B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5758/2015
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
E-5758/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus dem Nordosten Syriens stammender
Kurde mit letztem Wohnsitz in Derik / Al-Malikiya (Provinz Al-Hasaka) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Februar
2014 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien in die
Schweiz, wo er sich auf dem Polizeiposten des Flughafens (…) meldete
und am 10. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte
ihm vorerst die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Transitbereich
des Flughafens zu; am 13. September 2014 fand im EVZ des Flughafens-
(…) eine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Septem-
ber 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer, der für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde, die Einreise in die
Schweiz. Am 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört. In den Befragungen machte er im
Wesentlichen folgende Vorbringen geltend:
Er sei in Syrien militärdienstpflichtig. Sein Vater sei parteipolitisch aktiv ge-
wesen und habe die kurdische PDK (Demokratische Partei Kurdistans) von
Masud Barzani unterstützt; dafür sei seine Familie von den syrischen Be-
hörden behelligt worden, wobei sein Vater wiederholt verhaftet und gefol-
tert worden sei; im Jahr 2007 sei sein Vater verstorben. Der Beschwerde-
führer sei ungefähr im Jahr 2012 der Partei seines Vaters beigetreten und
habe als einfaches Mitglied verschiedene Tätigkeiten für die PDK ausge-
führt wie etwa humanitäre Hilfsarbeiten oder die Überwachung des Partei-
büros. Seine Partei habe zudem öfters Probleme mit der regierungsnahen
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; kurdische Arbeiterpartei) gehabt. Der
Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach seinem Parteibeitritt an
zahlreichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, wobei
die syrischen Behörden ihn als Demonstrationsteilnehmer identifiziert und
registriert hätten; gemäss Angaben eines Bekannten würde der Beschwer-
deführer deshalb früher oder später verhaftet. Die Behörden hätten sich in
den Jahren 2013 und 2014 drei- bis viermal nach ihm und seinem Bruder
erkundigt. Seine Angehörigen hätten ihm dringend geraten, das Land zu
verlassen, damit er nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater erleide.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vor, im
Januar 2014 habe das Aushebungsbüro in Al-Hasaka den Beschwerdefüh-
rer telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass er als Militärdienstver-
E-5758/2015
Seite 3
weigerer gelte und sich umgehend das Militärdienstbüchlein ausstellen las-
sen müsse. Demgegenüber trug er anlässlich der Zweitbefragung vor, ein
Beamter des Aushebungsbüros habe den Onkel des Beschwerdeführers
kontaktiert und ihm von einem ebensolchen Antrag auf Ausstellung eines
Militärdienstbüchleins sowie vom Gesuch um Befreiung vom Militärdienst
des Beschwerdeführers abgeraten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Parteiausweis und ein Bestätigungsschreiben des Parteibüros aus Syrien
sowie ein ärztliches Zeugnis aus der Schweiz als Beweismittel zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2015, eröffnet am 17. August 2015, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seiner Verfü-
gung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2015 focht der Beschwerde-
führer diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in
den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.
Als weiteres Beweismittel wurde das Original eines an den Beschwerde-
führer adressierten Militärdienstaufgebots zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 wurden die Gesuche um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand einen Rechts-
vertreter zu bezeichnen.
E-5758/2015
Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde dem Beschwerde-
führer von Amtes wegen Frau MLaw Katarina Socha als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Letztere wurde aufgefordert, bis zum 2. No-
vember 2015 eine entsprechende Vollmacht einzureichen, sowie sich mit
den Bedingungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einverstan-
den zu erklären.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 bestätigte die Rechtsvertreterin ihre
Mandatierung und reichte die verlangte Vollmacht zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 nahm die Vorinstanz zu den
Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
H.
Am 4. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin eine
Replik zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 wurde dem Gericht ein aktueller Be-
richt des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen) „International Protection Considerations with Regard to People
Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015“ zugestellt
sowie auf die verschlechterte Lage in Syrien hingewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 ersuchte (…), ein juristischer Mitarbeiter
der Caritas Schweiz (…) sowie Arbeitskollege der amtlichen Rechtsbei-
ständin, um Mitteilung des Verfahrensstands.
Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom
24. August 2016.
E-5758/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
E-5758/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst darauf
hin, dass aufgrund der oberflächlichen und unkonkreten Ausführungen es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die angebliche behördliche
Identifikation im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen
konkret darzulegen. Es sei unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb
die Behörden drei- oder viermal bei einem Bekannten des Beschwerdefüh-
rers nach ihm gefragt hätten, wenn sie doch über seine Personendaten
verfügt haben sollen. Weiter weise der Beschwerdeführer kein heikles po-
litisches Profil auf und gemäss eigenen Angaben habe er nach den De-
monstrationen keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt. Das
Vorbringen sei somit zu wenig begründet, um daraus eine reale Gefahr ab-
leiten zu können. Weiter seien seine Schilderungen zu seiner Aushebung
widersprüchlich ausgefallen, wenn er anlässlich der BzP von der Aufforde-
rung des Aushebungsbüros, ein Militärdienstbüchlein auszustellen, ge-
sprochen habe und an der Anhörung demgegenüber vorgetragen habe, ein
Beamter des Aushebungsbüros habe dem Onkel des Beschwerdeführers
geraten, der Beschwerdeführer solle sich unter keinen Umständen bei der
Rekrutierungsstelle melden. Er habe somit zum angeblichen Aushebungs-
prozedere ganz unterschiedliche Ausführungen gemacht. Damit seien wei-
tere Zweifel an seinem Aussageverhalten und an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit gegeben. Ferner sei die Diensttauglichkeit des Beschwer-
deführers offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geprüft und ihm auch
noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Somit sei er aus Sicht
des syrischen Staates zum heutigen Zeitpunkt auch kein rekrutierter,
diensttauglicher Soldat und könne demzufolge auch nicht als Dienstver-
weigerer betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Grund
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer künftig staatlichen Verfolgungs-
massnahmen wegen Dienstverweigerung ausgesetzt wäre. Nach dem Ge-
sagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E-5758/2015
Seite 7
4.2 Mit der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung wurde insbeson-
dere ein neues Beweismittel – ein vom (…) 2014 datierendes Militärdienst-
aufgebot durch die syrischen Behörden – zu den Akten gereicht. In seiner
Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, aufgrund seiner Dienstverweigerung, seiner illegalen Flucht aus
Syrien und seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz gelte er in seiner Hei-
mat nun als Regimegegner, weshalb ihm bei seiner Rückkehr im Sinne des
publizierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18.
Februar 2015 (BVGE 2015/3) eine Bestrafung und Behandlung drohe, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkomme. Dieses Beweisdokument sei ihm erst im August 2015 und
damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid durch einen Freund seines
Bruders, der von Syrien in die Schweiz gekommen sei, übergeben worden;
es sei ungefähr zwei bis drei Monate unterwegs gewesen. Ferner wurde
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen
(„Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015“), wonach
das syrische Regime seine Rekrutierungsmassnahmen intensiviert habe.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinen bisherigen Erwä-
gungen fest und stellte hinsichtlich des neu eingereichten Beweismittels
fest, dieses sei nicht geeignet, an seiner bisherigen Einschätzung etwas zu
ändern. Es handle sich hier um ein Schriftstück, das selbst hergestellt oder
käuflich erworben werden könne. Entsprechend verfüge das Dokument
über einen äusserst geringen Beweiswert und sei nicht geeignet, eine Än-
derung der bisherigen vorinstanzlichen Einschätzung zu rechtfertigen. Im
Übrigen entspreche das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde be-
schriebene Vorgehen nicht dem üblichen Rekrutierungsverfahren der syri-
schen Behörden.
4.4 In der Replik wurde weiterhin der Standpunkt vertreten, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines Verhaltens sowie angesichts des Vorlie-
gens eines Militärdienstaufgebots bei seiner Rückkehr flüchtlings- bezie-
hungsweise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Auch
wenn die Vorinstanz den Beweiswert der eingereichten Vorladung als ge-
ring einschätze, könne ohne Prüfung des Dokuments nicht von vornherein
davon ausgegangen werden, dass dieses falsch sei. Das Aufgebot zum
Militärdienst sei nicht gewürdigt worden und der rechtserhebliche Sachver-
halt habe damit nicht festgestellt werden können, weshalb die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; das Dokument sei
durch einen Experten der Vorinstanz zu überprüfen. Weiter wurde unter
Zitierung von einschlägigen Auszügen aus internationalen Berichten der
E-5758/2015
Seite 8
konkrete Rekrutierungsablauf der syrischen Militärbehörden dargelegt und
die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung, worin es das vom
Beschwerdeführer geschilderte Rekrutierungsprozedere als unüblich be-
zeichnete, als ungenügend bezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde
das Gericht ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Einsicht in die vom SEM allfällig beigezogenen Abklärungsberichte zu
gewähren (vgl. Replik, S. 6 oben).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen einer
asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
E-5758/2015
Seite 9
6.
6.1 Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei wegen seines politischen Engagements und der Teil-
nahme an Demonstrationen in Syrien von Verfolgung bedroht gewesen, in
wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfern und widersprüchlich
ausgefallen sind (vgl. Verfügung des SEM vom 13. August 2015 S. 3 f.). In
der Tat erweist es sich als unplausibel, wenn der Beschwerdeführer einer-
seits behauptet, die Behörden hätten ihn als Demonstrationsteilnehmer
identifizieren können, andererseits aber vortrug, die Behörden hätten ihn
nie direkt kontaktiert, sondern sich jeweils bei einem Freund seines Bru-
ders beziehungsweise Nachbarn nach dem Beschwerdeführer erkundigt
(vgl. A21/18 S. 12 F82-F89). Im Beschwerdeverfahren erklärt der Be-
schwerdeführer, er sei behördlich in (…)-Damaskus gesucht worden, als er
schon nicht mehr dort gelebt habe, und deshalb hätten die Behörden bei
seinem Nachbarn nach ihm gefragt; in Derik / al-Malikiya sei er demgegen-
über „nicht so oft“ gesucht worden (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Erklärung
bleibt ihrerseits ebenfalls ungereimt, hat der Beschwerdeführer doch sei-
nen Angaben gemäss (…)-Damaskus im Jahr 2010/2011, (…), verlassen
und die politischen Aktivitäten (Parteibeitritt, Teilnahme an Demonstratio-
nen) erst später, ab 2012, entfaltet (vgl. A9/20 S. 3 f., 8 f.; A21/18 S. 5 F28,
S. 8 F48, 51, 53, 67).
In Anbetracht der Tatsache, dass sich die parteipolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum von ca. zwei Jahren er-
streckten, ist kaum nachvollziehbar, weshalb es den Behörden nie gelun-
gen sein soll, ihn persönlich zu konfrontieren, wenn er tatsächlich identifi-
ziert und gesucht worden wäre (vgl. A9/20 S. 8.; A21/18 S. 8 F51, S. 10 f.
F66-76). Ferner gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, er
habe im Nachgang zu den zahlreichen Demonstrationen jeweils keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, ausser, dass man ihn im Zu-
sammenhang mit seinem Militärdienstbüchlein angerufen habe (vgl.
A21/18 S. 11 f. F77-79). Zudem vermochte er auf eine diesbezüglich zur
Klärung einer Ungereimtheit gestellten Zusatzfrage bloss vage und allge-
mein zu antworten (vgl. A21/18 S. 15 F103).
Das parteipolitische Engagement des Beschwerdeführers seit ca. Herbst
2012 ist nach Einschätzung des Gerichts somit nicht geeignet, um daraus
auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen zu können. Der Beschwerde-
führer hat nicht glaubhaft aufgezeigt, dass er wegen seiner Aktivitäten für
E-5758/2015
Seite 10
die PDK und wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen vor seiner Aus-
reise ernsthaften, gezielt gegen ihn gerichteten erheblichen Nachteilen
ausgesetzt gewesen wäre; dass er deswegen angeblich gesucht worden
sei, ist nicht glaubhaft geworden.
6.2 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse eine Verfol-
gung befürchten, weil er im militärpflichtigen Alter sei und sich einer Einbe-
rufung ins Militär entzogen habe. Auf Beschwerdeebene bringt er ein Do-
kument bei, wonach er zur Rekrutierung aufgeboten worden sei, und führt
aus, er gelte nunmehr in der Heimat als Dienstverweigerer.
6.2.1 Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vor-
instanzlichen Befragungen das angebliche Aushebungsprozedere, das ihn
betroffen habe, in auffallend widersprüchlicher Weise geschildert hat. In
der BzP gab er zu Protokoll, er sei im Januar 2014 telefonisch vom staatli-
chen Aushebungsbüro aus al-Hasaka kontaktiert worden; man habe ihn
telefonisch informiert, beim aktuellen Stand der Dinge gelte er als Militär-
dienstverweigerer; er müsse sich umgehend das Militärbüchlein ausstellen
lassen; hierfür hätte er nach al-Hasaka gehen müssen; er habe gewusst,
dass er dann sofort rekrutiert worden wäre und nicht mehr hätte nach
Hause zurückkehren können (A9/20 S. 8). In der Anhörung führte er dem-
gegenüber aus, er hätte sich eigentlich das Militärbüchlein ausstellen las-
sen wollen und sich dergestalt vom Militärdienst befreien wollen (A21/18
F23, F41); eine Person namens B._______ sei bekannt dafür, dass er ge-
gen Geld Männer vom Militärdienst befreien könne; die Aussage an der
BzP, dass er telefonisch kontaktiert worden sei, habe sich eben auf jenen
B._______ bezogen, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er gelte
als Dienstverweigerer und solle sich das Militärbüchlein besorgen; er,
B._______, könne ihm dann gegen Geld bei der Befreiung vom Dienst hel-
fen (A21/18 F41 f.). An anderer Stelle des Anhörungsprotokolls war nicht
von einem Telefongespräch, sondern von einem Besuch des Beschwerde-
führers bei B._______ die Rede (A21/18 F 44); dies soll sich ungefähr im
Januar 2014 ereignet haben (A21/18 F45). Der Beschwerdeführer habe
sich im besprochenen Sinne an B._______ wenden wollen; sein Onkel
habe das dann aber nicht zugelassen und ihn gewarnt, er würde sofort in
den Militärdienst geschickt, wenn er sich melde (A21/18 F23; F 40, 42).
Diese Darstellungen hat die Vorinstanz zu Recht als gänzlich widersprüch-
lich und unglaubhaft gewürdigt; es handelt sich denn auch nicht lediglich
um spätere Präzisierungen eines in der BzP-Befragung bereits genannten
E-5758/2015
Seite 11
Vorbringens, sondern vielmehr um divergierende Versionen, die sich nicht
miteinander in Einklang bringen lassen. Die Darstellungen entbehren im
Übrigen auch jeglicher Plausibilität.
6.2.2 Wenn mit der Beschwerde nun eine militärische Vorladung einge-
reicht wird, ergeben sich weitere Ungereimtheiten.
Beim auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel handelt es sich
gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einen Marschbefehl vom
(…) 2014; er wird vom Rekrutierungszentrum al-Mailikya für den (…) 2014
aufgeboten. Der Marschbefehl sei dem Bruder des Beschwerdeführers
ausgehändigt worden (vgl. Beschwerde S. 3).
Der Marschbefehl wäre demnach zwar über ein halbes Jahr nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers (am 14. Februar 2014) in Syrien ausgestellt
worden; angesichts der Tragweite einer militärischen Einberufung – sein
militärpflichtiges Alter soll ja einer der Gründe für die Flucht gewesen sein
– wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, falls
tatsächlich ein Marschbefehl angeordnet worden wäre, über seine Ange-
hörigen in Syrien Kenntnis über die Existenz dieses Dokuments erhalten
hätte und anlässlich der einlässlichen Anhörung in der Schweiz im Mai
2015 darüber berichtet hätte. Indes hat der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, nie durch das Militär auf-
geboten worden zu sein oder ein behördliches Schreiben erhalten zu ha-
ben (vgl. A21/18 S. 6 F36, S. 13 F91).
Zudem führt er auch keinerlei Gründe an, weshalb er erst viel später vom
Aufgebot erfahren haben sollte. Die Erklärung, er habe angesichts der
schlechten Verbindungen mit Syrien mit seiner Familie nur wenige Kon-
takte gehabt und bei solchen Kontakten nach dem Befinden der Angehöri-
gen, nicht nach allfälligen Dokumenten gefragt (Beschwerde S. 3), vermag
kaum zu überzeugen, zumal der Bruder des Beschwerdeführers ja – wenn
auch erst Monate später – das Dokument angeblich über einen Freund in
die Schweiz hat schicken lassen.
6.2.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, das in der Be-
schwerde geschilderte Vorgehen entspreche „nicht dem üblichen Rekrutie-
rungsprozedere der syrischen Behörden“. Dieser – nicht weiter begründe-
ten und daher nur schwer nachvollziehbaren – Argumentation vermag sich
das Gericht nicht anzuschliessen; gemäss verschiedenen vorliegenden
Quellen (vgl. namentlich auch die in der Replikeingabe zitierten Quellen;
E-5758/2015
Seite 12
Replik S. 2 ff.) ist eine Aushändigung von militärischen Aufgebots-Unterla-
gen an Familienangehörige nicht ungewöhnlich.
Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass das eingereichte
Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist; in der Tat ist ein
militärisches Aufgebot, wie der Beschwerdeführer es einreicht, leicht zu fäl-
schen und kann auch unrechtmässig gekauft werden. Der in der Replik
hierzu erhobene Vorwurf, die Vorinstanz äussere sich zum Dokument,
ohne dass sie „einen Augenschein“ davon gehabt hätte (Replik S. 1), geht
fehl; selbstverständlich sind der Vorinstanz die Beschwerdeakten samt
dem eingereichten Beweismittel zur Vernehmlassung überwiesen worden.
Der Antrag, das Dokument sei unter Heranziehung eines Experten einer
Echtheitsprüfung zu unterziehen, ist bei dieser Sachlage, da zur Klärung
des Sachverhalts nicht weiter tauglich, abzuweisen. Zwar erachtet es das
Gericht als unzulässig, einem Dokument aus dem Grund, dass es theore-
tisch leicht gefälscht oder unrechtmässig beschafft werden kann, von vor-
neherein den Beweiswert abzusprechen. Vielmehr kommt zur Beurteilung
des Beweiswertes eines solchen Dokuments daher den weiteren Umstän-
den der Einreichung – die vorliegend als sehr ungereimt bezeichnet wer-
den müssen – umso mehr Bedeutung zu.
6.2.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass im (…) 2014, als das angebli-
che Aufgebot des Beschwerdeführers für die syrische Armee in al-Malikya
ausgestellt worden sein soll, die dortige Region der Provinz al-Hasaka
schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicher-
heitskräfte stand, sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde
und auch heute weiterhin wird. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und
Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor,
nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebie-
ten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. So gebe es
zwar verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syri-
schen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens; diese Zusam-
menarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für
die syrische Armee (vgl. FABRICE BALANCHE / Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM), Note Syrie: La situation dans la province d’al-Hassake – Ent-
retien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.],
13.09.2017). Beobachter der Lage in Syrien des Carnegie Middle East
Center und Militärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Re-
gierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die
YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst ein-
zuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden
E-5758/2015
Seite 13
under PYD-kontroll, 20.05.2015). Der Danish Immigration Service (DIS)
zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The Syrian government has made
some attempts in the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it
has failed in doing so as it faced severe resistance from the Kurdish forces
present In the area." Es wird in diesem Zusammenhang ein Vorfall von Ok-
tober/November 2014 erwähnt, als die syrischen Militärbehörden in
Qamishli 40 Kurden inhaftiert hätten im Versuch, sie zu rekrutieren; dies
habe die sofortige Reaktion der kurdischen Sicherheitskräfte (Assayish)
nach sich gezogen, die ihrerseits im Gegenzug mehrere syrische Offiziere
gekidnappt hätten; der Vorfall habe in der gegenseitigen Freilassung der
gefangen genommenen Männer geendet, was auch das Ende der Rekru-
tierungsbemühungen seitens der syrischen Regierung im betroffenen Ge-
biet bedeutet habe (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
26.02.2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in Zusammenarbeit mit
dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte, heisst
es: „All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people
to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administra-
tion.“ Weiter schreiben DIS und DRC: “The government only recruits peo-
ple in the areas under its control.” (Danish Immigration Service [DIS]) /
Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Manda-
tory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015). Bestätigt
wird das vorstehende Bild durch die Ausführungen des Politgeografen Dr.
Fabrice Balanche: „(…) Par conséquent, l’armée syrienne ne peut plus re-
cruter à al-Malikiyya/Derik, Tall Gamal ou d’autres endroits qu’elle ne con-
trôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde,
le risque d’y être enrôlé par l’armée syrienne est nul.” (vgl. BALANCHE /
SEM, a.a.O., 13.09.2017).
6.2.5 Das vorstehende Lagebild der Rekrutierungssituation im Kurdenge-
biet Syriens steht somit im Einklang mit der Einschätzung, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion keinen Marschbefehl von den syri-
schen Militärbehörden erhalten hat. Im vorliegenden Fall bleibt nach den
vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Ungereimtheiten und
Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers überwiegen; das Ge-
richt hält die angebliche Einberufung mittels militärischem Aufgebot für
nicht glaubhaft gemacht.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfol-
gung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Die
E-5758/2015
Seite 14
Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Nament-
lich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 22. September 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Der Rechtsvertreterin ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin
ein Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht; hinge-
gen wurde im Rahmen der Replik der zeitliche Aufwand auf dreieinhalb
E-5758/2015
Seite 15
Stunden bemessen, einschliesslich des Aktenstudiums und des Verfas-
sens der Replik (Replik S. 7). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemes-
sen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwal-
tungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze für nichtan-
waltliche Rechtsvertretungen in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl.
Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015) ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 625.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5758/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 625.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: