B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5761/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
E-5761/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Wohnort B._______,
verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2011
und gelangte illegal nach C._______ in Sudan und von dort nach Khar-
tum, wo sie vier bis fünf Monate lang blieb. Am (…) Februar 2012 sei sie
auf dem Luftweg nach Ägypten, von dort nach Deutschland und danach
illegal in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ihr Asylgesuch stellte.
Am 19. März 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel zu ihrer Person, ihrer Reise und summarisch zu den Asyl-
gründen befragt. Am 19. März 2013 hörte das Bundesamt die Beschwer-
deführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe nach Beendigung der Schulzeit nicht in den
Militärdienst einrücken müssen weil sie ihre Familie habe unterstützen
müssen und zudem bereits verlobt gewesen sei. Anfang 2007 habe sie
geheiratet und danach mit ihrem Ehemann zusammen bei dessen Familie
gewohnt. Im (…) 2007, (…) Monate nach ihrer Heirat, habe sie ihn das
letzte Mal gesehen, bevor er sich unerlaubt von seiner Militäreinheit ent-
fernt habe und ins Ausland geflüchtet sei. Sie wisse nicht, wo er sich
heute aufhalte. Sie sei daraufhin von Soldaten aufgesucht und nach dem
Verbleib des Ehemannes befragt worden. Ausserdem habe sie einen
Termin erhalten, an dem sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen.
Im (…) 2009 habe man sie zur Zahlung von 50'000 Nafka aufgefordert.
Vor Ablauf der Zahlungsfrist sei sie aus D._______ weggegangen. Un-
terwegs sei sie im Bus kontrolliert, nach Feststellung der offenen Zahlung
festgenommen und dann nach E._______ gebracht worden. Dort sei sie
ein Jahr und (…) Monate lang inhaftiert gewesen, bevor sie im (…) 2010
nach F._______ überführt worden sei; hier habe sie ihre militärische Aus-
bildung beginnen müssen. Im (…) 2011 sei sie nach G._______ zu einem
Arbeitseinsatz auf einer Plantage gebracht worden. Von dort aus sei ihr
am (…) 2011 gemeinsam mit (…) anderen Frauen die Flucht gelungen.
Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren eritrei-
schen Identitätsausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am 18. September
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft ausgefallen.
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Gleichzeitig stellte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
(illegale Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) fest ordnete die Vorin-
stanz die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses sowie die Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand beantragt.
Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin eine Fotografie und ei-
ne Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab.
E.
Am 21. Oktober 2013 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter
Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen am 31. Oktober
2013 zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin liess ihre Replik fristgerecht am 15. November
2013 zu den Beschwerdeakten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen als nicht glaubhaft, da
diese Unstimmigkeiten hinsichtlich der letzten Kontakte der Beschwerde-
führerin zum Ehemann respektive der Informationen zu dessen Verbleib
enthalten würden. Ausserdem habe sie unterschiedliche Angaben zu den
Gründen gemacht, die ihre Einberufung ins Militär nach der elften Schul-
klasse verhindert haben solle. Schliesslich seien auch die Aussagen
widersprüchlich geblieben, zu welchem Zeitpunkt sie nach dem Ver-
schwinden des Ehemannes von den Beamten aufgesucht worden sei. Die
Gesamtwürdigung dieser Ungereimtheiten und Widersprüche führe zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht oder nicht
in dem dargelegten Kontext erlebt habe, weshalb eine Asylgewährung
ausgeschlossen sei.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, zwei der drei von der
Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe
verwendete Argumente würden sich bei näherer Betrachtung als unzutref-
fend erweisen; einzig eine zeitliche Angabe im Zusammenhang mit der
Suche nach dem Ehemann sei widersprüchlich ausgefallen, die zweite in
diesem Kontext genannte behördliche Kontaktnahme habe sie dann
übereinstimmend auf (…) 2008 datiert. Ausschlaggebend sei vorliegend
letztlich, dass die Beschwerdeführerin selbst von den Behörden verfolgt
worden sei, nachdem ihr Ehemann desertiert sei und sich illegal ausser
Landes begeben habe. Sie sei deswegen auf der Flucht festgenommen
und in der Folge unverhältnismässig lange inhaftiert worden. Die Flucht-
gründe habe die Beschwerdeführerin klar, detailreich und stichhaltig be-
schrieben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei damit nachgewiesen, weshalb
ihr auch Asyl zu gewähren sei.
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Zum Beleg des Militärdienstes in F._______ – und der damit verbunde-
nen staatlichen Verfolgungssituation – wurde zudem eine Fotografie ein-
gereicht, welches die Beschwerdeführerin mit anderen Soldatinnen in
Uniform zeigt.
5.
5.1 Asylvorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemäss Art. 7
AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.); sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Lauf des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier-
tes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zwei-
fel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.2 Die Argumentation des BFM hinterlässt diesbezüglich nach Durch-
sicht der Akten einen wenig überzeugenden Eindruck:
5.2.1 Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagewidersprüche hinsicht-
lich des letzten Kontakts mit dem Ehemann vor dessen Desertion sowie
der Begründung für den vorübergehenden Aufschub der Militärdienstleis-
tungspflicht erweisen sich bei näherer Betrachtung der Protokollstellen
als marginal, soweit überhaupt Unstimmigkeiten feststellbar sind (vgl.
hierzu die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Rechtsmit-
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tel der Beschwerdeführerin, auf die der Einfachheit halber verwiesen
werden kann [vgl. Beschwerde S. 5–7]).
5.2.2 Wie in der Beschwerde sodann weiter zu Recht ausgeführt wird,
muss sich die Beschwerdeführerin einzig eine Zeitangabe als ungenau
formuliert vorwerfen lassen: So sagte sie im EVZ, die Soldaten hätten sie
im (…) 2007 und ungefähr im (…) 2008 bei ihr zu Hause nach dem
Verbleib des Ehemannes gefragt (vgl. Protokoll EVZ S. 7); während der
ergänzenden Anhörung sprach sie davon, etwa ein Jahr nach seiner
Flucht – also im (…) 2008 – seien "die Behörden" (auf Nachfrage: "Leute
von der Verwaltung") zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl.
Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7).
Allerdings ist auch hier bei näherer Betrachtung festzuhalten, dass der
vermeintlich klare Widerspruch insofern nicht eindeutig ist, als die Be-
schwerdeführerin bei der Erstbefragung ausführte, es seien an diesen
zwei Daten Soldaten der Einheit ihres Ehemannes gekommen, später
habe sie entsprechenden Kontakt mit der "Verwaltung" gehabt (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 7: "Später lief es über die Verwaltung"). Es kann nicht aus-
geschlossen werden, dass sie bei der zweiten Anhörung – die genau ein
Jahr nach der Summarbefragung stattfand – zunächst nur die eigentliche
behördliche (Verwaltung) Suche nach dem Ehemann beschrieb. Auf Vor-
halt der angeblich unterschiedlichen Schilderung gab sie denn auch zu
Protokoll: "Das ist beides richtig. Zuerst kamen Leute aus seiner Einheit.
Aber damals machten sie mir kein Problem. Sie fragten mich, ob mein
Mann da ist. Erst ein Jahr später, nach seiner Ausreise, kamen die Be-
hörden" (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 15).
5.3 Bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle der Beschwerdefüh-
rerin ist festzustellen, dass ihre Angaben im Übrigen widerspruchfrei und
von einer Vielzahl von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die Schilde-
rungen sind namentlich substanziiert und plausibel; sie sind mit den dem
Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hin-
terlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Insbesondere die
Beschreibung der über ein Jahr lang andauernden Haft unter schwierigs-
ten Bedingungen erfolgte in einer Art und Weise, die persönliche Betrof-
fenheit spürbar werden lässt. Hinzu kommt, dass auf Beschwerdeebene
eine Fotografie zu den Akten gereicht wurde, welche die Beschwerdefüh-
rerin mit anderen Soldatinnen in militärischer Kleidung zeigt.
E-5761/2013
Seite 8
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei der geschilderten Akten-
lage zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre
Asylgründe glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverwei-
gerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft wer-
den, mithin diese Bestrafung als politisch motiviert einzustufen ist (abso-
luter Malus; vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006/3). Demzufolge sind Personen, die begründete
Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flücht-
linge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3
AsylG anzuerkennen.
6.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rück-
kehr in den Heimatstaat begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen. Aus ihren Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
6.3 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und alle mit
dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositivziffern der Verfügung vom
16. September 2013 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massge-
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benden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive sämtli-
cher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz
zu gewähren und alle mit dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositiv-
ziffern der Verfügung vom 16. September 2013 aufzuheben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 1'500. – auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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