B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5758/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge im März 2008 sein Heimatland verliess und über Maureta-
nien, Spanien und Italien am 29. Mai 2012 mit dem Tram in die Schweiz
(C._______) gelangte, wo er am 31. Mai 2012, ohne Abgabe von Identi-
tätsdokumenten, um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juni 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der eingehenden Anhö-
rung vom 3. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass er in einen Konflikt mit einem Soldaten gera-
ten sei, weil dieser seiner Schwester nachgestellt habe,
dass er deswegen während zweier Tage beziehungsweise zweier Wo-
chen in Haft gewesen sei,
dass er diesem Soldaten das Bein gebrochen habe und aus Angst, von
ihm und anderen Soldaten umgebracht zu werden, das Land verlassen
habe,
dass er sich politisch nicht betätigt habe und ansonsten mit den Behörden
keine Probleme gehabt habe,
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 7. Oktober 2013 – eröffnet am 9. Oktober 2013 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vor, da keine Bemühungen ersichtlich seien, gültige Identitätspa-
piere beschaffen zu wollen und sich somit der Schluss aufdränge, der
Beschwerdeführer wolle seine Identität verschleiern und/oder einen allfäl-
ligen Wegweisungsvollzug erschweren oder verhindern,
dass die Schilderungen zu den Ausreisegründen widersprüchlich ausge-
fallen seien, da er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) erklärt ha-
be, während zweier Tage in Haft gewesen zu sein, während er bei der
Anhörung angeben habe, zwei Wochen lang inhaftiert worden zu sein,
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dass er weiter in der BzP gesagt habe, dem Soldaten das Bein nach der
Haft gebrochen zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe,
dieser Kampf, bei dem er dem Soldaten das Bein gebrochen habe, hätte
vor der Haft stattgefunden, weshalb seinen Asylgründen nicht geglaubt
werden könne,
dass zudem festgehalten werden müsse, dass es sich beim erwähnten
Soldaten um eine Drittperson handle, mit der er Probleme gehabt habe,
und eine allfällige Anklage als legitime staatliche Verfolgung angesehen
werden müsse, da er einen Menschen verletzt habe,
dass er jedoch keine Probleme erwähnt habe und die gambischen Be-
hörden ihm nach dem Vorfall mit dem Soldaten und vor der Ausreise so-
gar eine Identitätskarte und einen Pass ausgestellt hätten,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei mittels vorgedruckten Begehren (Formularbeschwerde) beantragte,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen,
dass er zudem um Anordnung an die zuständigen Behörden, die Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
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dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
damit begründete, er habe nicht widersprüchliche Angaben gemacht, und
auch wenn es gegen ihn keine offizielle Anklage gegeben habe, er trotz-
dem davon auszugehen habe, dass ihm ein Prozess gemacht werde,
dass auf weitere Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nach-
stehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus ent-
schuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist,
diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unter-
liess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ bezie-
hungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung
durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifi-
zierung abzugeben,
dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuld-
bare Gründe geltend gemacht hat, da – wie das BFM zu Recht festge-
stellt hat – er zum Verlust seiner Identitätsdokumente zeitlich unterschied-
liche Angaben gemacht hat und in der Tat die Vermutung besteht, er wol-
le diese den Schweizer Behörden bewusst vorenthalten,
dass er sich in der Beschwerde darauf beschränkte, weiterhin zu behaup-
ten, er habe seine Identitätsdokumente (Identitätskarte und Pass) in Mau-
retanien verloren, ohne sich jedoch jemals bemüht zu haben, neue Aus-
weispapiere zu beschaffen, obschon man ihm bei der BzP die Möglichkeit
einräumte, das Telefon oder das Internet zu benutzen, und man für ihn
einen Brief zur Post bringen wollte (vgl. A4/14 Ziffer 4.07),
dass er wiederholt stereotyp zur Antwort gab, zum jetzigen Zeitpunkt kei-
ne Möglichkeit zu haben, seine Familie zu kontaktieren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsge-
nüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass der Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt worden ist und
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Asylgesuchsvorbringen aufgrund von widersprüchlichen Aussa-
gen nicht glaubhaft sind,
dass selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht
genügen dürften,
dass er nämlich den Soldaten hätte anzeigen sollen, anstatt ihn zu provo-
zieren und zu verletzen, womit er sich der Körperverletzung schuldig ge-
macht hat,
dass daher eine allfällige Strafverfolgung gegen ihn nicht aus politischen,
sondern aus rein gemeinrechtlichen Gründen erfolgen würde und daher –
wie das BFM zutreffend erwog – rechtsstaatlich legitim wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts einbringt, was
einen anderen Schluss rechtfertigen könnte und lediglich bezüglich der
widersprüchlichen Ausreisegründe auf Missverständnisse hinweist, weil
sein Englisch nicht so perfekt sei,
dass er jedoch die Frage, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe,
bejaht und das Befragungsprotokoll nach der Übersetzung als korrekt un-
terschrieben hat, weshalb sich seine Einwände als unbehelflich erweisen,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein Familiennetz, be-
stehend aus (…), (…), (…) (A4/14 S. 11) zurückgreifen kann und wieder
(…) wird arbeiten können, weshalb er nicht in eine existenzbedrohende
Notlage geraten dürfte,
dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. da-
zu BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den heimat-
lichen Behörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird (Art. 97
AsylG),
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG fehlt, weshalb entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: