B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5758/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Juli 2014 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten
SEM A5/14) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk
Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft an-
zugehören. Bis zum Jahre 2009 habe er mit seinen Eltern und vier Schwes-
tern an seinem offiziellen Wohnort im Bezirk Jaffna gelebt. In den Jahren
20(…) bis 20(…) habe er als (…) an „Heldenfeiern“ der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Ealam) (…). Im Jahre 20(…) sei er eines Nachts wegen
dieser Tätigkeit für die LTTE von Unbekannten in einem Van entführt und
geschlagen worden, wovon noch immer Narben am (…), am (…) und am
(…) sichtbar seien. Er habe sich daraufhin nach B._______ begeben, wo
er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 2014 illegal
aufgehalten habe. Er sei noch sechs Mal an seinem (offiziellen) Zuhause
bei den Eltern gesucht worden. In B._______ habe er zwar keine weiteren
Probleme gehabt, habe aber aufgrund der Suche nach ihm am 29. Juni
2014 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Es werde nach wie vor zu
Hause nach ihm gesucht, wobei auch seine Eltern durch die Behörden be-
helligt würden. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
A.b Am 18. Oktober 2016 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er sei vier bis fünf Mal vom Criminal Investigation Departement (CID) ver-
haftet, misshandelt und befragt worden. Sie hätten sogar versucht, ihn zu
töten, und sie hätten mehrmals eine Pistole auf ihn gerichtet. Auch in
B._______ sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen. Etwa (…)
Tage nach seiner Ankunft in B._______ sei er von Sicherheitsleuten, wie
schon früher einmal, in einem weissen Van entführt worden. Um ihn zum
Sprechen zu bringen, hätten sie ihn gefoltert, weshalb er in der Folge habe
hospitalisiert werden müssen. Danach habe er sein Heimatland auf dem
Luftweg verlassen. Nach einem Transit über C._______ sei er in den
D._______ geflogen, wo er vom Schlepper ungefähr acht Monate in
E._______ in einem Haus zusammen mit anderen Leuten eingeschlossen
worden sei. Aufgrund seiner erlittenen Kopfschläge und Verletzungen so-
wie der Verfolgungssituation leide er an Konzentrations-, Gedächtnis- und
Atemschwierigkeiten.
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Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu den unterschiedlichen Angaben anlässlich der BzP und der vertief-
ten Anhörung gewährt. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich
der BzP sei es ihm nicht gut gegangen und er habe unter einer Anspan-
nung gelitten, auch weil er bei der Ankunft in der Schweiz verhaftet worden
sei. Den Aufenthalt im D._______ habe er anlässlich der BzP vergessen
zu erwähnen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil
E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 abwies. Zur Begründung führte das Gericht
unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Aspekten sei-
ner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, welche auch mit der
vom ihm vorgebrachten gesundheitlichen Verfassung nicht erklärbar seien.
Sodann sei nicht davon auszugehen, er habe im Falle seiner Rückkehr aus
Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden seien,
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
Seine zivile Mithilfe im Vorfeld von Festivitäten der LTTE, sein nieder-
schwelliges exilpolitisches Engagement sowie seine Körpernarben ver-
möchten darüber hinaus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu
begründen.
D.
Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober
2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl.
Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, die Lage in Sri Lanka
habe sich insbesondere angesichts der Neubesetzung des Postens des
Armeechefs durch einen mutmasslichen Kriegsverbrecher und der gleich-
zeitigen Ausweitung der Kompetenzen der Sicherheitskräfte im August
2019 gravierend verändert. Zusammen mit dem aktuell laufenden Wahl-
kampf und den damit verbundenen Spannungen resultiere eine erhöhte
Gefährdung für Tamilen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerde-
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führer in Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehö-
rigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe die Flüchtlingseigen-
schaft.
Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer 117 Beweis-
mittel ins Recht, unter anderem einen Arztbericht von Dr. F._______ vom
12. September 2019 sowie die fotografische Dokumentation seiner Körper-
narben.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachge-
such nicht ein, lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und
Sistierung des Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kan-
ton an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Be-
gründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen.
In der angefochtenen Verfügung wird im Zusammenhang mit dem neu ein-
gereichten Arztbericht vom 12. September 2019 ausgeführt, das Bundes-
verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli
2019 bereits eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss
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Anamnese des neuen medizinischen Berichts Sri Lanka im Jahre 20(…)
verlassen. Laut seinen Schilderungen hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch
noch gar keine behördlichen Behelligungen stattgefunden. Der Bericht sei
mithin nicht geeignet, den Nachweis für erlittene Folter durch die heimatli-
chen Behörden zu erbringen.
Des Weiteren habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des
ersten Beschwerdeverfahrens bereits mit den geltend gemachten Körper-
narben auseinandergesetzt, weshalb auf das diesbezügliche Urteil verwie-
sen werden könne. Sodann sei in Bezug auf das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses seit dem Ur-
teil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 ausschlaggebend verstärkt hätte. Auch
dazu habe sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil bereits
geäussert und sei dabei zum Schluss gelangt, das Engagement des Be-
schwerdeführers sei nicht als flüchtlingsrelevant zu qualifizieren.
Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil
festgehalten, der Beschwerdeführer weise keine relevanten Risikofaktoren
auf und erfülle im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellsten Lage in Sri Lanka sei nicht davon auszuge-
hen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrele-
vante Verfolgung. Insbesondere gehe aus den Vorbringen zur Neubeset-
zung des Postens des Armeechefs, zur erweiterten Machtkompetenz der
Sicherheitsbehörden, zum angeblichen Informations-Blackout und zur
Blacklist nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer davon konkret und
in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen sein soll.
Schliesslich lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer er-
neuten Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab und trat auf das Mehr-
fachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht
ein.
6.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend,
seine Eingabe vom 7. Oktober 2019 stelle ein ausreichend begründetes
Asylgesuch dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetre-
ten sei. Ferner wäre diese gehalten gewesen, sein Risikoprofil vor dem
Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka zu prüfen. Soweit die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung zur aktuellen Situation in Sri Lanka auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei festzuhalten, dass diese Ur-
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teile die Neubesetzung des Postens des Armeechefs und die damit einher-
gehende militärische Machterweiterung nicht thematisieren würden. Mithin
setze sich die angefochtene Verfügung zu wenig mit diesem Sachverhalt
auseinander. Sodann habe der Beschwerdeführer seinerseits sehr wohl
dargelegt, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Situation –
auch im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug – auswirke. Das SEM habe
es jedoch unterlassen, sein Profil im Kontext der aktuellen Lage in Sri
Lanka zu würdigen. Ferner weigere es sich den relevanten Sachverhalt
festzustellen und lege keine Quellen vor, welche zeigen würden, dass sich
die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zuge der veränderten
Lage in Sri Lanka nicht massiv verschlechtert habe.
Darüber hinaus weise der Arztbericht vom 12. September 2019 nicht nur
nach, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Beein-
trächtigungen leide, sondern erbringe auch Teilbeweis für die von ihm gel-
tend gemachte Folter, womit auch seiner erhöhten Verfolgungsempfindlich-
keit Rechnung zu tragen sei. Soweit die Vorinstanz die Beweistauglichkeit
des Arztberichts in Frage stelle, in dem es ausführe, gemäss Anamnese
des Berichts habe der Beschwerdeführer das Land im Jahre 20(…) – und
somit noch vor seinen im Asylverfahren geltend gemachten Misshandlun-
gen – verlassen, sei darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzlichen Asyl-
verfahren durchaus erklärt habe, er sei bereits im Jahre 20(…) misshandelt
worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich sein Zustand
seit den letzten Arztberichten aus dem Jahre 2017 erheblich verschlech-
tert, was vom SEM als neuer Sachverhalt hätte eingestuft werden müssen.
Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass er sich in einer medizinischen
Notlage befinde und ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei.
Schliesslich verweise die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungs-
vollzuges fälschlicherweise auf ein Urteil, welches sich mit dem Vollzug
nach Bangladesch auseinandersetze.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht
festgestellt, die Eingabe vom 7. Oktober 2019 sei unzureichend begründet
worden, und sei folglich zu Unrecht – in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
VwVG – nicht auf sein Asylgesuch eingetreten.
7.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer
mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
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Seite 8
Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
7.3 Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht festgestellt
werden kann, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre.
Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete ge-
stützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachge-
such nicht ein (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Dies jedoch nach-
dem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit dem Arzt-
zeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit den vor-
gebrachten Misshandlungen, der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwer-
deführers und der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich
die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfü-
gung vom 18. Oktober 2019 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachge-
suches vom 7. Oktober 2019 zu qualifizieren ist. Auf die in der Rechtsmit-
teleingabe vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Nichteintreten der
Vorinstanz ist somit nicht weiter einzugehen.
Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vor-
instanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält
die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als
Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftä-
gige Frist vorsieht (vgl. Art. 180 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der
Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hin-
reichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern
erscheint ihm auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nach-
teil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als der-
massen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf-
drängen würde. Dem Versehen ist jedoch bei der Kostenauferlegung an-
gemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 13).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse weitere formelle Rügen, welche
vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe be-
züglich der aktuellen Lage in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung ver-
weigert.
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Seite 9
Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen kurz ausgefallen sind, kann
der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse (Neubesetzung des
Postens des Militärchefs, die Blacklist sowie das behauptete Informations-
defizit) in den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt aufnahm und folglich
ihren Erwägungen zugrunde legte (vgl. S. 4 sowie S. 7 Ziff. 2 der angefoch-
tenen Verfügung; zur Würdigung dieser Umstände vgl. E. 9.3). Eine un-
sorgfältige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demgemäss
zu verneinen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, die Vorinstanz lege
keine Beweise dafür vor, dass sich das Gefährdungspotential nicht massiv
vergrössert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie am Asyl-
gesuchsteller liegt – auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht –, eine dro-
hende Verfolgungsgefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG) und
dass das Nichtvorhandensein von Tatsachen grundsätzlich nicht zu bewei-
sen ist ("negativa non sunt probanda").
8.3 Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe die Situation des Beschwer-
deführers nicht in Rahmen einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund
der aktuellen Lage im Heimatland geprüft und dadurch ihre Begründungs-
pflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Bezüglich der Körpernarben wird in der angefochtenen Verfügung zwar auf
das Beschwerdeurteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 und damit auf die
damals bekannte Lage verwiesen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung).
Jedoch führt die Vorinstanz noch auf der gleichen Seite aus, die geltend
gemachten Veränderungen vermöchten an der Einschätzung in Ermange-
lung eines persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nichts zu ändern.
Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
8.4 Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass in der
angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auf ein für das vorliegende Verfahren
nicht relevantes Urteil (BVGE 2010/18 E. 9.5) verwiesen wird. Soweit der
Beschwerdeführer darin eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt,
kann dem jedoch nicht gefolgt werden, da sich den übrigen Ausführungen
der Vorinstanz durchaus entnehmen lässt, von welchen Überlegungen sie
sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges leiten
liess. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E-5758/2019
Seite 10
8.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Be-
gründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der
Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die
Vorinstanz festgestellt werden kann.
9.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer mittels des neu eingereichten Arztbe-
richts vom 12. September 2019 vorbringt, die attestierte Traumatisierung
bilde Teilbeweis für seine Misshandlungen und damit für seine geltend ge-
machten Vorfluchtgründe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Im Urteil des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 wurde eingehend dar-
gelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen aufgrund nicht erklärbarer
Widersprüche in zentralen Punkten nicht als glaubwürdig einzustufen
seien. Die nun mit dem neuen Arztbericht geltend gemachte Verschlechte-
rung seines bereits angeschlagenen Gesundheitszustandes, welcher im
Beschwerdeurteil auf andere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ur-
sachen zurückgeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Dass die
Vorinstanz darin in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft keinen neuen
Sachverhalt erblickte, ist mithin nicht zu beanstanden. In diesem Zusam-
menhang ist somit auch keine Verletzung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers zu erkennen.
9.2 Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist vorab fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4294/2017 vom
17. Juli 2019 festhielt, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können und dass seine nie-
derschwellige (zivile) Tätigkeit für die LTTE, sein niederschwelliges exilpo-
litisches Engagement in der Schweiz sowie die geltend gemachten Körper-
narben nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen
würden.
9.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Neubeurteilung seiner bereits in den
vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe im Lichte
veränderter Umstände im Heimatland (insbesondere Neubesetzung des
Postens des Armeechefs, Spannungen im Vorfeld zum Wahlkampf, Führen
einer "Blacklist" mit Personen tamilischer Ethnie).
Es ist festzuhalten, dass die nunmehr geltend gemachten (politischen) Er-
eignisse an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Im Zusammenhang mit
den Sachverhaltselementen, welche in den vorangegangenen Verfahren
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Seite 11
als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden (insbesondere die
niederschwellige Tätigkeit für die LTTE, die exilpolitische Tätigkeit sowie
die Körpernarben) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese bei
einer erheblich veränderten Lage flüchtlingsrechtlich neu zu beurteilen wä-
ren. Das SEM verneint dies jedoch insbesondere unter Hinweis auf den
fehlenden konkreten Bezug zwischen den neu geltend gemachten Ereig-
nissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Dieser Auf-
fassung ist im Ergebnis zu folgen. Nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts war die Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen im April
2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch war aufgrund dieses Ereignisses
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamili-
schen Staatsangehörigen zu schliessen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6.3). Auch die nachfolgenden Er-
eignisse – insbesondere die Einsetzung des neuen Armeechefs im August
2019 – vermögen noch keine offensichtlich veränderte Lage zu begründen.
Sodann betrifft die Erhöhung des Sicherheitsdispositivs sämtliche Bevöl-
kerungsgruppen. Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus übereinzugehen,
dass der Beschwerdeführer – trotz seiner ausführlichen Schilderungen –
keinen genügenden Bezug zwischen den Ereignissen in seinem Heimat-
land und seiner persönlichen Situation herstellen kann. Vor diesem Hinter-
grund vermag der erneute Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit – welche
sich seit dem letzten Urteil nicht intensivierte –, seine Einsätze bei LTTE-
Festivitäten als (…), sein längerer Auslandaufenthalt sowie die Abbildung
seiner bereits im Beschwerdeurteil gewürdigten Körpernarben – welche für
sich nur einen schwachen Risikofaktor zu begründen vermögen – nichts zu
ändern. Es ist dabei anzumerken, dass die Abbildungen der geltend ge-
machten Körpernarben vereinzelt von minderer Qualität und die Narben an
sich im Übrigen nicht als besonders auffällig zu bezeichnen sind.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Gesamtheit
der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3
AsylG darstellt, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend ist für
die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrer von der
Gesellschaft nicht als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen
Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden (vgl. bereits Urteil des
BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10). Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X v. Switzerland vom
26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.).
E-5758/2019
Seite 12
9.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Verän-
derungen in Sri Lanka sowie die neuen Beweismittel vermöchten nichts am
Ergebnis des Urteils des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 zu ändern.
Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
E-5758/2019
Seite 13
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht
anwendbar). Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12).
Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19.
September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aufgrund des in der Rechtsmitte-
leingabe zitierten Urteils des EGMR X v. Switzerland vom 26. Januar 2017,
16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.) ergibt sich keine andere Einschät-
zung.
Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
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zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil des
BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschät-
zung vermögen die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ror-ld.1476769, abgerufen am 8. November.2019; New York Times [NYT]:
What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories&
pgtype= Homepage, abgerufen am 8. November 2019) nichts zu ändern.
Dasselbe gilt – in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz – im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Postens
des Armeechefs und dem Machtzuwachs von Militär- und Sicherheitsbe-
hörden.
Ferner wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 eingehend dargelegt, dass Sri Lanka über
ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und der Beschwerdeführer
dort die notwendige Pflege erhalten kann. Ferner wurde aufgezeigt, dass
der drohenden Suizidalität im Rahmen des Wegweisungsvollzuges ange-
messen Rechnung getragen werden könne (vgl. a.a.O. E. 7.3.5). In der
angefochtenen Verfügung wird darüber hinaus zutreffend festgehalten,
dass diese Einschätzungen auch unter Berücksichtigung des im Arztbe-
richt vom 12. September 2019 attestierten Gesundheitszustandes ihre Gül-
tigkeit behalten. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Verweise auf
den Inhalt des Arztberichts vom 12. September 2019 vermögen an der
Feststellung, der Beschwerdeführer werde sowohl während des Trans-
ports als auch in seinem Heimatland bei Bedarf die notwendige Pflege er-
halten, nichts zu ändern.
In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
kann in Bezug auf das Vorliegen weiterer individueller Zumutbarkeitskrite-
rien vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 E. 7.3.3 verwiesen werden. Der Vollzug der
Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
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11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf-
grund der unter E. 7.3 festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem
erstinstanzlichen Verfahren ist auf die Kostenauferlegung jedoch zu ver-
zichten (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor