B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5760/2013
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
E-5760/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus
Quetta (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 20. November 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei
und Italien in die Schweiz, wo er am 5. Januar 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Januar 2013 und der
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 25. Juli 2013 brachte er
zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere vor, sein Leben sei in
Gefahr. In Quetta würden die Hazara, insbesondere solche mit guten Ar-
beitsstellen, aufgrund ihres schiitischen Glaubens gezielt getötet, was nie-
manden kümmere.
Nach Abschluss seines Masterstudiums in (…) an der Universität von Be-
lutschistan habe er ab dem 1. Februar 1993 als (…) bei einer Filiale der
(…) Bank in Quetta gearbeitet. Die Balochistan Shia Conference, für die er
als Volontär gearbeitet habe, habe mehrere kleine Gruppen gegründet, die
sich untereinander ausgetauscht hätten. So habe er sich jeweils mit Per-
sonen aus der Geschäftsstrasse zum Mittagessen in einer Teestube in der
Nähe der Bank getroffen. Eines Tages habe ein Angestellter der Teestube
der Gruppe erzählt, dass sich in einer Papeterie unbekannte Personen tref-
fen würden, die Auskünfte über die schiitischen Hazara einholen würden
und ihnen drei jener Personen gezeigt.
Am Abend des 12. April 2012 sei die Teestube von der militanten Gruppie-
rung Lashkar-e-Jhangvi angegriffen worden, wobei ein Angestellter getötet
und der Inhaber angeschossen worden sei. Nach dem Angriff habe er (Be-
schwerdeführer) Angst bekommen und einige Tage später beziehungs-
weise im Juni 2012 den Chef des Polizeipostens Quetta über die Situation
in seiner Gegend informiert und Schutz verlangt. Dieser habe ihm gesagt,
dass er die Personen beschreiben müsse, gegen die er Anzeige erstatten
wolle, ansonsten die Polizei nichts tun könne. Als er aus dem Fenster ge-
schaut habe, habe er auf der Terrasse der Polizeistation zwei der Personen
gesehen, die ihm in der Teestube gezeigt worden seien. Er habe Angst
bekommen, da ein Teil der Polizei die Attentate gegen Hazara unterstütze,
und deshalb keine Beschreibung gemacht, so dass er auch keine Anzeige
habe erstatten können. Als er den Posten verlassen habe, habe er die zwei
Männer angeschaut und das Gefühl gehabt, diese würden über ihn reden.
Nach seiner Rückkehr in die Bank habe ihn der Polizeichef angerufen und
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angekündigt, dass jemand bei ihm vorbeikommen werde, dem er alles er-
zählen könne. Später sei ein Mann namens B._______ aufgetaucht, der
ihn gebeten habe, ihm von seinen Problemen zu berichten. Nach dem Ge-
spräch habe dieser ihm seine Telefonnummer gegeben und sei mit einem
Auto ohne Nummernschild weggefahren. Als er seinem älteren Bruder am
Abend von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser gemutmasst, dass
B._______ zur Inter-Service-Intelligence (ISI; militärischer Nachrichten-
dienst des pakistanischen Militärs Streitkräfte Pakistans) gehöre, da nur
deren Mitglieder Autos ohne Nummernschilder fahren würden. Fortan hät-
ten ihn seine Brüder auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Nachhauseweg
begleitet.
Nach dem Vorfall habe er über seinen Clanführer einen Waffenschein be-
antragen wollen, um sich eine Waffe zulegen zu dürfen und sich sicherer
zu fühlen. Mit seinem Freund C._______ sei er zum Haus des Clanführers
gegangen. Dort angekommen seien sie auf B._______ getroffen. Dieser
habe Auskünfte über verdächtige Personen einholen wollen. Als
B._______ seine Furcht bemerkt habe, habe er stattdessen mit C._______
gesprochen und dessen Telefonnummer verlangt. Zwei oder drei Tage da-
rauf, am 26. Juni 2012, habe C._______ ihm mitgeteilt, dass B._______
ihn nach seiner (derjenigen des Beschwerdeführers) Telefonnummer und
Adresse gefragt und er dazu falsche Angaben gemacht habe. Er (Be-
schwerdeführer) habe C._______ mitgeteilt, der Offizier habe seine Num-
mer bereits, was diesem Angst gemacht habe.
Am 28. Juni 2012 seien einige Schiiten auf ihrer Pilgerfahrt angegriffen
worden, woraufhin die Hazara Democratic Party (HDP) und weitere Orga-
nisationen protestiert hätten. Tags darauf sei B._______ zu ihm nach
Hause gekommen und habe ihn im Beisein seiner Brüder nach den Aktivi-
täten des gegenüber wohnenden Generalsekretärs der HDP von Quetta,
D._______, gefragt. B._______ habe Informationen über dessen Aufent-
haltsorte, Tätigkeiten und Kontakte sowie Auskünfte über verdächtige Per-
sonen und Mordfälle verlangt. Zudem habe er ihm gesagt, sein Leben sei
in Gefahr. Wenn er ihm (B._______) Informationen liefere, werde er ihm
(Beschwerdeführer) Schutz gewähren. Er habe die Auskunft verweigert,
woraufhin B._______ ihn unter Druck gesetzt habe. Am 30. Juni 2012 sei
dieser noch einmal bei der Bank vorbeigekommen und habe dieselben Fra-
gen gestellt und ihm (Beschwerdeführer) gedroht. Dennoch habe er die
Auskunft weiterhin verweigert. Nach dem Gespräch sei er depressiv ge-
worden.
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Am 3. Juli 2012 habe er erfahren, dass C._______ nach Arbeitsschluss
gezielt getötet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Bruder dar-
über und über die Gespräche mit B._______ informiert. Dieser habe ihm
vorgeschlagen, sofort Ferien zu beantragen, was jedoch nicht möglich ge-
wesen sei. Als ein Strassenverkäufer seinem Bruder gesagt habe, einige
verdächtige Personen hätten sich über ihn (Beschwerdeführer) unterhal-
ten, habe sein Bruder ihm am 24. Juli 2012 nahegelegt, die Arbeitsstelle zu
kündigen. Am folgenden Tag habe er aus der Zeitung erfahren, dass es
sich bei den Personen, die er in der Teestube und bei der Polizei gesehen
habe, um Mitarbeiter der Anti-Terrorist Force (ATF) gehandelt habe und ei-
ner der beiden bei einem Attentat getötet und der andere schwer verletzt
worden sei. Sein Bruder habe ihm daraufhin gesagt, es könne sein, dass
er (Beschwerdeführer) nun wegen seiner mangelnden Kooperation auch in
Gefahr sei, weshalb er seine Arbeitsstelle umgehend gekündigt habe. An-
schliessend habe er sich zu Hause aufgehalten und das Haus bis zur Aus-
reise aus Angst kaum beziehungsweise nie verlassen.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer seine Identitätskarte, eine englische Übersetzung eines Ehe-
scheins vom (…), einen fremdsprachigen Auszug aus dem Familienregis-
ter vom 8. Mai 2010, Kopien von Schreiben der (…) Bank vom 14. Februar
1993 (betreffend seine Anstellung), vom 27. August 2012 (Bestätigung der
Kündigung) und vom 31. August 2012 (Bestätigung der Arbeitstätigkeit),
eine englische Übersetzung eines "local certificate" vom 11. August 2012
und ein Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Balochistan Shia Con-
ference Quetta zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 – eröffnet am 13. September 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Beschwerde vom 11. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Abklärung der
Fluchtgründe, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als weitere Beweismittel legte er zwei Internetartikel von Human Rights
Watch (HRW) vom 23. August 2013 ("Pakistan: 10 Steps to Improve Hu-
man Rights") sowie BBC News vom 1. Mai 2013 ("Hell on Earth: Inside
Quetta's Hazara community") ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt
auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
E.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 – die dem Be-
schwerdeführer am 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde – aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit,
dass sie mit Substitutionsvollmacht vom gleichen Tag das Verfahren vom
vorhergehenden Rechtsvertreter, ebenfalls von der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, übernommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaub-
haft und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant.
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Insbesondere sei die angebliche Behelligung durch den Geheimdienst
nicht hinreichend begründet und wider die allgemeine Erfahrung. Bei den
erwähnten Übergriffen auf Schiiten sei der Beschwerdeführer weder anwe-
send noch beteiligt gewesen. Die einzige konkrete Verfolgungsmass-
nahme, die er geltend mache, sei mithin das Auftauchen eines (…) namens
B._______ bei sich zu Hause sowie auf der Bank. Seine diesbezüglichen
Angaben seien jedoch unsubstanziiert, weshalb ein Interesse des Geheim-
dienstoffiziers an seiner Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Falls er tat-
sächlich mehrfach von einem Offizier des Geheimdienstes befragt worden
wäre und dieser immer wieder dieselben Fragen gestellt hätte, müsste er
in der Lage sein, diese Fragen zu wiederholen. Indes habe er die ihm ge-
stellten Fragen anlässlich der Anhörung nicht wiedergeben können. Er
habe dazu nur ausgesagt, B._______ habe im Grunde genommen gar
nichts von ihm gewollt. Dieser habe lediglich testen wollen, was er wisse.
Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, der Major habe ihn nach der
Kündigung seiner Arbeitsstelle nicht mehr aufgesucht und bis zur Ausreise
sei nichts mehr vorgefallen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern
der Geheimdienst nach der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Bank das In-
teresse an ihm verloren haben sollte und wieso eine sunnitische Extremis-
tengruppierung deshalb von ihrem Tötungsvorhaben abgesehen hätte.
Nicht hinreichend begründet habe der Beschwerdeführer überdies die Tö-
tung seines Freundes C._______, welcher angeblich aufgrund von Fal-
schinformationen bezüglich der Telefonnummer und Wohnadresse des Be-
schwerdeführers habe sterben müssen. Diesen Vorfall habe er bei der Be-
fragung zur Person nicht erwähnt, obgleich es sich dabei um ein einschnei-
dendes Ereignis gehandelt haben müsse. Es sei kein plausibler Grund da-
für ersichtlich, dass er dieses Sachverhaltselement erst verspätet geltend
gemacht habe. Die Tötung seines Freundes sei somit ohne überzeugen-
den Grund nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft. Daher
könne daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet wer-
den.
Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine asylrelevante
Verfolgung. Insbesondere stehe das eingereichte Schreiben der Balochis-
tan Shia Conference (vgl. A15, Beweismittel 2) nicht in Zusammenhang mit
seinen Asylvorbringen. Er habe bei der Begründung seines Asylgesuchs
keine besonderen Aktivitäten für diese Vereinigung geltend gemacht und
einzig auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei sei, angemerkt,
er sei als Freiwilliger bei der Balochistan Shia Conference gewesen. Unter
diesen Umständen vermöge das eingereichte Schreiben nichts zu seinen
Gunsten zu bewirken.
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Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, als ethnischer Hazara
mit schiitischem Glaubensbekenntnis in Pakistan einer Minderheit anzuge-
hören und bereits deshalb von militanten sunnitischen Gruppierungen ver-
folgt zu werden. Zwar sei es in den letzten Jahren zu zahlreichen gewalt-
samen Übergriffen und Attentaten von teilweise grossem Ausmass gekom-
men. Allerdings sei die Sicherheitslage in Quetta derzeit nicht so gravie-
rend, dass deshalb alle Schiiten oder Hazara von einer Verfolgung mit asyl-
beachtlichem Ausmass bedroht wären. Zudem könne nicht gesagt werden,
dass die pakistanischen Behörden der schiitischen Minderheit keinen
Schutz gewähren oder gar Übergriffe veranlassen würden. Zusammenfas-
send sei die allgemeine Sicherheitslage für Schiiten und Hazara in Pakis-
tan nicht so prekär, dass von einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgegan-
gen werden müsse.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art.
7 und 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz insbesondere entgegen,
diese habe den Sachverhalt ungenügend erstellt und die Entscheidbegrün-
dung schlecht abgestützt. Im Übrigen seien die Ausführungen zur Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Zunächst macht er geltend, angesichts seiner genauen und detailreichen
Schilderung zu seinen Fluchtgründen, die zumindest in den wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sei, seien die Erwägungen der Vorinstanz
zur Glaubhaftigkeit insgesamt ungenau und unbehelflich. Die Entscheid-
grundlage als solche sei zudem eher mager, da die protokollierten Fragen
und Antworten den Sachverhalt nur ungenügend erhellen würden. Die Vo-
rinstanz habe insofern zutreffend festgestellt, dass gewisse Fragen offen
geblieben seien. Dies sei jedoch nur deshalb so, weil jene Fragen gar nicht
gestellt worden seien. Mithin sei das BFM seiner Pflicht zur rechtsgenügli-
chen Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Ins-
besondere habe es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich
unterlassen abzuklären, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zu den Hazara eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) drohe.
Der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das BFM entgegnet er, die Beurteilung
der Qualität der von ihm gemachten Beispiele für die Fragen, die ihm
B._______ gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe anlässlich der
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Anhörung zu den Asylgründen ohne Aufforderung mehrere konkrete Bei-
spiele von Fragen, die ihm B._______ gestellt habe, zu Protokoll gegeben
(vgl. vorinstanzliche Akten A16/13 S. 5). Bei genauer Lektüre der Befra-
gungsprotokolle werde sodann erkennbar, dass er das Auftauchen des
B._______ weniger als Verfolgungsmassnahme, als vielmehr als einen
weiteren Hinweis dafür wahrgenommen habe, dass er zum Ziel eines An-
schlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte. Mit dieser Lesart liesse sich
auch die vom BFM aufgeworfene Frage nach der Logik seiner Vorbringen
beantworten. Er habe seine Arbeitsstelle aus zwei Gründen gekündigt (vgl.
BzP S. 4). Zum einen sei er davon ausgegangen, dass er nicht mehr zu
den von der Lashkar-e-Jhangvi bevorzugten Zielen gehören würde, wenn
er kein Geschäftsmann mehr sei. Dies sei nachvollziehbar, wenn die im
Internet verfügbaren Informationen über Mordanschläge auf Hazara in Pa-
kistan konsultiert würden, wonach gerade Bankmitarbeiter und andere Ge-
schäftsleute gehäuft Opfer dieser militanten Gruppe würden. Zum anderen
habe er nach der Aufgabe seiner Arbeit das Haus nicht mehr verlassen
müssen. Er habe angenommen, das Risiko eines Attentats auf ihn dadurch
reduzieren zu können, da die Lashkar-e-Jhangvi in der Regel im öffentli-
chen Raum zuschlage. Im Zusammenhang mit der Tötung seines Freun-
des sei anzumerken, dass die Vorinstanz dies als einschneidendes Ereig-
nis bezeichnet habe, welches bereits bei der BzP hätte erwähnt werden
müssen, sofern es für die Ausreise massgeblich gewesen wäre. Er habe
die Tötung von C.______ jedoch weder bei der Erstbefragung noch bei der
Anhörung als Grund für seine Ausreise angegeben und gänzlich offen ge-
lassen, welche Wichtigkeit dieser Vorfall für ihn gehabt habe.
Aus seiner Heimat sei er geflohen, weil er befürchtet habe, aufgrund seiner
ethnischen Herkunft und seiner Tätigkeit bei einer Bank Opfer eines Atten-
tats durch die Lashkar-e-Jhangvi zu werden. Darin bestärkt habe ihn der
Umstand, dass er (durch den Kontakt zu B._______) zumindest zeitweilig
ins Visier der ISI geraten sei. Die Urheber des Anschlags vom 12. April
2012 hätten deswegen sowie aufgrund seiner Meldung bei der Polizei nach
jenem Anschlag zum Schluss gelangen können, er wisse etwas über deren
Identität. Ob seine Furcht objektiv begründet sei, gelte es entweder durch
die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Bei Vorlie-
gen einer objektiv begründeten Furcht sei davon auszugehen, dass diese
asylrelevant sei. Die Verfolgungshandlungen der Lashkar-e-Jhangvi wür-
den vom pakistanischen Staat nämlich zumindest geduldet, wenn nicht gar
unterstützt. Die Sicherheitslage der Hazara in Pakistan und besonders in
Quetta sei problematisch. So seien seit Anfang 2012 in Pakistan 640 Schi-
iten ermordet worden, bei denen es sich hauptsächlich um Hazara aus der
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Region Belutschistan gehandelt habe. Dafür verantwortlich seien militante
sunnitische Gruppierungen wie die Lashkar-e-Jhangvi, die grösstenteils
unbehelligt agieren könne. Bereits zu Beginn des Jahres 2013 sei es zu
verheerenden Bombenanschlägen in von Hazara bewohnten Quartieren
Quettas gekommen. Auch in anderen Regionen und Städten würden Ha-
zara zum Ziel sunnitischer Terroristen. Sowohl die Lashkar-e-Jhangvi als
auch der ISI seien auf dem gesamten Staatsgebiet Pakistans operativ,
weshalb er nirgends im ganzen Land vor Verfolgung sicher sei.
5.
Gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zu nachfolgenden Schlüssen:
5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das BFM den Sachverhalt
betreffend die Flüchtlingseigenschaft unrichtig respektive unvollständig ab-
geklärt habe, erweist sich als unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP Gelegenheit
hatte, seine Asylgründe relativ ausführlich zu schildern (vgl. A5/13 Ziff. 7.01
S. 8 f.) und ihm zudem Fragen gestellt wurden (vgl. A5/13 Ziff. 7.03 f. S. 9).
Bei der Anhörung vom 25. Juli 2013 konnte er seine Ausreisegründe erneut
zunächst in freier Rede darlegen, was er ausführlich tat (vgl. A16/13 F20
S. 3–6), bevor ihm im Anschluss ergänzende Fragen gestellt wurden. Diese
beantwortete er überwiegend in knapper Weise dahingehend, dass ihm
nichts weiter geschehen sei (vgl. insb. A16/13 F 27 ff. S. 7, F35 f. S. 8; F53
S. 9). Als er abschliessend gefragt wurde, ob er noch irgendwelche ergän-
zenden Anmerkungen machen wolle, gab er an, er habe alles gesagt (vgl.
A16/13 F58 S. 10). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Sachverhalt durch das BFM unrichtig und unvollständig erhoben worden
sein sollte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nicht
ansatzweise vor, in welchen Punkten der Sachverhalt – soweit die Frage
der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft betreffend – konkret unvollständig
abgeklärt worden sein soll. Für eine Rückweisung der Sache an das BFM
besteht daher keine Grundlage.
5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
der Beschwerdeführer hauptsächlich eine drohende Verfolgung durch die
Lashkar-e-Jhangvi aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens vor-
brachte (soweit damit eine Kollektivverfolgung geltend gemacht wird vgl.
nachfolgend E. 5.3) und als einzige konkrete Verfolgungsmassnahme das
Auftauchen des Geheimdienstmajors bei sich zu Hause und auf der Bank
schilderte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte im Falle
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Seite 11
der Rückkehr, im Auftrag von B._______ getötet zu werden (vgl. A5/13 Ziff.
7.02 S. 9), weil er diesem die verlangten Informationen nicht gegeben
habe. Auf Beschwerdeebene legt er dar, das Auftauchen des B._______
sei für ihn ein weiterer Hinweis darauf gewesen, dass er zum Ziel eines
Anschlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte.
Bei der Lashkar-e-Jhangvi handelt es sich um eine extremistische sunniti-
sche Gruppierung, die sich zu zahlreichen Anschlägen auf Hazara bekannt
hat (vgl. South Asia terrorism Portal [SATP], Incidents and Statements in-
volving Lashkar-e-Jhangvi: 2013, abrufbar unter
porgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/LEJ_tl2013.htm>; SATP, Incidents
and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi, 1996–2012, abrufbar unter
fits/LEJ_tl.htm> beide besucht am 15. Dezember 2014). Eine gezielte Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die Lashkar-e-Jhangvi ist aufgrund
der Asylvorbringen jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine hin-
reichenden Anzeichen dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise ein individu-
eller Angriff auf den Beschwerdeführer unmittelbar bevorgestanden haben
sollte. Auch eine begründete Furcht vor einer gezielten, auf die Person des
Beschwerdeführers bezogenen Verfolgung im Falle der Rückkehr wird
nicht glaubhaft gemacht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffen-
den Erwägungen I/1–4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Insbesondere fehlt es den Schilderungen anlässlich der vorinstanzlichen
Befragungen trotz der ausführlichen Darlegung der Ereignisse an inhaltli-
cher Substanz. Die drohende Verfolgung, die der Beschwerdeführer aus
verschiedenen Geschehnissen ableitet, zwischen denen bei objektiver Be-
trachtung kein Zusammenhang auszumachen ist, wirkt konstruiert. Eine
Verbindung zwischen dem Aufsuchen des Beschwerdeführers durch
B._______ und einer allfälligen Gefährdung durch die Lashkar-e-Jhangvi
ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Einwen-
dungen auf Beschwerdeebene nicht weiter einzugehen ist. Die Argumen-
tation des Beschwerdeführers, die Lashkar-e-Jhangvi könnte aufgrund sei-
ner versuchten Anzeige nach dem Anschlag vom 12. April 2012 auf die
Teestube und wegen seines Kontakts zu B._______ davon ausgehen, er
wisse etwas über die Identität der jenen Anschlag verübenden Personen,
ist nicht nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich um eine blosse Mut-
massung. Zum anderen will der Beschwerdeführer erfahren haben, dass
jene Personen Mitglieder der Anti-Terrorist-Force (und nicht der Lashkar-e-
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Seite 12
Jhangvi) gewesen seien (vgl. A16/13 F20 S. 6). Auch aus dem beschrie-
benen Kontakt mit B._______, der den Beschwerdeführer angeblich mehr-
fach befragte und diesem als Gegenleistung für das Sammeln von Infor-
mationen über verschiedene Personen Schutz vor durch den Beschwerde-
führer nicht näher spezifizierter Gefahr anbot, ergeben sich keine ernsthaf-
ten Hinweise auf eine drohende Verfolgung. Detaillierter zu den Begegnun-
gen mit B._______ befragt antwortete der Beschwerdeführer sodann ober-
flächlich und ausweichend (vgl. A16/13 F28–30 S. 7; F35, 39 f. S. 8). Ein
fortdauerndes ernsthaftes Interesse jener Person am Beschwerdeführer ist
überdies nicht glaubhaft angesichts des Umstands, dass dieser nach der
Kündigung der Arbeitsstelle beinahe vier Monate lang keinen Kontakt mehr
zu ihm aufnahm. Von der Position des Beschwerdeführers als leitender An-
gestellter einer Bank kann schliesslich ebenfalls nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Verfolgung seitens der Lashkar-e-
Jhangvi geschlossen werden.
Eine erlebte oder drohende individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatstaat
aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens einer Kollektivverfolgung
durch militante sunnitische Gruppierungen zu unterliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vorgese-
henen Urteil E-4269/2013 vom 25. November 2014 ausführlich zur Situa-
tion der schiitischen Hazara und zur Frage der Kollektivverfolgung dieser
Gruppe. Dabei hielt es insbesondere fest, die Hazara seien als Angehörige
der schiitischen Minderheit in Pakistan in der Vergangenheit immer wieder
religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Heute
gehe die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus.
Hazara seien dabei ein besonders exponiertes Ziel der Gewalt, da sie auf-
grund ihrer asiatischen beziehungsweise mongolischen Gesichtszüge als
Hazara, und damit als (zumindest vermeintliche) Schiiten, äusserlich zu
erkennen seien. In den vergangenen Jahren sei der religiöse Konflikt ins-
besondere in der Stadt Quetta entflammt, wobei sich religiös motivierte At-
tentate vermehrt gegen die ethnisch unterscheidbaren Hazara gerichtet
hätten. Nach Medienberichten würden extremistische sunnitische Gruppie-
rungen, besonders die Lashkar-e-Jhangvi, die meisten Anschläge auf die
schiitischen Hazara verüben (vgl. a.a.O. E. 6.4). Festzustellen seien ge-
mäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte Angriffe ("targeted
E-5760/2013
Seite 13
killings") gegen Schiiten; zum anderen würden die militanten Gruppierun-
gen gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenanschläge, teils auch
Suizidanschläge, verüben (vgl. a.a.O. E. 6.5). Die rechtliche Situation in
Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe namentlich auf Hazara hät-
ten es diesen in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht,
sich niederzulassen (vgl. a.a.O. E. 6.7).
Aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der
Frage der Kollektivverfolgung geht zusammenfassend hervor, dass die An-
griffe gegen Schiiten weitgehend straflos bleiben, und kein oder nur gänz-
lich ungenügender staatlicher Schutz gegen die Gewalt besteht. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die Behörden die Angriffe zumindest in
Kauf nehmen und offenbar auch bei Kenntnis über bevorstehende Gewalt-
taten erst nach deren Ausführung eingreifen. Die Stadt Quetta ist einer der
grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten. Die Gewaltta-
ten weisen als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität auf. Hinge-
gen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche
Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: In
Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta (wo, je nach
Quelle, zwischen 350'000 bis 600'000 Hazara leben) nehmen die gewalt-
tätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse
Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart
häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise be-
fürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Op-
fer einer Gewalttat zu werden. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der
Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein zum heutigen Zeitpunkt nicht
bejaht werden (vgl. a.a.O. E. 7.2).
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-5760/2013
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich, wie nach-
folgend dargelegt wird, der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerde-
führer als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden ande-
ren Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzich-
tet werden.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3 Das BFM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus, weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat. Soweit der Beschwerdeführer angebe, Medikamente zum
Einschlafen und gegen Depressionen einnehmen zu müssen, sei anzu-
E-5760/2013
Seite 15
merken, dass diese Arzneimittel in Pakistan erhältlich und die nötigen Ein-
richtungen sowie das Fachpersonal zur Behandlung von Schlafstörungen
und Depressionen vorhanden seien.
7.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu Recht ein, das BFM habe nicht abge-
klärt, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den
Hazara eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG drohe. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer deutlich geltend machte, insbeson-
dere aufgrund der Furcht vor Verfolgung wegen seiner Ethnie aus Pakistan
geflohen zu sein und vor dem Hintergrund der – auch durch das BFM an-
erkannten – prekären Lage der Schiiten in Quetta, greift die Begründung
der Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
kurz. Wenn sich auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers allein aus der Situation der Hazara in Belutschistan nicht ableiten lässt
(vgl. oben E. 5.3), so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne eines Gefährdungsindizes Rechnung zu tragen.
Das BFM wäre mithin zwingend gehalten gewesen, sich im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung allfälliger individueller Ge-
fährdungshinweise mit den Auswirkungen der zahlreichen Übergriffe und
Attentate auf Hazara bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers
auseinanderzusetzen.
Es ist daher festzustellen, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt
hat. Nachdem sich der Sachverhalt jedoch auch im Wegweisungsvollzugs-
punkt als hinreichend erstellt erweist, das Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungsvollzugspunkt über volle Kognition verfügt (vgl. das zur Pub-
likation bestimmte Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4–5.6) und
dem Beschwerdeführer vorliegend durch den reformatorischen Entscheid
kein Nachteil erwächst, kann eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung unterbleiben.
7.5 In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE E-4269/2013 stellt
die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara aus Quetta/Pakistan für sich al-
lein bereits ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs dar.
Kommt aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch
ein zusätzliches Gefährdungsindiz hinzu, ist der Vollzug als unzumutbar zu
bezeichnen.
7.6 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staats-
angehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta.
E-5760/2013
Seite 16
Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für Schiiten
und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara sind in
den letzten Jahren deutlich massiver geworden, während gleichzeitig der
Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen
Behörden nur ungenügend gewährleistet ist. Für Schiiten besteht die ernst-
zunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara
ist diese Gefahr zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als
eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ein, zieht indessen daraus den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur
ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für
die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifi-
zieren ist, wobei weiterhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individu-
alprüfung vorzunehmen ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation ei-
nes Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die
schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. E-4269/2013
E. 9.4).
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft darge-
tan und mit Beweismitteln untermauert, dass er nach seinem Universitäts-
abschluss in (…) von 1993 bis zu seiner Kündigung im August 2012 als
leitender Angestellter einer Bank in Quetta tätig war. Er verfügt
somit über ein Profil der höheren Bildungsschicht, aufgrund dessen eine
erhöhte Gefahr für gezielte Angriffe ("targeted killings") besteht (vgl. E-
4269/2013 E. 6.5). Zudem engagierte er sich als Freiwilliger bei der Ba-
lochistan Shia Conference sowie bei der schiitisch-religiösen Gruppierung
"E._______" (vgl. das eingereichte Schreiben vom 15. Dezember 2012 der
Balochistan Shia Conference Quetta sowie A16/13 F20 und F31 f. S. 3 und
7). Die Balochistan Shia Conference hat es sich zur Aufgabe gemacht,
nach Anschlägen auf Hazara an die Medien zu treten, und fordert besseren
Schutz der Bevölkerung durch die pakistanischen Behörden. Gegen Expo-
nenten dieser Organisation hat es schon gezielte Anschläge gegeben. Es
ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Balochistan
Shia Conference um Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara
einstehen und kämpfen und sich somit einer möglichen Gefahr aussetzen
(vgl. E-4269/2013 E. 6.5). Obgleich eine besondere Exponierung des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Volontär aus den Akten nicht
ersichtlich ist respektive sich daraus keine asylrelevante Gefährdung ab-
E-5760/2013
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leiten lässt, so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegweisungsvoll-
zugs als einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Quetta als unzumutbar.
7.7 Das Vorhandensein einer Aufenthaltsalternative für den Beschwerde-
führer anderswo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in
Pakistan ist nicht ersichtlich.
Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta, wo mit Abstand
die grösste Hazara-Gemeinde lebt, sondern auch an andern Orten unsi-
cher. Gemäss den für das Urteil E-4269/2013 konsultierten Quellen war
gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die
Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta
zu begrenzen, um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen.
Ausserhalb von Belutschistan sollen einzelnen Quellen zufolge zwar an-
geblich schätzungsweise 300'000 Hazara leben, andererseits ist nahezu
keine Information zu den Lebensumständen und der Sicherheit von Ha-
zara-Gemeinden ausserhalb Belutschistans erhältlich, und andere Quellen
sprechen nur von sehr kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb
der Provinz Belutschistan (vgl. zum Ganzen E-4269/2013 E. 6.3 und 9.5).
Eine zuverlässige Einschätzung der Sicherheitslage der Hazara-Gemein-
den ausserhalb der Provinz Belutschistan ist angesichts fehlender Quellen
schwierig; immerhin muss aber davon ausgegangen werden, dass es auch
dort zu Angriffen auf Schiiten und Hazara kommt.
Zum anderen ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Be-
schwerdeführer in Quetta aufgewachsen ist, dort die Schule und die Uni-
versität besucht und nach seinem Masterabschluss seit 1993 als (…) bei
der (...) Bank gearbeitet hat (vgl. A5/13 Ziff. 1.17.04 f. S. 4). Seine Fami-
lienangehörigen leben ebenfalls alle in Quetta (vgl. A5/13 Ziff. 3.01 S. 5).
Es bestehen mithin keine Anknüpfungspunkte ausserhalb des traditionel-
len Siedlungsgebiets der Hazara. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen.
7.8 Damit steht fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Pakistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
erweist. Nachdem aufgrund der Akten keine Ausschlussgründe bestehen
(Art. 83 Abs. 7 AuG), sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme somit erfüllt.
E-5760/2013
Seite 18
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-
ordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Weg-
weisung ist sie gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur
Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des am 17. Oktober 2013 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
9.2 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteient-
schädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist aufgrund des bloss teilweisen Obsie-
gens um die Hälfte zu kürzen. Auf die Einreichung einer Kostennote kann
verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverläs-
sig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des
BFM eine um reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5760/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei-
sung abgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und
5 der Verfügung des BFM vom 12. September 2013 werden aufgehoben
und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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