B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5761/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. September 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, welches vorinstanzlich mit Verfügung vom 25. März
2003 abgelehnt wurde, und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Ein am
11. November 2003 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 7. April 2005 ebenfalls ab. Mit Urteil der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
25. Mai 2005 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom
4. Mai 2007 ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am
6. Juni 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom 17. März 2011 ab.
A.c Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Dieses
wies das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab und verfügte die Weg-
weisung. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Die am 24. Juli 2014 dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4173/2014 vom
25. September 2014 ab.
B.
Am 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter gestützt auf Art. 111c AsylG ein viertes Asylgesuch einreichen, in wel-
chem er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch – wie bereits die zwei
vorangehenden Gesuche – mit seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er machte
im Wesentlichen geltend, seit dem letzten Urteil vom 25. September 2014
seien mehrere positive Entscheide aufgrund der Position des Kantonsver-
antwortlichen bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
ergangen. Dabei wies er auf Urteile des Committee Against Torture und
des Bundesverwaltungsgerichts sowie Verfügungen des SEM hin. In den
Entscheiden hätten das CAT und das Bundesverwaltungsgericht die Tätig-
keit des Kantonsverantwortlichen neuerdings als Führungsaufgabe beur-
teilt, die geeignet sei, einen genügenden Grad an öffentlicher Exponiertheit
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zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Sep-
tember 2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kantonsverantwort-
licher als nicht besonders relevant erachtet. Zudem habe der Beschwerde-
führer sein exilpolitisches Engagement fortgesetzt. Er sei seit zehn Jahren
aktives Mitglied des DVF. Seit (…) 2011 nehme er die Aufgabe des Kan-
tonsverantwortlichen des Kantons B._______ wahr. Zuvor sei er Verant-
wortlicher für Propaganda und Publikation des Kantons B._______ gewe-
sen. Darüber hinaus habe er seit Dezember 2014 an mehreren Anlässen,
beispielsweise an der Kundgebung vom (…) 2014 in C._______ gegen die
systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran, an der Demonstra-
tion vom (…) 2014 in D._______ zur Unterstützung von politischen Gefan-
genen im Iran sowie am zehnjährigen Jubiläum der DVF am (…) in
E._______ teilgenommen. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht,
welches – in Übereinstimmung mit den genannten Entscheiden – geeignet
sei, im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen seitens
der heimatlichen Behörden zu bewirken.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel ein:
– Entscheid des CAT Nr. 489/2012,
– Aufrufe, Resolutionen und Fotos zu mehreren Kundgebungen der DVF
und weiterer Organisationen für den Zeitraum von August 2014 bis
August 2016 in verschiedenen Schweizer Städten,
– Einladung zum zehnjährigen Jubiläum der DVF vom (…) 2014,
– Auszug aus der Monatszeitschrift "Kanoun", Ausgabe (…).
C.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) (…) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbei-
standschaft mit Vermögensverwaltung an.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das vierte Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass die am 8. Juli 2014 angeordnete
vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe.
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E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 1. November 2017 fristgereicht einbe-
zahlt.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 wies der Beschwerdeführer auf den
im Januar 2014 erfolgten Zusammenschluss verschiedener Organisatio-
nen zur "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte – Schweiz" hin und
reichte ein entsprechendes Schreiben ein.
H.
Am 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
betreffend seine exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von Dezember 2017 bis
Januar 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
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1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Indem der Beschwerdeführer sein viertes Asylgesuch damit begründet,
er habe sein langjähriges exilpolitisches Engagement in der Schweiz in
verstärkter Weise fortgesetzt, macht er ausschliesslich subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer vermöge mit dem Hinweis auf Entscheide des CAT und
des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
blosse Bezeichnung "Kantonsverantwortlicher" der DVF führe zu keiner
Exponierung und somit zu keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in
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den Iran. Zudem zeige ein Vergleich der Eingaben und Beweismittel des
Beschwerdeführers, dass er im vorliegenden Verfahren nichts geltend ma-
che, das über die Vorbringen der letzten Asylverfahren hinausgehe. Die
eingereichten Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF
würden ihn wiederum als einen unter vielen weiteren Teilnehmenden zei-
gen. Die angebliche Führungsfunktion als Kantonsverantwortlicher werde
weder in seinen Eingaben noch mit Beweismitteln substanziiert. Eine Ex-
ponierung, wie sie die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), des CAT und des Bundesverwaltungsgerichts
voraussetze, sei nicht ersichtlich. Somit habe sich das politische Profil des
Beschwerdeführers seit dem Urteil E-4173/2014 vom 25. September 2014
nicht geschärft. Es sei zudem zu bezweifeln, dass er angesichts der ange-
ordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung durch die
KESB innerhalb der DVF oder anderer Organisationen zur Übernahme von
Führungsfunktionen in der Lage wäre. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden gegen ihn beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er
sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen, was zu einer Festnahme, Miss-
handlung und Folter geführt habe. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 25. März 2003 zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet worden.
Er sei anfangs 2005 der DVF beigetreten und damit ein langjähriges akti-
ves Mitglied mit politischen Erfahrungen. Er sei zudem am (…) 2017 – kurz
vor der Fällung des angefochtenen Entscheids – vom Exekutivkomitee zu
ihrem neuen Mitglied bestimmt worden. Damit exponiere er sich zusätzlich.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche sich auf das Refe-
renzurteil beziehe, das im Jahrbuch für Migration 2016/2017 kritisiert wor-
den sei, gehe seine Beteiligung über rein administrative Aufgaben hinaus.
Er helfe bei der Themensetzung bei der Zeitschrift und der politischen Aus-
richtung der Vereinigung. Die Vertretungsbeistandschaft sei wegen seiner
sehr bescheidenen Deutschkenntnisse von der KESB angeordnet worden.
Zudem werde gemäss dem Urteil D-1325/2015 vom 31. Mai 2017 aufgrund
des willkürlichen Vorgehens und der Unberechenbarkeit der iranischen Be-
hörden im jeweiligen Einzelfall eine fundierte Überprüfung verlangt. Eine
solche habe die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen. Der Beschwer-
deführer zähle nun zum sechsköpfigen, höchsten Führungsgremium der
Vereinigung. In dieser Funktion, die zwar nach aussen nicht bekannt gege-
ben werde, exponiere er sich weiter. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in
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den Iran Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung und Aktivitäten
in der Schweiz. Er erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft.
In einer weiteren Eingabe macht er zudem geltend, im Jahr 2014 sei die
"Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte – Schweiz" gegründet worden.
Zweck dieser Allianz sei es, mit vereinten Kräften von der Schweiz aus auf
die Menschenrechtslage im Iran hinzuweisen und damit eine grössere
Reichweite zu erzielen. Die DVF führe ihre meisten Aktivitäten im Verbund
mit den daran beteiligten Organisationen und Parteien durch. Vor diesem
Hintergrund sei fraglich, ob eine einzelne regimefeindliche Organisation
gesondert betrachtet werden könne, so wie es im Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016 gemacht worden sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 5.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Ein-
zelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Einzelfall (vgl. Urteil
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Seite 8
des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
52077/10, §§ 63 f.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den
vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaub-
haft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen politi-
schen Aktivitäten im Iran verfolgt worden zu sein, nicht näher einzugehen
ist.
5.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich – auch
unter Berücksichtigung der Angaben in den vorangegangenen Asylverfah-
ren – entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 Mitglied der DVF
ist. Im (…) 2010 sei er per (…) 2011 als Kantonsverantwortlicher für den
Kanton B._______ und am (...) 2017 ins sechsköpfige Exekutivkomitee ge-
wählt worden. Er habe diese neue Tatsache nicht mehr vor dem Entscheid
des SEM vom 6. September 2017 mitteilen können. Zudem habe er an
weiteren Anlässen und Kundgebungen teilgenommen, welche zumeist von
der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte Schweiz in verschiedenen
Schweizer Städten organisiert worden seien.
Die gemäss oben skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers (weiter-
hin) zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie
weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch
seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf
eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im
Heimatland massgeblich. Zwar geht aus den im vierten Asylgesuch einge-
reichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem dritten
Asylverfahren neu Kantonsverantwortlicher für den Kanton B._______ ist.
Indessen ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation
festzustellen, dass gestützt auf die Rechtsprechung in D-830/2016 und die
dort zitierten Entscheide des CAT und des EGMR die blosse Bezeichnung
"Kantonsverantwortlicher" der DVF zu keiner Exponierung und somit zu
keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führt. Dasselbe gilt
für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Wahl des Beschwerdefüh-
rers im (…) 2017 in den Ausschuss des Exekutivkomitees, zumal er selber
erklärt, diese Funktion werde nicht nach aussen bekannt gegeben. Auch
kann den diesbezüglich eingereichten Unterlagen – insbesondere dem
Schreiben des DVF vom (…) 2017, in dem bestätigt wird, dass er sich
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damit zusätzlich exponiere – nichts entnommen werden, wonach die irani-
schen Behörden davon erfahren haben könnten. Eine eigentliche gar ge-
wichtige Entscheidungsbefugnis innerhalb der DVF kommt ihm damit je-
denfalls nicht zu und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten weiteren
Unterlagen. Auch kann aus den erwähnten neuen Funktionen eine wesent-
liche Schärfung seines Profils nicht entnommen werden. Die damit zusam-
menhängenden Tätigkeiten sind jedenfalls nicht geeignet, um bei ihm das
Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher
für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von
diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl.
BVGE 2009/28), selbst wenn seine Funktionen den iranischen Behörden
wegen eines engmaschigen Spitzelsystems bekannt wären. Im Weiteren
kann den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf
denen der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen abgebil-
det ist, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal da-
raus nicht hervorgeht, er hätte dabei je eine spezielle Funktion mit bedroh-
lichem Profil innegehabt.
Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit
bei Kundgebungen mit der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte –
Schweiz" keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers ab, sind
seine diesbezüglichen Aufgaben doch rein organisatorischer Natur (vgl.
Schreiben der DVF vom […] 2017).
Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Ent-
scheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden,
a.a.O., setzt die Annahme eines „real risk“ einer Misshandlung bei exilpoli-
tischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus
(vgl. Referenzurteil D-830/2016 E. 4.3). Implizit scheint auch das CAT im
Entscheid vom 8. Dezember 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiert-
heit vorauszusetzen, indem es von der Annahme ausging, der entspre-
chende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben
wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings
unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend
erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin – wie auch
der EGMR – eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person
aus Sicht der iranischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers je-
doch zu verneinen. Insgesamt betrachtet bleibt sein Profil niederschwellig.
E-5761/2017
Seite 10
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die einge-
reichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden
kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die vom SEM am 8. Juli 2014 angeordnete und mit Verfügung vom
6. September 2017 bestätigte vorläufige Aufnahme bleibt bestehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2017 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5761/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: