B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5760/2015
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde
aus Syrien) seinen Heimatstaat am 10. Juni 2014. Nach einem Aufenthalt
in der Türkei gelangte er am 23. Dezember 2014 mit einem Einreisevisum
in die Schweiz, wo er am 5. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Zur Be-
gründung des Gesuches machte er anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 19. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
sowie der einlässlichen Anhörung vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen gel-
tend, in seiner Herkunftsregion B._______ mit der Familie gelebt und die
letzte Klasse des Gymnasiums besucht zu haben. Er habe Syrien wegen
des Bürgerkrieges und den damit verbundenen Umständen verlassen. Er
habe befürchtet, bei einem Weiterstudium in C._______ oder in D._______
willkürlich verhaftet oder in den syrischen Militärdienst eingezogen zu wer-
den. Er habe in C._______ derartige Festnahmen gesehen. Zudem habe
er Personen gekannt, die während des Militärdienstes umgekommen
seien. Auch die "Havals" (YPG, Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volks-
verteidigungseinheiten), die in seinem Wohnort das Sagen hätten, hätten
begonnen, Personen zu zwangsweise zu rekrutieren. Weiter habe er einige
Male an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, was indes-
sen keine weiteren Folgen für ihn gebracht habe. Am 10. Juni 2014 habe
er sich in der Türkei in Sicherheit gebracht. Nachdem ihn die griechischen
Behörden bei seinem Versuch, in Griechenland einzureisen, in die Türkei
zurückgewiesen hätten, habe seine Mutter für ihn auf dem Schweizer Kon-
sulat in Istanbul einen Visumsantrag gestellt. Am 23. Dezember 2014 sei
er damit in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – ver-
neinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl-
gesuch vom 5. Januar 2015 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September 2015 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es
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seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das
BFM anzuweisen, ihn als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei ihm in der Person des Rechtsvertreters ein amtli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: Ko-
pien der Vollmacht vom 26. August 2015, der angefochtenen Verfügung,
einer Fürsorgebestätigung vom 28. August 2015, eines Auszugs aus einer
Sendungsverfolgung der Post, eines Berichts über die syrische Wehrpflicht
(heruntergeladen aus dem Internet am 7. Januar 2015) sowie dreier Be-
richte über Zwangsrekrutierungen vom 25. Juni 2015, 17. Juli 2015 und 12.
August 2015 (heruntergeladen aus dem Internet am 4. September 2015).
D.
Am 23. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
E.
Am 26. November 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem
Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach
Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrich-
tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In inhaltlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Ver-
letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungs-
pflicht. So habe die Vorinstanz die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung
durch die YPG weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen
gewürdigt. Das Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Union (PYD, Par-
tiya Yekitîya Demokrat) vom 13. Juli 2015 verpflichte die Männer zwischen
18 und 30 Jahren zu sechs Monaten Militärdienst (vgl. Beschwerde S. 3,
10). Im Falle einer Verweigerung des Dienstes müssten sie mit schweren
Nachteilen rechnen.
3.2 Zur Rüge, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente (Rekru-
tierungsgefahr durch die YPG) nicht im Sachverhalt aufgeführt und in ihrer
Begründung nicht gewürdigt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist
nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behan-
deln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Es genügt auch, einzelne
Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Bei den Sach-
verhaltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in
ihrer Verfügung unerwähnt gelassen haben soll, handelt es sich jedoch um
Angaben, die ohne weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der
Vorinstanz erfasst worden sind (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt I
Ziff. 2:…Bürgerkrieg und den damit einhergehenden Umständen…). Sie
hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht generell
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Seite 5
zusammengefasst, weil der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich er-
klärt hat, Syrien lediglich wegen des Bürgerkriegs und wegen der Furcht
vor Verhaftungen und einer Rekrutierung durch das syrische Militär verlas-
sen zu haben. Kommt hinzu, dass er angegeben hat, seine Asylgründe ab-
schliessend aufgezählt zu haben (BzP Ziff. 7.01). Mithin war von keiner
Rekrutierungsgefahr durch die YPG die Rede. Weiter hat er behauptet, nie
konkrete Probleme mit Personen, die keine Behörden repräsentierten, mit
Rebellen, der Freien Syrischen Armee oder anderen Gruppierungen ge-
habt zu haben (BzP Ziff. 7.02). Erst in der Anhörung vom 4. Juni 2015 liess
er in seine Asylbegründung einfliessen, dass an seinem Wohnort die "Ha-
vals" (gemeint YPG) die Macht übernommen und begonnen hätten, Junge
und Mädchen zwangsweise zu rekrutieren, weshalb er diesen Ort verlas-
sen habe (SEM-Akten A10 S. 3). Im späteren Verlauf der Anhörung bestä-
tigte er indes erneut, keine Probleme mit den Leuten der YPG gehabt zu
haben, fügte aber diesem Hinweis hinzu, selber Augenzeuge von Zwangs-
rekrutierungen der YPG gewesen zu sein. Als er in der Folge gebeten
wurde, seine damaligen Beobachtungen einer Zwangsrekrutierung durch
die YPG zu schildern, gab er zur Antwort, dies nicht selber beobachtet zu
haben; aber es sei für ihn eine Tatsache, dass Zwangsrekrutierungen durch
die YPG geschehen würden (SEM-Akten A10 S. 5). Er beschrieb in der
Folge dann lediglich Zwangsrekrutierungen durch zivil gekleidete Leute
des Regimes (SEM-Akten A10 S. 6), mithin nicht durch Leute der YPG.
Weiter hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers die beobachteten Zwangsrekrutierungen und das Wissen um die Exis-
tenz von Zwangsrekrutierungen in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung hinreichend gewürdigt (vgl. dort Rubrik II Ziff. 2). Zusammenfas-
send ergeben sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für den
Schluss, die Vorinstanz habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Be-
schwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgehalten oder
die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen
seines dienstfähigen Alters künftig ausgehoben zu werden und Militär-
dienst leisten zu müssen, seien nicht asylrelevant, zumal er sich dabei le-
diglich auf Vermutungen und Beobachtungen stütze. Aus seinen Angaben
gehe nicht hervor, dass er mit den syrischen Militärbehörden je einen kon-
kreten Kontakt gehabt hätte. Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
fehlten, da er sich einer Erfassung durch die syrischen Behörden entzogen
habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in naher
Zukunft für den regulären Militärdienst in Syrien aufgeboten würde. Folglich
sei seine Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Militärdienst nicht
nachvollziehbar. Bei den geltend gemachten Demonstrationen, an denen
er teilgenommen haben soll, habe er sich weder an die genauen Daten
noch die Häufigkeit seiner Teilnahmen erinnert. Es komme hinzu, dass er
sich bloss in der Rolle eines Mitläufers gesehen und geltend gemacht
habe, deswegen keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder
Drittpersonen gehabt zu haben. Folglich verfüge er nicht über ein politi-
sches Profil, das erwarten liesse, dass ihm wegen seiner Teilnahmen spä-
ter asylbeachtliche Massnahmen drohen könnten. Weiter sei bei dieser
Sachlage anzumerken, dass auf eine eingehendere Glaubhaftigkeitsprü-
fung verzichtet werden könne. Da die Aussagen über die Demonstrations-
teilnahmen tendenziell substanzarm und divergierend ausgefallen seien,
sei ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens angebracht.
Schliesslich sei anzumerken, dass die von ihm im Rahmen der Umstände
des syrischen Bürgerkriegs erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes darstellen würden, da sie nicht auf der Absicht beruhten,
ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
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Seite 7
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat aufgrund von
Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal daraus
keine konkrete Einberufung oder eine andere Bedrohung des Beschwer-
deführers hervorgeht. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, bis
anhin sich der Registrierung entzogen zu haben und nicht zum Militärdienst
der syrischen Armee oder der YPG einberufen worden zu sein. Weiter hat
er keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Privatpersonen geltend
gemacht. Sodann ändert auch der Umstand einer grundsätzlichen Wehr-
dienstpflicht in Syrien nichts. Weiter ist festzustellen, dass er in seiner Be-
schwerde die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, anlässlich seiner Teil-
nahmen an regimekritischen Demonstrationen keine führende Rolle ge-
spielt und keine Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden
wegen der Demonstrationsteilnahmen gewärtigt zu haben (vgl. Be-
schwerde S. 7). Indessen führte er in der Beschwerde dazu sinngemäss
aus, dass er wegen dieser Teilnahmen von den syrischen Behörden regis-
triert worden sein könnte und demzufolge seine politische Gesinnung die-
sen nun bekannt sein könnte. Er erklärte dabei den Umstand seiner Nicht-
verfolgung damit, dass das Assad-Regime aus taktischen Gründen gegen
demonstrierende Kurden (noch) keine Gewalt habe anwenden wollen und
die Kontrolle über seinen Wohnort von der PYD respektive von der YPG
übernommen worden sei. Diese Sichtweise des Beschwerdeführers ist je-
doch nicht zu teilen, denn seine Aussagen über eine Teilnahme an den
Demonstrationen sind nicht nur pauschal, sondern gleichzeitig auch sub-
stanzlos ausgefallen. Mithin ist es fraglich, ob er sich je an solchen regime-
kritischen Demonstrationen hat blicken lassen. Weiter ist ein allfälliger Po-
lit- und Ethniemalus als regimekritischer Kurde nicht substanziiert vorge-
bracht worden, so dass auch diesbezüglich angesichts von Art. 3 Abs. 3
AsylG nicht vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Ent-
gegen der Beschwerde hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen der Vo-
raussetzungen, unter welchen eine allfällige Verfolgung vonseiten Dritter
(Zwangsrekrutierung durch PYD respektive YPG) allenfalls asylbeachtlich
sein könnte, ebenfalls geprüft und zu Recht verneint.
Folglich halten die Angaben, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und
ihrer Folgen verlassen zu haben, den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand.
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Seite 8
6.
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, wie er dies behauptet. So gibt er an, aufgrund der blossen Asylge-
suchsstellung in der Schweiz nun als illoyal zu gelten. Er habe mit seiner
Asylgesuchstellung unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorge-
schichte (Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen, Wehrdienst-
verweigerung) ein klares Zeichen oppositioneller Gesinnung für die syri-
schen Behörden gesetzt, so dass ihn bei einer Rückkehr Massnahmen,
Strafen und flüchtlingsrechtlich relevante schwere Nachteile bis hin zur will-
kürlichen Tötung erwarten könnten (vgl. Beschwerde S. 9).
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unab-
hängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt
worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmass-
lichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkei-
ten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massge-
blich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S.
376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neu-
auflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
Die blosse Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz vermag nach der
Einschätzung des Gerichts und entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Tat für
sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
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Seite 9
Verfolgung führt. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg die syri-
schen Behörden davon Kenntnis erlangt haben sollten. Der Beschwerde-
führer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu bean-
standen.
9.
Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei
(eventualiter) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieser Antrag ist gegebenen-
falls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu
stellen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
11.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um
Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstands-
los geworden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: