B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5757/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
B._______,
Mazedonien,
beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
E-5757/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ma-
zedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie, mit ihrer damals zwölf-
jährigen Tochter ihren Heimatstaat am 9. Juni 2010 auf dem Luftweg
(L._______-Zürich). Nach ihrer Einreise hielten sie sich bei einem Ver-
wandten in der Schweiz auf. Schliesslich suchten sie am 7. September
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach. Am 14. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin dort sum-
marisch zur Person (BzP) befragt und am 8. Oktober 2010 erfolgte die Di-
rektanhörung zu ihren Asylgründen.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass die Lebens-
bedingungen während des Krieges in ihrer Heimat schlecht gewesen sei-
en. Der Vater und der Bruder seien krank. So sei sie mit ihrer Tochter von
ihrem Heimatdorf D._______ nach E._______ zu ihrer Schwester gezo-
gen. In ihrer Wohnung sei es im Jahre 2003 zu einem Kurzschluss ge-
kommen, wobei sie verletzt worden sei und sich medizinisch habe be-
handeln lassen müssen. Nach dem Krieg seien sie nach D._______ zu-
rückgegangen, wo sie in der Folge drei Vorladungen wegen des Vorfalls
in E._______ erhalten habe. Man habe ihr zur Last gelegt, Stromleitun-
gen illegal an einen Hauptschalter angehängt zu haben. Es sei jedoch,
trotz Anklage, nicht zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil sie
diese jeweils erfolgreich habe verschieben können, indem sie sich immer
darauf berufen habe, als alleinstehende Mutter ihre Tochter nicht allein
lassen zu können. Aus Angst, doch mal ins Gefängnis gehen zu müssen,
und weil ihr die Sozialhilfe gestrichen worden sei, habe sie sich zur Aus-
reise entschlossen. Ihr vorrangiges Ziel sei es gewesen, ihre Tochter bei
ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater in Sicherheit zu bringen. Seine
jetzige Frau wolle die Tochter jedoch nicht bei sich haben.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 18. Oktober
2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zu-
dem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
E-5757/2012
Seite 3
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die der Beschwer-
deführerin drohende Gerichtsverhandlung deute nicht darauf hin, dass sie
aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31] erwähnten Gründe inkorrekt be-
handelt werden könnte.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin erneut an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, dass
sie und ihre Tochter in ihrer Heimat das Ziel einer drohenden Blutrache
seien, weil ihr Ex-Mann und Vater ihrer Tochter, im Jahre 2001 einen
Mann umgebracht habe. Die einzige Möglichkeit, sich und ihre Tochter zu
schützen, bestünde darin, sich durch eine erneute Heirat unter den
Schutz einer anderen Familie zu stellen. Es sei jedoch für eine alleinste-
hende Mutter sehr schwierig, in Mazedonien einen Mann zu finden. Sie
habe diese neuen Vorbringen im Verfahren vor dem BFM deswegen
nicht vorgebracht, weil sie erstens gehört habe, dass eine drohende Blut-
rache in der Schweiz keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle und
zweitens, weil sie sich vor dem Übersetzer, der sie in C._______ ange-
hört habe, fürchte.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit gleichem Inhalt wie in der
Eingabe vom 12. November 2010. Sie beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung vom 15. Oktober 2010 und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz.
B.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM, bis zum 14. Dezember 2010 entwe-
der die Verfügung vom 15. Oktober 2010 wegen des neu in der Be-
schwerde vorgebrachten Sachverhalts aufzuheben oder eine Vernehm-
lassung einzureichen. Gleichzeitig hielt es in den Erwägungen fest, dass
es allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung in Betracht
ziehe.
B.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 hob das BFM seinen Asylent-
scheid vom 15. Oktober 2010 auf, da aufgrund der neuen Sachlage das
Asylgesuch nochmals überprüft werden müsse.
B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2010
wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
E-5757/2012
Seite 4
C.
C.a Anlässlich einer erneuten Anhörung vom 8. Februar 2011 durch das
BFM wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in der Anhörung
vom 8. Oktober 2010 nicht getraut habe, die Wahrheit zu sagen, weil sie
vernommen habe, dass eine drohende Blutrache in der Schweiz nicht als
Fluchtgrund anerkannt werde und zudem der anwesende Übersetzer aus
ihrem Nachbardorf gestammt habe. Ihr wirklicher Ausreisegrund bestehe
darin, dass ihr damaliger Ehemann F._______ im Jahre 2001 einen Mann
namens G._______ erschossen habe, weil ihn dieser als (…) sexuell
missbraucht habe. Ihr Ex-Mann habe sich der Polizei gestellt. Nach sei-
ner Festnahme seien Unterhändler zu ihnen nach Hause gekommen, um
eine Einigung zwischen der Familie des Getöteten und ihrer Familie zu
erzielen. Sie sei mit ihrer Tochter zu ihren Eltern nach D._______ ge-
bracht worden, weil sie Angst gehabt habe, dass ihre Tochter, die mit dem
Täter blutsverwandt sei, umgebracht werde. Die Vermittler aus dem Ver-
söhnungsrat hätten nicht erreicht, dass die Familie des Getöteten das Eh-
renwort Besa ausspreche. Aus Angst, dass ihre Tochter bedroht werden
könnte, habe sie sich von F._______ scheiden lassen. In den folgenden
Jahren hätten die Friedensstifter erfolglos versucht, die Familien zu ver-
söhnen. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei nach einigen Monaten
entlassen worden und in die Schweiz ausgereist, wo er im Jahre 2005
geheiratet habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe unauffällig gelebt und
ihre Tochter sei nach E._______ mit dem Taxi gebracht und jeweils abge-
holt worden. Im Jahre 2008 habe die Opferfamilie endgültig alle Versöh-
nungsversuche abgelehnt und weil sie sich um die Tochter, die das einzi-
ge "Nachwuchskind" (so übersetzt vgl. A22/18 A89) sei, gefürchtet habe,
habe sie sich einen Pass beschafft und sei mit ihr ausgereist.
C.b Aufgrund der neuen Sachlage führte das BFM am 14. März 2012 bei
der Schweizerischen Vertretung in Pristina eine Botschaftsanfrage durch.
C.c
Gemäss einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Bot-
schaftsauskunft vom 29. März 2012, die der Beschwerdeführerin am
2. Mai 2012 zur Stellungnahme übermittelt wurde, sei sie nicht mit
F._______, sondern mit dessen Bruder H._______, mit welchem sie den
Sohn I._______ habe, verheiratet gewesen. Die Tochter B._______
stamme aus einer ausserehelichen Beziehung mit F._______, dem
Schwager der Beschwerdeführerin. Zwischen ihnen bestehe kein eheli-
ches Verhältnis. Die Scheidung mit H._______ sei im Jahre 1997 erfolgt,
E-5757/2012
Seite 5
als er die Untreue seiner Frau bemerkt habe. F._______ habe tatsächlich
den Mord an G._______ begangen. Die von einem Vermittler ausgehan-
delte Besa mit der Familie J._______ sei nach vier Jahren nicht wieder
erneuert worden. Ein Vermittler würde immer noch versuchen, eine Besa
zu erreichen. Wegen des Ehebruchs habe die Beschwerdeführerin Prob-
leme mit ihrem Ex-Mann H._______, welcher zur Wiederherstellung sei-
ner Ehre nicht zögern würde, sie zu töten, und den Schwiegereltern. Die-
se wollten ihr nicht verzeihen. Ein Mediator habe erfolglos versucht, den
Konflikt zu schlichten.
C.d
Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergeb-
nis der Botschaftsabklärung Stellung. Dabei gab sie im Wesentlichen an,
aus Scham nicht gewagt zu haben, die Wahrheit zu erzählen. Sie habe
F._______ vor dem Imam geheiratet, habe sich aber im Jahre 2001 von
ihm scheiden lassen, nachdem er den Mord begangen habe. Da die Besa
mit der Familie J._______ weggefallen sei, sei sie in doppelter Hinsicht in
Gefahr. Sie fürchte sich sowohl vor der Rache der Familie J._______ als
auch von der Familie K._______.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 4. Oktober 2012 – lehn-
te das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 (Eingabe und Poststempel) liessen
die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diese Verfügung einreichen und beantragten, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien die
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Be-
schwerdeführerin sei mit ihrer Tochter vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zudem sei ihnen eine Nachfrist zum Nachreichen von Be-
weismitteln einzuräumen. Der Eingabe wurden als Beweismittel einge-
E-5757/2012
Seite 6
reicht: ein Zeitungartikel vom 31. Januar 2001 über die Tötung von
G._______ durch F._______ mit Übersetzung, ein Internetauszug (Wiki-
pedia) über den Kanun in Albanien, eine Bestätigung des Versöhnungsra-
tes von E._______ und Kosovo über die bestehende Gefahr der Blutra-
che, die Geburtsurkunde von B._______, eine Übersetzung der Haftver-
längerung von 26. Juni 2001 und eine Notiz der Beschwerdeführerin über
einen Vorfall in der Schweiz, wonach in der Nacht vom 27. auf den
28. Oktober 2010 auf F._______ aus dem Auto geschossen worden sei.
F.
Am 8. November 2012 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von
der Flüchtlingshilfe Konolfingen vom 7. November 2012 eingereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Aus-
gang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten,
und wies unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das Gesuch um Anset-
zung einer Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln ab. Die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut-
geheissen.
H.
Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2012 wurden acht Be-
stätigungsschreiben von Zeugen, Freunden und Nachbarn, die die dro-
hende Blutrache gegenüber der Tochter B._______ bezeugten, sowie ei-
ne Imam-Urkunde, welche die kirchliche Vermählung der Beschwerdefüh-
rerin mit F._______ bestätige, eingereicht.
I.
Am 7. Mai 2013 wurden zwei Urkunden in albanischer Sprache, eine
SHF-Länderanalyse sowie ein Urteil des Berner Verwaltungsgerichts, das
die Blutrache als Wegweisungshindernis anerkenne, eingereicht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2014, die dem Beschwerdeführer
am 5. Februar 2014 zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt das BFM
vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Verfügung fest und schloss
auf Abweisung der Beschwerde.
E-5757/2012
Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 wurden eine Anklageschrift gegen den
Schwiegervater der Beschwerdeführerin wegen Waffenbesitzes und eine
Bestätigung der Waffenbeschlagnahme sowie nochmals ein Beleg für die
Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F._______ eingereicht und
um Erstreckung der Frist zur Replik ersucht.
L.
Nach gewährter Fristverlängerung vom 26. Februar 2014 reichten die Be-
schwerdeführerinnen am 25. Februar und 6. März 2014 ihre Stellung-
nahme sowie weitere Beweismittel, unter anderem ein psychiatrisches
Gutachten vom 22. Februar 2014, ein. Auf den Inhalt der in den beiden
Eingaben eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-5757/2012
Seite 8
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt zu-
nächst aus, dass der Annahme der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter
würde ein Blutracheakt seitens der Familie J._______ drohen, der Wort-
laut des Kanuns entgegenstehe, da gemäss diesem albanischen Ge-
wohnheitsrecht ausschliesslich männliche Mitglieder der Familie des Tä-
ters zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund
erstaune, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, ein männli-
cher Erwachsener, der in direkter Blutlinie mit dem Mörder stehe, offenbar
keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Diese logische Lücke habe die
Beschwerdeführerin nicht zu schliessen vermocht, sondern vielmehr wie-
derholt, keine Besa erhalten zu haben und ihre Tochter in Gefahr zu se-
E-5757/2012
Seite 9
hen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin wei-
tere neun Jahre in D._______ geblieben sein sollte, sollte die Tochter tat-
sächlich ununterbrochen in Gefahr gewesen sein. Dass ihrer Tochter
auch ein Blutracheakt seitens der Familie ihres Ex-Mannes drohe, habe
die Beschwerdeführerin erst mit der Eingabe vom 9. Mai 2012 – mithin 20
Monate nach Gesuchseinreichung – geltend gemacht, was schon für sich
nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. So sei nicht logisch,
dass wegen ihr und F._______ einerseits eine Besa vereinbart und ande-
rerseits beschlossen worden sein soll, sie sollten besser heiraten. Be-
zeichnenderweise sei aus der Botschaftsabklärung ersichtlich, dass zwi-
schen der Beschwerdeführerin und F._______ keinerlei eheliches Ver-
hältnis ("aucune relation matrimoniale") bestehe.
4.1.1 Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer
Vielzahl von Widersprüchen gekennzeichnet. So habe sie etwa in ihrer
Eingabe vom 12. November 2010 vorgebracht, ihr Mann (gemeint:
F._______) sei vom Gericht in L._______ zu einer sechsmonatigen Frei-
heitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung ha-
be sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass er freigesprochen wor-
den sei (vgl. Akten BFM, A22/18, S. 3). Auch habe sie die Frage, ob sie
wegen der Bedrohung der Familie J._______ jemals zur Polizei gegan-
gen sei, verneint. Gleich auf die Anschlussfrage habe sie demgegenüber
eingeräumt, sie habe sich um polizeilichen Schutz bemüht, man habe ihr
jedoch nicht helfen können (vgl. A22/18, S. 14).
4.1.2 In Ergänzung vorstehender Erwägungen sei festzuhalten, dass die
generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher
Weise erschüttert sei. So habe sie zunächst ihre Asylgesuche damit be-
gründet, dass sie in E._______ einen Stromunfall verursacht habe, wor-
aufhin man ihr für den Fall, dass sie sich nicht bei den Behörden melde,
den Entzug des Sorgerechts für ihre Tochter angedroht habe. Erst nach-
dem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe sie mit Schreiben vom
12. November 2010 ihre Befürchtung zum Ausdruck gebracht, die Familie
J._______ könnte ihrer Tochter etwas antun. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens sei eine ergänzende Anhörung angeordnet worden, damit die
Beschwerdeführerin nun ihre tatsächlichen Ausreisegründe vorbringen
könne. In dieser Anhörung sowie in ihrer Stellungnahme zur Botschafts-
abklärung, habe sie jedoch erneut unwahre Angaben gemacht. Daher sei
in Würdigung aller Umstände die geschilderte Bedrohungslage, wonach
die Beschwerdeführerin "mit zwei Blutrachen belastet" sei, als Sachver-
haltskonstrukt zu bezeichnen.
E-5757/2012
Seite 10
4.1.3 Sodann seien Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahme aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Hätten die Ange-
hörigen der Familie K._______ (Ablauf der Besa im Jahre 2008) oder
J._______ (Ablauf der Besa im Jahre 2005) ihr und ihrer Tochter etwas
antun wollen, so hätten sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre
2010 hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt.
4.1.4 Was schliesslich die ursprüngliche Asylbegründung der Beschwer-
deführerinnen – die drohende Strafuntersuchung in E._______ – betreffe,
sei festzustellen, dass damit keine asylrelevanter Sachverhalt zum Aus-
druck gebracht werde. Es stehe den mazedonischen Justizbehörden oh-
ne weiteres zu, im Nachgang eines Stromunfalls dessen Ursachen zu un-
tersuchen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Vorin-
stanz zu Unrecht an den Ausführungen der Beschwerdeführerin gezwei-
felt und sich auf Widersprüche fokussiert habe, anstatt ihre unmittelbare
Gefährdung durch die Blutrache als Kerngehalt ihrer Aussagen abzuwä-
gen und zu beurteilen. Das Auslassen des innerfamiliären Beziehungs-
dramas durch die Beschwerdeführerin, die bei der Zweitbefragung ihre
staatliche Ehe mit dem Bruder von F._______ ausgeblendet habe, lasse
nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kerngeschichte schliessen. Immerhin
würden die Funktionäre des Versöhnungsrates, M._______ und
N._______ die kulturelle Vermählung der Beschwerdeführerin mit dem
Bruder des Ex-Mannes als Verstoss gegen die moralischen Normen des
Kanuns bezeichnen. Die Aussage der Vorinstanz, die generelle Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich erschüttert, weil sie
anlässlich der Befragung eine völlig andere Gefährdungsgeschichte an-
gegeben habe, sei als unsachliche und willkürliche Beweiswürdigung zu
qualifizieren. Die Gefährdung durch die drohende Blutrache durch die
Familie J._______ sei gegeben. Da die mitgeflohene Tochter B._______
anerkannterweise vom Konkubinatspartner F._______ abstamme, bilde
sie noch mehr als die Beschwerdeführerin eine Zielscheibe der Bluträ-
cher. Sodann handle es sich entgegen der Annahme durch die Vorinstanz
bei der Blutrache nicht zwingend um ein Ritterspiel nach vorgegebenen
Regeln, bei welchem Frauen und Kinder geschont blieben. Obschon Ma-
zedonien als "safe country" gelte, sei dieser Staat in solchen Angelegen-
heiten noch lange nicht schutzfähig. Daher sei die Bedrohung durch
nichtstaatliche Akteure praxisgemäss flüchtlingsrechtlich relevant.
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Seite 11
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz unter anderem daran
fest, dass bei einer Blutrache ausschliesslich männliche Mitglieder der
Familie zur Rechenschaft gezogen würden, und weist nochmals darauf
hin, dass im konkreten Verhalten der Beschwerdeführerin ernsthafte
Zweifel bestünden, ob tatsächlich eine Gefahr von Blutrache bestehe, da
sie während neun Jahren in D._______ geblieben sei und keine alternati-
ve Wohnsitznahme vorgenommen habe. Sodann treffe es nicht zu, dass
das BFM die nachträglich geltend gemachten Vorbringen nicht oder will-
kürlich gewürdigt habe. Im Gegenteil müsse das Aussageverhalten und
die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in einem Gesamtkontext be-
urteilt werden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits in
der ersten Befragung zur Person, als das behauptete Dolmetscherprob-
lem nicht bestanden habe, wenigstens ansatzweise die später geltend
gemachten Vorbringen angedeutet habe. Insbesondere leuchte nicht ein,
weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sein soll, dass pri-
vate Blutrache, welche zur Tötung ihrer Tochter führen könnte, für das
Verfahren unwesentlich, ein staatliches und geordnetes Gerichtsverfah-
ren hingegen, welches von ihr immerhin mehrmals habe verschoben
werden können, im Asylverfahren eher von Interesse sei. Zudem sei dar-
auf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch nicht allein gestützt auf
die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgewiesen habe, sondern auch
gestützt auf Art. 3 AsylG. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht mehr daran festgehalten habe,
dass auch ein Blutrachekat seitens der Familie ihres Ex-Mannes drohe,
weshalb davon auszugehen sei, dass in diesem Punkt keine Verfol-
gungsgefahr bestehe.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen daran festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin auch von Seiten ihres Schwiegervaters extrem be-
droht fühle. Dafür würden auch die mit der Beschwerde eingereichten
Dokumente sprechen, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müss-
ten. Es sei ein krasser Verstoss gegen die Familienehre, den Ehemann
zu verlassen und mit dessen Bruder ein Kind zu zeugen. Diese Drohung
sei noch im Dezember 2013 wiederholt worden, als ein Neffe des
Schwiegervaters aus Deutschland zu Besuch gekommen sei. Dass die
Familie des Schwiegervaters gefährlich sei, ergebe sich aus den Unter-
suchungen der Polizei gegen O._______ (den Schwiegervater: Anmer-
kung des Bundesverwaltungsgerichts), die wegen Waffenbesitzes Haus-
durchsuchungen durchgeführt und gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet
habe (vgl. Beilage 4 Ziffer. 5). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
erst im Jahre 2010 in die Schweiz geflohen sei, widerspreche dem
E-5757/2012
Seite 12
Fluchtmotiv der Blutrache nicht. Solange B._______ noch klein gewesen
sei, habe die Gefährdung durch bewachte Taxifahrten in die Schule noch
einigermassen kontrolliert werden können. Erst mit zunehmendem Alter
wäre die persönliche Gefährdung virulent. Und erst damals seien die Be-
mühungen des Versöhnungsrates gescheitert. Ferner habe die Be-
schwerdeführerin ihren erstgeborenen Sohn deshalb nicht erwähnt, weil
sie ihn einerseits nicht habe gefährden wollen, da auch er sich vor Blutra-
che fürchten müsse, andererseits habe sie sich geschämt zu sagen, noch
ein (…)-jähriges Kind in Mazedonien zu haben. Die Vorinstanz verkenne
die psychische Drucksituation der albanisch-mazedonischen Frauen in
derartigen Fällen. Das beiliegende Arztzeugnis unterstreiche, dass eine
psychische Behandlung in der Schweiz immer noch nötig sei.
5.
5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge der unsachlichen und willkürlichen
Beweiswürdigung einzugehen.
5.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein
Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklich-
keit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 [S. 428], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend behauptet die Be-
schwerdeführerin, die Aussage der Vorinstanz, wonach diese ihre gene-
relle Glaubwürdigkeit in Frage stelle, stelle eine völlig unsachliche und
willkürliche Beweiswürdigung dar. An dieser Stelle ist daran zu erinnern,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Befragung und Anhörung
einen völlig anderen Sachverhalt als Fluchtgrund vorbrachte als denjeni-
gen, den sie später, im Rahmen des wiederaufgenommenen Asylverfah-
rens geltend machte. Dies, obschon im Gegensatz zur ersten Anhörung
bei der Erstbefragung nicht der Dolmetscher aus ihrem Nachbardorf an-
wesend war, zu dem sie angeblich kein Vertrauen haben konnte. Somit
wurde vorerst eine Verfügung über einen Sachverhalt erlassen, der nicht
für ihre Ausreise ausschlaggebend war. In ihrer schriftlichen Eingabe vom
12. November 2012 behauptete sie sodann, nun ihre wirklichen Flucht-
gründe dargelegt zu haben. Dabei hat sie jedoch erneut unwahre Anga-
E-5757/2012
Seite 13
ben gemacht und die Existenz ihres ersten Mannes und ihres Sohnes
I._______ verschwiegen. Bei der ergänzenden Anhörung nach der Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens sagte sie wieder nicht die Wahrheit und
gab auf eine konkrete Frage, ob ihr Ex-Ehemann Geschwister habe, eine
verneinende Antwort. Ihren Sohn erwähnte sie nach wie vor nicht. Erst
nachdem ihr die Botschaftsabklärung zur Stellungname gegeben worden
war, brachte sie nochmals vor, nicht gewagt zu haben, die ganze Wahr-
heit zu erzählen. In Würdigung dieses Aussageverhaltens kann keine Re-
de davon sein, dass die Vorinstanz die generelle Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin in unsachlicher und willkürlicher Würdigung verneint
hat. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht
verneint hat.
6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Blutrache seitens des ersten
Ehemannes beziehungsweise des Ex-Schwiegervaters ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem erstem Mann im Jahre 1997 ge-
schieden wurde. Am 5. Januar 1999 heiratete sie vor dem Imam dessen
Bruder F._______. Diese religiöse Ehe wurde im Jahre 2001 aufgelöst,
nachdem F._______ einen Mann getötet hatte.
Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, wann die Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu F._______ angefangen hat. Den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 9. Mai 2012) ist zu entnehmen,
dass F._______ die Beschwerdeführerin vor H._______ beschützt habe,
sie sich gegenseitig unterstützt hätten und mit der Zeit Liebe zwischen ih-
nen entstanden sei. Der Schwiegervater habe erst im Jahre 1998 von der
heimlichen Beziehung erfahren. In der Botschaftsauskunft wird bestätigt,
dass sie ihren ersten Mann mit dessen Bruder betrogen habe. In der Be-
schwerde wird jedoch aufgeführt (vgl. S. 2), sie habe erst nach der
Scheidung eine Beziehung mit dem Bruder angefangen. Somit kann nicht
mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
bereits während ihrer Ehe mit H._______ eine intime Beziehung mit
F._______ hatte. Sicher ist jedenfalls, dass sie sich durch ihr neues Ver-
hältnis zum Bruder ihres Ex-oder Noch-Ehemannes in eine nicht ange-
nehme Lage gebracht hat. Doch selbst wenn sich H._______ damals in
seiner Ehre verletzt gefühlt haben sollte, ist festzustellen, dass er wäh-
rend der ganzen Zeit von etwa zwölf Jahren nichts gegen die Beschwer-
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deführerin unternahm. Auch gegen seinen Bruder blieb es anscheinend
nur bei einer mündlichen Bedrohung. Daher ist nicht davon auszugehen,
dass irgendjemand aus der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin
nach dem Leben trachten würde. Daran vermag auch der Umstand, dass
der Ex-Schwiegervater offenbar Waffen besass oder noch besitzt, nichts
zu ändern.
6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Blutrache seitens der Familie
J._______ gegenüber der Tochter B._______, ist auf die ausführliche und
zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen. Im
Beschwerdeverfahren wird wiederholt auf die Gefährdung von B._______
durch die Familie J._______ hingewiesen und durch etliche Belege zu
untermauern versucht. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass
weibliche Mitglieder nicht das Ziel der Blutrache sind, solange es männli-
che Familienmitglieder hat. Die Beschwerdeführerin wäre nicht so lange
in D._______ geblieben, wenn die Lage für die Tochter so gefährlich ge-
wesen wäre. Die Behauptung, dass die Tötung von B._______ einzig
durch die Taxifahrten in die Schule habe abgewendet werden können,
überzeugen nicht, da es sich keineswegs um eine sichere Vorkehrung zur
Vermeidung eines Mordes handelte, hätte ihn die Familie J._______ tat-
sächlich beabsichtigt. Ausser dem Schwiegervater, der in direkter Blutlinie
mit dem Täter steht und der offenbar nichts zu befürchten hat, ist noch
der Sohn I._______ als ein männliches Mitglied in der Täterfamilie vor-
handen. Dieser lebt seit seiner Geburt auch in E._______ und ist offenbar
nie Zielobjekt der Blutrache gewesen. Dass er sich der Blutrache durch
die Absolvierung des Militärdienstes schützen könnte, ist eher unwahr-
scheinlich, da der Militärdienst zeitlich beschränkt ist und er mittlerweile
wohl wieder zu Hause sein dürfte. Nach dem Gesagten ist daher weder
für die Beschwerdeführerin noch für ihre Tochter eine Gefährdung zu be-
fürchten.
6.3 Schliesslich kann auch das drohende Gerichtsverfahren, den zuerst
geltend gemachten Asylgrund, keine Asylrelevanz entfalten. Der einge-
reichten Anklageschrift (vgl. A31/13) ist nämlich zu entnehmen, dass der
elektrische Strom im Hause ihrer Schwester nicht bezahlt worden sei,
worauf man diesen abgestellt habe. Daraufhin habe die Beschwerdefüh-
rerin versucht, den Stromrechner in den elektrischen Strom anzuschlies-
sen, was zu einem Kurzschluss und anschliessendem Brand im Elektro-
zähler geführt habe. Somit hat die Beschwerdeführerin möglicherweise
eine Straftat begangen und das gegen sie erhobene Gerichtsverfahren ist
daher gerechtfertigt und rechtsstaatlich legitim. Dass sie mehrmals erfolg-
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reich das Gerichtsverfahren verschieben konnte, ist ein Hinweis dafür,
dass die Straftat, die man ihr zur Last gelegt hat, offenbar nicht so
schwerwiegend ist und sie wohl auch keine schwere Strafe zu befürchten
hat. Jedenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe ungerecht behandelt werden könnte.
6.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen ist zusammenfassend festzustellen, dass diese kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
den Eingaben der Beschwerdeführerinnen und die zahlreich eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht und mit zutref-
fender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 16
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.3).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht-
lingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Mazedonien, das mit dem Beschluss des Bundesrats vom 25.
Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von
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Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Mazedonien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als
zumutbar zu bezeichnen ist.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik medizinische Weg-
weisungshindernisse geltend und reicht eine psychiatrische Beurteilung
vom 22. Februar 2014 ein, wonach sie sich seit August 2013 in psychiat-
rischer Behandlung befindet. Somit steht fest, dass sich die Beschwerde-
führerin erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs, mithin mehr als drei
Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen offenbar erstmals zu die-
ser Zeit auftretender psychischer Probleme behandeln liess. Zumindest
ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat in psy-
chiatrischer Behandlung gewesen wäre. Im erwähnten Bericht wird aus-
geführt, dass die Beschwerdeführerin an einem angst- und depressiven
Zustand aufgrund akuter Belastungssituation leide, und ein Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Es besteht für das
Gericht grundsätzlich keine Veranlassung, an den vom Facharzt diagnos-
tizierten psychischen Symptomen zu zweifeln, auch wenn damit keine
Aussage zu deren möglichen Ursachen verbunden ist. Die bei der Be-
schwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte Depression und PTBS bil-
den nämlich für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgrün-
de, denn diese Einschätzung stützt sich auf die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin. Die gegenüber dem Psychiater geschilderte Verfol-
gungsgeschichte ist jedoch gerade Gegenstand der vom Gericht vorzu-
nehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass der behandelnde Psychiater –
auch aufgrund seiner im Gegensatz zum Gericht andersgelagerten Rolle
als Arzt – keinen Anlass sieht, diese Schilderungen bei seiner Anamnese
in Zweifel zu ziehen, bedeutet somit nicht, dass daraus zwingend auf die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, wonach die Beschwerdeführerin und ih-
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re Tochter durch die Blutrache gefährdet sind, zu schliessen wäre. Wie
bereits in den Erwägungen zum Asylpunkt festgehalten, kann auch an
dieser Stelle erwähnt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer
problematischen familiären Situation befindet, ohne jedoch konkret ge-
fährdet zu sein, weshalb dieser Umstand kein Vollzugshindernis darstellt.
Weiter kann dem ärztlichen Bericht entnommen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung befindet und ihr Zustand
sich leicht verbessert hat. Soweit sie daher auf ärztliche, medikamentöse
oder psychiatrische Behandlung angewiesen ist, die auch im Heimatland
erfolgen kann, ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizini-
schen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, [SR
142.312]).
8.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
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Seite 19
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 [S. 749], BVGE 2009/28 E. 9.3.2 [S. 367 f.]).
8.3.4 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl der nun (…) Tochter
B._______ einzugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie bereits in
Mazedonien mehrere Jahre die Schule besuchte und an die mazedoni-
schen Verhältnisse gewöhnt war. Vor diesem Hintergrund ist davon aus-
zugehen, dass trotz der geltend gemachten, jedoch nicht näher konkreti-
sierten, Integration in der Schweiz, deren Ausmass vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Art. 14 AsylG) eine
Rückkehr nach Mazedonien keine derartige Entwurzelung zur Folge hät-
te, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindswohl abträglich wäre.
B._______ kann in eine ihr vertraute Kultur zurückkehren, wo auch ihre
Verwandten (insbesondere beide Grosseltern) leben. Selbst wenn eine
Wiedereingliederung in Mazedonien mit gewissen Reintegrationsschwie-
rigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass sie
die Schule dort fortsetzen kann und ihr nach kurzer Zeit eine Eingliede-
rung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass zwar ihr Vater in
der Schweiz lebt. Eine Option, bei ihm zu wohnen, ist aber nicht vorhan-
den, da dessen neue Ehefrau B._______ nicht bei sich haben will, wes-
halb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt.
8.3.5 Es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es trifft zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einer minderjährigen
Tochter bei ihrer Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten wird rechnen
müssen. Sie verfügt aber sowohl in D._______, wo ihre Eltern und ein
Bruder leben (und wo sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz gewohnt hat),
als auch in E._______, wo ihre Schwester lebt, über ein tragfähiges fami-
liäres Beziehungsnetz. Weiter leben sechs Onkel in Mazedonien. Daher
kann davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Tochter nach ihrer
Rückkehr in Mazedonien nicht in eine existenzgefährdende Situation ge-
raten wird, zumal sie auch über berufliche Erfahrung als (…) verfügt.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
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8.4 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über gültige Reisepässe, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 21. November 2012 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: