Abtei lung V
E-5758/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Cotting-Schalch, Richter Huber
Gerichtsschreiber Abbühl
A._______,
alias B._______,
alias A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. April 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Hei-
matstaat Algerien Anfang November 2005 per Schiff und reiste via Italien am 18.
Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangszen-
trum Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 29. Dezember 2005 fand im Empfangs-
zentrum Chiasso die Erstbefragung statt, und am 24. Januar 2006 erfolgte die kan-
tonale Anhörung durch das Amt für Migration des Kantons D._______. Im Wesent-
lichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei noch minderjährig und habe bis zu
seinem 4. Lebensjahr in Sierra Leone gelebt. Sein Vater sei während den Kriegs-
wirren gewaltsam zu Tode gekommen, worauf seine leibliche Mutter ihn nach Al-
gerien gebracht habe. Nachdem seine Mutter nahe der Grenze getötet worden sei,
sei er von einer Frau, E._______, und deren Mann, F._______, aufgenommen
worden. Diese hätten ihn zu sich nach G._______ geholt, einer Zeltstadt in der
Nähe H._______. Er sei nie zur Schule gegangen und habe den Ort nie verlassen
dürfen. E._______ habe mit ihm Englisch gesprochen, F._______ Englisch und
manchmal Arabisch. Im Jahre 1999 sei E._______ gestorben. Zu diesem Zeitpunkt
hätten seine Probleme mit F._______ begonnen. Dieser habe ihn zwei Mal zum
Geschlechtsverkehr gezwungen. Als er sich beim dritten Versuch gewehrt habe,
habe F._______ ihn mit einem Messer an Hals und Bein verletzt. Er sei wegge-
rannt und habe geschrien, so dass viele Leute herbeigeeilt seien. Sein Nachbar,
I._______, habe ihm schliesslich zur Flucht verholfen. Anfang November 2005
habe I._______ ihn mit dem Auto nach „Otschas“ gebracht, wo er ein Schiff Rich-
tung Italien bestiegen habe.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Aufgrund der geltend ge-
machten Minderjährigkeit und der widersprüchlichen Angaben bezüglich des Ge-
burtsdatums sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätspapiere abgegeben hatte, wurde er am 21. Dezember 2005 einer radiolo-
gischen Knochenaltersbestimmung unterzogen. Diese ergab, dass der Beschwer-
deführer mindestens 19 Jahre alt ist. Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 29.
Dezember 2005 das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde deshalb darauf
verzichtet, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauens-
person beizuordnen.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2006 in Luzern mit dem Verdacht auf Ko-
kainhandel von der Polizei angehalten, wobei bei ihm eine grössere Summe Bar-
geld sichergestellt wurde. Der sichergestellte Betrag wurde gestützt auf Art. 86
Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 14 AsylV2 auf das Sicherheitskonto Nr.
J._______ überwiesen.
C. Mit Verfügung vom 20. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 20.
3April 2006, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf Erhebung eines Ko-
stenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der auf dem Si-
cherheitskonto genügend vorhandenen Mittel ab und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalters Luzern vom 28. Dezember 2006 wurde
der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zu 7 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von 2 Jah-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Janu-
ar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS
2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Uebergangsbestimmungen zur Aenderung vom
16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten tatsa-
chenwidrig und würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So wäre vom
Beschwerdeführer - welcher angeblich seit seinem vierten Lebensjahr in Algerien
lebte - zu erwarten gewesen, dass dieser wenigstens durchschnittliche Landes-
kenntnisse besitze und Arabisch spreche. Er sei jedoch nicht imstande gewesen,
zu grundlegenden regions- und länderspezifischen Themen Auskunft zu geben
oder auch nur einfachste Fragen und Antworten in Arabisch zu formulieren. Es
würden somit keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich die letzten dreizehn Jahre in Algerien verbracht habe. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen seien somit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zudem im
Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten wiederholt widersprüchliche An-
gaben gemacht. So habe er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung ausge-
sagt, dass er in Algerien an der Küste gelebt habe, wohingegen er im Rahmen der
kantonalen Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass sich G._______ in der
Wüste befinde. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
würde überdies durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beeinträchtigt. So
sei der Beschwerdeführer seiner in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Mitwir-
kungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere bei der Offenle-
gung seiner Identität, nicht nachgekommen. Er habe der Aufforderung nicht Folge
geleistet, innerhalb der angesetzten Frist rechtsgenügliche Ausweise einzureichen,
und er habe sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Seine Identität stehe somit
nicht fest. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit führt die Vorinstanz
5aus, dass der Beschwerdeführer die objektive Beweislast und damit die Folgen der
Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit trage. Vorliegend habe der Be-
schwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht durch Identitätspapiere nachgewiesen,
und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er keine solchen besessen habe
und ohne Ausweise und ohne jemals kontrolliert zu werden von Algerien in die
Schweiz habe reisen können. Ferner habe er im Verlaufe des Verfahrens verschie-
dene Geburtsdaten angegeben. Die vom BFM veranlasste radiologische Knochen-
altersanalyse vom 21. Dezember 2005 habe ein Alter von 19 und mehr Jahren er-
geben, was die Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit erhärtet habe. Da die
Minderjährigkeit somit unbewiesen sei, werde davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei.
Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb die Flüchtlingsei-
genschaft zu verneinen sei. Die Asylrelevanz der Vorbringen wurde nicht geprüft.
4.2 Bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vor, er sei am 20. November 1988 geboren und damit auch
im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids noch minderjährig.
Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311] i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens über die Rech-
te des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) - Person kein Vormund
oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Mass-
nahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünf-
tiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertre-
tenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen
(Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK). Die behördliche Untersu-
chungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt
auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbeson-
dere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere
und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Bei
der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, wel-
che für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fal-
len mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergeb-
nisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7
Abs. 1 AsylV 1 abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel
um so genannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person
das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenal-
tersanalyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ge-
wisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind allenfalls auch
aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). In-
6dessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das Alter meist nur sehr grob ge-
schätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt ge-
nannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eige-
nen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebe-
nen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zu. Geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und wahrheitsgemässe
Altersangaben zu machen. Eine Verletzung dieser Vollständigkeits- und Wahr-
heitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu
gelten. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in
der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer
Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu
den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über
ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches
Heimat- oder Herkunftsland fehlen. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwir-
kungspflicht bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder
nur in ungenügendem Masse nach, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung ei-
ner Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern an-
gesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person von der Beweislo-
sigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen. Die nach-
trägliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die Altersangaben der betref-
fenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit - als
glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine
Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte jedoch die Kassation des vorin-
stanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (vgl. zum Ganzen:
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 30 S. 208 ff. E. 5
und 6 mit Hinweisen).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung durch das Migrations-
amt des Kantons D._______ vom 24. Januar 2006 keine Vertrauensperson
ernannt worden, weil die Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon
ausgegangen war, dass er entgegen seinen Behauptungen volljährig sei. Aufgrund
der durchgeführten radiologischen Knochenaltersanalyse sowie angesichts der
völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz
zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend
gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. So hat der Beschwerdeführer
anlässlich der Empfangszentrumsbefragung angegeben, er habe sein
Geburtsdatum lediglich von seiner Ziehmutter erfahren (vgl. EZ-Prot., S. 5). Zudem
hat er auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von
Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig
plausible Aussage, er habe nie irgendwelche Identitätspapiere gehabt oder
beantragt (vgl EZ-Prot., S. 3). Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit ist zudem auch die vage und realitätsfremde Beschreibung seines
Reisewegs und der Umstände seiner Ausreise - angeblich ohne irgendwelche
7Papiere, ohne jegliche Kontrollen und ohne finanzielle Mittel - anzuführen.
Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass er offensichtlich tatsachenwidrige
Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsland Algerien gemacht hat. Angesichts
des angeblich dort verbrachten Aufenthaltes wären selbst von einer
minderjährigen Person substanziiertere Angaben zu erwarten. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 29.
Dezember 2005, in deren Rahmen ihm das rechtliche Gehör zur
Knochenaltersanalyse vom 21. Dezember 2005 gewährt wurde, waren schliesslich
nicht geeignet die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch im
Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was seine
angebliche Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, sondern er versucht die
Angabe von unterschiedlichen Geburtsdaten damit zu erklären, dass dies die
Folge einer differenzierten Betonung anlässlich der verschiedenen Befragungen
sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist nach der
Befragung im Empfangszentrum unbewiesen geblieben und auch im weiteren
Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden. Vorliegend ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm keine Vertrauensperson beigeordnet
worden ist, und es liegt somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid ge-
fällt hat. Zur Begründung seines Asylgesuches bringt der Beschwerdeführer vor, er
sei von seinem Ziehvater, F._______, sexuell missbraucht worden. Dieser habe
versucht ihn umzubringen, als er sich gegen einen weiteren sexuellen Übergriff ge-
wehrt habe. Dabei sei er mit einem Messer an Hals und Bein verletzt worden (vgl.
kant. Prot., S. 12).
Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat auch das Bundesverwal-
tungsgericht ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
gemachten Aussagen. So müssen beispielsweise die Angaben betreffend seinen
angeblichen Wohnort G._______und dessen Umgebung als völlig realitätsfremd
bezeichnet werden. Anlässlich der kantonalen Befragung sagte er aus, in der Um-
gebung von H._______ gebe es einen Hügel beziehungsweise einen Berg, wel-
cher „Rock“ genannt werde (vgl. kant. Prot., S. 6). In Wirklichkeit liegt H._______
im K._______ und ist umringt von massiven Gebirgszügen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nicht imstande war, Auskunft zu grundlegenden regions- oder
länderspezifischen Themen Auskunft zu geben oder auch nur einfachste Fragen
und Antworten in Arabisch zu formulieren, legen den Schluss nahe, dass er sich
nicht wie behauptet längere Zeit in dieser Region aufgehalten hat, womit auch den
angeblich in dieser Region von seinem Ziehvater begangenen sexuellen Übergrif-
fen die Grundlage entzogen ist. Die Vorbringen in der Beschwerde, er habe aus-
schliesslich mit Flüchtlingskindern aus Sierra Leone verkehrt, weshalb er kein Ara-
bisch spreche, sind als nachgeschoben zu betrachten und können nicht geglaubt
werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die als zutreffend er-
8achteten, umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu
Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
9rers in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in seinen Hei-
mat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus Algerien
nicht glaubhaft machen, weshalb es den Asylbehörden von vornherein nicht mög-
lich ist, im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Abklärungen in Bezug auf die
dort herrschenden Verhältnisse vorzunehmen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Be-
hörden, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung alle hypothetisch möglichen Her-
kunftsländer des Beschwerdeführers abzuklären. Vor diesem Hintergrund er-
scheint der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG, und auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
10
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons D._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand am: