B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5760/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
E-5760/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige
der Volksrepublik China tibetischer Ethnie, reiste am 9. April 2015 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2015 fand im EVZ die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. September 2015 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen.
Sie könne weder lesen noch schreiben und habe vor allem die Felder ihrer
Familie bestellt. Auf Wunsch ihrer kranken Mutter habe sie ihren Nachbarn
(einen Händler) gebeten, ein Bild des Dalai Lama zu besorgen. Nach der
Abholung des Bildes in D._______ habe sie dieses zu ihrer Mutter ge-
bracht. Diese sei eine Woche später verstorben. Als zwei Tage später der
Leichnam ihrer Mutter verbrannt worden sei, seien fünf Polizisten aufge-
taucht und hätten ihren Vater verhaftet. Dies, weil vermutlich jemand der
Polizei von dem Bild erzählt habe. Da ihr Nachbar der Meinung gewesen
sei, dass sie wegen des Bildes ebenfalls in Gefahr seien, habe er sie glei-
chentags zuhause abgeholt und sie seien gemeinsam von ihrem Heimat-
dorf aus illegal nach Nepal gereist. Nachdem sie einige Monate in Nepal
bei einem Bekannten ihres Nachbarn untergekommen sei, sei sie in Be-
gleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass per Flug-
zeug in zwei ihr unbekannte Länder geflogen und schliesslich am 9. April
2015 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt.
C.
Am 29. März 2017 führte eine Mitarbeiterin der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdefüh-
rerin durch. Gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte die Lin-
gua-Expertin am 17. Mai 2017 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend
Herkunftsanalyse), worin sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdefüh-
rerin wahrscheinlich nicht wie angegeben im behaupteten geografischen
Raum gelebt habe.
D.
Am 25. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin im EVZ E._______das
rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt.
E-5760/2017
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 28. September
2017 – hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM vom 25. Sep-
tember 2017 sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Neubeurteilung
unter Berücksichtigung einer Sprachanalyse vorzunehmen und die geltend
gemachte Unglaubhaftigkeit der Verfolgung zu begründen. Eventualiter sei
unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und auf die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands werde später eingegangen. Gleichzeitig forderte sie die
Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 – der Beschwerdeführerin
am 24. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 23. Oktober reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung vom 10. Oktober 2017 zu den Akten.
E-5760/2017
Seite 4
J.
Mit unaufgeforderter Replik vom 30. Oktober 2017 drückte die Beschwer-
deführerin ihr Unverständnis aus und brachte einige zusätzliche Anmer-
kungen betreffend die Herkunftsanalyse an.
K.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänze die Beschwerdeführerin ihre
Replik vom 30. Dezember 2017 (recte 30. Oktober 2017).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5760/2017
Seite 5
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, dem SEM rechts-
genügliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, womit
ihre Identität, namentlich ihre Staatsangehörigkeit, bis heute nicht fest-
stehe. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt
und es würden erste Zweifel an ihrer Herkunft entstehen. Diese würden
durch ihre Angaben erhärtet, dass sie sich an keine Details der Weiterreise
ab Nepal erinnern könne. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien insge-
samt vage und unglaubhaft ausgefallen und sie habe sich zudem wider-
sprüchlich zu den Ereignissen an ihrem Wohnort geäussert. So habe sie
unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie am Verbrennungsritual
teilgenommen habe, wo sich zu dieser Zeit das Bild des Dalai Lama befun-
den habe und wie die chinesischen Behörden von diesem Bild erfahren
hätten.
3.2 Im Rahmen der Herkunftsanalyse sei zudem ihr Wissen über ihren an-
geblichen Heimatort, Nachbarortschaften, Einkaufsmöglichkeiten, das
Schulwesen, heimatliche Identitätsdokumente und ihren Alltag in einer
Ackerbauerfamilie eingehend geprüft worden. Sie verfüge zwar über ge-
wisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Heimatregion, weise aber
auch unerwartete Lücken auf. So habe sie zwar einige Nachbardörfer kor-
rekt bezeichnet, ihr Herkunftsdorf habe jedoch in der angegebenen Region
nicht lokalisiert werden können. Auch weitere Gemeinden in ihrem Heimat-
kreis oder Kreise in ihrem Heimatgebiet habe sie nicht nennen können.
Obwohl ihre Familie in Tibet angeblich Ackerbau betrieben habe, habe sie
eine Flächeneinheit benutzt, welche in Tibet nicht bekannt sei und auch die
angegebenen Anbauzeiten seien – ausgenommen von derjenigen der Kar-
toffel – ungewöhnlich. Sie habe weiter offensichtlich Weizen und Gerste
verwechselt, was für jemanden, der in einer Ackerbauerfamilie aufgewach-
sen sei, aussergewöhnlich sei. Zum Vieh habe sie zwar korrekte Angaben
gemacht, allerdings habe sie verneint, dass in ihrem Heimatdorf aus Schaf-
wolle Kleidung hergestellt werde, was erstaunlich sei, da dies ansonsten in
Tibet sehr verbreitet sei. Sie habe zudem den Namen der Bank im Gemein-
dehauptort nicht gekannt, obwohl alle Banken gleich heissen würden und
deren Name den Dorfbewohnern im Allgemeinen gut bekannt sei. Ferner
gebe es die von ihr genannte Bezeichnung für die leitende Person im Dorf
nicht und sie habe, obwohl sie zwei bis dreimal jährlich im Laden eingekauft
habe, lediglich die Getränke Gerstenschnaps, Mandarinen- und Apfelsaft
angeben können. Zudem habe sie auch nur ein Verkehrsmittel gekannt.
E-5760/2017
Seite 6
Es könne zwar sein, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht
habe, in Tibet gelte jedoch seit längerem die generelle Schulpflicht, wes-
halb es eher unwahrscheinlich sei, dass sie nie Kinder gesehen habe, die
zur Schule gegangen seien. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse sei es wenig
plausibel, dass sie, obwohl sie 30 Jahre in Tibet gelebt haben wolle, weder
chinesisch sprechen noch verstehen könne. Dass die chinesischen Behör-
den sie in ihrem Dorf aufgesucht und für ihren Personalausweis fotografiert
hätten, entspreche in keiner Weise dem behördlichen Vorgehen und es er-
staune, dass sie nicht wisse, was ein Familienbüchlein sei. Zusammenge-
fasst habe sie über ihr angegebenes Heimatland wenig gewusst bezie-
hungsweise habe darüber wenig korrekte, mehrheitlich aber falsche Anga-
ben gemacht. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten
der vorgebrachten Herkunft könne gefolgert werden, dass begründete
Zweifel an ihrer geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit be-
stehen würden.
3.3 Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche un-
glaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht
habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufent-
haltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder
sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie
dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch
durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärun-
gen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei
Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, nicht auszu-
schliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen wür-
den, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen, da ihnen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung und Folter
drohe.
Der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksre-
publik China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei davon aus-
zugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM
zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen
würden. In Ihrer Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen
fest.
E-5760/2017
Seite 7
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, im Gut-
achten fehle eine nachvollziehbare und ausgewogene Sprachanalyse
gänzlich. Anhand des gesprochenen Dialekts könne oft sehr genau gesagt
werden, wo jemand sozialisiert worden sei. Der Name LINGUA lasse ver-
muten, dass grosser Wert auf die Sprachanalyse gelegt werde, so schreibe
denn auch das SEM in seinem Handbuch, dass der Bericht einerseits eine
linguistische Analyse und andererseits eine Einschätzung der regionalen
Kenntnisse enthalte. Das Gutachten leide somit inhaltlich unter einem er-
heblichen Mangel und sei nicht vollständig, weshalb die Verfügung aufzu-
heben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Das SEM sei sodann auf die geltend gemachten Fluchtgründe nicht einge-
gangen und habe lediglich einen Widerspruch aufdecken können. Weshalb
ihre Schilderungen – wie vom SEM behauptet – unglaubhaft ausgefallen
seien, dafür habe die Vorinstanz kein einziges Beispiel und keinen einzigen
Widerspruch genannt. Sie sei als Lügnerin dargestellt worden, ohne dass
dies nur im Ansatz begründet werde. Es stehe fest, dass das SEM ihr Asyl-
gesuch letztlich nicht wegen Zweifeln an ihrer Herkunft abgelehnt habe,
sondern wegen der Verfolgung, welche gemäss SEM nicht glaubhaft dar-
getan worden sei. Dies sei aber nicht begründet worden, weshalb die Ver-
fügung aufzuheben und für eine Begründung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei.
Anlässlich der BzP habe sie bereits eine Vielzahl richtiger Angaben zu ih-
rem Heimatdorf gemacht und auch an der Anhörung habe sie erstaunlich
viele Angaben über die Geografie ihrer Herkunft gemacht. Dass sie hier
und da eine Frage nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet habe, er-
staune nicht sonderlich. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei entspre-
chend ungebildet. Ihr Allgemeinwissen sei als klein einzustufen. Dazu
komme eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen ihrer Ausreise aus China
und dem Telefongespräch für das Gutachten. Weshalb sie erst eineinhalb
Jahre nach ihrer Anhörung für ein Telefongespräch hinsichtlich eines Gut-
achtens eingeladen worden sei, bleibe im Dunkeln. Allenfalls habe sich in
dieser Zeit ihre Sprache verändert und auch Teile ihrer Herkunftskennt-
nisse könnten vergessen gegangen sein. Die Herkunftsermittlungen des
SEM seien zudem bei der Begründung gänzlich weggefallen. Diese hätten
aber zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Die Wahrscheinlichkeit
ihrer Herkunft aus Tibet sei sehr gross. Praxisgemäss sei bei Asylsuchen-
den tibetischer Ethnie, welche die Volksrepublik China illegal verlassen hät-
ten, davon auszugehen, dass sie asylrelevant verfolgt und als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen würden. Ihr sei also die vorläufige Aufnahme unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren.
E-5760/2017
Seite 8
In ihrer Replikeingabe vom 30. Oktober 2017 äusserte die Beschwerdefüh-
rerin ihren Unmut über die Vernehmlassung des SEM und hielt fest, dass
das SEM versuche, die Entscheidfindung der sachverständigen Person
TAS09 zu überlassen, was unprofessionell und unseriös sei. Mit Eingabe
vom 22. Dezember 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Replik und
merkte unter Verweis auf das Verfahren D-5708/2017 des Bundesverwal-
tungsgerichts an, dass die sachverständige Person TAS09 aufgrund feh-
lender Qualifikation keine Sprachanalyse durchführen dürfe. Es scheine
deshalb geklärt, weshalb im vorliegenden Fall die Sprache nicht analysiert
worden sei. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des
BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017. Die Angelegenheit sei mit der
vorliegenden in einigen Punkten vergleichbar und aus der Begründung des
Urteils gehe hervor, dass die linguistische Analyse des LINGUA-Gutach-
tens sowie die anlässlich der Anhörung protokollierten Vorbringen zur Her-
kunft sehr wesentlich gewesen seien.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM
hätte anlässlich der Herkunftsanalyse auch eine linguistische Analyse vor-
nehmen müssen. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Auf
diese Rüge wird nachfolgend eingegangen.
4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen.
4.3 Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde mit der Beschwerdeführerin
eine “Evaluation des Alltagswissens“ (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt.
Eine solche durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene und durch
amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich – anders
als die herkömmlichen Lingua-Analysen mit zusätzlich linguistischer Kom-
ponente – auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit
einer Lingua-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
Eine solche Herkunftsanalyse stellt – wie die herkömmliche Lingua-Ana-
lyse auch – kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57
E-5760/2017
Seite 9
ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Be-
weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf E-
MARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu
bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qua-
lifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorlie-
genden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgegangen wird. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Eingabe
vom 22. Dezember 2017 (Ergänzung zur Replik vom 30. Oktober 2017)
nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz hinrei-
chend Rechnung getragen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
E-5760/2017
Seite 10
4.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.7 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Da-
bei kann zur Hauptsache auf die Herkunftsanalyse verwiesen werden.
Diese stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu überzeugen-
den Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des
rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht
gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zu-
sammenhang kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägun-
gen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.1 ff. hiervor und insbesondere
Akten des Asylverfahrens, A23/11). Es mag zwar zutreffen, dass die Be-
schwerdeführerin gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch
in der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse
nicht aus, die angeblich erst im Jahre 2014 erfolgte Ausreise aus Tibet be-
ziehungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation
zu belegen.
4.8 Es ist festzuhalten, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klar-
zustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschät-
zung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu
verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im August
2014 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht hat glaubhaft machen
können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es
sei „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern
in der exiltibetischen Diaspora gelebt“ habe.
Die vorgenommene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Her-
kunft verschleiere, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfol-
gungsvorbringen bestärkt. So gab die Beschwerdeführerin an der BzP
E-5760/2017
Seite 11
noch an, sie hätten das Foto des Dalai Lama anlässlich des Verbrennungs-
rituals dabei gehabt. Die Anwesenden hätten dieses gesehen und jemand
habe sie an die Chinesen verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14,
S. 9 f.). Im Rahmen der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe
nicht selber am Verbrennungsritual teilgenommen. Das Bild sei am Toten-
bett aufgestellt gewesen und ein älterer Mann habe dieses mitgenommen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, F 132 f. und 136). Dass dieser Wi-
derspruch – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – ein Verspre-
cher gewesen sei, ist wenig überzeugend, zumal es sich dabei – wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte – um den zentralen Punkt der Asylvorbrin-
gen handelt. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Bild
des Dalai Lama – nachdem es mehrere Tage vor den Nachbarn versteckt
worden sei – anlässlich des Verbrennungsrituals nun doch öffentlich im
Dorf gezeigt worden sein sollte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11,
F 121). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Was die angebliche illegale Ausreise aus der
Volksrepublik China betrifft, so konnte sich die Beschwerdeführerin – als
angeblich 30-jährige Frau – an keine Details der Weiterreise ab Nepal er-
innern, was ungewöhnlich ist. Ihre Schilderungen der geltend gemachten
illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz sind zudem
realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin hat das SEM einlässlich begründet, weshalb es die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A23/11, S 3 f.). Entsprechend besteht auch in diesem Zu-
sammenhang keine Veranlassung, die Sache zur (erneuten) Begründung
an das SEM zurückzuweisen.
4.9 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in
BVGE 2014/12 E. 5.10 und BVGE 2015/10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-5760/2017
Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
6.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
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Seite 13
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Ver-
letzung droht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Oktober 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
8.2 Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Ok-
tober 2017 ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie pro-
zessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen, als Voraussetzung zur Gutheis-
sung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Beschwerdebe-
gehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet wer-
den, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge
keine Kosten aufzuerlegen.
8.3 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist der
bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beizuordnen, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthal-
tenen Voraussetzungen erfüllt. Ferner ist festzuhalten, dass bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
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Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten
ist dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von pauschal Fr. 850.– zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 850.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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