B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5762/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS
Consultation juridique pour étrangers, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
E-5762/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin – in Begleitung ihres Rechtsvertreters – an-
lässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2017 (BzP) aufgrund
ihrer Aussagen, des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) und
dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit von Belgien, Italien und Frankreich zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen
einwendete, ihre Tochter lebe in der Schweiz; sie habe zwar ein italieni-
sches Visum erhalten und sei durch Frankreich gereist, habe dort aber
keine Asylgesuche eingereicht,
dass die Vorinstanz am 20. September 2017 die belgischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die belgischen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführerin am
26. September 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut-
hiessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am
3. Oktober 2017 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
E-5762/2017
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage eines
als Gesuch um internationalen Schutz und Einreisebewilligung bezeichne-
ten Schreibens an die Schweizer Vertretung in Kinshasa vom (…) 2017
(ohne Unterschrift und Sendenachweis) sowie eines E-Mail-Verkehrs mit
derselben vom (…). und (…) 2017 – Beschwerde erhob und dabei bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzu-
führen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Sistierung sämt-
licher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-5762/2017
Seite 4
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 BV und des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
Art. 12 VwVG rügt,
dass die Vorinstanz zum einen anlässlich der BzP die Ausführungen des
Rechtsvertreters über ein durch ihn bei der Schweizer Vertretung in der
Demokratischen Republik Kongo eingereichtes Gesuch nicht protokolliert,
zum anderen auch im Übernahmeersuchen an die belgischen Behörden
nicht auf dieses Gesuch hingewiesen habe,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz Ausführungen des
Rechtsvertreters nicht hätte protokollieren sollen,
dass die Beschwerdeführerin sodann – in Anwesenheit ihres Rechtsvertre-
ters – die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen
Seite unterschriftlich bestätigt hat; sie dabei zu behaften ist,
dass der Rechtsvertreter, hätte sich die Vorinstanz tatsächlich geweigert,
ein Vorbringen von seiner Seite nicht zu protokollieren, gehalten gewesen
wäre, dies umgehend bei der Vorinstanz schriftlich zu remonstrieren, was
er nicht getan hat,
dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf ein mangelhaftes Proto-
koll berufen kann,
dass im Übrigen aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr lediglich hervor-
geht, dass die Schweizer Vertretung in Kinshasa den Rechtsvertreter auf
dessen E-Mail betreffend Einreisebewilligung hin auf das allgemeine Vor-
E-5762/2017
Seite 5
gehen zur Einreichung eines Gesuchs für ein humanitäres Visum infor-
mierte, somit offensichtlich kein entsprechendes Gesuch eingeleitet wurde
beziehungsweise vorliegt,
dass die erhobenen Rügen somit unbegründet sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
E-5762/2017
Seite 6
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 in Belgien
um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP vom 23. August 2017
bestätigte, in Belgien um Asyl nachgesucht zu haben und erklärte, ihr Ge-
such sei abgelehnt worden, weshalb sie im Jahr 2015 oder 2016 in die
Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akten A7/17
Ziffer 2.06),
dass die Vorinstanz deshalb die belgischen Behörden am 20. September
2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass sich die belgischen Behörden mit Antwort vom 26. September 2017
bereit erklärten, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO wieder aufzunehmen,
E-5762/2017
Seite 7
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht,
sie sei im Juli 2016 in den Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich dort
bis zur Ausreise im August 2017 aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit
Belgiens erloschen sei (Art. 19 Abs. 2 Dublin-lll-VO),
dass sich die belgischen Behörden, obwohl die Vorinstanz im Übernahme-
ersuchen auf die geltend gemachte Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat verwiesen hat, nicht auf diese Bestimmung berufen ha-
ben,
dass daher irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich über-
haupt in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt ist,
dass sich im Übrigen zu den bereits von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung geäusserten Zweifel an der Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Heimatstaat, aus der Rechtsmitteleingabe weiter Unstimmig-
keiten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend machte, sie sei
bei der Rückkehr in den Heimatstaat für zwei Monate festgehalten worden,
in der Beschwerde dagegen von elf Monaten spricht,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ohnehin keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. vorstehend),
dass die Zuständigkeit von Belgien somit gegeben ist,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
E-5762/2017
Seite 8
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich die Beschwerdeführerin weiter auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
beruft, indes nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen ihr und ihrer in der
Schweiz lebenden (…) ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, zumal
ein solches auch nicht näher dargelegt wird,
dass weiter zu prüfen ist, ob für die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Er-
messensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ergeben würden,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Belgien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die belgischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
E-5762/2017
Seite 9
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe, da sie (…) habe,
dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstel-
lung nach Belgien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft,
dass es sodann aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sa-
che der Beschwerdeführerin und nicht der Vorinstanz gewesen wäre, all-
fällige Arztberichte einzuholen,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
E-5762/2017
Seite 10
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Belgien unter Beachtung der
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen
ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für
eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vor-
liegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
E-5762/2017
Seite 11
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Belgiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und
damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5762/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: