B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-576/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 9. Dezember 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen
wurde.
B.
Am 9. Januar 2015 wurden ihm für die Vertretung in Sachen Asyl/Weg-
weisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 12. Januar 2015 fand die Befragung zu seinen Asylgründen im Beisein
seiner Rechtsvertretung statt. Gleichentags wurde das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl-
verfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Italien einen ne-
gativen Asylentscheid erhalten, weshalb er in die Schweiz eingereist sei.
In Italien hätten die Behörden nicht verstanden, weshalb er Nigeria verlas-
sen hätte. Man könne dort mit den Leuten nicht sprechen, weil sie die eng-
lische Sprache nicht beherrschen würden.
D.
Das SEM ersuchte gestützt auf einen Abgleich in der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die italienischen Behörden
am 12. Januar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]).
Am 16. Januar 2015 stimmten die italienischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers explizit zu.
E.
Am 19. Januar 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier an-
gefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. In ihrer Stellung-
nahme vom 20. Januar 2015 (Übergabedatum an das SEM) hielt sie unter
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Beilage eines Berichts des (…) mit medizinischen Informationen vom 16.
Januar 2015 fest, der Beschwerdeführer sehe sich vor das Problem ge-
stellt, in dieser Kälte ohne gesicherte Unterkunft nach Italien zurückzukeh-
ren. Es seien medizinische Abklärungen wegen einer Krankheit (…) im
Gang. Es müsse mit dem Entscheid bis zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts zugewartet werden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014 29217/12 (nachfolgend Urteil Tarakhel)
seien je nach seiner gesundheitlicher Situation vorgängig von den italieni-
schen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und medizinischer
Versorgung einzuholen.
F.
Mit am 21. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Januar 2015 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur
erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen, wobei dieses anzu-
weisen sei, sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären und auf dieses
einzutreten, eventualiter vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italieni-
schen Behörden eine Garantie betreffend adäquate Unterkunft und Betreu-
ung einzuholen und es sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Der Beschwerde war ein Bericht des (…) mit medizinischen Informa-
tionen vom 22. Januar 2015 beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann (sogenannte Souveränitätsklausel).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, die italieni-
schen Behörden hätten sein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, wo-
mit die Zuständigkeit zur Durchführung dessen Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Italien liege. Es bestünden keine Hinweise zu einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien. Hinsichtlich
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der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei davon auszugehen,
dass diese auch in Italien behandelt werden könnten. Das italienische Ge-
sundheitssystem sei durchaus mit jenem der Schweiz vergleichbar. Zudem
sei auf die von Italien umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden, so auch die medizinische Grundversorgung, beinhalte. Vor die-
sem Hintergrund sei es nicht angezeigt, bei den italienischen Behörden
eine schriftliche Garantie hinsichtlich Unterkunft und Zugang zu medizini-
scher Versorgung einzuholen. Seinem Gesundheitszustand werde bei der
Organisation der Überstellung Rechnung getragen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, gestützt auf das
Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 sei das SEM verpflichtet,
auch die eine asylsuchende Person begünstigenden Elemente zu berück-
sichtigen. Entsprechend hätte es die medizinischen Informationen, welche
der Rechtsvertretung am 23. Januar 2015 zugegangen seien, zwingend in
der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Ausserdem verletze es
Art. 6 TestV, wenn zwischen Erstbefragung und Entscheid nur knapp zehn
Tage liegen würden und das SEM nicht bereit sei, auf weitere in Aussicht
gestellte Beweismittel zu warten.
Im Urteil Tarakhel § 115 habe der EGMR festgehalten, dass ernsthafte
Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden
und die Vermutung, wonach Italien die Aufnahmerichtlinien korrekt um-
setze, umgestossen. Es könne demzufolge die Vermutung, dass Italien die
Rechte der EMRK garantiere, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten und
der Praxis, wonach es der asylsuchenden Person obliege, ernsthafte An-
haltspunkte vorzubringen, dass sie von den italienischen Behörden im kon-
kreten Fall menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt werde,
nicht gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer sei trotz seines prekären Ge-
sundheitszustandes die Wahrscheinlichkeit, gar keine Unterkunft zu fin-
den, sogar noch höher als bei Familien mit Kindern, da jene als besonders
schutzbedürftige Asylsuchende behandelt würden. Es sei aufgrund des Ur-
teils Tarakhel erforderlich, dass in jedem Fall zuerst die Unterbringung und
die adäquate medizinische Versorgung sichergestellt und von Italien ent-
sprechende Garantien eingeholt würden, andernfalls sei vom Selbstein-
trittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen.
5.
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5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. April 2014 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 12. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
stimmten diesem Gesuch am 16. Januar 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, weil sie mit ihrem Entscheid die in Aussicht ge-
stellten medizinischen Unterlagen nicht abgewartet habe. Wie der ange-
fochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM darin den zu
diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei
der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand
Rechnung tragen würde, weshalb es keinen Anlass hatte, diesbezüglich
weitere Abklärungen abzuwarten. Damit bestand auch keine Veranlas-
sung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb
des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). Der Untersuchungsgrund-
satz wurde ebenso wenig verletzt wie Art. 6 TestV.
5.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des EGMR
im Urteil Tarakhel. Er macht geltend, der Gerichtshof habe entschieden,
dass individuell geprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zu-
rückgeschoben werden können.
Das besagte Urteil des EGMR, in welchem sich dieser mit der Überstellung
einer achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der
Schweiz nach Italien zu befassen hatte, setzt sich konkret nur mit der Über-
stellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander. Es zeigt
auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden ein-
zuholen sind. Dass dies bei jeder Überstellung zu erfolgen habe oder eine
Überstellung nach Italien für Asylsuchende generell nicht zumutbar sei,
geht aus dem Urteil nicht hervor.
Der alleinstehende und volljährige Beschwerdeführer vermag demnach
aus dem Urteil Tarakhel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, namentlich
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Seite 8
nicht eine im Sinne des Urteils genannte Einzelfallabklärung. Es gilt betref-
fend seine Überstellung die bisherige Rechtsprechung.
5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet insbesondere vor dem Hintergrund
des Wintereinbruchs und der Kälte ungenügende Unterbringungsmöglich-
keiten. Er bezieht sich dabei auf die allgemeinen Verhältnisse von Asylsu-
chenden in Italien und unterlässt es darzutun, aus welchen individuellen
Gründen in seinem konkreten Fall eine Überstellung nach Italien eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Verpflich-
tung darstellen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal er sich vor
seiner Einreise in die Schweiz in einer behördlichen Unterkunft aufgehalten
hatte (vgl. Akten SEM A12/10 S. 5).
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlings-
rechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet.
Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen wür-
den (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande
und Italien vom 2. April 2013, 7725/10, Unzulässigkeitsentscheidung we-
gen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK).
Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie,
darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges
Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachwei-
ses eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen
Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt
sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnah-
merichtlinie schliessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen
Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen,
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dass er bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behand-
lung ausgesetzt sein wird.
5.5 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Bericht des (...) vom 22. Januar
2015 (…) und benötigt "wichtige weitere medizinische Abklärungen und
wahrscheinlich eine Operation". Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai
1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.). Dies trifft für den Beschwerdeführer offen-
sichtlich nicht zu. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht
von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen
werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR).
5.6 Die im Zwischenbericht des (...) vom 22. Januar 2015 empfohlene
Weiterbehandlung (Abklärungen, eventuell Operation, Medikation mit dem
Schmerzmittel […]) ist auch in Italien gewährleistet und es liegen keine
Hinweise vor, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die
erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würden.
Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass dieser in Italien eine
adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
5.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der angefochtenen Verfügung ist zu entneh-
men, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist. Die italienischen
Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen. Die vorliegend festgestellte Krankheit (…) vermag damit weder
eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtspre-
chung zu rechtfertigen.
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Seite 10
5.8 Es gibt demnach keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, vor
der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsicht-
lich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung
einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen,
noch besteht Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz oder zur
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sicherstellung der
Überstellungsmodalitäten. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuwei-
sen.
7.
7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Das SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, hat das SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht dessen Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
E-576/2015
Seite 11
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-576/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: