Abtei lung V
E-5764/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Kasachstan,
vertreten durch Frau Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch),
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5764/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Uigurin aus Kasachstan mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit ihrem Bruder C._______ (N ...) mit eigenem
Reisepass und Visum für die Schweiz am 10. August 2001 und
gelangte am 11. August 2001 in die Schweiz, wo sie am 13. August
2001 um Asyl nachsuchte. Am 15. und 17. August 2001 wurde sie in
der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) ... summarisch befragt.
Am 28. Dezember 2001 folgte die einlässliche Anhörung durch die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie und ihr Bruder hätten D._______ unterstützt, eine uigurische
Frau, die für den von ihr ins Leben gerufenen Uiguren-Fonds
Nazgum Geld gesammelt habe. D._______ sei der Unterstützung von
Terroristen verdächtigt und am 24. Mai 2001 ermordet worden. Da die
Namen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders auf der
Sponsorenliste von D._______ aufgeführt gewesen sei, seien diese
am 15. Juli 2001 von der Polizei festgenommen und auf der Abteilung
der Bezirkspolizei (...) befragt worden. Aus Angst, dass man sie des
Terrorismus verdächtige, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihr
Onkel habe ein Touristenvisum für die Schweiz organisiert. Die Be-
schwerdeführerin habe ihren Reisepass unterwegs weggeworfen.
B.
Am 9. Januar 2003 teilte die Fürsorgebehörde mit, dass die Beschwer-
deführerin seit dem 23. Oktober 2002 verschwunden sei.
C.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 17. Januar 2003 auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Verletzung der
Mitwirkungspflicht) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren
Vollzug. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen
ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch
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ihre Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2003. In der Folge sei auf das Asylgesuch einzutreten und vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung ihres
Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie sei zwar eine Zeitlang
unbekannten Aufenthaltes in der Schweiz gewesen und es treffe auch
zu, dass sie dabei straffällig geworden sei. Ihre Schutzbedürftigkeit
wegen einer drohenden Verfolgung in Kasachstan sei jedoch gegen-
über dem Interesse der Schweiz, die Beschwerdeführerin wegen ihres
unkorrekten Verhaltens wegzuweisen, gegeneinander abzuwägen. Die
Verfolgungsgründe hätten bisher von den schweizerischen Asylbehör-
den gar nicht materiell beurteilt werden können. Der Bruder der
Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ein Sohn ihrer Tante im April
2007 inhaftiert worden sei. In den letzten drei bis vier Jahren seien von
der Liste der Unterstützer von Nazgum zirka zwanzig Personen ver-
schwunden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf eine diesbezügliche Berichterstattung auf die Situation der
Uiguren in Kasachstan. Überdies könne einem Kurzbericht des Be-
treuers der Beschwerdeführerin (...) entnommen werden, dass sie an
einer Hepatitis leide und deshalb medizinische Betreuung benötige.
Zur Untermauerung wurde der entsprechende Kurzbericht von
F._______ vom 5. Juli 2007 (in Faxkopie) als Beweismittel eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 eröffnet am 30. Juli 2007 - trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfü-
gung vom 17. Januar 2007 (recte 2003) als rechtskräftig und voll-
streckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr.
1'200.-- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe weder
neue Tatsachen vorgebracht, noch neue Beweismittel zu den Akten
eingereicht, noch eine veränderte Sachlage geltend gemacht. Sie ha-
be auch keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie am 23. Okto-
ber 2002 untergetaucht sei, ohne den Ausgang ihres Asylverfahrens in
der Schweiz abzuwarten.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2007
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beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die
Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte 2003). Es
seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen. Ferner wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Telefax vom 30. August 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde
um Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen
entschieden werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 setzte die Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Be-
schwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
in einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde das BFM in
Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unter Hin-
weis auf die Unvollständigkeit ihrer Akten zur Einreichung einer Stel-
lungnahme eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vor-
instanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim
BFM ergab, dass die mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007
angeforderten Unterlagen inzwischen aktenkundig sind.
J.
Am 19. Oktober 2007 erkundigte sich (...) nach dem Stand des
Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vor-
liegend stellt der Entscheid des BFM vom 25. Juli 2007, gemäss des-
sen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden kann.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar
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vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Be-
schwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu des-
sen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt
werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen,
nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003
Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf
ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Ent-
scheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend
den Anträgen lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Voll-
zuges der Wegweisung nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Be-
gründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe weder neue Tatsa-
chen vorgebracht, noch neue Beweismittel eingereicht, noch eine ver-
änderte Sachlage geltend gemacht. Sie habe auch keine Erklärung
dafür abgegeben, weshalb sie am 23. Oktober 2002 untergetaucht sei,
ohne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Sie
habe auch nicht erklärt, wieso sie sich erst fünf Monate nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz im Februar 2007 an die Asylbehörden gewendet
habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, beim Gesuch der Beschwerde-
führerin vom 18. Juli 2007 handle es sich nicht um ein qualifiziertes
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Wiedererwägungsgesuch, sondern um einen Versuch, eine drohende
Wegweisung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin sei am 11. Feb-
ruar 2007 an der Schweizer Grenze angehalten worden, als sie sich
mit einem gefälschten litauischen Reisepass auszuweisen versucht
habe. Zudem sei ein litauischer Führerschein auf denselben Namen
sichergestellt worden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie in
Frankreich unter der Identität E._______ registriert worden sei. Das
Verhalten der Beschwerdeführerin entspreche nicht dem Verhalten
einer tatsächlich verfolgten Person und lasse den Schluss zu, dass sie
in ihrem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Gesetzes ausgesetzt gewesen sei. Sie habe zudem am 6. August
2001 bei der Schweizer Botschaft in B._______ ein Visum beantragt
und sich dabei mit einem kasachischen Reisepass ausgewiesen.
Dieser sei kurz vor der Ausreise ausgestellt worden, was nicht auf eine
besondere Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweise. Weiter sei
ihre Angst vor einer Ausweisung nach China unbegründet, da sie die
kasachische Staatsbürgerschaft besitze. Schliesslich spreche der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Hepatitis) nicht gegen
eine Heimschaffung, gehe aus dem Schreiben (...) doch hervor, dass
der Krankheitsverlauf stabil und das Resultat der veranlassten Nieren-
und Bluttests normal sei. Die beklagten Schmerzen sollen eher psy-
chosomatischer Natur sein. Es würden somit keine Gründe vorliegen,
die eine Überprüfung der Verfügung vom 17. Januar 2003
rechtfertigten, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin mit litauischen Reisepapieren an der
schweizerischen Grenze angehalten worden sei, spreche nicht gegen
eine Verfolgungssituation in ihrem Heimatstaat. Auch wenn sie als ka-
sachische Staatsangehörige wahrscheinlich nicht nach China ausge-
schafft werden könne, sei sie als ethnische Uiguirin den kasachischen
Behörden für ihre Unterstützungshandlungen bekannt. Die Ausstellung
eines kasachischen Reisepasses spreche nicht gegen eine Verfolgung
aus ethnischen Gründen. Die Beschwerdeführerin sei drogenabhängig
und leide an einer chronischen Hepatitis. Sie benötige eine medizini-
sche Behandlung. Angesichts der Situation in Kasachstan und des ge-
sundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der
Wegweisung für sie nicht zumutbar.
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung keine
gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen
Verfügung vom 17. Januar 2003 massgeblich veränderte Sachlage vor-
liegt. Die Wiederholung des von der Beschwerdeführerin im ordent-
lichen Verfahren geltend gemachten Sachverhaltes stellt offensichtlich
keinen Wiedererwägungsgrund dar. Dem Kurzbericht von F._______
den die Beschwerdeführerin ihrem Wiedererwägungsgesuch beigelegt
hat, ist zu entnehmen, dass sie an einer Hepatitis leide, der
Krankheitsverlauf jedoch stabil und das Resultat des Nieren- und
Bluttests normal sei. Die Schmerzen in der Bauchgegend, über die sie
klage, seien eher psychosomatischer Natur. Auf Beschwerdeebene
verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf diesen äusserst kurz
gehaltenen und wenig aussagekräftigen Bericht. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit jedoch keine genügend
substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan.
5.2 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingela-
den hat, nichts zu ändern. Die Vernehmlassung diente lediglich dazu,
die in der Verfügung vom 25. Juli 2007 erwähnten Visumsunterlagen
aktenkundig zu machen. Nachdem diese vorliegen, steht fest, dass die
Beschwerdeführerin kasachische Staatsangehörige ist und einem Voll-
zug der Wegweisung nach Kasachstan nichts entgegen steht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verän-
derte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz ist auf das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem von der offensichtlichen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos betrachtet
werden konnten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (BFM, Ref.-Nr. N_______)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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