopischen Elternteil die
äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, womit die Beschwerdeführerin
als äthiopische Staatsangehörige auch die Möglichkeit gehabt hätte,
Identitätspapiere zu beschaffen,
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dass zudem die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater der-
art obeflächtlich seien, dass sie nicht den Eindruck vermittelten, sie er-
zähle von ihrem eigenen Vater, bei dem sie angeblich bis Ende 2001
aufgewachsen sei,
dass ungewöhnlich anmute, dass sie nicht gewusst habe, welchem
Clan ihr somalischer Vater angehöre, und den Clan mit der Hauptstadt
ihres angeblichen Heimatlandes verwechselt habe,
dass sie des Weiteren nur stereotype und nicht familienspezifische
Aussagen zum Grund für die Ausreise aus Somalia gemacht habe,
und ungewöhnlich erscheine, dass sie angesichts der speziellen Her-
kunftskonstellation keine Angaben darüber machen könne, wie sich
ihre Eltern kennengelernt haben,
dass auch die Vorbringen zur angeblichen Misshandlung durch den
Polizeivorsteher widersprüchlich seien,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, er habe sie
angespuckt, und als sie zurückgespuckt habe, sei sie von ihm mit der
Faust geschlagen worden und habe dabei einen Zahn verloren,
dass sie im Widerspruch dazu bei der Anhörung zu den Asylgründen
vorgebracht habe, sie habe den Polizeivorsteher zuerst angespuckt,
woraufhin er zurückgespuckt habe; den Zahn habe sie verloren, als sie
versucht habe, sich zu wehren,
dass von der Beschwerdeführerin, obwohl es sich auf den ersten Blick
um einen geringen Widerspruch handle, angesichts des höchst degra-
dierenden Aktes des Anspuckens und der zu erwartenden Gegenreak-
tion hätte erwartet werden können, dass sie sich an einen solchen Vor-
fall genau erinnert,
dass auch in Bezug auf den angeblichen Tod ihrer Mutter ein wesentli-
cher Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
und denjenigen ihrer Schwester bestehe,
dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie sei zum Todeszeit-
punkt nicht im Sterbezimmer ihrer Mutter gewesen, währenddem ihre
Schwester ausgesagt habe, sie habe zusammen mit ihr im Sterbezim-
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mer geschlafen, und als sie aufgewacht sei, sei die Mutter tot gewe-
sen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen werden
kann, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und über-
zeugender Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass es sich aufgrund des klaren Ergebnisses der Botschaftsabklä-
rung, der nicht glaubhaften Vorbringen und der nach wie vor nicht fest-
stehenden Identität der Beschwerdeführerin erübrigt, den allfälligen
Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten psychologi-
schen Gutachtens betreffend Traumatisierung abzuwarten oder Frist
für die Einreichung nicht näher spezifizierter neuer Beweismittel im Zu-
sammenhang mit der als falsch erkannten angegebenen Adresse in
C._______ oder von Beweismitteln für die somalische Staatsangehö-
rigkeit ihres Vaters anzusetzen,
dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich die Beschwerdefüh-
rerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
(ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als
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nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völker-
rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht,
dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführerin
könnte durch Repräsentanten des äthiopischen Staates oder durch Zi-
vilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder
physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist,
dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Äthio-
pien kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung als Folge
der in Äthiopien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass überdies keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrer Schwester nach Äthiopien zurückkehren wird und
dort eigenen Aussagen zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz
(Brüder und Schwestern) verfügt,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen
ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situati-
on, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a
Abs. 2 ANAG) ist, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die
Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemü-
hen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allenfalls be-
stehenden Bedürftigkeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- E._______ (Kopie)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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