B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5757/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (…).
E-5757/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juni
2016 und der Anhörung vom 22. Juli 2016 machte sie im Wesentlichen
folgendes geltend:
Sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo sie zusammen mit ihrer
Mutter und ihren Geschwistern ([…]) gelebt habe. Ihr Vater lebe in
D._______ und habe sie finanziell unterstützt. Nach Abschluss der (…)
Klasse habe sie mit dem Gedanken gespielt, das Land zu verlassen. Sie
habe etwas aus sich machen und nicht nach der elften Klasse in den Mili-
tärdienst gehen wollen, wo es keine Perspektive gebe. Ihr (…) sei bereits
lange im Militär und habe nichts erreicht; eine (…) sowie ihr (…) seien de-
sertiert. Deshalb sei sie mit dem Bus im (…) 2015 nach E._______ zu ihren
(…) gefahren, da sie mit ihnen habe besprechen wollen, wie sie Eritrea
verlassen könne. Im Bus habe sie zwei Mädchen kennengelernt, welche
ebenfalls hätten ausreisen wollen und bereits einen Schlepper organisiert
gehabt hätten. Deshalb habe sie nur eine Nacht in E._______ bei ihren (…)
verbracht und sei tags darauf mit den beiden Mädchen nach F._______
gefahren, wo die Schlepper gewartet hätten. Sie seien dann zu Fuss nach
G._______, Sudan, gegangen. Dieser Marsch habe vier Tage gedauert.
Sie seien jeweils nur nachts marschiert, da die Begleiter Angst gehabt hät-
ten, entdeckt zu werden. Tagsüber hätten sie sich auf einem Berg respek-
tive in einer Schlucht zwischen zwei Bergen versteckt. Einmal seien sie
beinahe von Angehörigen des Geheimdienstes entdeckt worden, da diese
Taschenlampen gehabt hätten. Nach der Ankunft in G._______ habe ihr
Vater den Schleppern einen Geldbetrag überwiesen, und sie sei in der
Folge nach H._______ weitergereist. Dort habe sie rund acht Monate bei
(…) gelebt. Im (…) 2016 habe sie ihre Reise nach Libyen fortgesetzt, wo
sie ein Schiff nach Italien bestiegen habe.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2016 (eröffnet am 5. September 2016)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivzif-
fer 3) und den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 20. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und / oder die Unzumutbarkeit
des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertre-
ters.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wies er einstweilen ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 bean-
tragt. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung – Verweigerung des Asyls – ist
daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Ge-
genstand des Verfahrens.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst, die Vor-
instanz habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 für Praxisänderun-
gen vorgeschrieben habe. Dadurch habe sie Ihre Begründungspflicht ver-
letzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Diese for-
mellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
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chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa das im Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 erwähnte Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten
Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt
hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Über-
dies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Be-
schwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlas-
sung vorgelegt.
5.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht als unbegründet; es ist weder ein Verfahrensmangel noch
Willkür erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 6
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es lägen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in absehbarer Zukunft in den
Militärdienst hätte eingezogen werden sollen. Sie habe weder ein Aufgebot
für Sawa erhalten noch Kontakt mit den Militärbehörden gehabt. Ihre Vor-
bringen seien somit asylrechtlich nicht relevant.
Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien ebenfalls asylrecht-
lich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen habe. Sie sei als Minderjährige
ausgereist und habe somit damals das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht gehabt. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
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Seite 7
8.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz habe ihre illegale Ausreise entgegen der ständigen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als subjektiven Nachflucht-
grund anerkannt. Mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft
verstosse sie unter anderem gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK.
Die Menschenrechtslage in Eritrea sei zudem weiterhin äusserst prekär,
wie dies beispielsweise auch die Untersuchungskommission für Eritrea der
Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe.
Im Falle einer Rückkehr bestehe ein effektives Risiko der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Soweit das
SEM von der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea
sinngemäss diskretes Verhalten verlange, erscheine dies – auch im Licht
der internationalen Rechtsprechung – als problematisch. Es sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer ableh-
nenden Haltung gegenüber dem eritreischen Regime – welche sich nebst
der bereits erfolgten illegalen Ausreise spätestens im Falle einer Rekrutie-
rung für den Nationaldienst manifestieren würde – begründete Furcht vor
Verfolgung habe. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens könne
keine Amnestie garantiert werden.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ge-
mäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden bereits eine
(glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
schaft begründete. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016,
wovon auch die Beschwerdeführerin betroffen war. Diese begründete ihr
Rechtsmittel im Ergebnis hauptsächlich mit dem Vorbringen, die Praxisän-
derung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht erfolgt.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
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Seite 8
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
9.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die illegale Ausreise der Beschwerde-
führerin keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Zusätzliche Gefährdungs-
faktoren sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich:
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben im Alter von (…) Jahren
nach Abschluss der (…) Klasse – mithin vor dem Erreichten des militär-
dienstpflichtigen Alters – aus Eritrea ausgereist. Sie hatte weder Kontakt
mit den heimatlichen Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekru-
tierung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 S. 31 ff.), noch sonst irgendwelche
Probleme mit den Behörden, insbesondere auch nicht aufgrund der Deser-
tion (…) oder (…). Konkrete Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführerin sind aus den Akten keine ersichtlich.
9.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit mangels einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft weder im Sinne von Art. 3
AsylG noch gemäss Art. 54 AsylG.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus-
gesetzt wäre.
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Seite 10
11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs.
4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer
ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinforma-
tionen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
11.4.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betref-
fenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem
kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teil-
weise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.4.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.4.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
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Seite 11
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.4.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
11.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
11.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
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Seite 12
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
11.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)jährige, ge-
sunde Frau mit einem ausgedehnten und gelebten familiären Beziehungs-
netz in Eritrea (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten, Cousins), welches
sie bei einer allfälligen Reintegration in Eritrea unterstützen könnte. Beson-
dere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind
den Akten nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift werden – abge-
sehen von der im Urteilszeitpunkt nicht mehr gegebenen Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin – keine weiteren individuellen Wegweisungsvoll-
zugshindernisse geltend gemacht.
11.5.3 Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das
Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass eine drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Ge-
fährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.2).
11.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.6 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht der Be-
schwerdeführerin aber offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
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Seite 13
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f.).
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 4. Oktober 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeit-
punkt abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5757/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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