B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5760/2008
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N (…).
E-5760/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), reiste eigenen
Angaben zufolge am 22. Juli 2008 mit einer Erlaubnis der sri-lankischen
Armee per Flugzeug von Palali (Nordprovinz) nach Ratmalana (Westpro-
vinz). Er gelangte mit einem Lieferwagen nach Negombo und flog von
dort an Bord einer Linienmaschine am 25. Juli 2008 via Dubai nach Rom.
Von dort aus gelangte er am 28. Juli 2007 in die Schweiz. Gleichentags
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylge-
such. Am 5. August 2008 wurde er im EVZ Basel zum Reiseweg, zu den
Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll:
A1). Er reichte dabei folgende Beweismittel ein: eine Identitätskarte, ei-
nen Führerschein in Kopie, einen Eheschein in Kopie, einen Geburts-
schein in Kopie, eine Mitgliederkarte des Lions Club in Kopie, ein Schrei-
ben eines in C._______ wohnhaften Rechtsanwaltes vom 6. September
2006, ein Schreiben eines in C._______ domizilierten Delegierten der
Human Rights Commission von Sri Lanka vom 7. September 2006, drei
Zeitungsauszüge vom Dezember 2006, zwei Registerauszüge in Sachen
Geschäftsregistrierungen in Kopie sowie diverse Fotos mit Familienmit-
gliedern und ein Foto, das ihn im eigenen Geschäft zeige. Die Fotos wur-
den dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt. Am 5. August 2008 er-
folgte in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin die direkte Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM in Basel (Protokoll: A7).
B.
Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, sich vor Mit-
gliedern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE),
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte und Armee zu fürchten.
Seit Geburt bis Mitte Juli 2008 habe er in C._______ gewohnt. Nach Be-
endigung der Schule habe er ab 1992 als Optiker in C._______ gearbei-
tet. 1995 sei er ins Vanni-Gebiet gezogen, um dort in einem Optikerge-
schäft der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Dadurch
habe er berufshalber viele Kontakte mit Personen den LTTE, unter ande-
ren mit ihrem medizinischen Leiter, gehabt. 1998 sei er nach C._______
zurückgekehrt, wo er im früheren Geschäft weitergearbeitet habe. Als er
2002 die nötigen finanziellen Mittel beisammen gehabt habe, habe er am
selben Geschäftsstandort in C._______ ein eigenes und, gemeinsam mit
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Seite 3
einer Drittperson, im nahe gelegenen D._______, dem Wohnort seiner
Schwiegereltern und einer Tante seiner Ehefrau, ein weiteres Optikerge-
schäft eröffnet. LTTE-Kämpfer hätten von nun an seinen Laden in
C._______ besucht. Rund dreissig Personen der LTTE seien mit der Zeit
pro Monat im Geschäft erschienen. Die LTTE habe ihm jeweils auch die
gesammelten Bestellungen aus dem Vanni-Gebiet zugehen lassen. Sein
Laden in C._______ habe floriert; mit der Zeit habe rund ein Drittel seiner
Kundschaft aus LTTE-Leuten bestanden. Seine Sehhilfen hätten im gan-
zen Vanni-Gebiet Absatz gefunden.
Gegenüber seinem Laden in C._______ habe jedoch die PLOTE eines
ihrer Büros gehabt. Die Mitglieder der PLOTE seien durch die sri-
lankische Armee geschützt worden. Armee- und PLOTE-Anhänger hätten
mit der Zeit realisiert, dass Mitglieder der LTTE wiederholt sein Geschäft
betreten hätten. Deshalb hätten sie in der Folge wiederholt darauf ge-
pocht, dass er mit Personen der LTTE nicht handeln und nicht einmal
Leute der LTTE in seinen Laden hereinlassen dürfe. Die PLOTE-Leute
hätten ihm immer wieder den drohenden Satz gesagt: "Unsere Hände
sind gefesselt, aber mit den Augen beobachten wir, was immer du
machst". Er habe indessen weiterhin Geschäfte mit den Personen der
LTTE betrieben. Später sei die Strasse vor seinem Laden für den zivilen
Verkehr sicherheitshalber gesperrt worden. Sein Geschäft sei von da an
nur noch per Fuss für Zivilisten erreichbar gewesen. Einen Monat nach
dem Kampfausbruch zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee –
im September 2006 – sei in dem Moment, in dem er die Strasse habe be-
treten wollen, in seiner Nähe eine Handgranate explodiert. Er und andere
Personen, die sich nahe bei der Explosionsstelle aufgehalten hätten, sei-
en festgenommen worden. Er sei vier Tage lang von der sri-lankischen
Armee im E._______-Lager festgehalten worden. Dort sei er unter dem
Verdacht, mit dem Anschlag etwas zu tun zu haben, geschlagen und
misshandelt worden. Eine heute nicht schmerzende Schwellung in der
Nackengegend sei ihm davon geblieben. Er sei aus der Haft freigekom-
men, weil seine Ehefrau und seine Schwiegermutter eine Menschrechts-
organisation orientiert und einen Anwalt mit seiner Freilassung beauftragt
hätten. Der Parkplatz vor seinem Laden sei ebenfalls für jeglichen Zivil-
verkehr gesperrt gewesen. Ungeachtet dessen habe vor seinem Geschäft
im Dezember 2006 ein Motorradfahrer parkiert. Die Armee-Soldaten des
E._______-Lagers hätten Motorräder besessen und weitreichende Voll-
machten, inklusive das Recht auf die Verhaftung Verdächtiger, gehabt.
Das parkierte Motorrad vor seinem Geschäft habe eine "Climor-Bombe"
transportiert, die dort zur Explosion gebracht worden sei. Zwei Polizisten,
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die ein PLOTE-Mitglied beschützt hätten, seien dabei getötet worden.
Das PLOTE-Mitglied habe verletzt überlebt. Gleich nach der Explosion
seien er und sein Angestellter aus dem Laden geflüchtet. Am nächsten
Tag seien sie zu ihrem unverschlossenen Geschäft zurückgekehrt und
hätten erfahren, dass der Geschäftsinhaber, der seinen Laden in der Nä-
he seines Optikergeschäfts gehabt habe, mutmasslich von Angehörigen
der PLOTE oder der sri-lankischen Armee erschossen worden sei. Am
selben Tag habe ihn die PLOTE zu einer Befragung in deren Büro vorge-
laden. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen, sei aber aus Gründen
seiner persönlichen Sicherheit mit Frau und Tochter dort erschienen. Die
PLOTE habe ihn während der Befragung nicht misshandelt, ihm jedoch
klar zu verstehen gegeben, dass sie Kenntnis darüber habe, dass er Kon-
takte mit Personen der LTTE pflege und deshalb den Namen des Bom-
benlegers kennen müsste. Die PLOTE habe ihm gedroht, er werde das
gleiche Schicksal erleiden wie der erschossene Ladenbesitzer, wenn er
nicht den Namen des Bombenlegers bekannt gebe. In der Folge sei er
nicht mehr täglich im Geschäft in C._______ erschienen und habe sich
nur noch selten und mit Frau und Tochter in der Öffentlichkeit gezeigt. Die
PLOTE habe ihn von da an noch mehrere Male befragt. Er habe ihr wie-
derholt höhere Barbeträge abgeben und sein eigenes Auto ausleihen
müssen. Von da an habe er auch nachts nicht mehr schlafen können und
jedes kleine Geräusch als Warnung verstanden. Er habe durch den Ka-
min ein Seil montiert, damit er sich einer Verhaftung hätte entziehen kön-
nen. Viele Nächte habe er so unter seinem Kamin oder auf Bäumen ver-
bracht, zumal man ja wisse, dass Personen mit weissen Kleinbussen
überfallartig Jagd auf missliebige Landsleute machen würden. Für Frau
und Tochter habe er keinen Fluchtplan gehabt, weil er davon ausgegan-
gen sei, dass die Drohungen der PLOTE lediglich ihm persönlich gälten.
Am 1. oder 2. Januar 2007 seien dann tatsächlich Personen der EPDP
oder der PLOTE in einem weissen Kleinbus vorgefahren und hätten den
mit ihm befreundeten Nachbarn entführt und dessen Vater ins Bein ge-
schossen. Von da an habe er nicht mehr im eigenen Haus übernachtet.
Eines Nachts im Januar 2008, als er und seine Frau im Nachbarhaus ge-
schlafen hätten und sich nur seine Mutter im eigenen Haus aufgehalten
habe, seien Personen mit einem Kleinbus gekommen. Nachdem die Mut-
ter auf das Klopfen hin die Tür nicht geöffnet habe, hätten sie die Scheibe
seines Wagens eingeschlagen und sich mit Gewalt Zutritt ins Haus ver-
schafft. Anschliessend hätten sie das ganze Haus durchsucht. Vor dem
Verlassen des Hauses hätten die Eindringlinge seine Mutter mit dem
Hinweis einzuschüchtern versucht, dass sie sich neben dem Bild ihres
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Seite 5
verstorbenen Gatten noch einen Platz für ihren Sohn, den Beschwerde-
führer, schaffen solle.
Das sei der jüngste Vorfall gewesen. In der Folge habe er sein Geschäft
in D._______, sein Auto und Schmuck zur Finanzierung der Ausreise ver-
kauft. Ein muslimischer Geschäftsfreund im Grossraum Colombo habe
ihm in der Folge einen Pass beschafft und ihm in seinem Haus Aufenthalt
bis zur Ausreise gewährt. Dann habe er über einen weiteren Freund, der
als Übersetzer bei der Armee tätig gewesen sei, den Clearence-Schein
der Armee für ein bewilligtes Verlassen C._______s beschafft. Vom Über-
setzer, der ihn mit einem Fahrzeug der Eelam People's Revolutionary Li-
beration Front (EPRLF) zum Flugfeld in Palali gefahren habe, habe er er-
fahren, dass sein Name auf einer Liste der sri-lankischen Armee ver-
zeichnet sei. Es handle sich hierbei um eine Liste von Personen, die von
der sri-lankischen Armee erschossen werden sollen. Der Freund habe ihn
deshalb eindringlich davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren.
Nach dem Inlandflug habe er sich beim muslimischen Geschäftsfreund in
Colombo drei Tage lang aufgehalten, bevor er seinen Flug nach Dubai
angetreten habe.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2008 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und ord-
nete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D.
Am 10. September 2008 (Postaufgabe) reichte de Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel "Gesuch um Fristerstre-
ckung zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung" eine Be-
schwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung des BFM vom 11. August
2008 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer Frist zur Nach-
reichung einer materiellen Begründung der Beschwerde ersucht. Zu-
sammen mit der Eingabe vom 10. September 2008 wurde eine Vollmacht
vom 8. September 2008 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung
eingereicht.
E-5760/2008
Seite 6
Die Rechtsvertreterin machte geltend, es sei ihr aus zeitlichen Gründen
nicht möglich gewesen, eine seriöse Begründung zu liefern. In materieller
Hinsicht erklärte sie, der Beschwerdeführer sei bereits in den Vorjahren
Opfer paramilitärischer Gewalt gewesen. Er sei, zumindest aus Sicht mili-
tärnaher Gruppierungen wie der PLOTE und der EPRLF, ein direkter Un-
terstützer der LTTE. Er habe als Gewerbetreibender mit Personen der
LTTE geschäftet und für diese Sehhilfen angefertigt. Die Angehörigen der
PLOTE hätten ihm deshalb öfters Nachteile angedroht. Er habe sich zu-
nehmenden Repressalien ausgesetzt gesehen. Die Repressionen hätten
ihren Höhepunkt gefunden, als unmittelbar vor seinem Laden eine Bombe
explodiert sei. Er sei daraufhin von der PLOTE angehalten worden, ihr die
Namen der Attentäter zu liefern. Ihm sei vorgehalten worden, diese Leute
von seinen Geschäftstätigkeiten her zu kennen. Ein benachbarter Laden-
besitzer sei damals erschossen worden.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2008 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung.
E.b. Die Beschwerdeergänzung datiert vom 24. September 2008. Der Be-
schwerdeführer reichte Kopien von drei weiteren Beweismitteln zur Stüt-
zung seiner Asylangaben ein: ein Schreiben der (…) in C._______ vom
10. September 2006, ein Schreiben eines T.S.L. vom 7. September 2006
und eine Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 5. September
2008. Letzteres Dokument sei dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK)
mit der Bitte übermittelt worden, die Authentizität des Schreibens abzuklä-
ren; allfällige Rückmeldungen seitens des SRK würden nachgereicht.
E.c. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 15. Oktober 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver-
wies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und gab dem BFM Gele-
genheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.d. In der Vernehmlassung vom 5. November 2008 äussert sich das
BFM zu den eingereichten Beweismitteln und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. November 2008 zur Kenntnis gebracht.
E-5760/2008
Seite 7
E.e. Mit Replik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Die in Aussicht gestellten Rückmeldungen des SRK
gingen beim Gericht bis zum Urteilsdatum nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 - 55 AsylG vor-
liegen.
E-5760/2008
Seite 8
2.2. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2 m.w.H., BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., m.w.H.).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-
tet, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und gegen die sie die Organe des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2008/4
E. 5 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995
Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich
ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung in
wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
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Seite 9
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
3.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer habe seine angeblich erlebten Probleme nicht glaubhaft gemacht.
So habe er sich widersprüchlich zu seinen Geschäftslokalen und den Ar-
beitszeiten geäussert. Er habe zunächst angegeben, zwischen 2002 und
dem Ausreisezeitpunkt ein eigenes Optikergeschäft in C._______ geführt
zu haben. Letztmals habe er im Januar 2008 dort gearbeitet. Später habe
er erklärt, dort nur bis Januar 2007 tätig gewesen zu sein, hingegen in
D._______ ein zweites Geschäft bis Januar 2008 geführt zu haben. Dann
habe er davon gesprochen, auch im Geschäft in C._______ bis Januar
2008 tätig gewesen zu sein. Angesprochen auf ein eingereichtes Doku-
ment, das eine Geschäftseröffnung in C._______ vom 16. Dezember
2003 belege, habe er diesen Widerspruch nicht auflösen können. Den
Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme mit der PLOTE respektive dem
ersten Erscheinen von Angehörigen dieser Organisation in seinem Ge-
schäft habe er trotz Nachfrage nicht bezeichnen können. Weiter habe er
angegeben, während der Haft im September 2006 hätten seine Mutter
und seine Ehefrau einen Anwalt und eine Menschenrechtsorganisation
kontaktiert; er habe selber nicht hingehen können. Aus den eingereichten
Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er selber zum Rechtsanwalt und
zur Menschenrechtsorganisation gegangen sei. In beiden Dokumenten
stehe nichts von einer Verhaftung des Beschwerdeführers. Schliesslich
mache er widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen der Jahre 2007
und 2008. In der Erstanhörung habe er angegeben, bis 22. Juli 2008 in
C._______ gelebt zu haben. Später habe er behauptet, am 2. Januar
2008 sei ein Freund verschleppt worden, weshalb er nicht mehr zu Hause
habe leben können. In der Folge habe er offenbar bei den Schwiegerel-
tern in D._______ und bei der Tante in F._______ gelebt. In der zweiten
Anhörung habe er zunächst behauptet, sich seit Januar 2007 bei der Tan-
te respektive den Schwiegereltern versteckt zu haben. Dann habe er er-
klärt, bis Juli 2008 an der letzten Wohnadresse in C._______ gelebt zu
haben, und schliesslich gesagt, seit Januar 2008 habe er nicht mehr an
jener Anschrift gewohnt. Sein Freund sei am 1. oder 2. Januar 2007 ver-
schleppt worden, weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und
E-5760/2008
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woanders geschlafen habe. Im Januar 2008 hätten dann die PLOTE und
die EPDP sein Haus in seiner Abwesenheit durchsucht, weshalb er seit-
her nicht mehr dort gewohnt habe. Den eingereichten Beweismitteln
komme keine Beweiskraft zu, da die darin enthaltenen Angaben im Wi-
derspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stünden und weder
er noch sein Geschäft in den eingereichten Zeitschriftenauszügen er-
wähnt werde.
Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, der Vorwurf einer nicht
schlüssigen Berichterstattung betreffend die von ihm beschriebenen Opti-
kergeschäfte im Raum C._______ sei unberechtigt. Sie sei einem Miss-
verständnis entsprungen. Komplexe Sachverhalte könnten oft erst nach
dem Erstellen von Skizzen und Zeitstrahlen verständlich vermittelt wer-
den, welche Möglichkeit an Befragungen oft nicht bestehe. Die Probleme
mit der PLOTE hätten mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten neben
dem Büro der PLOTE begonnen. Im Übrigen seien die Widersprüche und
Formulierungen im Anwaltsschreiben zu seinen eigenen Aussagen auch
ihm ein Rätsel, da er damals selber gar nicht anwesend, sondern in Haft
gewesen sei. Er verwies auf die drei neu eingereichten, aber schon lange
im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schreiben (s. Sachverhalt
Bst. E.b), welche weitere Indizien darstellen würden. Das Militär und An-
hänger der PLOTE hätten ihn als Unterstützer der LTTE gesehen. Er sei
von ihnen verdächtigt worden, das Attentat in der (…) in C._______ un-
terstützt respektive die Urheber dieses Anschlags gekannt und gedeckt
zu haben. Manifestiert habe sich die Bedrohungslage dadurch, dass der
Besitzer eines benachbarten Geschäfts aufgrund eines blossen Ver-
dachts auf Unterstützung der Attentäter ermordet worden sei. Nachdem
Schikanen und Todesdrohungen seitens der PLOTE erfolgt seien, habe
er sich gegen weitere Überraschungen gewappnet, indem er das Haus
selten verlassen, sich jeweils in Begleitung seiner Frau und seiner Tochter
in der Öffentlichkeit gezeigt, nur sporadisch sein Geschäft besucht, ge-
schäftliche Abläufe an die Angestellten delegiert und zu Hause Vor-
sichtsmassnahmen ergriffen und einen Fluchtweg vorbereitet habe. Er
stehe auf der Abschussliste der sri-lankischen Armee.
In seiner Vernehmlassung mass das BFM den nachgereichten drei Do-
kumenten keinen Beweiswert zu. Sie seien Gefälligkeitsschreiben und
könnten die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht bele-
gen.
Mit Replik vom 25. November 2008 rügte der Beschwerdeführer die pau-
schale Diskreditierung der Beweismittel durch das BFM. Die drei nachge-
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Seite 11
reichten Beweismittel seien ausnahmslos von offizieller Qualität. Dass sie
die von ihm geltend gemachten Ereignisse nicht belegen könnten, sei
falsch. Ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auch
die Verhaltensweise seiner Ehefrau und seiner Tochter, die unter dem
Einsatz ihrer Leben für ihn eingestanden seien. Er sei an Leib und Leben
bedroht. Im Asylverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz und im
Zweifel müsse für den Flüchtling entschieden werden.
4.
4.1. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers überzeugen nicht in
den für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten. Gewiss
mögen einzelne ungereimte Aspekte in den protokollierten Ausführungen
von Asylbewerbern auf blosse Versprecher, unglückliche Ausdruckswei-
sen oder auf gezielte Fragen in einem mangelnden Sachzusammenhang
zurückzuführen sein und damit letztlich aufgelöst werden können. Und es
wird auch zutreffen, dass komplexere Sachverhalte mit den in der Be-
schwerdeergänzung beschriebenen Orientierungshilfen (Skizzen, intervall-
skalierte Zeitstrahlen, chronologische Abfragen etc.) verständlicher ge-
macht und dargestellt werden können. Jedoch kommen solche komplexe
und allenfalls vom Befrager ausgehende verwirrende Aspekte im Verfah-
ren des Beschwerdeführers gar nicht vor. Trotzdem verhedderte sich der
Beschwerdeführer, ein damals (…)-jähriger und gut geschulter Augenop-
tiker mit mehrjähriger selbständiger Geschäftstätigkeit (…), selbst in sei-
nen ungesteuerten Aussagen. Die von ihm gesetzten Ungereimtheiten
und Widersprüche können durch die Argumente in der Beschwerde nicht
plausibel aufgelöst werden. Auch konnte er konkrete Nachfragen in we-
sentlichen Punkten seiner Angaben nicht mit der nötigen Substanz be-
antworten. Er hat die Protokolle nach wörtlicher Rückübersetzung in sei-
ne Muttersprache vorbehaltlos unterzeichnet (A1 S. 8, A7 S. 12), weshalb
er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder
fehlende Korrekturen bei der Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat
(vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Hinsichtlich der Kernvorbringen ist auffallend, dass die ihn mit schweren
Nachteilen bedrohenden Personen des benachbarten Büros der PLOTE
in C._______ von ihm nicht mit Namen versehen und auch nicht individu-
alisiert beschrieben wurden. Das erstaunt doch sehr, sei er doch von ih-
nen jahrelang schwer bedroht worden. Stets berichtete er nur in einer
pauschalen Weise von diesen Leuten, obwohl sich das PLOTE-Büro in
der Gasse neben seinem Laden befunden habe /A1 S. 2) und es in der
Kleinräumigkeit benachbarter Lokalitäten kaum denkbar ist, dass man
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Seite 12
sich nicht kennt. Zudem konnte er ursprünglich den Beginn seiner Prob-
leme mit den Angehörigen der PLOTE nicht nennen. Auch fehlen nach-
vollziehbare zwingende Beweggründe für das weitere Geschäften mit
LTTE-Leuten trotz wiederholter energischer Drohungen sri-lankischer Si-
cherheitskräfte und militärfreundlicher Bewegungen und trotz seiner an-
geblichen Furcht. Unglaubhaft sind die Angaben, wie er sich vor der Ar-
mee und der PLOTE verstecken konnte, sei es in D._______ bei seinen
Schwiegereltern, sei es des Nachts im Nachbarhaus. Die nachgereichten
kopierten Beweismittel vermögen nicht zu überzeugen. So hat der Be-
schwerdeführer nie angegeben, er habe im September 2006 persönlich
die (…) um Hilfe gebeten (vgl. Bestätigung vom 10. September 2006).
Zudem war auch nie die Rede davon, dass er am selben Tag bei einem
Mitglied des Friedensgerichts persönlich vorgesprochen und es um Rat
gebeten habe (Bestätigung vom 7. September 2006). Dasselbe ist auch
in Bezug auf die eingereichten Bestätigungen der Sri Lanka Red Cross
Society anzumerken. Nach seinen Aussagen hat er sich in jener Zeit in
Haft befunden, und es waren die Ehefrau und die Schwiegermutter, die
bei einem Advokaten und einer Menschrechtsorganisation vorstellig ge-
worden seien.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet hat, und es kann auf die
ausführliche, differenzierte und in den wesentlichen Teilen zutreffende
Begründung in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte dieser Einschätzung
nichts Stichhaltiges entgegensetzen.
Dem Beschwerdeführer ist somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 13
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 11. Au-
gust 2008 vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine
Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht
mehr zu prüfen. Es erübrigen sich damit praxisgemäss weitere Ausfüh-
rungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der
Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Sie ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober
2008 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, über sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die
beschwerdeführende Person mittellos ist und dass ihre Begehren nicht
aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ist mit keinem Wort
begründet worden. In der Eingabe vom 9. September 2008 wird zwar – in
einem anderen Zusammenhang – behauptet, die Beschwerde sei nicht
aussichtslos (act. 1 S. 3 a.E.), die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
wird aber weder geltend gemacht noch belegt. Das Gesuch ist deshalb
abzuweisen, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
E-5760/2008
Seite 14
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5760/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: